BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 26/08 vom 24. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 24. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 7. Februar 2008 wird zur374ckgewie-sen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeu-tung hat oder die Fortbildung des Rechts sowie die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts nicht erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Durchgreifende Bedenken bestehen allerdings gegen die Annahme, dass es sich bei der Aufhebung einer wechsel-bez374glichen Verf374gung nach Erbausschlagung nicht um einen Widerruf i.S. des 247 2270 Abs. 1 BGB handeln kann. Die Entscheidung wird aber von der im Wege erg344nzender Testamentsauslegung gewonnenen Feststellung getragen, dass nach dem ma337geblichen Erblasserwillen vom Fort-bestand seiner Erbfolgeregelung zugunsten seiner Kinder auszugehen ist (vgl. Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament und Erbvertrag 5. Aufl. 247 2271 Rdn. 47). - 3 - Die Geh366rsr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren be-tr344gt 530.000 200 Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 26.06.2007 - 9 O 213/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.02.2008 - 6 U 106/07 -
Full & Egal Universal Law Academy