ECLI:DE:BGH:2017:130717BVZR260.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 260/16 vom 13. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brü ckner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberla n- desgerichts vom 21. Oktober 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 20.000 Gründe: I. Der Kläger bewohnt i n einem Industriegebiet in Lübeck ein Haus an der Trave . Auf dem Nachbargrundstück betreibt die Beklagte ein Lagerhausunte r- nehmen, in dessen Rahmen sie unter anderem Schuttgüter lagert und u m- schlägt. Der Kläger nimmt die Beklagte mit der Begründung, seit 2010 komme es bei m Be - und Entladen der Schiffe zu Staubentwicklungen, die die Benu t- zung seines Grundstücks wesentlich beeinträchti gten, auf Unterlassung von Beeinträchtigungen in Anspruch. Den Wert des Streitgegenstands hat er ersti n- stanzlich mit vorläufig 5.000 s- gericht setzte den Streitwert vorläufig auf 20.000 Rechtsstreit an das Landgericht. Dieses hat die Klage abgewiesen . Die Ber u- 1 - 3 - fung des Klägers vor dem Oberland esgericht, das den Streit wert ebenso wie bereits zuvor das Landgericht auf 20.000 e- ben. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtz u- lassung der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantrag t. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision ge l- tend zu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Maßgebend für den Wert der Besch wer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Nimmt - wie hier - ein Grundstückseigentümer einen benachba r- ten Grundstückseigentümer erfolglos auf Unterlassung von Immissionen in A n- s pruch, be misst sich die Beschwer gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach der Wertminderung, die das Grundstück des Klägers infolge der behaupteten I m- missionen erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZR 251/08, juris Rn. 3; siehe auch Urteil vom 24. A pril 1998 - V ZR 225/97, NJW 1998, 2368). 2. Der Kläger hat in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht - wie geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZR 11/16, NJW - RR 2017, 209 Rn. 6 mwN) - dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die so zu bemessend e B e- schwer 20.000 a) E s fehlt zunächst bereits an hinreichendem Vortrag des Klägers zu dem aktuellen Verkehrswert des Grundstücks und damit an der für die Berec h- nung der Wertminderung erforderlichen Bezugsgröße. Dass er das Grundstück vor zwanz ig Jahren im Wege der Zwangsversteigerung für 110.000 DM erwo r- 2 3 4 5 - 4 - ben hat, lässt keinen Rückschluss auf den aktuellen Verkehrswert zu. Entspr e- chendes gilt für den Umstand, dass die Beklagte im Wege des Vergleichs bereit war , das Grundstück zu einem Preis von 1 nämlich naheliegend, jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Vergleich s- summe - wie die Beklagte in der Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwe r- de geltend macht - an dem unternehmerische n Interesse der Beklagten an e i- ner dauerhaften Erledigung des zwischen den Parteien seit mehreren Jahren bestehenden Konflikts ausgerichtet war und deshalb den Verkehrswert des Grundstücks nicht widerspiegelte, sondern deutlich darüber lag. b ) Unabhängig davon hat der Kläger aber a uch einen auf den Beei n- trächtigungen beruhenden Verlust des Grundstückswerts von 70 % und eine sich hieraus zu errechne nde lediglich behauptet, nicht jedoch glaubhaft gemacht. Nähere Ausführungen wären i nsoweit aber auch deshalb erforderlich gewesen , weil bei der Bemessung der immissionsb e- dingten Verkehrswertminderung des Grundstücks des Klägers zu berücksicht i- gen ist, dass es im Industriegebiet liegt und deshalb eine gewisse Belastung mit Immissionen bereits in den Verkehrswert werden muss. c ) Da es bereits an einem hinreichenden Vortrag bzw. an der gebotenen Glaubhaftmachung der behaupteten Verkehrswertminderung über 20.000 fehlt und auch eine tragfähige Schätzung durch den Senat nicht möglich ist, kann offenb leiben, ob der Kläger in dem Verfahren der Nichtzulassungsb e- schwerde noch damit gehört werden kann, der Wert sei abweichend von der Festsetzung durch die Vorinstanzen zu berechnen, obwohl er di e- se Wertfestsetzung dort nicht beanstandet hat bzw . in der Klageschrift selbst von einem noch geringeren Wert von lediglich 5.000 BGH, Be schluss vom 30 . April 2014 - III ZR 75/13, juris Rn. 9 mwN). 6 7 - 5 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mangels anderer geeignete r Anhaltspunkte wird der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festse t- zung des Berufungsgerichts auf 20.000 Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 30.03.2016 - 4 O 113/15 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.10.2016 - 17 U 39/16 - 8 9
Full & Egal Universal Law Academy