ECLI:DE:BGH:2016:300616BVZR260.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 260/15 vom 30. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2016 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brü ckner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. November 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässi g verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 Gründe: I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, aber nicht unmittelbar anein - ander grenzender Hausgrundstücke. Zwischen den Grundstücken befindet sich ein im Eigentum eine s Dritten stehendes unbebautes Grundstück. Das Haus der Klägerin verfügt nicht über einen eigenen Anschluss an die öffentliche Wa s- serleitung, vielmehr verlief der Anschluss von vorn e herein über das an die ö f- fentliche Wasserleitung angeschlosse ne Hausgrunds tück des Beklagten, wobei die Wasserleitung das zwischen den Grundstücken li egende unbebaute Grun d- stück quert. Nachdem die Klägerin ihr Grundstück im Jahre 2011 erworben ha t- te, schloss sie mit dem Be klagten im August 2011 eine Vereinbarung, wonach ihr "bis auf Widerruf" eine kontinuierliche Wasserversorgung durch die private 1 - 3 - Wasserleitung gewährt werde. Der Beklagte kündigte die Vereinbarung. Dies hält die Klägerin für treuwidrig, jedenfalls stehe ihr ein Notleitungsrecht zu. Das Landgericht hat den Bekla gten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt , die Wasserversorgung des G rundstücks der Kl ägerin durch die über sein Grundstück verlaufende L eitung für ein en Zeitraum von neun Mon a- ten ab Rechtskraft des Urteils zu dulden. D as Oberlandesgericht h at den B e- klagten ohne zeitliche Beschränkung verurteilt, die Wasserversor gung des G rundstücks der Klägerin über das bestehende Leitungssystem zu dulden, Zug um Zug gegen Zahlung einer jährlich en Notleitungsrente in Höhe von 50 Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit se i- ner Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren möchte er die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin bea n- tragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Die Besc hwerde ist unzulässig, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des R echtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwer eines Beklagten, der sich - wie hier - gegen die Verurteilung zur Duldung einer Notleitung analog § 917 BGB richtet, bemisst sich nach der Wertminderung, die sein Grundstück hierdurch erleidet. Eine ausgeurteilte Gegenleistung in Form einer Notleitungsrente bleibt hierbei unb e- rücksichtigt ( vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, NZM 2015, 99 Rn. 5; Beschluss vom 18. Juni 2015 - V ZR 234/14, Grundeigentum 2 3 4 - 4 - 2015 , 1156 Rn. 3 - jeweils zu der Wertbemessung bei einer Verurteilung zur Duldung eines Notwegs ). 2. Dass sein Grundstück durch die vom Berufungsgericht ausgesproch e- ne Verurteilung eine Wertminderung von mehr als 20.000 Beklagte nicht hi nreichend glaubhaft gemacht. a) Er verweist darauf, dass er gemeinsam mit dem Eigentümer des de r- zeit unbebauten Nachbargrundstücks eine Bebauung mit acht Wohnhäusern als Doppelhäuser beabsichtige, wobei das bisherige Wohnhaus auf seinem Grun d- stück abgeri ssen werden soll e . Die Aufrechterhaltung der bis herigen Notleitung sei mit der geplanten Bebauung unvereinbar. Vielmehr müsste eine neue Le i- tung verlegt werden. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten beliefen sich auf mindestens 24.500 sten, die für die erforderlich werde n- de Umplanung als solche entstünden und die mit mindestens weiteren 10.000 zu beziffern seien. Daraus ergebe sich eine Beschwer von 34.500 Davon abgesehen ergebe sich der We rt des Grundstücks maßgeblich aus dessen Bebaubarkeit. Bei einem Bodenrichtwert von 135 /qm für baureifes Land komme die dauerhafte Einschränkung der Bebaubarkeit angesichts des Grundstückswerts von 270.000 qm x 135 inderwert von mindestens 20.001 ie Streitwertfestsetzung durch das Berufungsge richt , welches das Interesse der Klägerin an ein em dauerha f- ten Notleitu ngsrecht über das Grundstück des Beklagten mit mindestens 20.000 der Notleitung und die damit verb undene Beschränkung der Bebaubarkeit als faktische Grundstücksbela s- tung führe zu einer ersichtlich über diesem Betrag liegenden W ertminderung . b) 5 6 7 8 - 5 - aa) Dies folgt zunächst bereits da raus, dass nach der ständigen Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs für die Bewertung der Beschwer der Nich t- zulassungsbeschwerde der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgebend ist. Neue Tatsachen können für die Wer t- beme ssung nur soweit von Bedeutung sein, als sie bereits zu diesem Zeitpunkt relevant sind. Außer Betracht zu bleiben haben hingegen solche neuen Tats a- chen, die erst nach Erlass des Berufungsurteils zu einer Wertveränderung fü h- ren bzw. führen sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW - RR 2013, 1402 Rn. 3). So liegt der Fall aber hier, da der Beklagte nicht behau p- tet, bereits am 19. Oktober 2015, dem Tag der letzten mündlichen V erhandlung vor dem Berufungsgericht, beabsichtigt zu haben, sein Hausgrundstück abz u- reißen und unter Einbeziehung des derzeit noch unbebauten Grundstücks mit acht Wohnhäusern zu bebauen. Die von ihm vorgelegten Belege datieren säm t- lich vom März 2016. Dies gilt insbesondere für die beiden Schreiben des Arch i- tekten G . , in denen die Planungen näher erläutert werden. bb) Die von dem Beklagten angeführten Mehrkosten für eine Neuverl e- gung der Wasserleitung beruhen zudem nicht auf der Verurteilung durch das Berufungsgericht und bleiben jedenfalls deshalb bei der Wer t bestimmung außer Be tracht . Nach dem Berufungsurteil ist der Beklagte verpflichtet, die Wasserve r- sorgung der Klägerin über das derzeit bestehende Leitungssystem zu d ulden. Zur Darlegung der aus dieser Verurteilung folgenden Wertminderung wäre ein Vergleich des aktuellen Verkehrswerts des Grundstücks mit und ohne einem Notleitungsrecht der Beklagten erforderlich. Einen solchen enthält die Begrü n- dung der Nichtzulassungs beschwerde nicht ; die angeführten Baulandpreise können ihn nicht ersetzen. Ob der Beklagte bei einer künftigen Neubebauung 9 10 11 - 6 - des Grundstücks entsprechend § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB die Verlegung der Leitung an eine andere Stelle verlangen kann und wer die Kost en einer solchen Verlegung zu tragen hat (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 30. Januar 1981 - V ZR 6/80, BGHZ 79, 307), ist nicht Gegenstand des Berufungsurteils. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die niedrige, zw ischen den Parteien unstreitige Höh gegen eine 20.000 (vgl. zur Rel e- vanz des Verkehrswerts für die Bestimmung der Höhe der Notwegrente Senat, Urteil vom 16. November 1990 - V ZR 297/89, BGHZ 113, 32, 36 ). c c) Dass das Berufungsgericht das Interesse der Klägerin an einem da u- erhaften Notleitungsrecht über das Grundstück des Beklagten mit mindestens 20.000 ist für die Ermittlung der Beschwer des Beklagten une r- heblich. Die Behauptung des ktische Grun d- stücksbelastung liege ersichtlich über diesem Betrag , ist n icht glaubhaft g e- macht . 12 13 - 7 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte schätzt der Senat den Gege n- standswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 entspricht dem Wert , den die Beeinträchtigung des Grundstücks des Beklagten durch das Leitungsrecht nach Auffassung des Landgerichts hat. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 03.04.2014 - 1 O 332/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.11.20 15 - I - 9 U 92/14 - 14 15
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