BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 26/04 Verk374ndet am: 13. September 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VVG 247 67 Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Geb344udeversicherers bei leicht fahr-l344ssig verursachten Sch344den am Geb344ude durch den Mieter (BGHZ 145, 393) kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht 374bertragen werden. BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 26/04 - OLG Stuttgart LG Ulm - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. September 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 7. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezem-ber 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht in ihrer Eigenschaft als Hausratversicherer R374ckgriffsanspr374che gegen die Beklagte wegen eines Brandschadens geltend. Der Versicherungsnehmer der Kl344gerin ist Eigent374mer eines Zweifamilienhauses, in dem er das Erdgescho337 bewohnt. Das Dachge-schoss hatte er an den Ehemann der Beklagten vermietet, das beide mit ihren damals f374nf und zehn Jahre alten Kindern bewohnten. Am 29. Mai 2001 brach im hinteren Teil des Balkons des Dachgeschosses Feuer aus. Das Dachgeschoss brannte aus. Durch Rauch und Ru337 sowie durch 1 - 3 - L366schwasser wurde der Hausrat des Versicherungsnehmers erheblich besch344digt. Die Kl344gerin entsch344digte ihn auf Basis des Neuwerts mit 42.481,51 200. Sie nimmt die Beklagte aus nach 247 67 Abs. 1 Satz 1 VVG 374berge-gangenem Recht auf Ersatz des Zeitwerts von 10.484,92 200 in Anspruch. Sie behauptet, die Beklagte habe den Brand grob fahrl344ssig herbeige-f374hrt, entweder durch unvorsichtiges Zigarettenrauchen oder mangelnde Beaufsichtigung ihrer z374ndelnden Kinder. Der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommene Regressverzicht (BGHZ 145, 393) k366nne, falls die Beklagte nur leicht fahrl344ssig gehandelt habe, ge-gen374ber dem Hausratversicherer des Vermieters nicht eingreifen. 2 Die Beklagte bestreitet eine Schadensverursachung durch sie oder ihre Kinder und beruft sich auf einen Regressverzicht. 3 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Anspruch weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 6 1. Das Oberlandesgericht (VersR 2004, 592) entnimmt dem Haus-ratversicherungsvertrag einen Regressverzicht f374r den Fall leicht fahrl344s-siger Brandverursachung durch den Wohnungsmieter und die mit ihm in - 4 - h344uslicher Gemeinschaft lebende Beklagte. Die Interessenlage, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 145, 393 zum Regress-verzicht des Geb344udeversicherers zugrunde liege, gelte gleicherma337en f374r einen Hausratversicherungsvertrag, durch den der Hausrat des im selben Hause wohnenden Vermieters versichert sei. Im Schadensfall w344-re die Vertragsbeziehung zu dem Mieter schon dadurch erheblich be-lastet, dass den Vermieter als Versicherungsnehmer die Obliegenheit treffe, den Versicherer bei der Durchsetzung seiner Regressforderung zu unterst374tzen. Des weiteren w374rde das Mietverh344ltnis dadurch belastet, dass sich der Mieter in seiner Erwartung get344uscht sehe, bei dem Brand des gegen Feuer versicherten Geb344udes, bei dem der ebenso versicher-te Hausrat des Vermieters besch344digt werde, nicht in Anspruch genom-men zu werden. Eine Differenzierung zwischen Geb344udeversicherung und Hausratversicherung ergebe sich dabei f374r den Mieter nicht. F374r ihn w344re es nicht einsichtig, wenn der Hausratversicherer Regress nehmen k366nnte, w344hrend dies dem Geb344udeversicherer versagt sei. F374r den ver-sicherungsrechtlichen Laien erscheine es oft unverst344ndlich, wenn er f374r einen nur leicht fahrl344ssig verursachten Brand einzustehen habe, obwohl eine Versicherung bestehe. Au337erdem habe der Vermieter kein Interesse an der Belastung mit Regressforderungen, da sich dies auf die Mietzah-lungen auswirken k366nne. Dem Umstand, dass der Mieter die Hausratver-sicherungspr344mie nicht trage, komme keine entscheidende Bedeutung zu. 2. Der Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht zu folgen. Es ist schon vom Ansatz her verfehlt, die Grunds344tze zum Regressverzicht des Geb344udeversicherers auf die Hausratversicherung zu 374bertragen, wie G374nther in der Anmerkung zum Berufungsurteil 374berzeugend dargelegt 7 - 5 - hat (VersR 2004, 595 f.). Der von der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs angenommene Regressverzicht bei leicht fahrl344ssig verursach-ten Sch344den am Geb344ude (BGHZ 145, 393, 398 ff.; Urteile vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98 - VersR 2001, 856 unter 2 b und c und vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2; Be-schluss vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99 - VersR 2002, 433) setzt voraus, dass dem Sch344diger das Geb344ude oder R344ume des Geb344u-des im Rahmen eines Mietverh344ltnisses oder 344hnlichen Nutzungsver-h344ltnisses zum Gebrauch 374berlassen worden sind, wobei sich der Re-gressverzicht auf Sch344den am versicherten Geb344ude insgesamt er-streckt. Dadurch wird der dem Geb344udeversicherer durch 247 67 Abs. 1 Satz 1 VVG an sich er366ffnete R374ckgriff beschr344nkt. Es ist nicht gerecht-fertigt, diese Beschr344nkung durch Verselbst344ndigung des Gesichts-punkts, eine Belastung des Mietverh344ltnisses sei zu vermeiden, auf die Hausratversicherung des im selben Hause wohnenden Vermieters aus-zudehnen. Vertragliche Beziehungen in Gestalt eines Gebrauchsrechts und von Obhutspflichten bestehen nur hinsichtlich des Geb344udes, nicht aber hinsichtlich des Hausrats des Vermieters. Da der Mieter in keiner Weise die Pr344mie f374r die Hausratversicherung zu tragen hat, wird weder er noch der Vermieter auf den Gedanken kommen, der Vermieter sei ir-gendwie gehalten, den Mieter vor einem Regress des Hausratversiche-rers zu bewahren. W374rde man der Ansicht des Berufungsgerichts folgen, m374sste, um eine Belastung des Mietverh344ltnisses zu vermeiden, etwa auch dem Kraftfahrzeug-Kaskoversicherer und dem Krankheitskosten-versicherer des Vermieters ein Regressverzicht zugemutet werden, wenn der Mieter das Kraftfahrzeug des Vermieters besch344digt oder den Ver-mieter verletzt. Gleiches m374sste umgekehrt f374r die entsprechenden Ver-sicherer des Mieters gelten, weil deren R374ckgriff auf den Vermieter - 6 - ebenfalls zu einer Belastung des Mietverh344ltnisses f374hren w374rde. Des-halb ist auch die dem Berufungsgericht teilweise zustimmende Ansicht von Pr366lss (ZMR 2004, 389, 390 f.) abzulehnen. 3. Der Regress ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es wegen eines stillschweigenden mietvertraglichen Haftungsverzichts we-gen leicht fahrl344ssiger Schadensverursachung (vgl. BGHZ 131, 288) an einem nach 247 67 Abs. 1 Satz 1 VVG 374bergegangenen Anspruch fehlt. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine gene-relle mietvertragliche Haftungsbegrenzung auf vors344tzliche oder grob fahrl344ssige Schadensverursachung nicht mehr anzunehmen (Urteil vom 3. November 2004 aaO). Davon abgesehen betraf die fr374here Recht-sprechung zum Haftungsverzicht bei der 334berlassung von Geb344uder344u-men ebenfalls nur den Regress des Geb344udeversicherers. Die vor Ein-f374hrung von 247 15 Abs. 2 AKB zur Kaskoversicherung ergangene Ent-scheidung (BGHZ 22, 109) hat eine Haftungsbeschr344nkung angenom-men, weil das Kraftfahrzeug gemietet war und der Mieter die Zahlung der Pr344mie 374bernommen hatte. 8 - 7 - 4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, weil Grund und H366he des Anspruchs streitig sind. 9 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 21.08.2003 - 6 O 107/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.12.2003 - 7 U 165/03 -
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