BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 261/09 Verk374ndet am: 27. Juli 2010 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 15 Abs. 2 Satz 1 a) Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, gegen eine unrichtige Presseberichterstat-tung vorzugehen, so kann eine T344tigkeit in derselben Angelegenheit auch dann vorliegen, wenn durch die unrichtigen 304u337erungen sowohl eine GmbH als auch deren Gesch344ftsf374hrer betroffen sind und sich die f374r die Betroffe-nen ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den f374r das Printprodukt verantwortlichen Verlag als auch gegen die f374r die Verbreitung der Berichter-stattung im Internet Verantwortlichen richten. b) Sind durch eine falsche Berichterstattung eine GmbH und ihre Gesch344ftsf374h-rer in gleicher Weise betroffen und sollen sich die Abmahnungen wegen der wortgleichen Berichterstattung an den Verlag der Printausgabe, an die Do- - 2 - maininhaberin sowie an die Betreiberin des Online-Angebots richten, wird die Erforderlichkeit und Zweckm344337igkeit einer getrennten Beauftragung dersel-ben Anwaltssoziet344t und einer getrennten anwaltlichen Bearbeitung in der Regel jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn die Abmahnungen ohne wei-teren Aufwand zu Unterlassungserkl344rungen der f374r die Berichterstattung Verantwortlichen f374hren und die Sache bis dahin ohne weiteres als eine An-gelegenheit bearbeitet werden kann. BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09 - LG Berlin AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner sowie die Richterinnen Diederichsen und von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, neben H. Gesch344ftsf374hrer der N-GmbH, beansprucht von der beklagten Verlagsgruppe die Freistellung von au337ergerichtlichen Rechtsan-waltsgeb374hren. Diese sind nach Ansicht des Kl344gers im Hinblick auf eine von mehreren Abmahnungen wegen einer Berichterstattung 374ber die N-GmbH, in der auch die beiden Gesch344ftsf374hrer namentlich genannt sind, entstanden. Die Berichterstattung betraf die angebliche Beteiligung der N-GmbH und ihrer Ge-sch344ftsf374hrer an der Sammlung der Telefonverbindungsdaten von Mitgliedern 1 - 4 - des Aufsichtsrats und des Konzernbetriebsrats eines gro337en Unternehmens und am Abgleich mit Telefonverbindungsdaten von Journalisten. Sie erfolgte in der von der Beklagten verlegten H-Zeitung und auf mehreren Internetseiten, die von der E-GmbH, einem Tochterunternehmen der Beklagten, angeboten wur-den. Unstreitig war die Berichterstattung unzutreffend. Der Kl344ger lie337 die Be-klagte und die E-GmbH durch seine Rechtsanw344lte abmahnen. Entsprechende Abmahnungen erfolgten durch dieselbe Anwaltskanzlei namens des Mitge-sch344ftsf374hrers und der N-GmbH. Die Beklagte sagte auch namens der E-GmbH zu, die beanstandeten 304u337erungen nicht mehr zu verbreiten. Sie errechnete wegen der Abmahnungen und wegen eines zus344tzlichen Abmahnschreibens der N-GmbH gegen374ber dem Verlag der Printausgabe die vorgerichtlichen Abmahnkosten auf der Grundlage einer 1,3 Gesch344ftsgeb374hr nach dem kumulierten Gegenstandswert von 140.000 200 (7 x 20.000 200) mit 2.356,20 200. Dieser Betrag wurde bezahlt und teil-weise mit dem vom Kl344ger geltend gemachten Anspruch verrechnet. Der Kl344ger ist der Ansicht, es handele sich um sieben selbstst344ndige Angelegenheiten, f374r die jeweils eine Geb374hr nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 200 ent-standen sei. Er hat von der Beklagten deshalb mit der Klage Freistellung von der Inanspruchnahme durch seine Rechtsanw344lte in H366he von restlichen 686,56 200 verlangt. 2 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Beklag-te nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Anspr374che auf R374ckgew344hr zu viel gezahlten Anwaltshonorars gegen die Rechtsanw344lte des Kl344gers zu zahlen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: - 5 - I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung bei Juris ver366ffentlicht ist (Urteil vom 7. Juli 2009 - 27 S 16/08), f374hrt aus: 4 Aufgrund der Verletzungshandlung der Beklagten stehe dem Kl344ger ein Freistellungsanspruch f374r die Abfassung eines hierf374r durch seine au337ergericht-lich beauftragten Rechtsanw344lte verfassten Abmahnschreibens zu. Es h344tten insgesamt sieben individuelle Unterlassungsanspr374che bestanden. Ein An-spruch auf Schadensersatz in Form vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten be-stehe allerdings nur insoweit, als diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-gung notwendig gewesen seien. Danach komme es auch darauf an, ob die gel-tend gemachten Kosten vom Gesch344digten im Innenverh344ltnis an den f374r ihn t344tigen Rechtsanwalt zu zahlen seien. Dies sei vorliegend der Fall. Der Geb374h-renforderung der Anw344lte stehe nicht der Einwand entgegen, bei der au337erge-richtlichen Geltendmachung der Unterlassungsanspr374che habe es sich um nur eine Angelegenheit (247 15 Abs. 2 RVG) gehandelt. 5 Mehrere Auftr344ge betr344fen regelm344337ig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang bestehe und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend 374bereinstimmten, dass von einem einheitlichen Rahmen der T344tigkeit gesprochen werden k366nne und insbesonde-re die innerlich zusammengeh366renden Gegenst344nde von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden k366nnten, also die 334berpr374fung der Rechtm344337igkeit der jeweiligen Berichterstattung so weitgehend parallel laufe, dass nicht mehr von zwei getrennten Pr374fungsaufgaben des Rechtsanwalts gesprochen werden k366nne. Bei der Verfolgung der Anspr374che verschiedener Personen handele es sich auch im Rahmen einer einheitlichen Ver366ffentlichung nach st344ndiger Rechtsprechung der Kammer um verschiedene Angelegenheiten. Die Frage der Rechtm344337igkeit der Textberichterstattung bez374glich einer nat374rlichen Person 6 - 6 - h344nge nicht ohne weiteres von den weiteren, in dem Artikel genannten nat374rli-chen und/oder juristischen Personen ab. Selbst wenn sich im Ergebnis heraus-stelle, dass die Textberichterstattung aus den gleichen Gr374nden rechtswidrig gewesen sei, m374sse der Rechtsanwalt dies in getrennten 334berpr374fungen, und zwar unter Beachtung der Besonderheiten der jeweils betroffenen Personen, feststellen. Zwar beruhten s344mtliche Abmahnungen auf derselben Ausgangsmittei-lung in der H-Zeitung, in der s344mtliche Unterlassungsgl344ubiger erw344hnt worden seien. Alle Abmahnschreiben seien zudem von einem Rechtsanwaltsb374ro, den Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers, bearbeitet worden. Der Annahme eines inneren Zusammenhanges stehe aber zun344chst entgegen, dass es sich vorlie-gend um drei verschiedene Auftraggeber gehandelt habe. Zwar schlie337e dies die Annahme einer Angelegenheit im Sinne von 247 15 Abs. 2 RVG nicht zwangs-l344ufig aus, wie sich aus 247 22 Abs. 2 Satz 2 RVG ergebe. Doch best374nden vor-liegend sachliche Gr374nde, warum neben der N-GmbH deren Gesch344ftsf374hrer gesondert abgemahnt h344tten. Der vom Kl344ger geltend gemachte Unterlas-sungsanspruch sei ein h366chstpers366nlicher Anspruch. Die Berichterstattung sei zudem geeignet, den Kl344ger nicht nur in seiner beruflichen T344tigkeit als Ge-sch344ftsf374hrer, sondern auch als Privatperson zu beeintr344chtigen. Auf den 344hnli-chen Wortlaut der 374brigen Abmahnungen k366nne danach nicht abgestellt wer-den. 7 Auch die Tatsache, dass sich die Abmahnungen gegen verschiedene Unterlassungsschuldner, n344mlich die Verantwortliche der Online-Ausgabe, die Beklagte als Domaininhaberin der Internetseite und die Verlegerin der Print-Ausgabe, gerichtet h344tten, stehe der Anwendung von 247 15 Abs. 2 RVG vorlie-gend entgegen. Zwar seien die betroffenen Gesellschaften konzernrechtlich verflochten. Doch sei unstreitig, dass der Entschluss, auch gegen die Beklagte 8 - 7 - vorzugehen, erst erfolgt sei, nachdem sich die bis dato erteilten und durchge-f374hrten Auftr344ge als unzureichend erwiesen h344tten, die St366rung - also: Ver366f-fentlichung des Artikels - zu beenden, obwohl die Beklagte auch an der Beant-wortung der anderen Unterlassungsbegehren beteiligt gewesen sei. Schlie337lich sei der mit den Abmahnschreiben befasste Rechtsanwalt auch zu verschiedenen Zeiten beauftragt worden. Zwar stehe auch dies der Annahme einer Angelegenheit im Sinne von 247 15 Abs. 2 RVG nicht grunds344tz-lich entgegen. Es m374sse aber Einigkeit bestehen, dass die Anspr374che gemein-sam behandelt werden sollten. Hiervon sei vorliegend aufgrund der individuellen Interessenlage der Unterlassungsgl344ubiger nicht auszugehen. Auch habe der Kl344ger den Rechtsanwalt erst zwei Tage nach der Abmahnung im Namen der N-GmbH nunmehr f374r sich selbst beauftragt. 9 Darauf, der Rechtsanwalt des Kl344gers habe diesen nicht ausreichend 374ber die verschiedenen m366glichen Vorgehensweisen, insbesondere die kosten-g374nstigste, belehrt, k366nne sich die Beklagte im vorliegenden Fall nicht berufen. 10 - 8 - II. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Auf der Grundlage der bishe-rigen Feststellungen hat das Berufungsgericht einen Freistellungsanspruch des Kl344gers gegen die Beklagte mit der Begr374ndung, die von ihm veranlasste Ab-mahnung betreffe nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des 247 15 Abs. 2 Satz 1 RVG wie die weiteren Abmahnungen, rechtsfehlerhaft bejaht. 11 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet geht das Beru-fungsgericht davon aus, dass die Beklagte wegen der abgemahnten Ver366ffentli-chungen zum Schadensersatz verpflichtet ist, und dass die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts ersatzf344hig sein k366nnen, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckm344337ig waren (vgl. dazu Se-nat, BGHZ 127, 348, 350; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521, 522; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - VersR 2007, 505; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506 f.; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413, 414; vom 4. M344rz 2008 - VI ZR 176/07 - VersR 2008, 985; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR 2009, 1269, 1271). 12 2. Die Bemessung der H366he des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach 247 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin 374berpr374fbar, ob der Tatrichter Rechtsgrunds344t-ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren au337er Betracht gelassen oder seiner Sch344tzung unrichtige Ma337st344be zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO). Derartige Fehler des Berufungsgerichts liegen hier vor. 13 - 9 - a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Gesch344digten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverh344ltnis des Gesch344-digten zu dem f374r ihn t344tigen Rechtsanwalt und dem Au337enverh344ltnis des Ge-sch344digten zum Sch344diger zu unterscheiden. Voraussetzung f374r einen Erstat-tungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grunds344tzlich, dass der Ge-sch344digte im Innenverh344ltnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche T344tigkeit im Au337enverh344ltnis aus der ma337geblichen Sicht des Gesch344digten mit R374cksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckm344337ig war (Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO). 14 b) Das Berufungsgericht meint, der Kl344ger sei im Innenverh344ltnis zu sei-nen Anw344lten zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten, berechnet auf der Grundlage von sieben selbstst344ndigen Angelegenheiten, verpflichtet. Dem kann, jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, nicht gefolgt werden. 15 aa) Auftragsgem344337 erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zu-sammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend 374bereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwalt-lichen T344tigkeit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, l344sst sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Ber374cksichtigung der jeweiligen Lebensverh344ltnisse be-antworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags ma337gebend ist. Die Annahme derselben Angelegenheit im geb374hrenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Pr374fungsaufgabe zu erf374llen hat. Von 16 - 10 - einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen T344tigkeit kann vielmehr grund-s344tzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrneh-mung der Rechte des Gesch344digten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu pr374fen bzw. mehrere ge-trennte Pr374fungsaufgaben zu erf374llen hat. Denn unter derselben Angelegenheit im geb374hrenrechtlichen Sinne ist das gesamte Gesch344ft zu verstehen, das der Rechtsanwalt f374r den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rah-men, innerhalb dessen der Rechtsanwalt t344tig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen T344tigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverh344ltnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche T344tigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenst344nde umfassen. F374r die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen T344tigkeit ist es grund-s344tzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenst344nde in dem Sinne ein-heitlich vom Anwalt bearbeitet werden k366nnen, dass sie verfahrensrechtlich zu-sammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden k366nnen. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenst344nde bei objektiver Betrachtung und unter Ber374cksichtigung des mit der anwaltlichen T344tigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zu-sammengeh366ren (vgl. zu allem Vorstehenden Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. M344rz 2008 - VI ZR 176/07 - aaO, S. 985 f.; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, S. 1271 f., jeweils m.w.N.). bb) Der Annahme einer Angelegenheit steht nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Gesch344digte vertreten soll und dass ein Vorgehen gegen meh-rere Sch344diger erforderlich ist. 17 (1) Ein einheitlicher Auftrag kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird; gegebenenfalls muss durch Ausle-gung ermittelt werden, ob der Anwalt f374r die verschiedenen Auftraggeber ge- 18 - 11 - meinsam oder ob er f374r jeden von ihnen gesondert t344tig werden sollte (LG Hamburg, AfP 2010, 185, 187; AG Hamburg, AfP 2008, 233, 234; RVG-Anwaltkommentar/N. Schneider, 5. Aufl., 247 15 Rn. 27 f.; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., 247 15 Rn. 8; Mayer/Kroi337/Winkler, RVG, 4. Aufl., 247 15 Rn. 46; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., 247 15 RVG Rn. 15). (2) Auch die Inanspruchnahme mehrerer Sch344diger kann eine Angele-genheit sein. Dies kommt in F344llen wie dem vorliegenden insbesondere dann in Betracht, wenn den Sch344digern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vor-zuwerfen ist und demgem344337 die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen. Mit Recht wird das Vorliegen einer Angelegenheit bejaht, wenn Unterlassungsanspr374che die glei-che Berichterstattung betreffen, an deren Verbreitung die in Anspruch Genom-menen in unterschiedlicher Funktion mitwirken (AG Hamburg, AfP 2009, 92, 94 f.; AG Tempelhof-Kreuzberg, AfP 2009, 90 f.; vgl. auch OLG D374sseldorf, AnwBl. 1983, 31 zur Fertigung gleichlautender Abmahnungen wegen einer gleichartigen Wettbewerbsverletzung an viele rechtlich selbstst344ndige Unter-nehmen eines Konzerns; zustimmend RVG-Anwaltkommentar/N. Schneider, aaO, Rn. 75). Abweichendes mag gelten, wenn es um - auch unternehmerisch - eigenst344ndige Publikationen geht (vgl. LG Hamburg, AfP 2010, 197, 198). 19 In der Regel kommt es nicht darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspers366nlichkeiten gegen374ber jedem Sch344diger ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Sch344diger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, k366nnen aus der urspr374nglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegen-heiten entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - NJW 2005, 20 - 12 - 2927, Rn. 13 bei Juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, Rn. 33 bei Juris). Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht auch nicht entgegen, dass die Rechtm344337igkeit einer Berichterstattung hinsichtlich verschiedener in An-spruch zu nehmender Personen - etwa des Autors des Artikels und des Verlags aufgrund der Verbreiterhaftung - getrennt zu pr374fen ist (LG Frankfurt am Main, AfP 2009, 77, 78; a.A. LG Berlin, JurB374ro 2009, 421, 422; AfP 2009, 86, 87). Insofern mag es sich um verschiedene Gegenst344nde handeln (vgl. dazu BGH, Beschl374sse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 52/04 - NJW 2005, 3786, 3787; vom 15. April 2008 - X ZB 12/06 - AnwBl. 2008, 638; OLG Stuttgart, JurB374ro 1998, 302 f.). In einer Angelegenheit k366nnen indes mehrere Gegenst344nde bzw. Pr374-fungsaufgaben behandelt werden (Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, S. 1272, Rn. 25 bei Juris; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, Rn. 6, 8). 21 cc) Eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsan-walt zun344chst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung sp344ter erg344nzt wird (Ge-rold/Schmidt/Mayer, aaO, Rn. 7; RVG-Anwaltkommentar/N. Schneider, aaO, Rn. 24). Ob eine Erg344nzung des urspr374nglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Ber374cksichtigung der Umst344nde des Einzelfalls festzustellen. 22 dd) Diesen vom Berufungsgericht zum Teil verkannten Grunds344tzen wird seine Beurteilung auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht gerecht. 23 Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass die Beklagte unter Vorlage der Abmahnschreiben vorgetragen habe, alle Abmahnungen tr374gen dasselbe Aktenzeichen des Verfahrensbevollm344chtigten des Kl344gers und seien allesamt am 28. Mai 2008 im Minutentakt ausgef374hrt worden. Sie weist ferner ins Einzel- 24 - 13 - ne gehend darauf hin, dass die Beklagte den Vortrag des Kl344gers zur Beauftra-gung seiner Rechtsanw344lte durch ihn, den Mitgesch344ftsf374hrer und die N-GmbH bestritten und unter Hinweis auf die Zeugenaussage einer Rechtsanw344ltin der vom Kl344ger beauftragten Kanzlei in einem anderen Rechtsstreit geltend ge-macht hat, es habe einen pauschalen Auftrag gegeben, das Internet insgesamt von dem Beitrag zu bereinigen. Zu dem danach streitigen Vortrag des f374r das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs beweispflichtigen Kl344gers hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. c) Hinsichtlich der Beurteilung des Au337enverh344ltnisses hat das Beru-fungsgericht einen falschen rechtlichen Ansatz gew344hlt. Es geht davon aus, ein Verletzter m374sse sich ein im Hinblick auf die anfallenden Geb374hren m366glicher-weise gegebenes Fehlverhalten des mit der Geltendmachung der Rechte be-auftragten Rechtsanwaltes nicht zurechnen lassen. Ein solches Fehlverhalten unterbreche den Zurechnungszusammenhang zwischen sch344digender Hand-lung und Schaden grunds344tzlich nicht. Der Zurechnungszusammenhang entfal-le nur bei ungew366hnlich grobem Fehlverhalten des Dritten, was hier jedenfalls zu verneinen sei. 25 Diese Argumentation verkennt, dass ein Anspruch des Gesch344digten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist, dass die konkrete anwaltliche T344tigkeit aus der ma337geblichen Sicht des Gesch344digten mit R374cksicht auf seine spezielle Situati-on zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckm344337ig war. Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Gesch344digten darzulegende und zu bewei-sende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des 247 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschr344nkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Sch344digers fallenden Umstand (vgl. Senatsur- 26 - 14 - teile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. M344rz 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, jeweils m.w.N.). Die Frage, ob diese Voraussetzung erf374llt ist, l344sst sich nicht allgemein, sondern nur unter Ber374cksichtigung der konkreten Umst344nde des Einzelfalls beantworten (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO). Inso-weit muss festgestellt werden, ob im Streitfall vertretbare sachliche Gr374nde f374r eine getrennte Beauftragung der mit den diversen Abmahnungen befassten Anwaltskanzlei bestanden haben. Dies bedarf in einem Fall wie dem vorliegen-den eines n344heren Vortrags. Sind durch eine falsche Berichterstattung eine Ka-pitalgesellschaft und ihre Gesch344ftsf374hrer in gleicher Weise betroffen und sollen sich die Abmahnungen wegen der wortgleichen Berichterstattung an den Verlag der Printausgabe, an die Domaininhaberin sowie an die Betreiberin des Online-Angebots richten, wird die Erforderlichkeit und Zweckm344337igkeit einer getrenn-ten Beauftragung derselben Anwaltssoziet344t und einer getrennten anwaltlichen Bearbeitung in der Regel zu verneinen sein, da die Sache, jedenfalls dann, wenn die Abmahnungen ohne weiteren Aufwand zu Unterlassungserkl344rungen der Sch344diger f374hren, ohne weiteres als eine Angelegenheit bearbeitet werden kann. 27 III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Zur374ckverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Sachverhalt unter Beachtung der 28 - 15 - vorstehenden Rechtsgrunds344tze neu zu w374rdigen und, soweit erforderlich, dem zum Teil streitigen und gegebenenfalls erg344nzungsbed374rftigen Sachvortrag der Parteien nachzugehen. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 28.10.2008 - 9 C 113/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2009 - 27 S 16/08 -
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