BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 261/04 Verk374ndet am: 11. Mai 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB 247247 366 Abs. 1, 121 Abs. 1 a) Der Schuldner ist nach Offenlegung einer aufgrund eines verl344ngerten Eigen-tumsvorbehalts erfolgten Teilabtretung der gegen ihn gerichteten Forderung an den Vorbehaltslieferanten grunds344tzlich berechtigt, in entsprechender Anwendung des 247 366 Abs. 1 BGB nachtr344glich zu bestimmen, dass seine an den bisherigen Gl344ubiger erbrachten Abschlagszahlungen vorrangig auf die dem Vorbehaltslieferanten zustehende Teilforderung anzurechnen sind. b) Entsprechend dem 247 121 Abs. 1 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken muss der Schuldner die Leistungsbestimmung unverz374glich vornehmen, nachdem er von der Teilabtretung Kenntnis erhalten hat. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04 - KG LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. August 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht Forderungen der Kl344gerin aus abgetretenem Recht bez374glich des Bauvorhabens K.-N. Block 14 in H366he von 12.233,48 200 und Block 8 in H366he von 175.805,03 200 sowie bez374glich des Bauvorhabens K. in P. Bl366cke 35/52 in H366he von 121.400,65 200, Block 33 in H366he von 88.965,27 200, Block 15 in H366he von 56.876,82 200 und Block 11 in H366he von 3.898,58 200 bis zum Betrag von insgesamt 184.000 200 aberkannt hat. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht aus abgetretenem Recht Restwerklohnanspr374che der Fa. A. gegen die Beklagte bis zum Betrag von 184.000 200 geltend. 1 - 3 - Die Kl344gerin lieferte der inzwischen insolvent gewordenen Fa. A. auf-grund eines im Jahr 1993 geschlossenen Warenkreditvertrags unter Eigen-tumsvorbehalt Material f374r Heizungs- und Sanit344ranlagen. Die von der Fa. A. akzeptierten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Kl344gerin (k374nf-tig: AVL) enthalten unter "VII. Eigentumsvorbehalt" u.a. eine Regelung 374ber ei-nen verl344ngerten Eigentumsvorbehalt mit einer Vorausabtretung der Werklohn-forderung, sofern der K344ufer das von der Verk344uferin gelieferte Material auf-grund eines Werkvertrages mit einem Dritten verwendet. 2 Die Beklagte beauftragte die Fa. A. zwischen Februar 1994 und M344rz 1996 mit der Ausf374hrung der Gewerke Sanit344r und Heizung f374r die Bauvorha-ben K. und K.-N. Die Kl344gerin zeigte der Beklagten die Abtretung mit Schreiben vom 23. August 1996 an. Die Beklagte bestimmte nachtr344glich, dass ihre an die Fa. A. geleisteten Abschlagszahlungen vorrangig auf die an die Kl344gerin abge-tretenen Teile der Werklohnforderungen der Fa. A. aus den n344her bezeichneten Bauvertr344gen anzurechnen seien. 3 Die Kl344gerin hat zun344chst behauptet, sie habe gegen die Fa. A. noch Forderungen aus Lieferungen f374r die Bauvorhaben K.-N. in H366he von 565.161,12 DM und K. in H366he von 962.330,29 DM. Sie ist der Ansicht, dass ihr unter Ber374cksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen aus den Bauauftr344gen f374r die Bl366cke 10/11, 13/15, 33 und 35/52 (Bauvorhaben K.) sowie f374r die Bl366-cke 8 und 14 (Bauvorhaben K.-N.) Werklohnanspr374che gegen die Beklagte wirksam abgetreten worden seien, die die H366he ihrer gegen die Fa. A. gerichte-ten Forderungen 374berstiegen. Sie hat diese Werklohnforderungen zun344chst bis zur H366he der behaupteten Restforderung gegen374ber der Fa. A. in H366he von 780.993,95 200 (1.527.491,41 DM) geltend gemacht. 4 - 4 - Das Landgericht hat angenommen, dass der Kl344gerin Werklohnforderun-gen der Fa. A. f374r das Bauvorhaben K.-N. in H366he von 367.771,35 DM und f374r das Bauvorhaben K. in H366he von 613.755,29 DM wirksam abgetreten worden seien. Es hat die Klage im Hinblick auf die nachtr344gliche Tilgungsbestimmung der Beklagten abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin, mit der diese bis zur H366he eines Betrags von 184.000 200 jeweils einen erststelligen Teilbetrag der an sie abgetretenen Werklohnforderungen aus den Bauauftr344gen entsprechend der erstinstanzlich bestimmten Reihenfolge geltend gemacht hat, ist ohne Erfolg geblieben. 5 Mit der vom Berufungsgericht zur Frage der Wirksamkeit einer nachtr344g-lichen Tilgungsbestimmung zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin die Klageforderung in H366he von 184.000 200 mit der Ma337gabe weiter, dass bis zu diesem Betrag jeweils erststellige Teilbetr344ge der nach Auffassung des Landge-richts wirksam an sie abgetretenen Werklohnanspr374che gegen die Beklagte aus den Bauvertr344gen gem344337 der in den Vorinstanzen bestimmten Reihenfolge ge-fordert werden. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht. 7 Auf das Schuldverh344ltnis findet das B374rgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). 8 - 5 - I. 9 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BauR 2005, 388 abge-druckt ist, geht in 334bereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass der Kl344gerin Werklohnanspr374che gegen die Beklagte aus n344her bezeichneten Auf-tr344gen f374r die Bauvorhaben K. und K.-N. in H366he des Rechnungswerts des von der Kl344gerin gelieferten Materials wirksam abgetreten worden seien. Die an die Kl344gerin abgetretenen Werklohnanspr374che seien durch Abschlagszahlungen der Beklagten in entsprechender H366he gem344337 247247 362, 366 Abs. 1 BGB erlo-schen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, nachtr344glich zu bestimmen, dass ihre an die Fa. A. geleisteten Abschlagszahlungen zun344chst den im Voraus an die Kl344gerin abgetretenen Teil der Werklohnforderungen tilgen sollten. Dem Schuldner, der in Unkenntnis einer Teilabtretung Leistungen an den bisherigen Gl344ubiger erbringe, stehe ein nachtr344gliches Tilgungsbestimmungsrecht ent-sprechend 247 366 Abs. 1 BGB zu, um zu gew344hrleisten, dass er das ihm nach dieser Vorschrift zustehende Bestimmungsrecht aus374ben k366nne. II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 10 1. Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass die Entscheidung des Be-rufungsgerichts nicht im Sinne des 247 547 Nr. 6 ZPO mit Gr374nden versehen ist. 11 Nach 247 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss das Berufungsurteil die von den Parteien gestellten Berufungsantr344ge wiedergeben und erkennen lassen, wel-che tats344chlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216, 218 und vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425 mit Nachw.). Welche Anfor- 12 - 6 - derungen danach im Einzelfall an die Entscheidungsgr374nde eines Berufungsur-teils zu stellen sind, ist unter Ber374cksichtigung des mit 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO verfolgten Zwecks zu beurteilen, eine 334berpr374fung der Entscheidung durch das Revisionsgericht zu erm366glichen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Septem-ber 2003, aaO, S. 218 f. mit Nachw.). 13 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unter Beachtung dieser Grunds344tze ausreichend begr374ndet. Die Berufungsantr344ge werden im Urteil w366rtlich wiedergegeben. Der Streitgegenstand der Berufung ist durch die Be-zugnahme auf die Berufungsbegr374ndungsschrift der Kl344gerin vom 11. Dezember 2002, aus der sich das mit der Berufung verfolgte Rechtsmittel-begehren ergibt, hinreichend bezeichnet. Eine w366rtliche Wiedergabe der Erl344u-terungen zu den mit der Berufung verfolgten Teilanspr374chen war neben der gem344337 247 540 ZPO zul344ssigen Bezugnahme auf schrifts344tzliches Parteivorbrin-gen nicht geboten, da das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgr374nden von einer vollst344ndigen Erf374llung aller Teilanspr374che ausgegangen ist. 2. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, dass die an die Kl344gerin wirksam abgetretenen Werklohnanspr374che der Fa. A. aus den Bauvorhaben K. und K.-N. durch Erf374llung gem344337 247 362 BGB erloschen sind. 14 a) Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin urspr374nglich der Fa. A. zuste-hende Werklohnforderungen in dem Umfang weiter, in dem sie ihr nach der vom Berufungsgericht best344tigten Entscheidung des Landgerichts teilabgetre-ten worden sind, n344mlich in H366he des Rechnungsbetrages f374r das jeweils ein-gesetzte von ihr an die Fa. A. gelieferte Material. Gegen die Wirksamkeit dieser Teilabtretung bestehen aus Rechtsgr374nden keine Bedenken. Die hinreichende Bestimmbarkeit des jeweils abgetretenen Teils der Forderungen ist nicht zwei- 15 - 7 - felhaft. Die Bezugnahme auf die Rechnungsbetr344ge f374r das eingesetzte Materi-al reicht hierf374r aus (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - VIII ZR 342/85, BGHZ 98, 303, 312). 16 b) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte grunds344tzlich in entsprechender Anwendung des 247 366 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen ist, nach Offenlegung der erfolgten Teilabtretung der gegen sie gerichteten Werklohnforderungen aus den Bauvorhaben K. und K.-N. nach-tr344glich zu bestimmen, dass ihre in Unkenntnis der Abtretung an die Fa. A. ge-leisteten Abschlagszahlungen vorrangig auf die der Kl344gerin zustehenden For-derungsteile anzurechnen seien. Der Schuldner, der in Unkenntnis einer Teilabtretung Teilleistungen an den bisherigen Gl344ubiger erbracht hat, ist berechtigt, sein Tilgungsbestim-mungsrecht in entsprechender Anwendung des 247 366 Abs. 1 BGB nachtr344glich auszu374ben, nachdem er von der Aufspaltung der Forderung auf mehrere Teil-gl344ubiger Kenntnis erlangt hat (so OLG Hamm, BauR 2002, 638, 640; M374nch-KommBGB-Wenzel, 4. Aufl., 247 366 Rdn. 3; Staudinger/Kaduk, BGB, 12. Aufl., 247 366 Rdn. 12; Erman/H. P. Westermann, BGB, 11. Aufl., 247 366 Rdn. 3, 9; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., 247 366 Rdn. 3; Palandt/Gr374neberg, BGB, 65. Aufl., 247 366 Rdn. 3 und 4a; a.A.: OLG K366ln, OLGR 1998, 417; OLG Zwei-br374cken, OLGR 1998, 216; Staudinger/Olzen, BGB, (2000) 247 366 Rdn. 31; Gernhuber, Die Erf374llung und ihre Surrogate, 2. Aufl., 247 7 I. 4. b) S. 141). 17 aa) Nach 247 366 Abs. 1 BGB wird, wenn der Schuldner dem Gl344ubiger aus mehreren Schuldverh344ltnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung s344mtlicher Schulden ausreicht, diejenige Schuld getilgt, die der Schuldner bei der Leistung bestimmt. Dem Schuldner steht ein Leistungsbestimmungsrecht gem344337 247 366 Abs. 1 BGB dar- 18 - 8 - 374ber hinaus f374r den Fall zu, dass eine einheitliche Forderung zwischen mehre-ren Gl344ubigern aufgeteilt ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 - XII ZR 44/90, NJW 1991, 2629, 2630 und vom 27. Februar 1967 - VII ZR 221/64, BGHZ 47, 168, 171 mit Nachw.). 19 bb) 247 366 Abs. 1 BGB regelt dagegen nicht unmittelbar die Frage, was zu gelten hat, wenn der Schuldner bei der Leistung infolge einer ihm nicht offen gelegten Teilabtretung von dem Bestehen eines Tilgungsbestimmungsrechts nach 247 366 Abs. 1 BGB keine Kenntnis hat und es folglich nicht aus374ben kann. In diesem Fall ist es ihm gestattet, sein Recht nachtr344glich wahrzunehmen. Damit wird der durch die verdeckte Teilabtretung f374r den Schuldner begr374ndete Nachteil ausgeglichen, dass seine Dispositionsfreiheit 374ber die Art der Anrech-nung von ihm erbrachter Teilleistungen im Zeitpunkt der Leistung nicht gew344hr-leistet war. (1) Dem Schuldner wird durch die nicht offen gelegte Teilabtretung der gegen ihn gerichteten Forderung die M366glichkeit entzogen, bei der Leistung gem344337 247 366 Abs. 1 BGB zu bestimmen, wie Teilleistungen auf die infolge der Abtretung auf verschiedene Gl344ubiger aufgeteilte Forderung angerechnet wer-den sollen. Die zwischen dem bisherigen und dem neuen Gl344ubiger vereinbarte Sicherungsabtretung dient vorrangig den Interessen des bisherigen Gl344ubigers und des Zessionars, nicht aber des Schuldners. Nach Anzeige der Teilabtre-tung besteht kein rechtfertigender Grund, es dem Schuldner zu verwehren, in entsprechender Anwendung des 247 366 Abs. 1 BGB sein Leistungsbestim-mungsrecht nachtr344glich auszu374ben. Erst die Anzeige er366ffnet ihm die M366glich-keit, ein Wahlrecht, wie es 247 366 Abs. 1 BGB gew344hrt, auszu374ben. 20 (2) F374r die Einr344umung eines nachtr344glichen Leistungsbestimmungs-rechts spricht der sich aus 247247 404 ff. BGB ergebende Grundsatz, den Schuldner 21 - 9 - durch die Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung nicht schlechter zu stellen, als er ohne diese stehen w374rde. Der Zessionar darf deshalb nicht dar-auf vertrauen, dass Teilleistungen des Schuldners, die dieser in Unkenntnis einer Teilabtretung und damit der M366glichkeit erbringt, bei der Leistung eine Bestimmung 374ber die Art und Weise ihrer Anrechnung zu treffen, entsprechend der in 247 366 Abs. 2 BGB bestimmten Reihenfolge auf die mit der Abtretung ent-standenen Teilforderungen angerechnet werden. Er hat es nach Offenlegung der Teilabtretung vielmehr hinzunehmen, dass der Schuldner in entsprechender Anwendung des 247 366 Abs. 1 BGB nachtr344glich eine Tilgungsbestimmung zu seinem Nachteil trifft. cc) Die Anwendung der erg344nzenden Regelung des 247 366 Abs. 2 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner in Kenntnis der Teilabtretung von seinem Leistungsbestimmungsrecht keinen Gebrauch macht. Die an den bishe-rigen Gl344ubiger erbrachten Teilleistungen des Schuldners sind dann in der Re-gel verh344ltnism344337ig auf die dem bisherigen und dem neuen Gl344ubiger zuste-henden Teilforderungen anzurechnen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 - XII ZR 44/90, NJW 1991, 2629, 2630 und vom 27. Februar 1967 - VII ZR 221/64, BGHZ 47, 168, 171 mit Nachw.). 22 dd) Der Schuldner ist entsprechend dem 247 121 Abs. 1 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken allerdings gehalten, sein Leistungsbestimmungs-recht unverz374glich auszu374ben, nachdem er von der Teilabtretung Kenntnis er-halten hat. Er darf bei der Aus374bung des nachtr344glichen Tilgungsbestimmungs-rechts nicht besser stehen, als er im Falle einer Irrtumsanfechtung einer nach 247 366 Abs. 1 BGB bei der Leistung getroffenen Tilgungsbestimmung gestanden h344tte. Auf die Anfechtung einer Tilgungsbestimmung nach 247 366 Abs. 1 BGB wegen Irrtums sind die Anfechtungsvorschriften grunds344tzlich entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 81/88, 23 - 10 - BGHZ 106, 163, 166 m. Nachw.). Den Schuldner trifft die Beweislast daf374r, dass eine etwaige Verz366gerung der nachtr344glichen Leistungsbestimmung auf Gr374nden beruht, die er nicht zu vertreten hat. 24 c) Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, ob die Beklagte die Tilgungsbestimmung unverz374glich im Sinne des 247 121 Abs. 1 BGB vorge-nommen hat, nachdem ihr die Abtretung der Forderungen angezeigt worden ist. Zugunsten der Kl344gerin ist in der Revision davon auszugehen, dass die Beklag-te die nachtr344gliche Leistungsbestimmung nicht unverz374glich getroffen hat. III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. F374r die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: 25 Das Berufungsgericht hat zun344chst die erforderlichen Feststellungen da-zu nachzuholen, ob die nach Aktenlage erst geraume Zeit nach Anzeige der Abtretung vorgenommene Tilgungsbestimmung der Beklagten auf einer von ihr zu vertretenden Verz366gerung beruht. Sollte die Beklagte ihr nachtr344gliches Til-gungsbestimmungsrecht nicht unverz374glich ausge374bt haben, hat das Beru-fungsgericht unter Ber374cksichtigung des Umstands, dass die an die Kl344gerin abgetretenen Teilforderungen durch die erbrachten Abschlagszahlungen dann gem344337 247 366 Abs. 2 BGB verh344ltnism344337ig getilgt worden sind, zu pr374fen, in welcher H366he die auf die Kl344gerin 374bergegangenen Forderungsteile durch die 26 - 11 - vor Offenlegung der Abtretung geleisteten Abschlagszahlungen der Beklagten erf374llt worden sind. Ferner hat es den von der Beklagten geltend gemachten weiteren Einwendungen gegen die an die Kl344gerin abgetretenen Teilforderun-gen sowie der erhobenen Verj344hrungseinrede nachzugehen. Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2002 - 93 O 1/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.08.2004 - 24 U 295/02 -
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