BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 26/05 Verk374ndet am: 26. April 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ ZPO 247 580 Nr. 6; BVerfGG 247 79 1. Die Regelung der Folgen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts f374r rechtskr344ftig abgeschlossene andere Verfahren in 247 79 BVerfGG hat Vorrang vor dem Restitutionsrecht der Zivilprozessordnung, insbesondere dem 247 580 Nr. 6 ZPO. 2. Die vom Bundesverfassungsgericht f374r die Rechtsanwendung vorgegebenen Ma337st344be sind von den Gerichten zwar bei zuk374nftigen Entscheidungen zu beach-ten, 344ndern aber nichts daran, dass rechtskr344ftige Entscheidungen in anderen, nicht strafrechtlichen Verfahren, die nicht vom Bundesverfassungsgericht aufge-hoben worden sind, unber374hrt bleiben. BGH, Urteil vom 26. April 2006 - IV ZR 26/05 - OLG Bremen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. April 2006 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10. Dezember 2004 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ck-gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger erstreben mit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Restitutionsklage die Wiederaufnahme eines rechtskr344ftig abgeschlosse-nen Verfahrens, in dem sie gegen374ber dem Beklagten Pflichtteilsanspr374-che nach dem am 25. September 1994 verstorbenen Dr. Louis Ferdinand Prinz von Preu337en (im Folgenden: Erblasser) geltend gemacht haben. Die Kl344ger sind S366hne des Erblassers; der Beklagte ist sein Enkel. Der Streit betrifft das Hausverm366gen des fr374heren preu337ischen K366nigshau-ses. Insoweit kommt ein Pflichtteilsanspruch der Kl344ger nur in Betracht, wenn auch diese Verm366gensmasse zum Nachlass des Erblassers zu rechnen ist, diesem also nicht lediglich als Vorerben nach seinem Vater, dem am 20. Juli 1951 verstorbenen ehemaligen deutschen Kronprinzen Wilhelm von Preu337en, zugefallen ist. 1 - 3 - Die Vor- und Nacherbfolge in das Hausverm366gen ist in einem Erb-vertrag aus dem Jahre 1938 vorgesehen, den der Erblasser mit seinem Vater geschlossen hatte. Danach sollen die Abk366mmlinge des Vorerben im Mannesstamm nach dem Grundsatz der Erstgeburtsfolge Nacherben werden; Nacherbe kann jedoch nicht sein, wer nicht aus einer den Grunds344tzen der Hausverfassung des Brandenburgisch-Preu337ischen Hauses entsprechenden Ehe stammt oder in einer nicht hausverfas-sungsm344337igen Ehe lebt (im Folgenden: Erbunf344higkeitsklausel). Die Hausverfassung verlangt, dass der angeheiratete Partner aus einer dem Hause Preu337en ebenb374rtigen Familie stammt. 2 Die Kl344ger halten den Erbvertrag jedenfalls im Hinblick auf diese Klausel f374r sittenwidrig und daher f374r nichtig. Dem sind die Gerichte im Ausgangsverfahren nicht gefolgt, sind von der Wirksamkeit der Vor- und Nacherbfolge ausgegangen und haben deshalb die hier geltend gemach-ten Auskunftsanspr374che abgewiesen. Dabei hat sich das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen u.a. auf den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 1998 (IV ZB 19/97 - BGHZ 140, 118 ff.) bezogen, in dem die Erbunf344higkeitsklausel als wirksam angesehen worden ist. Dieser Beschluss war auf Vorlage des Oberlandesgerichts Stuttgart nach 247 28 Abs. 2 FGG im Erbscheinsverfahren ergangen, an dem die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits beteiligt waren. In dem hier zugrunde liegen-den Pflichtteilsprozess wurde die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil durch Beschluss des Senats vom 12. M344rz 2003 unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 140, 118 ff. zu-r374ckgewiesen. 3 - 4 - Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden gegen die rechtskr344ftige Abweisung der auf das Pflichtteilsrecht gest374tz-ten Auskunftsanspr374che mit Beschluss vom 26. April 2004 nicht zur Ent-scheidung angenommen. Aufgrund der Verfassungsbeschwerde eines anderen Sohnes des Erblassers hatte das Bundesverfassungsgericht al-lerdings zuvor den Senatsbeschluss BGHZ 140, 118 ff. durch Kammer-beschluss vom 22. M344rz 2004 aufgehoben (NJW 2004, 2008). 4 Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ha-ben die Kl344ger die am 30. April 2004 zugestellte Restitutionsklage beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen erhoben. Gegen deren Ab-weisung wenden sich die Kl344ger mit der Revision. 5 Entscheidungsgr374nde : Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 6 1. Das Berufungsgericht h344lt die Restitutionsklage trotz Bedenken f374r zul344ssig, aber nicht f374r begr374ndet. Der Beschluss des Bundesge-richtshofs im Erbscheinsverfahren sei nicht in Rechtskraft erwachsen und binde ein Prozessgericht nicht, das 374ber die Erbfolge oder Pflicht-teilsanspr374che im streitigen Verfahren zu entscheiden habe. Deshalb k366nne der Beschluss BGHZ 140, 118 ff. nicht einem pr344judiziellen Urteil im Sinne von 247 580 Nr. 6 ZPO gleichgestellt werden. Im 334brigen k366nne nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht schon von einer Nichtigkeit des Erbvertrages ausgegangen werden. Jedenfalls sei das mit der Restitutionsklage angegriffene, rechtskr344ftig gewordene Ur- 7 - 5 - teil des Oberlandesgerichts im Ausgangsverfahren nicht im Sinne von 247 580 Nr. 6 ZPO auf den Beschluss BGHZ 140, 118 ff. "gegr374ndet". Denn das Urteil im Ausgangsverfahren beruhe auf der eigenen 334berzeugung der beteiligten Richter und nicht etwa nur auf der Meinung des Bundes-gerichtshofs. 2. Dem h344lt die Revision entgegen, dem Beschluss BGHZ 140, 118 ff. komme im Rahmen des Erbscheinsverfahrens eine streitentschei-dende Funktion zu; er habe auch Bindungswirkung gegen374ber den Vor-instanzen jenes Verfahrens entfaltet und sei daher einem pr344judiziellen Urteil im Sinne des 247 580 Nr. 6 ZPO gleich zu achten. F374r die Anforde-rungen, die in dieser Vorschrift an die Kausalit344t des Pr344judizes f374r das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil gestellt werden, reiche aus, dass das angegriffene Urteil in dem Pr344judiz irgendeine St374tze finde (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - IVa ZR 203/81 - VersR 1984, 453 un-ter III). Dieses Pr344judiz sei aber durch den gem344337 247 31 Abs. 1 BVerfGG mit Erlass rechtskr344ftigen und alle Gerichte bindenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. M344rz 2004 aufgehoben worden. 8 3. Die hier streitigen Fragen zur Auslegung und Anwendung von 247 580 Nr. 6 ZPO bed374rfen jedoch aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Kl344rung. Denn die Folgen einer Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts, durch die eine Rechtsnorm oder deren Auslegung in ei-nem bestimmten Sinne f374r verfassungswidrig oder die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe f374r unverein-bar mit dem Grundgesetz erkl344rt werden, auf bereits rechtskr344ftig abge-schlossene andere Verfahren, denen die sp344ter als verfassungswidrig erkannte Norm oder Auslegung zugrunde liegt, werden von 247 79 9 - 6 - BVerfGG besonders und abschlie337end geregelt (hierzu und zum Folgen-den BVerfG ZIP 2006, 60 ff.). a) 247 79 BVerfGG regelt in seinen Abs344tzen 1 und 2 die Folgen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Rechts-norm f374r verfassungswidrig erkl344rt wird, auf deren Grundlagen Entschei-dungen ergangen sind, die schon rechtskr344ftig geworden oder sonst nicht mehr anfechtbar sind. Da der Gesetzgeber bei Erlass des Bundes-verfassungsgerichtsgesetzes im Jahre 1951 (vgl. BGBl. I S. 243) davon ausging, dass die Rechtsfolge der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes dessen Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc sein w374rde, sollten diese Rechts-folgen mit 247 79 BVerfGG im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit begrenzt werden. Deshalb bestimmt 247 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG als Grundsatz, dass - vorbehaltlich der Aufhebung einer Ent-scheidung durch das Bundesverfassungsgericht nach 247 95 Abs. 2 BVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen Regelung - nicht mehr an-fechtbare Entscheidungen, die auf einer f374r nichtig erkl344rten Norm beru-hen, unber374hrt bleiben, also in ihrer Existenz nicht mehr in Frage gestellt werden sollen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz machte der Ge-setzgeber nur f374r das Strafrecht; allein die Rechtskraft eines auf verfas-sungswidriger Grundlage ergangenen Strafurteils sollte durchbrochen werden k366nnen (247 79 Abs. 1 BVerfGG). An dieser Zielrichtung und Sys-tematik hat sich nichts dadurch ge344ndert, dass die M366glichkeit der Wie-deraufnahme eines rechtskr344ftig abgeschlossenen Strafverfahrens seit dem Vierten Gesetz zur 304nderung des Gesetzes 374ber das Bundesverfas-sungsgericht vom 21. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1765) nicht mehr auf den Fall beschr344nkt ist, dass ein Strafurteil auf einer f374r nichtig erkl344rten Norm beruht, sondern auch dann in Betracht kommt, wenn sich das 10 - 7 - Strafurteil auf eine vom Bundesverfassungsgericht als unvereinbar mit dem Grundgesetz erkannte Auslegungsvariante einer Norm st374tzt. Nach-dem das Gesamtkonzept des 247 79 BVerfGG in dieser Weise erg344nzt worden ist, w344re es bei der Anwendung von 247 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ungereimt, nur solche nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen unbe-r374hrt zu lassen, die auf einer f374r nichtig erkl344rten Norm beruhen, und den Bestandsschutz nicht auch auf Entscheidungen zu erstrecken, denen ei-ne mit dem Grundgesetz unvereinbare Auslegung einer Norm zugrunde liegt. Darin liegt im Anwendungsbereich des 247 79 Abs. 2 BVerfGG eben-so wenig ein sachlich begr374ndeter, wesentlicher Unterschied wie im Rahmen des 247 79 Abs. 1 BVerfGG. Mit dieser Auslegung des 247 79 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht also ausdr374cklich daran festgehalten, dass im Anwendungsbereich des Absatzes 2 der Vorschrift der Grundsatz des Satzes 1 unver344ndert Geltung beansprucht, wonach nicht mehr anfechtbare Entscheidungen (soweit nicht eine der in Satz 1 selbst genannten Ausnahmen vorliegt) unber374hrt bleiben und in ihrer Existenz nicht mehr in Frage gestellt werden k366nnen. b) Von einer analogen Anwendung des 247 79 Abs. 2 BVerfGG k366n-nen auch Entscheidungen nicht ausgenommen werden, durch welche die Zivilgerichte angehalten werden, bei der Auslegung und Anwendung von Generalklauseln und sonstigen auslegungsbed374rftigen Regelungstatbe-st344nden des b374rgerlichen Rechts die jeweils einschl344gigen Grundrechte interpretationsleitend zu ber374cksichtigen, damit deren wertsetzende Be-deutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Zwar be-stehen zwischen dieser Art, die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das einfache Recht durchzusetzen, und den F344llen, in denen das Bundesverfassungsgericht den Fachgerichten die verfassungskonforme 11 - 8 - Auslegung einer Regelung vorgibt, Unterschiede. Beide Fallkonstellatio-nen sind jedoch hinsichtlich der Gew344hrung von Grundrechtsschutz so 344hnlich, dass sie im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gleich behandelt werden m374ssen. Dies gilt allerdings nur, wenn das Bundesver-fassungsgericht nicht nur die Verfehlung verfassungsrechtlicher Vorga-ben im Einzelfall beanstandet, sondern f374r die Auslegung des b374rgerli-chen Rechts 374ber den Einzelfall hinausreichende Ma337st344be setzt, an welche die Zivilgerichte bei ihrer k374nftigen Rechtsprechung in vergleich-baren F344llen gebunden sind. c) Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. M344rz 2004 (NJW 2004, 2008, 2009 ff.) werden zwar 374ber den Einzelfall hinaus allgemeine Ma337st344be zur Anwendung der zivilrechtlichen Generalklau-seln der 247247 138, 242 BGB auf solche letztwilligen Verf374gungen gesetzt, die die Eheschlie337ungsfreiheit der als Erben eingesetzten Abk366mmlinge beeinflussen (Gaier, ZEV 2006, 2, 5). Diese Ma337st344be sind von den Ge-richten bei zuk374nftigen Entscheidungen zu beachten, 344ndern aber - wie vorstehend dargelegt - nichts daran, dass ein bereits unanfechtbar abge-schlossenes Verfahren wie im vorliegenden Fall Bestand beh344lt, auch wenn es auf einer nunmehr als verfassungswidrig erkannten Auslegung und Anwendung der Generalklauseln beruht. Es kann daher auch nicht im Wege einer Restitutionsklage einer neuen Sachentscheidung zuge-f374hrt werden. Ein Wandel der Rechtsauffassung ist kein Restitutions-grund (BVerfGE 2, 380, 395, 405; BGH, Urteil vom 11. M344rz 1953 - II ZR 180/52 - BB 1953, 273; BAG, AP Nr. 1 zu 247 580 ZPO; BFHE 123, 310, 311 f.). 12 - 9 - Um die Vollstreckung aus einer unanfechtbaren, verfassungswidri-gen Entscheidung (247 79 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfGG) geht es hier nicht. 13 d) Im 334brigen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Be-schluss vom 22. M344rz 2004 die rechtskr344ftig gewordenen Entscheidun-gen in dem hier zugrunde liegenden Pflichtteilsprozess nicht aufgeho-ben, obwohl sie ihm bekannt gewesen sein d374rften. Selbst die Verfas-sungsbeschwerden gegen diese Entscheidungen sind ohne Erfolg geblieben. Dieses Verfahrensergebnis kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Erfolg einer Verfassungsbeschwerde eines anderen Beteiligten gegen374ber anderen gerichtlichen Entscheidungen mit Hilfe von 247 580 Nr. 6 ZPO Wirkung auch f374r die rechtskr344ftig gewordenen Ent-scheidungen des hier vorliegenden Ausgangsverfahrens beigemessen wird (vgl. BFHE 82, 567, 574). 14 3. Die Kl344ger berufen sich zus344tzlich auf einen erst am 6. April 2006 vom Nachlassgericht erteilten Erbschein, der Dr. Louis Ferdinand Prinz von Preu337en als Alleinerben des Kronprinzen Wilhelm von Preu337en ausweist. Ob dieser Vortrag im vorliegenden Revisionsverfahren 374ber-haupt zu ber374cksichtigen ist, kann auf sich beruhen. Jedenfalls handelt 15 - 10 - es sich bei dem betreffenden Erbschein nicht um eine zur Wiederauf-nahme des Ausgangsverfahrens geeignete Urkunde im Sinne von 247 580 Nr. 7b ZPO (vgl. BVerwG NJW 1965, 1292 f.; Musielak, ZPO 4. Aufl. 247 580 Rdn. 21; Z366ller/Greger, ZPO 25. Aufl. 247 580 Rdn. 28). Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanz: OLG Bremen, Entscheidung vom 10.12.2004 - 5 U 29/04 -
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