BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 26/05 Verk374ndet am: 27. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 906 Abs. 2 Satz 2, 1004 a) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt - wie 247 1004 Abs. 1 BGB - voraus, dass der Anspruchsgegner als St366-rer zu qualifizieren ist. b) Als mittelbarer Handlungsst366rer kann der Eigent374mer f374r St366rungshandlungen seines Mieters nur verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu den st366renden Handlungen 374berlas-sen hat oder wenn er es unterl344sst, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeintr344chtigenden Gebrauch der Mietsache ab-zuhalten. - 2 - BGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 26/05 - LG Berlin AG Sch366neberg - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 a wird das Urteil der Zivil-kammer 28 des Landgerichts Berlin vom 29. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-klagten zu 2 a erkannt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 und ihrer Streithelferin wird das Urteil des Amtsgerichts Sch366neberg vom 12. M344rz 2004 ab-ge344ndert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschlie337lich der der Streithelferin entstandenen Kosten tr344gt die Kl344gerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagten zu 2 a geh366rt eine vermietete Eigentumswohnung, in der im Februar 2000 ein Brand ausbrach. Die Ru337entwicklung f374hrte dazu, dass die Fassade des bei der Kl344gerin geb344udeversicherten Nachbarhauses verunreinigt wurde. Ob das Feuer durch einen technischen Defekt oder durch unsachgem344-337en Umgang des Mieters mit elektrischen Ger344ten herbeigef374hrt wurde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Andere Ursachen - Naturereignisse oder Ein-wirkungen von au337enstehenden Dritten - sind indes ausgeschlossen. Nach Aus-gleich der f374r die Fassadensanierung aufgewandten Kosten hat die Kl344gerin aus 374bergegangenem Recht u.a. die Beklagten zu 2, die 204Eigent374mergemeinschaft des Hauses A. stra337e 36 als Gesellschaft b374rgerlichen Rechts223, auf Zah- 1 - 4 - lung des erstatteten Betrags in Anspruch genommen. Nur insoweit hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 hat das Landgericht lediglich die gegen die Beklagte zu 2 a in deren Eigenschaft als Sondereigent374merin der Wohnung gerichtete Klage f374r begr374ndet erachtet. Ent-sprechend hat es das angefochtene Urteil ge344ndert. Dagegen wendet sich die Beklagte zu 2 a (im Folgenden nur noch Beklagte) mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, mit der sie eine Abweisung der gegen sie gerichteten Klage erstrebt. Die Kl344gerin beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kl344gerin stehe entsprechend 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu, weil diese als Sondereigent374merin die Nutzung der ausschlie337lich in ihrem Eigentum stehenden Wohnung habe bestimmen k366nnen. Die Verunreini-gung sei eine nicht mehr entsch344digungslos hinzunehmende Beeintr344chtigung. Auszugleichen seien s344mtliche f374r die Sanierung aufgewandten Betr344ge. 2 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. 3 1. Das Berufungsgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu Unrecht stattgegeben. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kn374pft daran an, dass ein an sich gegebener Unterlassungs-anspruch aus besonderen (meist faktischen) Gr374nden nicht geltend gemacht werden konnte (vgl. Senat, BGHZ 85, 375, 384 ff.; 90, 255, 262 f.; 111, 158, 162 f.; 113, 384, 390 f.; 155, 99, 103 ff. m.w.N.). Er setzt daher 226 wie 247 1004 Abs. 1 BGB 226 voraus, dass der Anspruchsgegner als St366rer zu qualifizieren ist. 4 - 5 - Da vorliegend als Brandursache sowohl ein technischer Defekt als auch ein un-sachgem344337er Umgang des Mieters der Beklagten mit einer Halogenlampe in Betracht kommt und nicht festgestellt ist, ob die eine oder die andere Ursache zu dem Brand gef374hrt hat, kann das Berufungsurteil nur Bestand haben, wenn die Beklagte in beiden Konstellationen St366rerin w344re. Das ist jedoch nicht der Fall. F374r eine fahrl344ssige Brandstiftung ihres Mieters h344tte die Beklagte nicht einzu-stehen. Die Voraussetzungen f374r die insoweit allein in Betracht kommende Inan-spruchnahme der Beklagten als mittelbare Handlungsst366rerin liegen nicht vor. Der Anspruch entsprechend 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist Ausdruck des nachbar-schaftlichen Gemeinschaftsverh344ltnisses, das eine Zurechnung des Verschul-dens von Hilfspersonen nach 247 278 BGB nicht zul344sst (vgl. Senat, BGHZ 42, 374, 380). Vor dem Hintergrund dieser Wertung kann der Eigent374mer f374r St366-rungshandlungen seines Mieters nach 247 1004 BGB nur verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu den st366renden Handlungen 374berlassen hat oder wenn er es unterl344sst, den Mie-ter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeintr344chti-genden Gebrauch der Mietsache abzuhalten (vgl. Senat, BGHZ 144, 200, 204). So liegt es hier jedoch nicht. Dass die Beklagte die Wohnung ihrem Mieter nicht mit der Erlaubnis zu feuergef344hrlichem Verhalten 374berlassen hat, bedarf keiner n344heren Begr374ndung. Veranlassung, ihren bislang nicht als Brandverursacher hervorgetretenen Mieter auf besondere Feuergefahren hinzuweisen, hatte sie nicht. Die von der Revision in der m374ndlichen Verhandlung ins Spiel gebrachte angebliche besondere Feuergef344hrlichkeit von Halogenlampen ist in den Tatsa-cheninstanzen nicht vorgetragen worden. Nach Ausbruch des Brandes hatte die Beklagte keine M366glichkeit mehr, den Brand zu verhindern oder einzud344mmen. 5 2. Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechts-streit zur Endentscheidung reif ist im Sinne von 247 563 Abs. 3 ZPO. Weitere Fest-stellungen zu der genauen Brandursache scheiden aus. Vor dem Hintergrund 6 - 6 - der insoweit unergiebig gebliebenen Ermittlungen in dem strafrechtlichen Ermitt-lungsverfahren hat die Kl344gerin beide Schadensursachen alternativ ins Feld ge-f374hrt. III. Die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsstreits beruht auf 247 91 ZPO. Dass die Kl344gerin die Kosten der 226 nach wie vor zul344ssigen 226 Nebenintervention zu tragen hat, folgt aus 247 101 Abs. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung der Revisi-on ist der Beitritt der Streithelferin nicht durch Ausscheiden der von ihr unter-st374tzten Partei (vgl. dazu Z366ller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage, 247 66 Rdn. 17 f.) beendet worden. Auch wenn der Beitritt seinem Wortlaut nach zur Unterst374tzung der Wohnungseigent374mergemeinschaft erkl344rt worden ist, gilt es zu beachten, dass die Teilrechtsf344higkeit dieser Gemeinschaft damals noch nicht anerkannt war (vgl. Senatsbeschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 32/05, zur Ver366ffentlichung in 7 - 7 - BGHZ bestimmt, NJW 2005, 2061). Ziel der Nebenintervention war es, einer ei-genen Inanspruchnahme vorzubeugen. Bei verst344ndiger W374rdigung ist die Erkl344-rung daher dahin auszulegen, dass ein Beitritt zur Unterst374tzung aller Woh-nungseigent374mer erfolgen sollte. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Sch366neberg, Entscheidung vom 12.03.2004 - 17 C 411/01 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.12.2004 - 28 S 1/04 -
Full & Egal Universal Law Academy