BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 261/12 vom 11. März 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 45 § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG findet keine Anwendung, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsv erhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen (hier: voneinander abgrenzbare Teile der Gesamtvergütung des Leasinggebers aus dem Leasi ngverhältnis) betreffen. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Hessel und die Rich t er Dr. Achilles , Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Auf d ie Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Kl ä- gers wird die im Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 getroffene W ertfestsetzung dahin abgeändert , dass der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde 125.713, 98 . Gründe: I. Der Kläger , der mit der Beklagten einen in seinem (Fort - )Bestand streit i- gen Leasingvertrag geschlossen hatte, ist erstinstanzlich mit seiner auf Mängel des Leasinggegenstandes gestützten Klage auf Rückzahlung geleistete r Le a- singraten abgewiesen worden; zugleich hat das Lan d- gericht einer von der Beklagten erhobenen Widerklage in Höhe von insgesamt auf Zahlung rückständiger Le asingraten ab Za h- lungseinstellung des Klägers sowie auf Schadensersatz hinsichtlich der nach Kündigung des Leasingvertrages wegen dieser Zahlungseinstellung noch au s- stehenden abgezinsten Leasingraten für die Restlaufzeit des Leasingvertrages gerichtet war . Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Der Senat hat durch Beschluss vom 21. Januar 2014 die Nichtzula s- sungsbeschwerde zurückgewiesen und den Streitwert für das Beschwerdeve r- 1 2 - 3 - fahren H iergegen wenden sich die P rozessbevollmächtigten des Klägers mit ihrer G e- genvorstellung, mit der sie für die Streitwertfestsetzung auch die Klageford e- rung berücksichtigt wissen wollen. II. Die zulässige Gegenvorstellung hat Erfolg. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG sind die in einer Klage und in einer W i- derklage geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich zusammenzurechnen. Allerdings ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höhere n A n- spruchs maßgebend, wenn die einander gegenüberstehenden Ansprüche de n- selben Gegenstand betreffen. Letzteres ist unabhängig vom zivilprozessualen Streitgegenstand bei wirtschaftli cher Identität von Klage und Widerklage der Fall. Diese Identität ist dann gegeben, wenn die Ansprüche aus Klage und W i- derklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass beiden stat t- gegeben werden kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag no t- wendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (B GH, B e- schlüsse vom 6. Oktober 2004 IV ZR 287/03, NJW - RR 2005, 506 unter III 1; vom 28. September 2011 IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 Rn. 4). Das ist hier an sich zwar der Fall. Denn der auf einen Wegfall der G e- schäftsgrundlage des Leasingvertrages gest ützte Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der gezahlten Leasingraten schließt die für die anschließende Vertragslaufzeit widerklagend geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung rüc k- ständige r Leasingraten und auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung hinsich t- lich der nach verzugsbedingter Kündigung des Leasingvertrages noch ausst e- henden Leasingraten grundsätzlich aus , da rechtliche Voraussetzung dieser Ansprüche ein Fortbestand des Leasingvertrages ist . De r genannte Identität s- 3 4 5 - 4 - grundsatz greift jedoch dann nich t ein, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden , die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschne i- den, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen betref fen. Dementspr e- chend gehen die Instanzrechtsprechung und das Schrifttum zutreffend vom E r- fordernis einer Werteaddition nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG in Fällen aus, in denen der Kläger aus einem streitigen Rechtsverhältnis einen über geleistete Za hlungen hinausgehenden Rest - oder Mehrbetrag bea n- sprucht , während der Beklagte widerklagend die geleisteten Zahlungen als nicht geschuldet zurückverlangt, da hierbei wirtschaftlich die aus dem Rechtsverhäl t- nis geschuldete Gesamtvergütung den Gegenstand des Streits der Parteien bildet (OLG Düsseldorf , NJW 2009, 1515; OLG Saarbrücken, OLGR 2009, 424; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 45 GKG Rn. 5 f.; Schindler in BeckO K GKG, Stand Januar 2014, § 45 Rn. 15; Schumann, NJW 1982, 2800, 2802; jeweils mwN). So verhält es sich auch hier . Denn wirtschaftlich ist der Kläger durch die angegriffene Verurteilung nicht nur verpflichtet worden, der Beklagten die über die geleisteten Leasingraten hinausgehende weitere Vergütung für die Res t- laufzeit des Leasingvertrages beziehungsweise den für einen späteren Zei t- raum an die Stelle der Vergütung tretenden Schadensersatz wegen Nichterfü l- lung zu zahlen. Ihm ist zugleich der von ihm erhobene Anspruch auf Rückza h- lung der zuvor erbrachten Leasingraten aberkannt worden, so dass die Parteien letztlich auch wirtschaftlich um die Summe der mit Klage und Widerklage ver - 6 - 5 - langten Beträge, nämlich um die vom Kläger nach dem Leasingvertrag zu za h- lende Gesamtvergütung, ges tritten haben. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.01.2012 - 3 - 15 O 61/11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.06.2012 - 17 U 13/12 -
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