BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 261/08 vom 8. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. November 2008 wird zur374ckgewiesen. Bedenken gegen die unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil ge344u337erte Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin m374sse darlegen, von welchen anrechenbaren Kosten die Parteien bei Vertragsschluss ausgegangen seien, um eine unzul344ssige Mindestsatzunterschreitung schl374ssig darzulegen, rechtfertigen die Zulassung nicht. Die Beschwerde r374gt, das Urteil des Beru-fungsgerichts beruhe auf einer Verkennung der h366chstrichterli-chen Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung des kl344gerischen Vorbringens beziehungsweise auf dem unrichtigen Obersatz, die Schl374ssigkeit und hinreichende Substantiierung der Klage setze stets die Darlegung n344herer Ein-zelheiten voraus. Diese R374ge bezieht sich nicht auf die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen zur Darlegung einer Mindestsatzunterschreitung, sondern allgemein auf die Anforde-rungen an Schl374ssigkeit und Substantiierung. Diese Anforderun-gen hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat fehlerhafte Voraussetzungen f374r eine Mindestsatzunterschreitung angenom-men und deshalb die Darlegung nicht f374r ausreichend erachtet. - 3 - Insoweit ist ein Zulassungsgrund nicht ordnungsgem344337 ausge-f374hrt. Die R374gen zu der Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag sei nicht vor Vereinbarung des Pauschalhonorars geschlossen worden, sind unerheblich, weil es auf der Grundlage der Auffas-sung des Berufungsgerichts, eine Mindestsatzunterscheitung sei nicht dargelegt, darauf nicht entscheidend ankommt. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, un-ter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). - 4 - Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 218.403,93 200 Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 16.01.2008 - 4 O 220/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.11.2008 - 10 U 125/08 -
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