BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 26/06 Verk374ndet am: 11. Februar 2009 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. 247 16 Dem Versicherer ist das Wissen des mit der Erstellung eines 344rztlichen Zeugnisses beauftragten Arztes nur insoweit zuzurechnen, als dieser es durch den Antragsteller im Rahmen der "Erkl344rung vor dem Arzt" erlangt hat (Fortf374hrung des Senatsurteils vom 7. M344rz 2001 - IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620). Eine weitergehende Zurech-nung von Wissen, das sich f374r den Arzt aus fr374heren Untersuchungen oder Behand-lungen ergeben hat, kommt nicht in Betracht. BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - IV ZR 26/06 - OLG Oldenburg LG Osnabr374ck - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Februar 2009 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Januar 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt die Feststellung, dass sein mit der Beklagten geschlossener Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunf344higkeits-Zu-satzversicherung trotz R374cktrittserkl344rung der Beklagten fortbesteht. 1 Am 26. Oktober 2001 beantragte der Kl344ger bei der Beklagten den Abschluss einer Kapitallebensversicherung unter Einschluss einer Be-rufsunf344higkeits-Zusatzversicherung. Zu der im Antragsformular gestell-ten Frage nach Gesundheitsst366rungen und Behandlungen in den zur374ck-liegenden f374nf Jahren war die Antwort "ja" angekreuzt und "Magenspie-gelung 03.1999 wegen nerv366ser Magenbeschwerden" hinzugesetzt; als behandelnder Arzt war der Hausarzt des Kl344gers, Dr. H. , genannt. Die Beklagte holte bei Dr. H. ein 344rztliches Zeugnis 374ber den Ge-sundheitszustand des Kl344gers ein. In Abschnitt I dieses Zeugnisses unter 2 - 3 - der 334berschrift "Erkl344rungen vor dem Arzt" - die Erkl344rung bestand ferner aus dem - f374r den 344rztlichen Befund bestimmten - Abschnitt II mit der 334berschrift "Untersuchungsbefund" - wurde die Frage, ob in den letzten zehn Jahren Krankheiten, St366rungen oder Beschwerden bestehen oder bestanden, bejaht und durch den Zusatz "chronische Gastritis, Zustand nach Ulcus ventriculi 3/99" n344her erl344utert. Die Frage, ob andere als die bereits benannten 304rzte den Antragsteller in den letzten f374nf Jahren un-tersucht oder behandelt h344tten, wurde ebenso verneint wie die Frage nach Krankenhaus- oder Heilst344ttenbehandlungen bzw. Kuren. Die Erkl344-rung in Abschnitt I wurde vom Kl344ger unterzeichnet. Die Beklagte nahm den Antrag am 13. Dezember 2001 an. Am 2. M344rz 2004 beantragte der Kl344ger Leistungen aus der Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung wegen schwerer Kniegelenksarthrose sowie Arthrose der Lendenwirbels344ule. Bei der Bearbeitung dieses Antrages erfuhr die Beklagte, dass der Kl344-ger vom 9. bis zum 30. Mai 2001 unter anderem wegen eines psycho-physischen Ersch366pfungszustandes mit vegetativer Dysregulation eine Kur in einer Rehabilitationsklinik absolviert hatte; Grundlage der Bewilli-gung dieser Kur war ein Befundbericht des Hausarztes Dr. H. . Dieser hatte in seinem Bericht folgende Diagnose gestellt: "1. Psychovegetati-ver Ersch366pfungszustand mit veget. Dysregulation 2. chronische Gastri-tes, Zustand nach Ulcera ventriculi 3. chronisch-obstruktive Lungener-krankung 4. Adipositas." Die Beklagte erkl344rte daraufhin den R374cktritt vom Vertrag und focht ihn au337erdem an. Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung des Fortbestehens des gesamten Versicherungsvertrages stattgegeben. Im Berufungs-rechtszug hat die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag, dem das Ober-landesgericht antragsgem344337 stattgegeben hat, nur noch auf die Erkl344- 3 - 4 - rung des R374cktritts vom Vertrag gest374tzt. Mit der Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 4 A. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei we-gen der Verletzung einer Anzeigeobliegenheit durch den Kl344ger gem344337 247 16 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. zum R374cktritt vom Versicherungsvertrag be-rechtigt gewesen. Mit der f374r den Kl344ger als Versicherungsnehmer er-kennbar weit gefassten Formularfrage nach "Gesundheitsst366rungen" ha-be die Beklagte nach jeder nicht offenkundig belanglosen gesundheitli-chen Beeintr344chtigung gefragt, so dass der Kl344ger auch den bei ihm di-agnostizierten psychovegetativen Ersch366pfungszustand mit vegetativer Dysregulation h344tte angeben m374ssen. 334ber die Obliegenheit zur Anzeige der dreiw366chigen Kurma337nahme h344tte beim Kl344ger angesichts der unter Punkt 12 b der "Erkl344rungen vor dem Arzt" gestellten Frage nach Kran-kenhaus- oder Heilst344ttenbehandlungen bzw. Kuren keine Unklarheit be-stehen k366nnen. Die Gefahrerheblichkeit eines mehrw366chigen Kuraufent-halts wegen eines Ersch366pfungssyndroms bei einem zum Zeitpunkt der Antragsaufnahme 54 Jahre alten, im Berufsleben stehenden Versiche-rungsnehmer liege auf der Hand. Es habe sich auch nach Beurteilung durch den Hausarzt Dr. H. nicht um eine Bagatelle gehandelt. Eine eigene Bewertung der Gefahrerheblichkeit eines Umstandes, nach dem der Versicherer ausdr374cklich frage, stehe dem Versicherungsnehmer nicht zu. Darauf, dass der Kl344ger die Kurma337nahme nicht als gravierend 5 - 5 - angesehen habe, komme es daher ebenso wenig an wie darauf, dass er an die Kur bei Aufnahme der Erkl344rung bei seinem Hausarzt nicht mehr gedacht habe. Er h344tte sich den Kuraufenthalt ohne gro337e M374he ins Ge-d344chtnis zur374ckrufen k366nnen und habe daher zumindest grob fahrl344ssig gehandelt. II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Er-folg. 6 1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der verschwiegene Kuraufenthalt des Kl344gers stelle einen gefahrerheblichen Umstand dar, beruht nicht auf einer Verkennung der Darlegungs- und Beweislast. 7 a) Nach dem vegetativen Ersch366pfungssyndrom, das (auch) An-lass f374r den Kuraufenthalt war, war der Kl344ger bereits durch die auch f374r ihn erkennbar weit gefasste Frage zu Ziff. 2c der "Erkl344rungen vor dem Arzt" nach Gesundheitsst366rungen gefragt. Unmittelbar auf den Kurauf-enthalt zielte die ausdr374ckliche Frage zu Ziff. 12b nach Heilst344ttenbe-handlungen und Kuren. Dem verschwiegenen Umstand der dreiw366chigen Kur und der zugrunde liegenden Diagnose kommt daher die Vermutung der Gefahrerheblichkeit zu (247 16 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F.). Zwar kann der Versicherungsnehmer, dem hinsichtlich der fehlenden Erheblichkeit er-fragter Umst344nde die Darlegungs- und Beweislast obliegt, dieser nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zun344chst allein dadurch gen374gen, dass er die Gefahrerheblichkeit pauschal bestreitet (Senatsur-teil vom 20. September 2000 - IV ZR 203/99 - VersR 2000, 1486 unter 1 b bb). Der Versicherer muss aber seinerseits seine Grunds344tze der Risi-kopr374fung nur dann substantiiert darlegen, wenn die Gefahrerheblichkeit 8 - 6 - nicht ohnehin auf der Hand liegt. Der Versicherer ist also nur dann gehalten, seine Risikopr374fungsgrunds344tze offen zu legen, wenn es sich um eine Gesundheitsst366rung handelt, die offenkundig als leicht einzu-ordnen, nicht wiederholt aufgetreten ist und deshalb von vornherein kei-nen Anhalt daf374r bietet, dass sie f374r die Risikoeinsch344tzung des Versi-cherers hinsichtlich des auf Dauer angelegten Versicherungsvertrages von Bedeutung sein k366nnte (Senatsurteil vom 20. September 2000 aaO). b) Danach liegt, anders als die Revision meint, die Gefahrerheb-lichkeit des dreiw366chigen Kuraufenthalts wegen eines psychovegetativen Ersch366pfungszustandes hier auf der Hand. Zwar hat das Berufungsge-richt nicht er366rtert, ob Gefahrerheblichkeit nicht nur unter dem Gesichts-punkt der vom Kl344ger genommenen Berufsunf344higkeits-Zusatzversiche-rung bestand, sondern auch im Hinblick auf die Kapitallebensversiche-rung. Nach den dazu vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist jedoch die Gefahrerheblichkeit f374r den Versicherungsvertrag insge-samt zu bejahen. Schon die wegen eines Ersch366pfungssyndroms absol-vierte dreiw366chige Kur in einer Rehabilitationseinrichtung ist - vor dem Hintergrund der weiteren, unstreitig vorhandenen gesundheitlichen St366-rungen - bei einem berufst344tigen, erst 54 Jahre alten Arbeitnehmer er-sichtlich f374r die 334bernahme beider Gefahren erheblich. Die gesundheitli-che Beeintr344chtigung bestand nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts bereits seit Anfang Februar 2001. Danach handelte es sich um einen l344nger andauernden krankhaften Zustand, der auch von funktionel-len k366rperlichen St366rungen und Beschwerden begleitet wurde, wobei das Beschwerdebild in psychischer und physischer Hinsicht unstreitig seine Ursache in der hohen beruflichen Belastung des Kl344gers hatte. Das Vor-liegen einer leichten, nicht wiederholt auftretenden und deshalb f374r die 9 - 7 - Risikopr374fung von vornherein bedeutungslosen St366rung ist daher zu ver-neinen. 2. Bei der Beurteilung, ob es dem Versicherer obliegt, zu seinen Risikopr374fungsgrunds344tzen vorzutragen oder ob von einer auf der Hand liegenden Gefahrerheblichkeit des verschwiegenen Umstandes auszuge-hen ist, kommt es weder auf die Einsch344tzung des den Versicherungs-nehmer damals behandelnden Arztes noch etwa darauf an, ob ein Sach-verst344ndiger die von diesem seinerzeit gestellte Diagnose als auf einem blo337en Verdacht beruhend bezeichnen w374rde. Die Beurteilung der vom Versicherungsnehmer anzuzeigenden Umst344nde ist allein Sache des Versicherers. Demgem344337 sind bei der Frage, ob Gefahrerheblichkeit auf der Hand liegt, die anzugebenden Umst344nde so zugrunde zu legen, wie sie dem Versicherer anzuzeigen waren. Auf eine nachtr344gliche 344rztliche Bewertung dieser Umst344nde kommt es nicht an (Senatsurteil vom 20. September 2000 - IV ZR 203/99 - VersR 2000, 1486 unter 1 b bb). Dr344ngt sich danach auf, dass die verschwiegenen Umst344nde f374r einen Lebens- und Berufsunf344higkeitsversicherer bei der Entscheidung 374ber das Ob und Wie des Vertragsschlusses von Bedeutung sind, liegt die Gefahrerheblichkeit auf der Hand. Davon konnte das Berufungsgericht im vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler ausgehen. 10 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Auffas-sung des Berufungsgerichts, es k366nne den Kl344ger nicht entlasten, den Kuraufenthalt und die zugrunde liegende Diagnose bei Abgabe der "Er-kl344rungen vor dem Arzt" vergessen zu haben. Zwar setzt die Anzeigeob-liegenheit gem344337 247 16 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. positive Kenntnis von ei-nem gefahrerheblichen Umstand voraus. Danach verletzt ein Versiche-rungsnehmer seine Anzeigepflicht nicht, wenn er einen Umstand nicht 11 - 8 - angibt, der ihm aufgrund von Fahrl344ssigkeit unbekannt geblieben ist (Se-natsurteil vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 1/83 - VersR 1984, 884 unter I 3; Pr366lss in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247247 16, 17 Rdn. 20 m.w.N.). Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Kl344ger die Anlassdiagnose f374r den Kuraufenthalt aber bekannt. Demgegen374ber kann er sich nicht darauf berufen, einen Umstand ver-gessen zu haben, an den er sich bei zumutbarer Anstrengung seines Ged344chtnisses - die Kur lag erst wenige Monate zur374ck - h344tte erinnern k366nnen (Pr366lss aaO; Langheid in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247247 16, 17 Rdn. 15). B. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagten das sonstige Wissen des Hausarztes 374ber den Gesundheitszustand des Kl344gers und 374ber fr374here Behandlungen nicht zugerechnet werden k366n-ne. Zwar spreche f374r eine solche Zurechnung, dass der Hausarzt gerade wegen seiner Kenntnisse 374ber den Gesundheitszustand des Versiche-rungsnehmers vom Versicherer beauftragt werde. Der beauftragte Arzt stehe jedoch nur bei Aufnahme der "Erkl344rungen vor dem Arzt" einem Versicherungsagenten gleich. F374r diesen sei anerkannt, dass eine Zu-rechnung nur f374r Kenntnisse in Betracht komme, die im Zusammenhang mit der Aufnahme und Bearbeitung des Antrags f374r die jeweilige Versi-cherung st374nden. W374rde die Zurechnung f374r den vom Versicherer einge-schalteten Hausarzt auf alle jemals beruflich erlangten Informationen er-weitert, f374hrte dies im Vergleich zum Versicherungsagenten zu einer Er-weiterung der Zurechnung, f374r die umso weniger Anlass bestehe, als der vom Hausarzt im Zusammenhang mit der Aufnahme der entsprechenden Erkl344rungen wahrzunehmende Pflichtenkreis enger gezogen sei als der des Agenten. Zwar sei er bei Entgegennahme der Antworten des k374nfti- 12 - 9 - gen Versicherungsnehmers passiver Stellvertreter des Versicherers, aber nicht berechtigt oder verpflichtet, weitergehende Vertragspflichten des Versicherers, wie etwa Beratungspflichten gegen374ber dem An-tragsteller wahrzunehmen. II. Auch das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 13 1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bislang ge-kl344rt: 14 Kommt es auf Betreiben des Versicherers im Zuge der Verhand-lungen 374ber den Abschluss einer Lebens- und Berufunf344higkeitszusatz-versicherung zur Erstellung eines 344rztlichen Zeugnisses auf einem vom Versicherer vorgegebenen Formblatt und hat der Antragsteller dabei im Rahmen der "Erkl344rung vor dem Arzt" gegen374ber dem Arzt vom Versi-cherer vorformulierte Fragen zu beantworten, so stehen die vom Arzt in Erf374llung dieses Auftrags gestellten Fragen den Fragen des Versicherers (247 16 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F.), die erteilten Antworten den Erkl344rungen gegen374ber dem Versicherer (247 16 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.) gleich. Der vom Versicherer eingeschaltete Arzt ist insoweit dessen passiver Stell-vertreter, n344mlich zur Entgegennahme der Antworten des Antragstellers beauftragt. Bei der Aufnahme der "Erkl344rung vor dem Arzt" steht der Arzt damit insoweit einem Versicherungsagenten bei Aufnahme des Versiche-rungsantrags gleich. Was dem Arzt zur Beantwortung der vom Versiche-rer vorformulierten Fragen gesagt ist, ist dem Versicherer gesagt, selbst wenn der Arzt die ihm erteilten Antworten nicht in die Erkl344rung aufnimmt (Senatsurteil vom 7. M344rz 2001 - IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620 unter 2 b m.w.N.). 15 - 10 - 16 Ob sich der Versicherer dagegen auch solche Kenntnisse zurech-nen lassen muss, die der mit der Erstellung des 344rztlichen Zeugnisses betraute Arzt zwar nicht vom Antragsteller im Rahmen von dessen Erkl344-rung erlangt hat, die sich f374r ihn aber aus fr374heren Behandlungen des Versicherungsnehmers ergeben haben, hat der Senat - abgesehen von dem Fall, dass den Antragsteller der Vorwurf trifft, den Versicherer mit seinen Erkl344rungen vor Abschluss des Vertrages arglistig get344uscht zu haben - bisher offen gelassen (Senatsurteil vom 7. M344rz 2001 aaO) Eine solche - umfassende - Wissenszurechnung kommt nicht in Betracht. 2. Der dem Arzt erteilte und von diesem angenommene Auftrag schafft daf374r keine Grundlage. Es ist nichts daf374r dargetan oder sonst ersichtlich, dass der ihm erteilte Auftrag, der sich regelm344337ig in dem Er-suchen ersch366pft, das zweiteilige Formular f374r das aufzunehmende Ge-sundheitszeugnis auszuf374llen, gleichzeitig die Aufforderung beinhaltet, dem Versicherer auch das bei sonstigen Anl344ssen gewonnene 344rztliche Wissen 374ber durchgef374hrte Behandlungen und den Gesundheitszustand des zuk374nftigen Versicherungsnehmers mitzuteilen. Soweit es die unter Abschnitt I des Gesundheitszeugnisses aufgef374hrten "Erkl344rungen vor dem Arzt" betrifft, beschr344nkt sich der Auftrag des behandelnden Arztes ohnehin auf die Entgegennahme der Antworten und Mitteilungen des zu-k374nftigen Versicherungsnehmers auf die dort gestellten Fragen. Ab-schnitt II des Gesundheitszeugnisses betrifft die aktuelle, vom beauftrag-ten Arzt durchzuf374hrende Untersuchung und enth344lt ebenfalls keine Fra-gen, die auf die Bekanntgabe fr374herer Erkrankungen oder Erkenntnisse 374ber Behandlungen abzielen k366nnten. Die Erf374llung des dem Arzt vom Versicherer erteilten Auftrages beschr344nkt sich insoweit auf die blo337e Untersuchung des zuk374nftigen Versicherungsnehmers sowie die Mittei- 17 - 11 - lung der dabei gewonnenen Befunde. Eine weitergehende - umfassen-de - Informationspflicht des Arztes gegen374ber dem Versicherer besteht nicht. Ob und in welchem Umfang die 344rztliche Schweigepflicht einer Mit-teilung sonstigen 344rztlichen Wissens an den Versicherer entgegensteht, kann daher auf sich beruhen. Aus der Stellung des vom Versicherer beauftragten Arztes als des-sen passiver Stellvertreter ergibt sich f374r eine solche umfassende Wis-senszurechnung ebenfalls keine rechtliche Grundlage. Wie bereits dar-gelegt, ist der vom Versicherer beauftragte Arzt nur insoweit als dessen passiver Stellvertreter anzusehen, als es um die Entgegennahme der Antworten geht, die der Versicherungsnehmer selbst zu den Gesund-heitsfragen in dem Formular des 344rztlichen Zeugnisses angeben muss (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. November 1989 - IVa ZR 269/88 - VersR 1990, 77 unter 2). Es kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des Senats Wissen eines Versicherungsagenten, das dieser nicht im Zu-sammenhang mit dem betroffenen Vertrag und mit der Antragstellung bzw. Aufnahme des Antrags erlangt hat, dem Versicherer nicht zuge-rechnet werden kann (vgl. dazu BGHZ 102, 194, 195 ff.; Senatsurteil vom 29. November 1989 - IVa ZR 273/88 - VersR 1990, 150, 151). F374r den im Auftrag des Versicherers t344tig werdenden Arzt muss dies erst 18 - 12 - recht gelten. Auch der Versicherer hat ihm durch den erteilten Auftrag ersichtlich und f374r den Versicherungsnehmer erkennbar keine weiterge-hende Stellung einger344umt. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 06.07.2005 - 9 O 300/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.01.2006 - 3 U 79/05 -
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