BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 26/11 Verkündet am: 22. November 2011 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Ah, G ; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Wort - und Bildberichterstattung über einen Politiker in einem Presseartikel betreffend dessen prominente L e- bensgefährtin. BGH, Urteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 22. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pa uge und die Ri chterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammerg e- richts in Berlin vom 13. Januar 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Mitglied des Landtags von Sachsen - Anhalt und der Freund der Schlagersängerin, Moderatorin und Schauspielerin Inka Bause. Am 3. D e- zember 2009 veröffentlichte die Beklagte in der Ausgabe Nr. 50 der von ihr ve r- legten Zeitschrift "SUPERillu" einen auf der Titelseite mit den Worten "INK AS TRAUMJAHR" und der Unterzeile "Neue Liebe macht ihr Glück perfekt" ang e- kündigten und mit "Die INKA Story" betitelten Beitrag über Inka Bause. Darin wird u.a. berichtet, dass der Kläger "Inkas neuer Freund" sei und aus H . in Sachsen - Anhalt stamm e. Des Weiteren werden sein Alter, seine Größe und sein Sternzeichen genannt und mitgeteilt, er sei gelernter Krankenpfleger. We i- ter heißt es dort: "Sein großes Hobby ist die Musik, seine Leidenschaft die Pol i- tik. Für die Partei "Die Linke" sitzt G. seit 2 007 im Magdeburger Landtag." Der Beitrag ist mit einem Porträtfoto des Klägers bebildert, unter dem es heißt: " Der Neue Inkas Freund S.G. ist Politiker in Magdeburg." 1 - 3 - Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung e i- ner erneuten Veröf fentlichung des Bildes mit dieser Unterzeile und - im Z u- sammenhang mit einer privaten Beziehung zu Frau Inka Bause - einer identif i- zierenden Berichterstattung unter Nennung seines Namens und/oder seines Alters. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. D ie Berufung der Bekla g- ten hatte Erfolg und führte zur Klageabweisung. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landg e- richtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffass ung, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung identifizierender Berichterstattung im Zusammenhang mit einer privaten Beziehung zu Frau Inka Bause nicht zu. Die Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen ergebe, dass die Wortb e- r ichterstattung rechtmäßig sei. Frau Bause sei aufgrund ihrer Fernsehauftritte als Moderatorin verschiedener Fernsehsendungen einem breiten Publikum b e- kannt. An dem Umstand, wer ihr neuer Lebensgefährte sei, bestehe ein öffentl i- ches Informationsinteresse. S ie trete gegenüber der Öffentlichkeit als "Single" auf und habe in den Jahren 2008 und 2009 in Zeitschrifteninterviews u.a. Fr a- gen danach beantwortet, "woran es liege, dass sie keinen Partner habe" und "wie ihr Traummann" sein müsse. Sie geriere sich als S pezialistin in Sachen "Partnerberatung" und nehme auf die öffentliche Meinungsbildung einen nicht unerheblichen Einfluss. Deshalb bestehe an der Frage, ob sich Frau Bause entgegen ihrer öffentlichen Darstellung mit einem Partner liiert habe und wie sie die von ihr repräsentierten Werte lebe, ein öffentliches Interesse. Aufgrund di e- 2 3 - 4 - ses, aus der Person von Frau Bause abgeleiteten, öffentlichen Interesses mü s- se auch der Kläger einen Bericht darüber hinnehmen, dass er mit Frau Bause liiert sei. Ein gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit sei nicht Vorausse t- zung für eine identifizierende Berichterstattung. Für deren Zulässigkeit spreche vorliegend, dass der Kläger keine der Öffentlichkeit bislang unbekannte Person sei. Zwar sei er als Landtagsabgeordneter bei Weitem nicht so bekannt wie Frau Bause. In seiner Funktion als Wahlkreisabgeordneter trete er jedoch ö f- fentlich auf. Seine Website zeige ein Porträtfoto und enthalte Angaben über persönliche Daten wie Geburtsdatum, Geburtsort, Ausbildung, beruflichen We r- d egang sowie politische und gesellschaftliche Funktionen und Ehrenämter. Der Kläger habe gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung des Bildes mit der erwähnten Unterzeile. Bei dem Foto handele es sich um ein Bild nis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Es sei eine kontextneutrale Abbildung, deren Verbreitung die berechtigten Interessen des Klägers nicht verletze. Dieser habe kein berechtigtes Interesse, anonym zu bleiben und überhaupt nicht abgebildet zu werden. Er trete als Landtagsabg e- ordneter in der Öffentlichkeit auf und habe auf seiner Website selbst ein Porträ t- foto veröffentlicht. Die Bildveröffentlichung sei deshalb nicht zu beanstanden. II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung sta nd. 4 - 5 - 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Berufung auch insoweit zulässig, als das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung der erneuten Verö f- fentlichung des beanstandeten Bildnisses verurteilt hat. a) Allerdings genügt nach ständiger Rechts prechung des Bundesg e- richtshofs eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. - nunmehr § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO - nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefoch tene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00, VersR 2002, 999, 1000 mwN; BGH, B e- schlüsse vom 25. November 1999 - III ZB 50/99, BGHZ 143, 169, 171 und vom 10. Januar 1996 - IV ZB 29/95, NJW - RR 1996, 572; BGH, Urteile vom 13. N o- vember 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082; vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126 und vom 18. Juli 2001 - IV ZR 306/00, VersR 2001, 1304, 1305). Diese Anforderungen sind durch die Neufassung in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nicht verringert worden. Vielmehr dient diese Vorschrift dem Zweck, eine Klarstellung und Konzentration des Streitstoffs für die Berufungsinstanz zu erreichen. Desh alb muss der Berufungsführer mit der Berufungsbegründung klarstellen, in welchen Punkten und mit welcher Begrü n- dung er das Berufungsurteil angreift. Im Falle der uneingeschränkten Anfec h- tung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Fr a- ge zu stellen; bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitg e- genständen muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (BGH, Urteile vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, VersR 2004, 1064, 1065; vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00, WM 2004, 442 f. und vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, VersR 2006, 859 Rn. 22; vgl. auch Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 520 Rn. 38; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rn. 27). Auch wenn sich der Rechtsmittelführer nicht mit 5 6 - 6 - allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungsbegründung au s- einandersetzen muss, genügt es nicht, um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn er sich nur mit einem Berufungsgrund befass t, der nicht den ganzen Streitstoff betrifft (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, VersR 2007, 414 Rn. 7). b) Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte mit ihrer Ber u- fungsbegründung nicht nur ihre Verurteilung zur Unterlass ung einer identifizi e- renden Berichterstattung angegriffen, sondern sich auch dagegen gewandt, dass das Landgericht ihr die erneute Veröffentlichung des Bildnisses untersagt hat. Allerdings kann im Einzelfall die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung and ers zu beurteilen sein als die einer Wortberichterstattung, denn der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortb e- richterstattung andererseits unterschiedlich weit (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 8 ff.; BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52). Angesichts dessen, dass das Landgericht bei der Begründung des Unterla s- sungsanspruchs nicht zwischen Wort - und Bildberichterstat tung differenziert, sondern hinsichtlich beider Klageanträge eine einheitliche Abwägung vorg e- nommen hat, bezog sich der gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung s- angriff der Beklagten ersichtlich sowohl auf das Verbot der Wortberichtersta t- tung als auch auf das der Bildberichterstattung. Die Beklagte hat in ihrer Ber u- fungsbegründung nämlich die Auffassung des Landgerichts beanstandet, "eine identifizierende Berichterstattung im Zusammenhang mit der privaten Bezi e- hung zu Frau Bause, also die Nennung seines Namens und seines Alters sowie die Veröffentlichung seines Porträtfotos, verletze den Kläger in seinem Persö n- lichkeitsrecht." Dieser Berufungsangriff ist umfassend und deshalb geeignet, das erstinstanzliche Urteil insgesamt in Frage zu stellen. 7 - 7 - 2. Zutre ffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung identifizierender Wortberichterstattung im Zusammenhang m it einer privaten Beziehung zu Frau Inka Bause zusteht. a) Allerdings wird das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfa s- sungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Veröffentlichung der angegriffenen Textpa ssage in dem Artikel der Beklagten vom 3. Dezember 2009 beeinträchtigt. aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsg e- richts und des erkennenden Senats umfasst das allgemeine Persönlichkeit s- recht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 35, 202, 220; BVerfG, AfP 2010, 562; Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522 und vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, aaO Rn. 10, 13, jeweils mwN). Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räu m- lich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres I n- formationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, we il ihre öffen t- liche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE 80, 367) , bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abwe i- 8 9 10 - 8 - chendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schut z vor der Kenntniserlangung anderer, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikat i- on unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundre chtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09 unter II 1 a) bb) (1), zVb; vgl. auch BVerfGE 101, 361, 382). bb) Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigt die beanstandete Wortb e- richterstattung den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, denn in dem von der Beklagten veröffentlichten Artikel werden Informationen über seine privaten Angelegenheiten, nämlich insbesondere über seine Beziehung zu Frau Bause wiedergegeben, deren Bekanntwerden er - aus we lchen Gründen auch immer - nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte. b) Diese Beeinträchtigung hat der Kläger aber hinzunehmen. aa) W egen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahme n- rechts liegt seine Reichweite nicht absolut f est, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroff e- nen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrecht s- konve ntion interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO S. 523; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 13 und - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 16; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12; BVerfGE 114, 339, 348 mwN; 120, 180, 200 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61). Der 11 12 13 - 9 - Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schut z- interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite übe r- wiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 20 ff. mwN; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 11 - Onlinearchiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 - Onlinearchiv II und vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO). bb) Im Stre itfall sind das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persö n- lichkeit einerseits und die durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsinteressen der Beklagten andererseits abzuwägen. Denn der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich a uch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können ( vgl. Senat s- urteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, VersR 2007, 249 Rn. 15; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 12; vom 22. April 2008 - VI ZR 8 3/07, BGHZ 176, 175 Rn. 16; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06, VersR 2009, 365 Rn. 14; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 11 jeweils mwN; BVerfGE 61, 1, 8; 71, 162, 179; 99, 185, 197). Dies ist bei der streitgegenständlichen Äußerung, wie sich aus den nachfolgenden Ausfü h- rungen ergibt, der Fall. cc) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind ve r- schiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abw ä- gungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61 f., jeweils mwN). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichke itsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeit s- schaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Ve r- 14 15 - 10 - breitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erheb liche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2010, 145 Rn. 25). dd) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsint e- resse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückz u- tre ten. (1) Der Kläger ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Festste l- lungen keine in der Öffentlichkeit unbekannte Person. Er ist Landtagsabgeor d- neter und tritt in dieser Funktion öffentlich auf. Auf seiner mit einem Porträtfoto bebilderten Website finden sich Angaben zu Geburtsdatum, Geburtsort, Ausbi l- dung und beruflicher Weiterbildung sowie politischen und gesellschaftlichen Funktionen und Ehrenämtern. Im Hinblick darauf besteht nicht von vornherein ein schützenswertes Interesse an der Unterlassun g einer identifizierenden B e- richterstattung über Herkunft, Alter, Sternzeichen und Beruf. Die darüber hinaus beanstandeten Informationen wie seine Körpergröße und die Aussage, dass sein großes Hobby die Musik und seine Leidenschaft die Politik sei, enthalt en keine unwahren Tatsachenbehauptungen oder ehrenrührige Meinungsäuß e- rungen. Insoweit handelt es sich weitgehend um Angaben, die noch der Soz i- alsphäre zuzurechnen sind. In diesem Bereich ist dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Allge meinen Persönlichkeitsrecht des Einze l- nen von vornherein ein tendenziell größeres Gewicht zuzuerkennen (Soehring, Pressrecht, 4. Aufl. § 19 Rn. 39). 16 17 - 11 - Auch soweit einzelne Angaben in dem Artikel die Privatsphäre des Kl ä- gers betreffen, hat dieser die bean standete Berichterstattung hinzunehmen. Das Berufungsgericht hat im Hinblick darauf, dass der Kläger Politiker ist und in dem Artikel wahrheitsgemäß darüber berichtet wird, dass er der Lebensgefährte der einem breiten Fernsehpublikum bekannten Schlagersäng erin, Moderatorin und Schauspielerin Inka Bause sei, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit mit Recht bejaht. Die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bedeutsame Funktion der Presse als "Wachhund der Ö f- fentlichkeit " kann es bei Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere bei Politikern, rechtfertigen, der Öffentlichkeit im Einzelfall ein Recht auf Informati o- nen auch über Aspekte ihres Privatlebens zuzubilligen (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2649 f.; BVerfG NJW 2006, 2835 Rn. 15 mwN). Dabei ist auch zu b e- rücksichtigen, dass in einer parlamentarischen Demokratie bei Politikern im Einzelfall durchaus Umstände der privaten Lebensführung vom Informationsi n- teresse der Öffentlichkeit umfasst sein können. So verhält es sich i m Streitfall. (2) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichtersta t- tung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - led iglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 12; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 34 mwN; BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391; BVerfG, VersR 2007, 849 Rn. 28; BVerfGE 120, 180, 205). Andere r- seits gehört es zum Kern der Pressefreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteile vom 18 19 - 12 - 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 11; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14 und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, VersR 2011, 1065 Rn. 17; BVerfGE 87, 181, 201; 95, 220, 234; 97, 228, 257; 101, 361, 392; 120, 180, 197 = NJW 2008, 1793, 1794 Rn. 42; BVerf G, NJW 2000, 1859, 1860). Dabei können auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Pe r- sonen, am Schutz der Pressefreiheit teilnehmen (vgl. etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO und vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, aaO Rn. 14; B VerfGE 35, 202, 222 f.; 59, 231, 258; 101, 361, 389 f.; 120, 180, 197; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 f.). Zu dieser Freiheit gehört es auch, dass über den sozialen Kontext einer Person berichtet wird. Der Persönlichkeit s- schutz greift erst dann, wenn die bea nstandeten Äußerungen für sich geno m- men oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständ i- gen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des B e- troffenen eingreifen oder Themen betreffen, die von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 19, mwN). (3) Diese Grenze wird mit der vom Kläger angegriffenen Berichtersta t- tung nicht überschritten. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, dass die den Kläger betreffenden Äußerungen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt aufweisen und die Intensität der Beeinträchtigung gering ist. Sie ist in keiner Weise herabsetzend oder gar e hrverletzend. 3. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger gegen die B e- klagte auch keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der erneuten Veröffent lichung des beanstandeten Bildnisses. 20 21 - 13 - a) Für die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung gelten nach der gefe s- tigten Rechtsprechung des erkennenden Senats folgende Grundsätze: aa) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, VersR 2009, 268 Rn. 8 ff. [insoweit in BGHZ 178, 213 nicht abgedruckt]; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9 ff.; zuletzt Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 32 ff.; vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090 Rn. 11 ff.; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 190/08, VersR 2011, 127 Rn. 13 ff. vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, VersR 2011, 1065 Rn. 14 ff. und vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, zVb ), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 und 2006, 591). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Au s- nahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Int e- ressen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). bb) Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zw i- schen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. etwa Senatsurtei le vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 10 und vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 33; BVerfGE 120, 180, 201 ff., 213) . Dabei ist der Beurteilung ein normat i- ver Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den 22 23 24 - 14 - Schutz de r Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (S e- natsurteile vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, aaO Rn. 14 f.; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 33 mwN; BVerfGE 101, 361, 391). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Inform a- tion über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgä n- ge von historisch - politischer Bedeutung, sondern alle Frag en von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abg e- bildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, aaO Rn. 14; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO; vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090 Rn. 12, jeweils mwN). cc) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persö nlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichtersta t- tung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsans pruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu ein em zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 12; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 34 mwN; BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391; BVerfG, VersR 2007, 849 Rn. 28; BVerfGE 120, 180, 205). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesam t- kontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewic h- tung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichtersta t- 25 26 - 15 - tung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter d enen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der B e- troffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, aaO Rn. 24; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 35; BVerfGE 120, 180, 205, 206 f.). dd) Der erkennende Senat hat dementsprechend hinsichtlich der Zulä s- sigkeit einer Bildberichterstattung bereits mehrfach berücksichtigt, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtl i- chen Ereignisse s gefertigten Fotos nur zum Anlass zu Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichte r- stattung einen Beitrag zur öffentlichen Mei nungsbildung erkennen lässt; in so l- chen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03, BGHZ 158, 218, 223 f.; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, VersR 2005 , 83, 84; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 28 und - VI ZR 13/06, VersR 2007, 697 Rn . 20 ff.; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508 Rn . 23; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06, VersR 2009, 513 Rn. 14 und - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 16; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08, VersR 2009, 841 Rn. 14; ebenso BVerfGE 120, 180, 206 f.). b) Nach diesen Grundsätzen war die vom Kläger angegriffene Bildb e- richterstattung als solche über ein zeitgeschich tliches Ereignis zulässig. aa) Das erforderliche Informationsinteresse ist hier zu bejahen. Der Art i- kel behandelt, soweit für diesen Rechtsstreit von Interesse, die private Bezi e- hung des Klägers zu Frau Bause, die seinerzeit seine Lebensgefährtin war. D ie 27 28 29 - 16 - Berichterstattung ist, wie oben dargelegt, vom öffentlichen Informationsintere s- se gedeckt, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob sie auch Darstellungen enthält, die man je nach der Einstellung zu weitgehend u n- terhaltenden Medienprodukte n als belanglos oder spekulativ bewerten kann. Es ist nicht zulässig, Medienprodukte, die das Zeitgeschehen darstellen, au s- schließlich an derartigen weitgehend subjektiven Wertungen zu messen. En t- scheidend ist, dass der Artikel sowohl hinsichtlich der Wort berichterstattung als auch hinsichtlich des veröffentlichten Fotos einen noch ausreichenden Bezug zu der Beziehung des Klägers zu Frau Bause hat und dieses Thema unter den Umständen des Falles von öffentlichem Interesse und demgemäß als zeitg e- schichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu beurteilen ist. Davon ist hier auszugehen, denn der Begriff der Zeitgeschichte wird nicht g e- genstandsbezogen, etwa allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, verstanden, sondern vom Info rmationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt (BVerfGE 101, 361, 392; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1922 f.). bb) Das veröffentlichte Foto hat nach der Art seiner Gewinnung und Da r- stellung auch keinen eigenständigen Verletzungsgehalt. Es handelt sich, wor auf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, um ein kontextneutrales Porträtfoto, dessen Veröffentlichung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs (vgl. Sen atsurteil vom 14. Mai 2002 - VI ZR 220/01, BGHZ 151, 26, 32 f.) und des Bunde sverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 2001, 1921, 1924 f.; NJW 2006, 2835 Rn. 13) unbedenklich ist und die berechtigten Intere s- sen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG) nicht verletzt. Auf die Frage, ob die Zulä s- sigkeit der Veröffentlichung des Bildnisses nach den Grundsätzen der früheren Rechtsprechung zu §§ 22, 23 KUG möglicherweise abweichend zu beurteilen wäre, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. 30 - 17 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2010 - 27 O 158/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2011 - 10 U 110/10 - 31
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