BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 26/05 Verk374ndet am: 15. November 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 249 Gb, Hb Zur Berechnung der zu ersetzenden Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrech-nung nach Ersatzbeschaffung f374r ein unfallbesch344digtes Kraftfahrzeug (Fortf374hrung des Senatsurteils vom 1. M344rz 2005 - VI ZR 91/04 - BGHZ 162, 270). BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05 - LG Ingolstadt AG Ingolstadt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 7. Oktober 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 2. Zivil-kammer des Landgerichts Ingolstadt vom 17. Januar 2005 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 23. August 2004 abge344ndert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kl344ger mehr als ein weiteres Schmerzensgeld von 150 200 zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung und Ab344nderung wird die Klage abgewiesen. Die Anschlussrevision des Kl344gers wird zur374ckgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kl344ger 95 % und die Beklagte 5 % und von den Kosten der zweiten Instanz der Kl344ger 93 % und die Beklagte 7 % zu tragen. Die Kosten der Revisionsin-stanz hat der Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 2. Dezember 2003. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach au337er Streit. Der Kl344ger erlitt leichte Verletzungen. An seinem Pkw ent-stand Totalschaden. Der von ihm beauftragte Sachverst344ndige sch344tzte den Restwert des Fahrzeugs auf 1.800 200 brutto. Den Wiederbeschaffungswert bezif-ferte er mit 15.100 200 brutto, wobei er von einer Differenzbesteuerung ausging und einen Steueranteil von 2 % (266 200) zugrunde legte. Die Beklagte erstattete dem Kl344ger neben sonstigen Schadenspositionen zun344chst 13.034 200, n344mlich den Wiederbeschaffungswert abz374glich Restwert und Mehrwertsteueranteil. Am 26. Februar 2004 erwarb der Kl344ger als Ersatzfahrzeug einen regelbesteuerten Neuwagen zum Preis von 24.741,01 200 brutto (21.328,46 200 netto zuz374glich 16 % Mehrwertsteuer). Daraufhin erstattete die Beklagte ihm auch den vom Gutach-ter gesch344tzten Mehrwertsteueranteil von 266 200. Mit der Klage hat der Kl344ger neben einem angemessenen weiteren Schmerzensgeld (Vorstellung: 650 200) die Zahlung weiterer 2.107,44 200 begehrt, n344mlich 16 % des Netto-Wiederbe-schaffungswertes (15.100 200 minus 266 200) abz374glich gezahlter 266 200. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben und dem Kl344ger dar374ber hin-aus ein weiteres Schmerzensgeld von 150 200 zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Verurteilung um 288 200 (16 % des Rest-wertes) auf 1.969,44 200 (1.819,44 200 zuz374glich 150 200 Schmerzensgeld) nebst Zinsen erm344337igt. Die weitergehende Berufung hat es zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision greift die Beklagte das angefoch-tene Urteil an, soweit sie zur Zahlung von 1.819,44 200 nebst Zinsen verurteilt worden ist. Der Kl344ger begehrt im Wege der Anschlussrevision die Wiederher-stellung des erstinstanzlichen Urteils. - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 2 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, f374r die Berechnung des dem Gesch344digten zu ersetzenden Mehrwertsteueranteils sei grunds344tzlich von dem Nettowiederbeschaffungswert des besch344digten Kraftfahrzeugs auszugehen; dieser Betrag erh366he sich um den Steuersatz, der bei der Ersatzbeschaffung tats344chlich anfalle. Wenn - wie im Streitfall - ein 344lteres Fahrzeug besch344digt werde, welches auf dem Gebrauchtwagenmarkt 374blicherweise differenzbesteu-ert angeboten werde, der Gesch344digte als Ersatz aber ein regelbesteuertes Fahrzeug erwerbe, sei f374r den zu ersetzenden Mehrwertsteueranteil der Regel-steuersatz zugrunde zu legen. Der Mehrwertsteueranteil berechne sich aus dem Nettowiederbeschaffungswert. Vorab sei allerdings der Restwert abzuzie-hen. II. Das angefochtene Urteil h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. Die Anschlussrevision des Kl344gers hat dagegen keinen Erfolg. 3 1. Da das sch344digende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gem344337 Art. 229 247 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der 247247 249 ff. BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur 304nderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schlie337t der bei der Be-sch344digung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tats344chlich angefallen ist (247 249 4 - 5 - Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalscha-dens (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 388 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927). 5 2. F374r den zu ersetzenden Mehrwertsteueranteil ist von Bedeutung, ob der Gesch344digte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverst344ndi-gengutachtens oder aber konkret auf der Basis einer von ihm vorgenommenen Reparatur oder Ersatzbeschaffung abrechnet (zur Differenzierung zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - VersR 2005, 663 und - VI ZR 172/04 - VersR 2005, 665). Erwirbt der Gesch344digte - wie im Streitfall - ein Ersatzfahrzeug, ist f374r die Be-rechnung des zu ersetzenden Mehrwertsteueranteils entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Nettowiederbeschaffungswert des besch344dig-ten Fahrzeugs zugrunde zu legen und um den bei der Ersatzbeschaffung ange-fallenen Steuersatz zu erh366hen. Das Ergebnis einer solchen Berechnung w344re n344mlich ein "fiktiver Mehrwertsteueranteil", der mit einer konkreten Schadens-berechnung nicht vereinbar w344re und in Widerspruch zu 247 249 Abs. 2 Satz 2 BGB st374nde, wonach die Umsatzsteuer nur zu ersetzen ist, soweit sie tats344ch-lich angefallen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 388; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575, 1576; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - aaO und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04 - aaO S. 667). Wie der erkennende Senat - zeitlich nach Verk374ndung des Berufungsur-teils - entschieden hat, kommt es in den F344llen, in denen der Gesch344digte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverst344ndigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des unfallbesch344digten Fahr-zeuges entspricht oder diesen 374bersteigt, nicht darauf an, ob und in welcher H366he in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist. Vielmehr kann der Gesch344digte im Wege konkreter 6 - 6 - Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur H366he des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes des unfallbesch344digten Fahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen (Senatsurteil vom 1. M344rz 2005 - VI ZR 91/04 - VersR 2005, 994, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 162, 270 be-stimmt). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist in diesen F344llen grunds344tzlich auch nicht von Bedeutung, welcher Steuersatz bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs tats344chlich anf344llt. Stellt der Gesch344digte durch eine kon-krete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachver-st344ndigen genannten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zu-stand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach 247 249 BGB - bis zur H366he des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes - den tats344chlich aufgewendeten Betrag unabh344ngig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Re-gelumsatzsteuer im Sinne des 247 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des 247 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (Senatsurteil vom 1. M344rz 2005 - VI ZR 91/04 - aaO S. 995 m.w.N.). 3. Der Kl344ger, der ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 24.741,01 200 ein-schlie337lich Mehrwertsteuer erworben hat, kann mithin (nur) die Differenz zwi-schen dem (Brutto-)Wiederbeschaffungswert (15.100 200) und dem Restwert (1.800 200), also 13.300 200 ersetzt verlangen. Da die Beklagte diesen Betrag vor-gerichtlich gezahlt hat, erweist sich der mit der Klage geltend gemachte An-spruch auf Ersatz weiteren materiellen Schadens als unbegr374ndet. 7 - 7 - III. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Ingolstadt, Entscheidung vom 23.08.2004 - 13 C 1138/04 - LG Ingolstadt, Entscheidung vom 17.01.2005 - 2 S 1783/04 -
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