BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 261/05 Verk374ndet am: 31. Oktober 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 14; RVG VV Nr. 2400 a) Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt f374r seine T344tigkeit bei einem durch-schnittlichen Verkehrsunfall eine Gesch344ftsgeb374hr von 1,3 bestimmt. b) Zur Frage, wann eine Gesch344ftsgeb374hr von 1,3 unbillig sein kann. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 31. Oktober 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. November 2005 wird zur374ckge-wiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der aus abgetretenem Recht seines Mandanten klagende Rechtsanwalt und der beklagte Haftpflichtversicherer streiten 374ber die H366he der dem Kl344ger aus 247 14 RVG i. V. m. Nr. 2400 VV zustehenden Gesch344ftsgeb374hr in einer Ver-kehrsunfallsache, bei der das Fahrzeug seines Mandanten von einer Versiche-rungsnehmerin der Beklagten beim R374ckw344rtsfahren besch344digt worden war. Nach der Schadensregulierung durch die Beklagte rechnete der Kl344ger seine Geb374hren nach einem Wert von 1.137,56 200 ab, wobei er eine Geb374hr von 1,3 nach 247247 13, 14 RVG, Nr. 2400 der Anlage 1 RVG nebst der Pauschale nach Nr. 7002 der Anlage 1 RVG (zuz374glich der Mehrwertsteuer), insgesamt 1 - 3 - 151,38 200, in Rechnung stellte. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich lediglich einen Betrag von 94,56 200, wobei sie von einer Gesch344ftsgeb374hr von 0,8 ausging. Nachdem der Kl344ger den offen stehenden Restbetrag von 56,82 200 unter Frist-setzung nachgefordert und hier374ber einen Mahnbescheid erwirkt hatte, leistete die Beklagte eine weitere Zahlung in H366he von 23,76 200, wobei sie eine Ge-sch344ftsgeb374hr von 1,0 zugrunde legte. Den Restbetrag macht der Kl344ger mit seiner vorliegenden Klage geltend. Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage im Wesentlichen stattgegeben und im 334brigen festgestellt, dass die Hauptsache wegen eines Betrages von 23,76 200 teilweise erledigt ist. Auf die zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abge344ndert und - 374ber die Feststellung der teilweisen Erledigung hinaus - die Klage im 334brigen abge-wiesen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, der Kl344ger k366nne keine h366here als die ein-fache Geb374hr verlangen. Die Ermessensaus374bung des Rechtsanwalts sei zwar bindend, wenn ihm keine Ermessensfehler unterlaufen seien, wobei ihm ein Spielraum von etwa 20% zuzubilligen sei. Der Ansicht des Kl344gers, dass sich aus dem Zusatz der Nr. 2400 VV ergebe, dass in Verkehrsunfallsachen grund-s344tzlich 1,3 Geb374hren gefordert werden k366nnten, k366nne jedoch nicht gefolgt werden. 247 14 RVG stelle nicht auf bestimmte Rechtsgebiete ab, sondern forde-re eine Bestimmung der Geb374hr unter Ber374cksichtigung des konkreten Einzel- 3 - 4 - falles. Bez374glich der Bedeutung der Angelegenheit und der Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse des Mandanten erg344ben sich hier keine vom Durch-schnitt abweichenden Kriterien, allenfalls sei zu ber374cksichtigen, dass der gel-tend gemachte Schadensbetrag eher niedrig als hoch einzustufen sei. Deshalb seien bei der Ermessensaus374bung des Anwalts der Umfang und die Schwierig-keit seiner T344tigkeit ma337geblich heranzuziehen. Nach dem eigenen Vorbringen des Kl344gers sei die Schadensregulierung einfach gewesen und habe keinen besonderen Umfang gehabt. Die T344tigkeit des Kl344gers habe sich darin er-sch366pft, dass er das nicht schwer einzuordnende Unfallgeschehen angeh366rt und die selbstverst344ndlichen Folgen daraus gezogen habe. Im Streitfall h344tten sich zum Haftungsgrund 374berhaupt keine rechtlichen Probleme ergeben, weil sowohl vom Unfallablauf (R374ckw344rtsfahren) als auch wegen der Best344tigung durch die Beklagte die volle Haftung des Unfallgegners festgestanden habe. Dass dem Mandanten deshalb der volle Reparaturnettobetrag und die Erstat-tung der Sachverst344ndigenkosten sowie eine angemessene Auslagenpauscha-le h344tten gew344hrt werden m374ssen, habe auch keiner schwierigen rechtlichen Beurteilung bedurft, was sowohl das Anspruchsschreiben mit kaum mehr als einer Seite als auch die problemlose, zeitnahe Regulierung durch die Beklagte zeige. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt im Ergebnis revisionsrechtli-cher Nachpr374fung stand. Unter den vom Berufungsgericht festgestellten beson-deren Umst344nden des vorliegenden Falles ist die Zuerkennung einer lediglich einfachen Gesch344ftsgeb374hr im Rahmen des 247 14 RVG i. V. m. Nr. 2400 des 4 - 5 - Verg374tungsverzeichnisses der Anlage 1 zu diesem Gesetz aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 5 1. Nach 247 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengeb374hren wie der Gesch344ftsgeb374hr im Sinne der Nr. 2400 VV (ab 1. Juli 2006 wortgleich Nr. 2300) der Rechtsanwalt die Geb374hr im Einzelfall unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T344tigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Ver-m366gensverh344ltnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Geb374hr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getrof-fene Bestimmung nach 247 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie un-billig ist, wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsverg374tungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20% zusteht (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/M374ller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, 247 14 Rn. 12 m. w. N.). Die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, dass dieser Spielraum im Streitfall 374berschritten worden ist, begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken. a) Nach den nunmehr einschl344gigen Bestimmungen des Rechtsanwalts-verg374tungsgesetzes ist die Gesch344ftsgeb374hr des Rechtsanwalts als Rahmen-geb374hr mit einem Geb374hrenrahmen zwischen 0,5 bis 2,5 ausgestaltet. Eine Geb374hr 374ber 1,3 kann allerdings wegen des Nachsatzes in Nr. 2400 VV (ab 1. Juli 2006 wortgleich Nr. 2300) nur gefordert werden, wenn die T344tigkeit umfang-reich oder schwierig, mithin 374berdurchschnittlich gewesen ist (vgl. Ge-rold/Schmidt/von Eicken/Madert/M374ller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Nr. 2300, 2301 VV, RZ.28; Podlech-Trappmann in: Kompaktkommentar zum RVG, Nr. 2400 VV, Anm. 4.2.2.2.2; Madert, DAR 2004, 417, 419; Otto, NJW 2004, 1420, 1421; Riedmeyer, DAR 2004, 262; Sonderkamp, NJW 2006, 1477, 1479). 6 - 6 - b) Welche Gesch344ftsgeb374hr bei der Abwicklung eines "durchschnittli-chen" bzw. "normalen" Verkehrsunfalls gerechtfertigt ist, ist umstritten. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, eine angemessene Geb374hr hierf374r sei bei einem Geb374hrenrahmen zwischen 0,5 und 1,3 zwischen 0,8 und 1,0 anzusiedeln (vgl. die Nachweise bei Sonderkamp, NJW 2006, 1477, 1478 Fn. 3) ein anderer Teil erachtet eine 1,3 Gesch344ftsgeb374hr f374r gerechtfertigt (vgl. OLG M374nchen und OLG D374sseldorf, VA 2006, 189 sowie die Nachweise bei Sonderkamp, aaO, S. 1477 Fn. 2). 7 Der letztgenannten Auffassung schlie337t sich der erkennende Senat an. Sie entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, dass in durchschnittlichen F344llen die Schwellengeb374hr von 1,3 eine Regelgeb374hr darstellt und 344hnliche Funktionen erf374llt wie die 7,5/10 Geb374hr gem344337 247 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (amtliche Begr374ndung, BT-Drucks. 15/1971 S. 206 f.) und steht in Einklang mit der Bestimmung, dass bei 374berdurchschnittlichen, weil umfangreichen oder schwierigen T344tigkeiten des Rechtsanwalts eine Gesch344ftsgeb374hr 374ber 1,3 ge-rechtfertigt ist. 8 2. Dies bedeutet aber auch, dass bei unterdurchschnittlichen F344llen die Festsetzung einer Gesch344ftsgeb374hr von 1,3 unbillig sein kann. Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler bejaht. 9 a) Danach rief der Mandant den Kl344ger am Unfalltag, dem 2. August 2004, an und berichtete vom Unfallgeschehen. Dabei wurde ihm telefonisch der Rat erteilt, einen Sachverst344ndigen einzuschalten, was der Mandant auch tat. Mit Schreiben vom 3. August 2004 best344tigte die Beklagte unaufgefordert ge-gen374ber dem Mandanten "nach ihrem jetzigen Kenntnisstand" ihre Eintritts-pflicht hinsichtlich der unfallbedingten Sch344den an dessen Fahrzeug. Nachdem 10 - 7 - der Mandant mit dieser Best344tigung am 6. August 2004 beim Kl344ger erschienen war und dort ausf374hrlich das Unfallgeschehen geschildert hatte, fertigte der Kl344ger noch am selben Tag ein Anspruchsschreiben von etwas 374ber einer Seite mit einer Schadensersatzforderung in H366he von insgesamt 1.137,56 200, die den vom Sachverst344ndigen ermittelten Nettobetrag f374r die Reparatur, dessen Kos-ten und eine Auslagenpauschale beinhaltete. Noch im August 2004 beglich die Beklagte die Forderung bis auf eine K374rzung der Auslagenpauschale um 5 200. Danach erschien der Mandant noch einmal beim Kl344ger und erkundigte sich, warum er nur den Nettobetrag und nicht den Bruttobetrag f374r die Reparatur er-setzt bekommen habe. b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen, die das Berufungsgericht dem eigenen Vorbringen des Kl344gers entnommen hat, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kl344ger f374r seine T344tigkeit nicht mehr als die von der Beklagten gezahlte Gesch344ftsgeb374hr von 1,0 zustehe, aus revisionsrechtli-cher Sicht nicht zu beanstanden. 11 Insbesondere kann sich der Kl344ger - entgegen der Auffassung der Revi-sion - nicht darauf st374tzen, dass die Abwicklung von Verkehrsunf344llen "regel-m344337ig" umfangreiche Vorarbeiten erfordere, denn 247 14 Abs. 1 RVG stellt bei der Bestimmung der Rahmengeb374hren durch den Rechtsanwalt auf die Um-st344nde des Einzelfalles ab, so dass es darauf ankommt, ob tats344chlich umfang-reiche Vorarbeiten angefallen sind. 12 Zwar kann aus einer schnellen und problemlosen Schadensregulierung durch den Haftpflichtversicherer des Sch344digers nicht stets der R374ckschluss gezogen werden, dass die anwaltliche T344tigkeit unterdurchschnittlich gewesen sei. Eine derartige Regulierung kann vielmehr im Einzelfall auf einer vorherigen und wom366glich umfangreichen Kl344rung der Sach- und Rechtslage durch den 13 - 8 - Rechtsanwalt beruhen. In solchen F344llen widerspr344che es dem Sinn und Zweck des 247 14 RVG, wenn der Haftpflichtversicherer es durch eine schnelle Regulie-rung in der Hand h344tte, dem Rechtsanwalt die Bestimmung einer angemesse-nen Verg374tung f374r bereits erbrachte T344tigkeiten zu versagen. 14 Im vorliegenden Fall hat der Kl344ger jedoch nicht dargetan, dass er tat-s344chlich entsprechende Vorarbeiten erbracht hat. Das Schreiben der Beklagten vom 3. August 2004, nach ihrem jetzigen Kenntnisstand k366nne sie ihre Eintritts-pflicht hinsichtlich der unfallbedingten Sch344den an dem Fahrzeug des Gesch344-digten best344tigen, mag zwar ein Formularschreiben ohne Schuldanerkenntnis im Rechtssinne gewesen sein. Es zielte jedoch - worauf die Revisionserwide-rung zutreffend hinweist - erkennbar darauf ab, den Schadensfall einfach und ohne gro337en Aufwand abzuwickeln. Demzufolge hat es auch der Kl344ger nicht f374r erforderlich erachtet, in seinem daraufhin verfassten Anspruchsschreiben vom 6. August 2004 eingehende Ausf374hrungen zur Unfallsituation und zur Rechtslage zu machen, wie die Revision sie nunmehr nachholt. Vielmehr hat er ersichtlich zun344chst einmal abgewartet, ob die Beklagte entsprechend ihrer An-k374ndigung den zwischenzeitlich vom Sachverst344ndigen ermittelten Sachscha-den an dem Fahrzeug seines Mandanten ohne weiteres ersetzen w374rde, wie es - 9 - sodann auch geschehen ist. Schlie337lich h344tte der Kl344ger die nachtr344gliche Fra-ge des Mandanten hinsichtlich der Umsatzsteuer 226 worauf das Berufungsge-richt mit Recht abgehoben hat 226 durch einen einfachen Hinweis auf die (neue) Gesetzeslage (247 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) beantworten k366nnen. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 11.03.2005 - 35 C 66/05 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.11.2005 - 9 S 101/05 -
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