BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 261/00 Verkündet am: 11. Juli 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F. Die formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung müssen auch dann e r - füllt sein, wenn sich die Berufung lediglich gegen die Entscheidung über eine zur Au f - rechnung gestellte Forderung wendet (im Anschluß an BGH, Urteil vom 29. Nove m - ber 2001 IX ZR 389/98, NJW 2002, 1417). BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 VII ZR 261/00 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 2000 aufgehoben, s o - weit der Beklagte zur Zahlung von DM 251.077,39 (= 128.373,83 ) und Zinsen verurteilt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Landgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt streitigen Restwerklohn fr Rohbauarbeiten in H ö - he von 439.888,46 DM. Der Beklagte rechnet mit verschiedenen Forderungen auf, die er in erster Linie auf Schadensersatz fr einen die Klageforderung bersteigenden Mietausfall wegen Bauverzögerung und Mä n geln sttzt. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das B e - rufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten wegen eines Mindestbetr a - ges in Höhe von 251.077,39 DM aufrechterhalten; im brigen hat es das ang e - - 3 - fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und En t - scheidung an das Landgericht zurckverwiesen. Von einer sachlichen Prfung eines Teils der Gegenforderungen hat es mit der Begrndung abgesehen, die Berufung sei insoweit nicht ordnungsgemß begrndet worden. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der S e - nat hat das Rechtsmittel angenommen, soweit der Beklagte zur Zahlung des Mindestbetrages verurteilt worden ist. Entscheidungsgrnde: Die Revision, ber die nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht zu entscheiden ist (§ 26 Nr. 7 EGZPO), hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufh e - bung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Lan d - gericht. I. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe in erster Instanz durch die Ankndigung einer noch ausstehenden Prfung der Schlußrechnung der Klgerin nicht die Hhe der Klageforderung bestreiten wollen. Fr die in zweiter Instanz hiergegen erhobenen Einwendungen sei nur dann Raum, wenn und soweit die Aufrechnungen nicht durchgriffen. Die Schlußrechnung der Klgerin sei jedenfalls prfbar und in Hhe von 381.886,46 DM auch richtig. Eine Sachprfung der Gegenansprche wegen Mietausfall- und Mie t - minderungsschden sowie wegen nicht zu beseitigender Mngel sei nicht z u - lssig, weil die Berufung insoweit nicht entsprechend den formellen Mindes t - - 4 - anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begrndet worden sei. Die bloûe Bezugnahme auf ein vom Erstgericht nicht vollstndig gewrdigtes Vorbringen zu dem Mietausfallschaden sei unzulssig, weil die Rechtsmittelbegrndung aus sich heraus verstndlich sein msse. Der Beklagte habe auch nicht aufg e - zeigt, wie das Landgericht trotz fehlender detaillierter Angaben zur Schaden s - berechnung einen Mindestschaden htte feststellen k n nen. In Hhe des Betrages, der sich bei Berechtigung der noch sachlich zu prfenden Gegenforderungen und Einwendungen mindestens ergeben wrde, hat das Berufungsgericht die landgerichtliche Verurteilung des Beklagten b e - sttigt; im brigen hat es die Sache an das Landgericht zurc k verwiesen. II. Das hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. 1. Die Berufung des Beklagten ist formell ausreichend begrndet, soweit mit ihr die Prfung der die Klageforderung bersteigenden Aufrechnungsford e - rung wegen Mietausfallschden begehrt wird. a) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muû die Berufungsbegrndung die b e - stimmte Bezeichnung der im einzelnen anzufhrenden Grnde der Anfechtung sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anfhren will. Die Vorschrift soll gewhrleisten, daû der Rechtsstreit fr die Berufungsinstanz ausreichend vo r - bereitet wird, indem sie den Berufungsfhrer anhlt, die Beurteilung des Strei t - falls durch den Erstrichter zu berprfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Grnden das angefochtene Urteil fr unrichtig geha l - - 5 - ten wird. Demnach muû die Berufungsbegrndung jeweils auf den Streitfall z u - geschnitten sein und die einzelnen Punkte tatschlicher oder rechtlicher Art deutlich machen, auf die sich die Angriffe erstrecken sollen. Es reicht hingegen nicht aus, die Wrdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rgen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; BGH, Beschluû vom 17. November 1997 ± II ZB 10/97, LM § 519 ZPO Nr. 133 a; BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 ± III ZR 265/98, LM § 519 ZPO Nr. 142; BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 ± II ZR 172/98, NJW 2000, 1576). Die ang e - fhrten Berufungsgrnde mssen weder schlssig noch rechtlich haltbar sein. Im Falle der uneingeschrnkten Anfechtung muû die Berufungsbegrndung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenstnden muû sie sich daher grundstzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änd e - rung beantragt wird. Das gilt auch, wenn Einwendungen gegen die Klageford e - rung mit der Geltendmachung von Aufrechnungsforderungen verbunden we r - den (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2001 ± IX ZR 389/98, NJW 2002, 1417). b) Diesen Anforderungen an eine formell ausreichende Berufungsb e - grndung hat der Beklagte gengt. Er hat im zweiten Rechtszug zur ergnze n - den Begrndung der Hhe seines Mietausfallschadens zum einen vorgetragen, daû die Finanzierungskostenersparnis so gering sei, daû jedenfalls ein Sch a - den in Hhe der Klageforderung verbleibe. Zum anderen hat er ausgefhrt, daû ihm angesichts seiner steuerlichen Verhltnisse kein anrechenbarer Vorteil durch die Bauverzgerung erwachsen sei. Ob diese Ausfhrungen inhaltlich vertretbar und geeignet sind, die landgerichtlichen Bedenken zur schlssigen Darlegung des Mietausfallschadens auszurumen, ist fr die Erfllung der fo r - mellen Anforderungen an die Berufungsbegrndung nicht entscheidend. Es g e - ngt, daû der Beklagte sein Vorbringen ergnzt und die Ansicht vertreten hat, - 6 - damit den Substantiierungsanforderungen nachgekommen zu sein, jedenfalls aber ausreichende Anhaltspunkte fr eine Mindestschadenschtzung vorgetr a - gen zu haben. 2. Das Berufungsgericht geht ferner zu Unrecht davon aus, daû mgl i - cherweise berechtigte Einwendungen des Beklagten gegen die Klageforderung, soweit sie den Betrag von 381.886,21 DM bersteigen, erst zu prfen seien, wenn sich die zur Aufrechnung gestellten Forderungen smtlich als unbegr n - det erweisen sollten. Auch wenn das erstinstanzliche Vorbringen des Beklagten dahin zu verstehen gewesen sein sollte, daû er nicht primr die Klageforderung bestritten habe, ist er hiervon sptestens im zweiten Rechtszug abgerckt. Das war prozessual zulssig und vom Berufungsgericht selbst dann zu beachten, wenn es sich um eine im Prozeû lediglich wiederholte vorgerichtliche Aufrec h - nung gehandelt haben sollte. Zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen e i - ner Aufrechnung gehrt die Feststellung des Entstehens beider Forderungen; die Hhe der Klageforderung war, da nach dem Verstndnis des Berufungsg e - richts kein Gestndnis der anspruchsbegrndenden Tatsachen vorlag, vorra n - gig zu prfen, da andernfalls der Umfang der Rechtskraft zweifelhaft bleiben wrde. III. 1. Das Berufungsurteil ist im Umfang der Annahme aufzuheben. Da die Sache insoweit nicht entscheidungsreif ist und das Berufungsgericht den br i - gen Teil der Sache rechtskrftig an das Landgericht zurckverwiesen hat, ist der Rechtsstreit zur Vermeidung widersprchlicher Entscheidungen auch im brigen dorthin zurckzuverweisen (§ 565 Abs. 3, § 539 ZPO). - 7 - 2. Das Landgericht wird zunchst die Einwendungen des Beklagten g e - gen die Klageforderung zu klren haben. Fr den Fall, daû die Klageforderung der Hhe nach feststehen sollte, wird sich das Landgericht mit den zur Aufrec h - nung gestellten Forderungen zu befassen haben. Ullmann Haû Hausmann Wiebel Kniffka
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