BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 261/07 Verk374ndet am: 10. M344rz 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG 247247 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Zur Frage der Zul344ssigkeit der Wort- und Bildberichterstattung im Rahmen ei-nes Fernsehbeitrags, in welchem zwei Tage nach der Beisetzung des verstor-benen F374rsten von Monaco 374ber einen seiner Enkel berichtet wird. BGH, Urteil vom 10. M344rz 2009 - VI ZR 261/07 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. M344rz 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. September 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung als unbegr374ndet zu-r374ckgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 1. M344rz 2007 dahingehend abge-344ndert, dass die Klage im Umfang der Aufhebung abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist ein Enkel des verstorbenen F374rsten Rainier von Monaco. Er nimmt die Beklagte, die den Fernsehsender RTL betreibt, auf Unterlassung der erneuten Ver366ffentlichung diverser Passagen aus einem am 17. April 2005, zwei Tage nach der Beisetzung des Gro337vaters des Kl344gers, bundesweit aus-gestrahlten Fernsehbeitrag in Anspruch. Dieser Beitrag besch344ftigte sich u.a. mit der Person des Kl344gers und enthielt mit Kommentaren unterlegte Fotos und Filmausschnitte, vorwiegend aus dessen privatem Alltag. Der Kl344ger begehrt 1 - 3 - das Verbot erneuter Ver366ffentlichung einiger ihn u.a. in Freizeitkleidung zeigen-der - teilweise 344lterer - Fotos und Filmausschnitte sowie mehrerer Textpassa-gen, die ihn u.a. als umschw344rmten Star darstellen, sein Aussehen - durchweg positiv - bewerten und dar374ber spekulieren, ob er in Zukunft eine gr366337ere Rolle im F374rstentum spielen werde als bisher. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 u.a. zur Unterlassung erneuter, auf den Kl344ger bezogener Verbreitung von zehn Textpassagen verur-teilt, die dem streitigen Fernsehbeitrag entnommen sind, ferner dazu, zahlreiche den Kl344ger zeigende Fotos und Filmausschnitte aus diesem Beitrag nicht er-neut zu verbreiten sowie zwei Filmausschnitte daraus nicht im Rahmen einer Berichterstattung zu verbreiten, die nahezu ausschlie337lich pers366nliche Belange des Kl344gers und nicht ein zeitgeschichtliches Ereignis zum Inhalt habe. Die Be-rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht bez374glich des Klageantrages zu IV. mangels Begr374ndung als unzul344ssig verworfen. Im 334brigen hatte die Beru-fung lediglich im Hinblick auf einen der beiden zuletzt genannten Filmausschnit-te Erfolg. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, soweit die Berufung als un-begr374ndet zur374ckgewiesen worden ist. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der beanstandeten Textpassagen folgt nach Auffassung des Berufungsgerichts aus dem allgemei-nen Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers. Er m374sse nicht hinnehmen, 374ber einen konkreten Anlass hinaus durch eine Berichterstattung 374ber sein Aussehen und 3 - 4 - sein Privatleben zu einem Objekt der Medien gemacht und zu einem Idol auf-gebaut zu werden. Sein Interesse, nicht durch Bewertung seines Erschei-nungsbildes und Ausbreitung von Belanglosigkeiten uneingeschr344nkt der 326f-fentlichkeit pr344sentiert zu werden, sei schutzw374rdig. Bei Abw344gung der gegenl344ufigen Interessen habe die Pressefreiheit der Beklagten zur374ckzutreten. Die Bekanntheit des Kl344gers rechtfertige die 304u337e-rungen nicht. Die Zukunft Monacos nach dem Tod des F374rsten Rainier habe der im Streit stehende Fernsehbeitrag nur vordergr374ndig thematisiert und sich auf Aussehen und pers366nliche Angelegenheiten u.a. des Kl344gers konzentriert. Die angegriffenen Textpassagen st374nden nicht in konkretem Bezug zu einem zeit-geschichtlichen Vorgang. Auch unter Ber374cksichtigung eines journalistischen Bed374rfnisses nach personalisierter Darstellung zeitgeschichtlicher Vorg344nge sei die Berichterstattung nicht durch ein 366ffentliches Informationsinteresse gedeckt. 4 Ferner habe die Beklagte aufgrund des Rechts des Kl344gers am eigenen Bild mit einer Ausnahme die erneute Ver366ffentlichung der beanstandeten Film-ausschnitte und Fotos zu unterlassen. Diese zeigten den Kl344ger bis auf zwei Ausnahmen in ausschlie337lich privaten Situationen. Der Fernsehbeitrag kn374pfe zwar an die Beisetzung des F374rsten Rainier und damit an ein zeitgeschichtli-ches Ereignis an. Damit st374nden die Abbildungen des Kl344gers, die von anderen, zum Teil Jahre zur374ck liegenden Gelegenheiten stammten, aber nicht in zeitli-chem Zusammenhang. Au337erdem sei die mit den Bildern illustrierte Wortbe-richterstattung zu beanstanden. Die Bedeutung des Kl344gers f374r die Zukunft Mo-nacos sei von der Beklagten nur vorgeschoben worden, um die Neugier an sei-ner Person und an seinem 304u337eren zu befriedigen. Die Abbildungen lieferten keinen Beitrag zu einer Debatte von sachlichem Interesse und seien ohne ma337geblichen Informationswert. 5 - 5 - Auch die erneute Verbreitung des Filmausschnitts, der den Kl344ger als Minderj344hrigen u.a. mit seinem Gro337vater zeige, habe die Beklagte zu unterlas-sen, sofern sie im Rahmen einer Berichterstattung erfolge, die kein zeitge-schichtliches Ereignis, sondern nahezu ausschlie337lich pers366nliche Belange des Kl344gers zum Gegenstand habe. Denn die Beklagte habe auch diesen, einen offiziellen Anlass zeigenden Filmausschnitt dazu benutzt, eine unzul344ssige Textberichterstattung zu illustrieren, was berechtigte Interessen des Kl344gers verletzt habe, zumal ihn der Ausschnitt als Kind zeige. 6 II. Das Urteil des Berufungsgerichts h344lt im angefochtenen Umfang revisi-onsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kl344ger die geltend gemachten Anspr374che entsprechend 247247 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. 247247 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auf Unter-lassung erneuter Verbreitung der Filmausschnitte und Fotos nicht zu. 8 a) Das Berufungsgericht beurteilt die Zul344ssigkeit der Bildver366ffentli-chungen im Ansatz zu Recht nach dem abgestuften Schutzkonzept der 247247 22, 23 KUG (vgl. Senatsurteile BGHZ 171, 275; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411 und - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 14. Ok-tober 2008 - VI ZR 256/06 - VersR 2009, 76 und - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78 sowie - VI ZR 271/06 - und - VI ZR 260/06 -, beide z.V.b.; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - GRUR 2009, 150), das sowohl mit verfassungsrechtli- 9 - 6 - chen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1798 f.) als auch mit der Recht-sprechung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte (k374nftig: EGMR) im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 und NJW 2006, 591). Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der Kl344ger habe nicht in die Ver366ffentlichung der Aufnahmen eingewilligt (vgl. 247 22 KUG). Zul344ssig war diese daher nur, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitge-schichte handelte (247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und die Ver366ffentlichung berechtigte Interessen des Kl344gers nicht verletzte (247 23 Abs. 2 KUG). aa) Schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitge-schichte i.S.v. 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, erfordert eine Abw344gung zwi-schen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten von Presse und Rundfunk aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits, wobei die Grundrechte der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Schutzes der Pers366nlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) ihrerseits nicht vorbehaltlos ge-w344hrleistet sind und von den 247247 22, 23 KUG sowie Art. 8 und 10 EMRK beein-flusst werden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1413 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1507). Der f374r die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ma337gebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die pers366nliche Sph344re des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit begrenzt (auch hierzu Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1412 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1506 f., jeweils m.w.N.). 10 bb) Zum Kern der Presse- und der - hier zugunsten der Beklagten zu be-r374cksichtigenden - Rundfunkfreiheit geh366rt es, dass die Medien im Grundsatz 11 - 7 - nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden k366nnen, was sie des 366ffentlichen Interesses f374r wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO m.w.N.; BVerfGE 87, 181, 201; 95, 220, 234; 97, 228, 257; 101, 361, 392; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; NJW 2008, 1793, 1794). Die Rundfunkfreiheit gew344hrleistet, dass die Gestaltung des Programms wie auch der einzelnen Sendungen Sache des Rundfunks bleibt (vgl. etwa BVerfGE 59, 231, 258; 95, 220, 234; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860). Die grundrechtliche Gew344hrleistung umfasst auch die Abbildung von Personen (vgl. etwa Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - aaO, S. 151 m.w.N.; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794, 1796). Auch unterhaltende Beitr344ge, etwa 374ber das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grunds344tz-lich an diesem Schutz teil (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78, 79; BVerfGE 35, 202, 222 f.; 59, 231, 258; 101, 361, 389 f.; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 f.; NJW 2008, 1793, 1794, 1796), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abh344ngen kann (vgl. BVerfGE 35, 202, 222 f.; 66, 116, 134; NJW 2008, 1793, 1794). Ge-rade prominente Personen k366nnen der Allgemeinheit M366glichkeiten der Orien-tierung bei eigenen Lebensentw374rfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunkti-onen erf374llen. Auch die Normalit344t ihres Alltagslebens kann der Meinungsbil-dung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. etwa Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1413 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1507 f.; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - aaO; BVerfGE 101, 361, 390; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796). cc) Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonde-rem Ma337 einer abw344genden Ber374cksichtigung der kollidierenden Rechtspositio-nen. Diese obliegt im Fall eines Rechtsstreits den Gerichten, die hierbei aller-dings auf die Pr374fung beschr344nkt sind, in welchem Ausma337 der Bericht einen Beitrag f374r die 366ffentliche Meinungsbildung erbringen kann (vgl. Senatsurteil 12 - 8 - vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796). Die Belange der Medien sind dabei in einen m366glichst schonenden Aus-gleich zum Pers366nlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsph344re (vgl. Senatsurteile BGHZ 131, 332, 337 f. und vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523), der in Form der Gew344hrleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsph344re teilweise auch verfas-sungsrechtlich fundiert ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 381 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794, 1799). F374r die Abw344gung ist von ma337geblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von 366ffentlichem Interesse ernst-haft und sachbezogen er366rtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erf374llen und zur Bildung der 366ffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedi-gen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407; NJW 2008, 1793, 1796). Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Ber374ck-sichtigung der zugeh366rigen Textberichterstattung. Dies gilt insbesondere bei einem Fernsehbeitrag, bei dem Wort- und Bildberichterstattung naturgem344337 eng miteinander verkn374pft sind und bei dem es deshalb regelm344337ig schwer m366glich sein wird, einzelne Text- und Bildpassagen aus dem Gesamtbeitrag herauszul366sen und einer isolierten Betrachtung zuzuf374hren. b) Nach diesen Ma337st344ben kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die angegriffene Bildberichterstattung sei wegen der fehlenden Einwilligung des Kl344gers im Wesentlichen unzul344ssig gewesen, nicht gefolgt werden. 13 - 9 - aa) Anlass f374r den beanstandeten Fernsehbeitrag war der Tod des F374rs-ten Rainier von Monaco und dessen Beisetzung zwei Tage vor der Ausstrah-lung. Damit kn374pfte der Beitrag von seinem Konzept her an ein zeitgeschichtli-ches Ereignis an, 374ber das der beklagte Sender berichten durfte. Das gilt grunds344tzlich auch, soweit der Beitrag im Anschluss an dieses Ereignis ein Portr344t der Person des Kl344gers zeichnete und die Frage behandelte, welche Rolle er im F374rstentum zuk374nftig spielen werde. Der Kl344ger z344hlt als Enkel des verstorbenen F374rsten Rainier und einer der Neffen des derzeit amtierenden Staatsoberhauptes des F374rstentums Monaco zu den potentiellen Thronfolgern und ist von daher eine Person des 366ffentlichen Interesses. Deshalb darf 374ber ihn in gr366337erem Umfang berichtet werden als 374ber andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und in die Abw344gung keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen einzustellen sind, die einer Ver366ffentlichung entgegenstehen (vgl. n344her m.w.N. etwa Se-natsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - aaO, S. 150 f.). Dabei kommt es auf den redaktionellen Gehalt und die Gestaltung des Fernsehberichts nicht an, da die Garantie der Rundfunk- und Pressefreiheit es nicht zul344sst, das Ein-greifen dieses Grundrechts von der Qualit344t des jeweiligen Beitrags abh344ngig zu machen (BVerfGE 34, 269, 283; Senatsurteil vom 14. M344rz 1995 - VI ZR 52/94 - VersR 1995, 667, 668, best344tigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026; Se-natsurteil vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697). Vielmehr sind die Text- und Bildbeitr344ge im Gesamtkontext des Beitrags zu w374rdigen, wobei auch den Besonderheiten einer Fernsehberichterstattung Rechnung zu tragen ist, bei der Wort und Bild einander erg344nzen. 14 bb) Nach diesen Grunds344tzen war die beanstandete Berichterstattung, soweit sie Gegenstand revisionsrechtlicher Beurteilung ist, zul344ssig. Mit wel-chen Bildern und Filmausschnitten ein solcher Beitrag illustriert wird, ist grund- 15 - 10 - s344tzlich von dem f374r die Sendung Verantwortlichen zu entscheiden. Im Streitfall ist den verwendeten Fotos und Filmausschnitten, die den Kl344ger betreffen, kein eigenst344ndiger Verletzungseffekt zu entnehmen. Dass die Aufnahmen etwa an Orten der Abgeschiedenheit, unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder von tech-nischen Mitteln, die dem gleich k344men, zustande gekommen und aus diesem Grund unzul344ssig w344ren (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131, 332, 342), macht der Kl344ger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Sie zeigen den Kl344ger vielmehr durchweg in Alltagssituationen ohne pers366nlichkeitsrechtsrele-vante Verletzungsintensit344t. Unter Ber374cksichtigung dieses Umstandes sind keine 374berwiegenden berechtigten Interessen des Kl344gers (247 23 Abs. 2 KUG) erkennbar, die bei der gebotenen W374rdigung der Berichterstattung in ihrer Ge-samtheit der Verbreitung der ihn zeigenden Fotos und Filmausschnitte entge-genst374nden (vgl. Senatsurteil vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697). Selbst wenn der im Streit stehende Beitrag die Er366rterung von Aussehen, Erscheinungsbild und Umgang des Kl344gers mit den Medien in den Vordergrund stellt, nimmt ihm dies im Zusammenhang mit dem Gesamtportrait seiner Person als potentieller Thronfolger nicht den f374r die Zul344ssigkeit der Ver366ffentlichung erforderlichen Informationswert. Somit war die Verbreitung der beanstandeten Aufnahmen und Filmaus-schnitte nicht nach 247247 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG unzul344ssig. Dies gilt auch f374r den Filmausschnitt, der den Kl344ger im Rahmen des Gesamtport-raits seiner Person als Minderj344hrigen u.a. mit seinem Gro337vater bei einem offi-ziellen Anlass zeigt, der bereits als solcher ein Ereignis der Zeitgeschichte bil-dete. 16 2. Das Berufungsurteil h344lt der revisionsrechtlichen Pr374fung auch nicht stand, soweit es die Beklagte zur Unterlassung erneuter Verbreitung der ange- 17 - 11 - griffenen Textpassagen verurteilt. Die geltend gemachten Unterlassungsan-spr374che entsprechend 247247 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG stehen dem Kl344ger auch insoweit nicht zu. a) Es ist bereits fraglich, ob Wortberichterstattung und die Verbreitung von Bildnissen i.S.v. 247247 22, 23 KUG durch die Medien, auch soweit die Ver366f-fentlichung das Privat- oder Alltagsleben einer Person ber374hrt, nach den glei-chen rechtlichen Kriterien zu beurteilen sind und inwieweit bei einem (einheitli-chen) Fernsehbeitrag 374berhaupt einzelne Wortbeitr344ge rechtlich einer isolierten Betrachtung zug344nglich sein k366nnen. Dies kann im Streitfall jedoch offen blei-ben. 18 b) Ein Verbot der angegriffenen Textpassagen begegnet schon deshalb Bedenken, weil es nicht zul344ssig ist, aus einer komplexen 304u337erung einzelne Textstellen heraus zu l366sen und als unzul344ssig zu verbieten, obwohl sie sich im Gesamtkontext als zul344ssig erweisen k366nnen (Senatsurteile vom 25. M344rz 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 942; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 und vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - WRP 2009, 324). Inso-weit kann f374r die grunds344tzliche Zul344ssigkeit des Fernsehbeitrags auf die vor-herstehenden Ausf374hrungen Bezug genommen werden, wobei f374r die Wortbe-richterstattung als solche der durch Art. 5 GG gew344hrleistete Grundsatz der freien Berichterstattung gilt. Im 334brigen haben die beanstandeten 304u337erungen weder f374r sich genommen noch in Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenst344ndigen Verletzungseffekt der ihr Verbot rechtfertigen k366nnte. Sie betreffen s344mtlich nicht den besonders gesch374tzten Kernbereich der Privat-sph344re des Kl344gers und keine Themen, die schon von vornherein 374berhaupt nicht in die 326ffentlichkeit geh366ren (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - aaO, S. 523; BVerfGE 119, 1, 33, 35; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1799; M374ller aaO, S. 1149). Soweit die Texte den Umgang des 19 - 12 - Kl344gers mit den Medien behandeln, sich damit befassen, wie er sich in Monaco in der 326ffentlichkeit bewege, oder dar374ber spekulieren, ob er sich in Zukunft vermehrt in die 326ffentlichkeit begeben werde, ist eher die Sozial- oder gar die 326ffentlichkeitssph344re ber374hrt (vgl. etwa Senatsurteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - aaO, S. 511 f.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 19.39 ff.); jedenfalls weisen diese Passagen ihrem Inhalt nach keinen erheblichen Verlet-zungsgehalt auf. Soweit die 304u337erungen den Kl344ger charakterisieren, sein Aus-sehen bewerten, punktuell Einzelheiten aus seiner Biographie er366rtern sowie darauf eingehen, wie oft er sich in Monaco aufhalte, m366gen sie zwar seine Pri-vatsph344re tangieren (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - aaO, S. 523 f.; BVerfGE 101, 361, 382 f.; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794). Die Intensit344t des Eingriffs ist jedoch gering, handelt es sich doch durchweg um den Kl344ger positiv beschreibende Werturteile sowie um unstreitig zutreffende Tatsachen, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls ober-fl344chlich mit der Person des Kl344gers besch344ftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine pers366nlichen Lebensumst344nde zu vermitteln. Dass ihn diese 304u337erun-gen ihrem Inhalt nach in seinem Schutzinteresse erheblich betr344fen, l344sst sich weder dem Vorbringen des Kl344gers entnehmen noch ist es sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage rechtfertigen weder das vom Kl344ger geltend gemachte Interes-se, selbst zu bestimmen, ob sich die Medien 374berhaupt mit ihm besch344ftigen, noch der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Aspekt, die Be-klagte betreibe "Starkult" und baue den Kl344ger zu einem Idol auf, das Verbot einer erneuten Verbreitung der angegriffenen 304u337erungen. Da vielmehr auch insoweit das Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers nur geringf374gig betroffen ist, muss die Rundfunk- und Pressefreiheit der Beklagten im Rahmen der gebote-nen Gesamtabw344gung Vorrang haben. - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 ZPO. 20 M374ller Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.03.2007 - 27 O 1203/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2007 - 9 U 93/07 -
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