BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 260/13 Verkündet am: 13. Mai 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 22. April 2015 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Re chtsm ittel der Beklagtenseite wird das Urteil des Oberl and es gerichts München - 14 . Zivil senat - vom 20. Juni 2013 aufgehoben und das Urteil des Landg e- richts Kempten vom 21. November 2012 dahin geändert, dass die Klage abgewiesen wird. Hinsichtlich der Wide r- klag e sowie im Kostenpunkt wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwert wird auf 9 . 0 68 ,10 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Versicherer (im Folgenden : Versicherer) nimmt die Beklagtenseite (Versicherungsnehme rin, im Folgenden : d. VN) auf Za h- lung von Versicherungsprämien für eine Rentenversicherung in A n- 1 - 3 - spruch. D. V N begehrt im Wege der Widerklage von dem Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträ ge . Die Rentenversicherung wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. März 200 2 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der b ei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Mit Schreiben vom 3 1. Mai 20 1 0 erklärte d. VN den "Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB, höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 11 9 I BGB, hilfsweise die Kündigung". Der Versicherer behandelte das Schreiben als Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt der Versicher er Zahlung der Versicherung s- beiträge für die Monate Mai und Juni 2010 in Höhe von insgesamt 3 90 D . VN begehrt widerklagend Rückzahlung aller auf den Vertrag geleist e- ten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkauf s- werts, insgesamt 8 . 6 7 8 , 10 . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekomme n. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. Das Landg ericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, das Oberl and es gericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN d en Klageabweisung s- antrag und das Widerk lagebegehren weiter. 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Klageabweisung und im Übrigen zur Zurüc k- verweisung der Sache an da s Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Anspruch des Versicherers auf Zahlung weit e- rer Prämien bejaht und einen Prämienrückerstattungsanspruch d. VN aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Vertrag sei nicht schon wegen Ablaufs der Wi derspru chsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wirksam geworden. Die nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. vorgeschri e- bene Belehrung über das Widerspruchsrecht bei Aushändigung des Ve r- sicherungsscheins sei nicht in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt und inhaltl ich fehlerhaft, da auf ein Recht zum schriftlichen Widerspruch hingewiesen worden sei, obwohl nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. in der ab dem 1. August 2001 gültigen Fassung ein Widerspruch in Textform genüge. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 V VG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam g e- worden. II. Die Revision ist begründet. 1. Der Versicherer hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Pr ä- mien. Der - mit der Widerklage allein weiterverfolgte - Anspru ch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. 6 7 8 9 - 5 - a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte der Versich erer d. VN nicht or d- nungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wide r- spruchsrecht. Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widersp ruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahre s- frist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11 , BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) en t- schieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinie n- konform teleologisch dergestalt reduziert werden, das s sie im Anwe n- dungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens - und Rentenve r- sicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grund - sätzlich ein Widerspruchsrecht fortb esteht, wenn d. VN wie hier nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingu n- gen nicht erhalten hat. 10 11 12 - 6 - bb) Die hilfsweise erklärte Kündigung des Versicherungsvert rages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 a aO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Eff ektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereiche rungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). 13 14 15 - 7 - Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 21.11.2012 - 21 O 868/12 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 20.06.2013 - 14 U 103/13 - 16
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