BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 261/08 vom 9. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2009 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 18. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch 374ber die Kosten des Verfahrens und der Nichtzulassungsbe-schwerde an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 102.258,37 200 Gr374nde: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den An-spruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG in entschei-dungserheblicher Weise verletzt. 1 a) Die Nichtzulassungsbeschwerde r374gt mit Recht, dass das Berufungs-gericht aufgrund verfahrensfehlerhafter Tatsachenfeststellungen angenommen habe, A. K. sei am 5. September 1996 ab 9.00 Uhr bis zur Verle-gung auf die Intensivstation gegen 11.45 Uhr medizinisch hinreichend versorgt 2 - 3 - worden. Dabei hat es entscheidungserheblichen Vortrag der Kl344gerin au337er Acht gelassen (Art. 103 Abs. 1 GG). 3 Der Privatgutachter Prof. Dr. G. hat in seinen schriftlichen Gut-achten (vgl. Gutachten Prof. Dr. G. vom 10. Januar 2005, S. 6 und vom 25. Juni 2006 S. 3 f.) betont, dass aufgrund des mehrmaligen kritischen Abfalls der Sauerstoffs344ttigung und der damit verbundenen Verschlechterung des Zustands des Kindes es unumg344nglich war, bis zur Verlegung des Kindes Ma337nahmen zu seiner Beatmung in Form einer Sauerstoffdusche, Bebeutelung oder der Verabreichung atemstimulierender Medikamente zu ergreifen. Dieser Auffassung war auch grunds344tzlich der gerichtliche Sachverst344ndige Prof. Dr. S. (Gutachten vom 3. Juli 2002, GA I 61). Hierauf hat die Kl344gerin bereits in erster Instanz hingewiesen. In der fristgerechten Erg344nzung zur Beru-fungsbegr374ndung (GA II 376/382) hat die Kl344gerin erneut die mangelhafte me-dizinische Betreuung auf der Station K 7 ger374gt. Im Schriftsatz vom 3. M344rz 2008 (GA III 407/412 ff.) hat die Kl344gerin ausdr374cklich bem344ngelt, dass das Kind bis zur Verlegung auf die Intensivstation nicht medizinisch versorgt worden sei. Des Weiteren hat die Kl344gerin im Schriftsatz vom 17. Juni 2008 (GA III 478) vorgetragen, dass nicht ersichtlich sei, welche Versorgung das Kind zwischen 10.00 Uhr und 11.45 Uhr erfahren habe. Das Berufungsgericht stellt zwar nicht in Frage, dass eine medizinische Versorgung in diesem Zeitraum erforderlich gewesen ist. Jedoch kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus der Dokumentation der Behandlung nicht der Schluss gezogen werden, das Kind sei auf der Station K 7 nicht unzureichend versorgt worden noch st374tzen die Aussagen der vernommenen Zeugen diese Annahme des Berufungsge-richts (247 286 ZPO). Das Berufungsgericht stellt zwar die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 129, 6, 10) zu Fehlern in der 344rztlichen Dokumentation zutref- 4 - 4 - fend dar. Es zieht jedoch nicht die daraus erforderlichen Schl374sse f374r den Streit-fall. Die Krankenunterlagen enthalten keine Eintragungen, dass in dem fragli-chen Zeitabschnitt medizinische Ma337nahmen zur Stabilisierung der Sauerstoff-zufuhr mit Ausnahme der Blutabnahme zur Blutgasanalyse um 10.00 Uhr und der F374tterung des S344uglings gegen 10.15 Uhr erfolgt sind. Die Kl344gerin hat dar-auf hingewiesen, dass die erforderliche Beatmung nicht dokumentiert worden sei, weil sie unterlassen worden sei. Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die Dokumentation erforderlich war, ist revisionsrechtlich davon auszu-gehen, dass es sich um dokumentationspflichtige Ma337nahmen handelt. Mithin konnte das Berufungsgericht nach der gefestigten Rechtsprechung des erken-nenden Senats (BGHZ 129, 6, 10) davon ausgehen, dass das Kind auf der Station K 7 zwischen 9.00 und 11.45 Uhr nicht in der gebotenen Weise medizi-nisch versorgt worden ist. Etwas anderes l344sst sich auch nicht aus den Aussagen der vom Beru-fungsgericht vernommenen Zeugen und den gutachterlichen 304u337erungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen herleiten. Grunds344tzlich ist die Beweisw374rdi-gung zwar dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisi-onsgericht gem344337 247 559 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich nachpr374fen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des 247 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweisw374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss344tze verst366337t (st.Rspr., vgl. z.B. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364 und BGHZ 160, 308, 317 m.w.N.). Doch wird die Beweisw374rdi-gung des Berufungsgerichts von dem Inhalt der Beweisaufnahme nicht getra-gen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der gerichtliche Sachver-st344ndige Prof. Dr. S. habe andere M344ngel oder Vers344umnisse abwei-chend vom Facharztstandard - bis auf die versp344tete Verlegung und Intubation 5 - 5 - sowie die Hyperventilation - nicht festgestellt, gibt dies die Stellungnahme des gerichtlichen Sachverst344ndigen nicht her. Bereits im ersten Gutachten vom 3. Juli 2002 hat der Sachverst344ndige darauf hingewiesen, dass f374r ihn nicht nachvollziehbar sei, welche praktischen therapeutischen Konsequenzen aus der um 9.00 Uhr beschriebenen Beeintr344chtigung der Hautdurchblutung sowie aus den um 10.00 Uhr erhobenen Befunden einer Ateminsuffizienz bis gegen 11.45 Uhr gezogen wurden. Auch wenn er zusammenfassend die Auffassung vertreten hat, dass die unzureichende Dokumentation letztlich ohne Einfluss auf die Gesamtbeurteilung durch den Gutachter bleibe, kann daraus nicht schon geschlossen werden, dass der Sachverst344ndige die Versorgung f374r standard-gem344337 gehalten h344tte. Kann der Sachverst344ndige der Dokumentation keine Anhaltspunkte f374r einen Behandlungsfehler entnehmen, kann das zwar bedeu-ten, dass die Dokumentation eine ordnungsgem344337e Behandlung aufzeigt; es kann aber ebenso gut bedeuten, dass die Dokumentation vollst344ndig ist jedoch nichts 374ber einen Behandlungsfehler aussagt, wie auch, dass die Dokumentati-on unvollst344ndig ist und deshalb keinerlei Schl374sse zul344sst. Vom medizinischen Sachverst344ndigen ist nicht zu erwarten, dass er eine in dieser Richtung nicht gestellte Frage vorwegnimmt und auf die Mehrdeutigkeit hinweist. Das Beru-fungsgericht h344tte durch eine gezielte Befragung den Punkt von sich aus kl344ren m374ssen. Das Unterlassen der entsprechenden Befragung verst366337t gegen 247 286 Abs. 1 ZPO. Gutachten von Sachverst344ndigen unterliegen zwar der freien Be-weisw374rdigung durch das Gericht. Der erkennende Senat hat jedoch wiederholt ausgesprochen, dass der Tatrichter allen Unklarheiten, Zweifeln oder Wider-spr374chen von Amts wegen nachzugehen hat; insbesondere hat er Einwendun-gen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverst344ndigen zu ber374cksichtigen und die Pflicht, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgut-achten auseinander zu setzen und auf die weitere Aufkl344rung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt (vgl. Se- - 6 - nat, Urteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, 482; vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - VersR 1996, 647, 648; vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - VersR 2001, 525, 526; vom 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99 - VersR 2001, 722, 723; vom 23. M344rz 2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790, 791 und vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06 - VersR 2008, 1265, 1266). Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Die Vermutung einer unzureichenden medizinischen Versorgung wird auch nicht durch die vom Berufungsgericht vernommenen Zeuginnen widerlegt. Die Aussagen der Zeuginnen st374tzen die Annahme einer ordnungsgem344337en Versorgung des Kindes auf der Station K 7 nicht. Die Zeugin Dr. K. war Ober344rztin auf der Station K 7 und der Intensivstation. Sie hatte keinerlei konkrete Erinnerung mehr an die Behandlung. Nach ihrer Aussage wurde A. K. erst vor 12.00 Uhr auf der Intensivstation an die Monitore ange-h344ngt. Lediglich die Zeuginnen H. und Dr. M. waren am 5. September 1996 um 9.00 Uhr f374r die Versorgung des Kindes verantwortlich. Keine der 374brigen vernommenen Zeuginnen war im fraglichen Zeitraum mit dem Kind befasst. Nach der Aussage der Zeugin Dr. M. , die sich nur an die Eckdaten erinnern konnte, wurde das Kind beobachtet. Die Zeugin H. hat bekundet, dass wenn Kinder versorgt werden, dies auch eingetragen werde. Sie konnte sich an die Versorgung des Kindes A. K. nicht mehr erinnern. Eintragungen, die auf Beatmungsma337nahmen auf der Station K 7 schlie337en lie337en, sind aber nicht vorhanden. Die Auffassung des Beru-fungsgerichts, dass die erforderlichen Ma337nahmen zur Versorgung der A. K. im Zeitraum zwischen 9.00 Uhr und 11.45 Uhr bis zur Verlegung auf die Intensivstation ergriffen worden seien, findet mithin in der Beweisauf-nahme keine St374tze. Diese Frage ist entscheidungserheblich. H344tte das Beru-fungsgericht etwaige Vers344umnisse, die der Privatgutachter Prof. Dr. G. als grob fehlerhaft und der gerichtliche Sachverst344ndige immerhin als 6 - 7 - vital bedrohlich bewertet, in die W374rdigung des gesamten Behandlungsgesche-hens einbezogen, ist nicht fernliegend, dass es im Hinblick auf die 374brigen Be-handlungsfehler zumindest in der Gesamtschau die Behandlung des Kindes f374r grob fehlerhaft gehalten h344tte. 7 2. Im 334brigen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. S. - nicht hinreichend kritisch hinterfragt hat. Der erkennende Se-nat hat wiederholt ausgef374hrt, dass gerade in Arzthaftungsprozessen 304u337erun-gen medizinischer Sachverst344ndiger kritisch auf ihre Vollst344ndigkeit und Wider-spruchsfreiheit zu pr374fen sind. Das gilt sowohl f374r Widerspr374che zwischen ein-zelnen Erkl344rungen desselben Sachverst344ndigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 255, 264; vom 17. September 1985 - VI ZR 12/84 - VersR 1985, 1187, 1188; vom 7. April 1992 - VI ZR 216/91 - VersR 1992, 747, 748 sowie vom 14. De-zember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, 482) als auch f374r Widerspr374che zwischen 304u337erungen mehrerer Sachverst344ndiger, selbst wenn es dabei um Privatgutachten geht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, 482; vom 27. September 1994 - VI ZR 284/93 - VersR 1995, 195, 196; vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - VersR 1996, 647; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 408/99 - VersR 2001, 783; vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06 - aaO und Beschluss vom 21. Januar 2009 - VI ZR 170/08 - VersR 2009, 499). Der gerichtliche Sachverst344ndige hat im Laufe des Verfahrens mehrfach seine Stellungnahmen relativiert. Er steht 374berwiegend mit seiner Auf-fassung in Widerspruch zu den von der Kl344gerin vorgelegten Privatgutachten. In rechtlicher Hinsicht obliegt zwar die Bewertung eines Behandlungsgeschehens als fehlerhaft dem Tatrichter, der sich freilich in medizinischer Hinsicht auf Sachverst344ndige zu st374tzen hat. Die Tatsachenfeststellung ist Aufgabe des Richters in eigener Verantwortung. Er muss sich - wie im vorliegenden Fall - darauf einstellen, dass manche Sachverst344ndige Behandlungsfehler nur zu- - 8 - r374ckhaltend ansprechen. Die deutliche Distanzierung des Sachverst344ndigen vom Vorgehen der 304rzte der Beklagten in der Sache und seine einschr344nken-den Formulierungen bei der Bewertung als groben Behandlungsfehler h344tten dem Berufungsgericht Anlass geben m374ssen, die 304u337erungen des Sachver-st344ndigen kritisch zu hinterfragen und sowohl den f374r eine solche Behandlung geltenden Sorgfaltsma337stab als auch den Begriff des Behandlungsfehlers mit dem Sachverst344ndigen zu er366rtern, gegebenenfalls sogar ein anderes Gutach-ten einzuholen (vgl. Senat, BGHZ 172, 254, 259; Urteile vom 27. September 1977 - VI ZR 162/76 - VersR 1978, 41, 42 f.; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 - VersR 1993, 835, 836; vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, 482). a) Hinsichtlich der verz366gerten Verlegung der Patientin auf die Intensiv-station hat Prof. Dr. S. urspr374nglich die Auffassung vertreten, dass die Patientin um 10.00 Uhr umgehend auf die Intensivstation h344tte verlegt wer-den m374ssen. Eine Bewertung der Schwere des Fehlers lehnte er ab. Im Erg344n-zungsgutachten vom 22. M344rz 2003 hat er darauf hingewiesen, dass A. K. schon vor der Verlegung auf die Intensivstation vital bedroht war und deshalb fr374her h344tte verlegt werden sollen. In der Anh366rung vor dem Landge-richt am 22. August 2007 hat er zwar den Zustand des Kindes dahingehend beurteilt, dass man mit seinem v366lligen Zusammenbruch rechnen musste, wo-mit er den Stillstand der Atmung und den Herzstillstand meinte. Trotzdem be-wertete der gerichtliche Sachverst344ndige das Vorgehen des medizinischen Per-sonals der Beklagten als nicht grob fehlerhaft. Dazu steht in Widerspruch die Auffassung des Privatgutachters Prof. Dr. G. (vgl. Gutachten vom 10. Januar 2005, S. 4 und vom 25. Juni 2006, S. 5), der die Behandlung des Kindes bis zur Verlegung als grob fehlerhaft und aus medizinischer Sicht nicht mehr verst344ndlich beurteilt hat. Das Berufungsgericht durfte sich der Auffas-sung des gerichtlichen Sachverst344ndigen nicht schon deshalb anschlie337en, weil 8 - 9 - die Station K 7 mit entsprechenden Apparaturen und ausreichendem Personal ausgestattet gewesen sei. Nach den Umst344nden des Streitfalls muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Patientin dort lediglich beobachtet, aber nicht behandelt worden ist (siehe 1.). 9 b) Die verz366gerte Intubation nach Verlegung der Patientin auf die Inten-sivstation hat der gerichtliche Sachverst344ndige zwar als Behandlungsfehler be-wertet, doch im Hinblick auf den in der Abwehr des Kindes zum Ausdruck ge-kommenen Lebenswillen nicht f374r grob gehalten, obwohl das Kind bereits ge-krampft hatte. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu der Stellungnahme des Sachverst344ndigen Prof. Dr. G. (Gutachten vom 25. September 2002; 17. Mai 2003 und 25. Juni 2006), der es als nicht nachvollziehbar be-zeichnet hat, dass ein Stationsarzt beim Misslingen einer medizinisch unverz374g-lich indizierten Intubation nicht sofort 344rztliche Hilfe herbeiholt und die Intubation durchf374hrt. Auch insoweit setzt sich das Berufungsgericht mit den Widerspr374ch-lichkeiten in den Stellungnahmen der Sachverst344ndigen nicht auseinander, son-dern folgt ohne hinreichende Begr374ndung dem gerichtlichen Sachverst344ndigen. c) Die 334berbeatmung der Patientin f374r ca. f374nf Stunden hat der gerichtli-che Sachverst344ndige bei seiner ersten Anh366rung vor dem Landgericht als f374r eine Intensivstation nicht akzeptabel und damit grob fehlerhaft im Sinne der ihm vorgegebenen juristischen Definition bewertet. Insoweit stimmte seine Auffas-sung 374berein mit der der Privatgutachter Prof. Dr. G. , Prof. Dr. M. und Dr. P. . Im Weiteren ist der gerichtliche Sachverst344ndige dann al-lerdings davon abger374ckt, weil es im Jahr 1996 kompetente Wissenschaftler gegeben habe, die eine 334berbeatmung f374r nicht fehlerhaft erachtet h344tten. Ob der gerichtliche Sachverst344ndige hierbei in seine Betrachtung einbezogen hat, dass das Gehirn von A. K. auch nach seiner Einsch344tzung in dem fraglichen Zeitraum bereits vorgesch344digt gewesen sein d374rfte, was auch den 10 - 10 - behandelnden 304rzten aufgrund der Krampfanf344lle der Patientin nicht verborgen geblieben sein kann, und dass trotz der durchgef374hrten Druckkontrollen eine Reduktion der Sauerstoffzufuhr nicht erfolgte, hat das Berufungsgericht bei der Anh366rung des gerichtlichen Sachverst344ndigen nicht gekl344rt. Eine kritische Hin-terfragung der Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den gerichtlichen Sachverst344ndigen fehlt auch insoweit. d) Zwar muss die Bewertung eines Behandlungsgeschehens als grob fehlerhaft in den Ausf374hrungen eines Sachverst344ndigen ihre tats344chliche Grundlage finden und darf keinesfalls entgegen dessen fachlichen Ausf374hrun-gen bejaht werden (vgl. Senatsurteile vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 - VersR 2004, 645 und vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06 - VersR 2008, 644). Das bedeutet aber nicht, dass der Richter die Bewertung dem Sachverst344ndi-gen alleine 374berlassen und nur die seltenen F344lle, in denen dieser das 344rztliche Verhalten als nicht nachvollziehbar bezeichnet, als grob werten darf. Vielmehr hat der Tatrichter darauf zu achten, ob der Sachverst344ndige in seiner W374rdi-gung einen Versto337 gegen elementare medizinische Erkenntnisse oder elemen-tare Behandlungsstandards oder lediglich eine Fehlentscheidung in mehr oder weniger schwieriger Lage erkennt. Im Streitfall ging es um gravierende Fehler, die - sogar f374r einen Laien erkennbar - den Gesundheitszustand der Patientin lebensbedrohlich verschlechtern mussten. Die Privatgutachter bewerten 374ber-einstimmend die Hyperventilation eines S344uglings 374ber die Dauer von f374nf Stunden als medizinisch unverst344ndlich. Die Unaufkl344rbarkeit der Urs344chlichkeit der fehlerhaften medizinischen Behandlung f374r den Gesundheitsschaden von A. K. beruht auch darauf, dass die Beatmung des Kindes nicht ord-nungsgem344337 durchgef374hrt worden ist, obwohl allgemein bekannt ist, dass Sau-erstoffunterversorgungen bei S344uglingen zu Gehirnsch344digungen f374hren k366n-nen. W344re das Kind ordnungsgem344337 mit Sauerstoff versorgt worden, lie337e sich die Sauerstoffunterversorgung als Ursache f374r den jetzigen Zustand ausschlie- 11 - 11 - 337en. Die Unaufkl344rbarkeit von Ursachen ist aber der Grund f374r die Beweislast-umkehr bei einem groben Behandlungsfehler (Senat, BGHZ 159, 48, 57). 12 3. Nach alledem war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen. M374ller Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.09.2007 - 9 O 18427/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 18.09.2008 - 1 U 4837/07 -
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