BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 261/04 vom 13. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Hamm vom 6. Oktober 2004 wird zur374ck-gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Kl344gerin durfte sich dazu, ob 247 3 AKB Vertragsinhalt geworden ist, nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zu-r374ckziehen. Sie hatte als Versicherte und damit Anspruch-sinhaberin (247 75 Abs. 1 Satz 1 VVG) gegen den Versiche-rungsnehmer (Rechtsanwalt T. oder - wie in erster In-stanz unstreitig - die Soziet344t) einen Anspruch auf Aus-kunft 374ber das Versicherungsverh344ltnis (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90 - NJW 1991, 3031 unter 1 c). Der Versicherungsnehmer seinerseits muss sich das Verhalten und die Kenntnis des mit dem Abschluss des Vertrages beauftragten Maklers nach 247 166 BGB zurech-nen lassen. - 3 - Die Grunds344tze zum rechtsmissbr344uchlichen Berufen des Versicherers auf das ausschlie337liche Verf374gungsrecht des Versicherungsnehmers (hier: 247 3 Abs. 2 Satz 1 AKB) sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem gekl344rt und vom Berufungsgericht beachtet wor-den. Ob das Verhalten des Versicherers rechtsmissbr344uch-lich ist, h344ngt von den Umst344nden des Einzelfalles ab. Das Berufungsgericht hat bei seiner W374rdigung das Grundrecht der Kl344gerin aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 - Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 88.448,27 200. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 17.12.2003 - 1 O 160/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.10.2004 - 20 U 53/04 -
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