BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 261/14 ( vormals IV ZR 150/12) vom 15. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, de n Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller am 15. Juli 2014 beschlossen: Der Aussetzungsbeschluss vom 17. Juli 2013 wird aufg e- hoben. Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesger ichts Karlsruhe vom 3. Mai 2012 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bi n- nen vier Wochen . Gründe: I. Der am 30. September 1945 geborene und bei der Zusatzverso r- gung der Beklagten pflich tversicherte Kläger begehrt den Wegfall der i n- folge Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung seiner Rente bei der Beklagten nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau. Durch Urteil 1 - 3 - des Amtsgerichts Familiengerichts vom 23. März 2005 wurde der Kl ä- ger v on seiner Ehefrau geschieden. In dem Urteil wurden zu Lasten se i- ner Versorgung bei der Beklagten auf dem Versicherungskonto seiner Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in H ö- he von 99,01 März 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine zukünftige Betriebsrente sei von Beginn an um 150,43 unter welchen Voraussetzungen eine Kürzung nach § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsau sgleich (VAHRG) nicht in B e- tracht komme. Die geschiedene Ehefrau bezog für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2010 Rentenleistungen. Am 18. Januar 2010 verstarb sie. Der Kläger erhält seit 1. Oktober 2010 aus der geset z- lichen Rentenversicherung eine Regelaltersrente in Höhe von 1.033,90 brutto monatlich und von der Beklagten eine Betriebsrente von 200,09 brutto monatlich. Diese ist wegen des Versorgungsausgleichs um 150,43 350,52 to monatlich betragen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. Oktober 2010 eine ungekürzte Betriebsrente in Höhe von monatlich 350,52 ab 1. Oktober 2010 von 166 ,38 dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Oktober 2010 eine Betriebsrente zu zahlen, die nicht um den vom Familiengericht festg e- stellten Versorgungsausgleich von 150,43 E hefrau gekürzt wird. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos gebli e- ben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. 2 - 4 - II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmi ttel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Juli 2013 zunächst bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem bei ihm anhängigen Verfahren 1 BvR 1820/13 ausgesetzt, wei l es für seine Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit von § 32 VersAusglG ankommt. Nach § 37 Abs. 1 VersAusglG wird, wenn die ausgleichsb e- rechtigte Person verstorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs g e- kürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Gemäß § 32 VersAusglG g elten die §§ 3 3 bis 38 VersAusglG nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die weit e- ren dort genannten Regelsicherungssysteme. Im Bereich der ergänze n- den Altersvorsorge wie hier de r jenigen der Beklagten findet § 32 i.V.m. § 37 VersAusglG demge genüber keine Anwendung. Die Revision macht geltend, dass dieser Ausschluss der Zusatzversorgung der B e- klagten gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG verstößt. Da s Bundesverfassungsgericht hat nunmehr mit Beschluss vom 6. Mai 2014 entschieden, dass § 32 Ve rsAusglG, sofern danach bei A n- rechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine A n- passung nach § 33 und nach § 37 VersAusglG unterbleibt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (1 BvL 9/12 und 1 BvR 1145/13, juris). Insb e- sondere verstoße § 32 Ve rsAusglG weder gegen Art. 14 GG (aaO 3 4 5 - 5 - Rn. 37 - 68) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (aaO Rn. 69 - 77). Die maß gebl i- che Rechtsfrage ist mithin geklärt. 2. Das Rechtsmittel des Klägers hat auch keine Aussicht auf E r- folg. Auf der Grundlage der Anwendung von §§ 32, 37 VersAusglG steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Betriebsrente zu. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit dem Schreiben der B e- klagten vom 31. März 2006. In diesem hat sie ihm lediglich die seinerzeit gültige Rechtslage mitgeteilt. Der dort genannte § 4 VAHRG ist indessen mit Wirkung zum 31. August 2009 außer Kraft getreten. Seit dem 1. Sep - tember 2009 gelten die hier maßgeblichen Vorschriften des Verso r- gungsa usgleichsgesetzes. Hinzu kommt, dass der Kläger auch nach § 4 VAHRG keinen Anspruch auf Wegfall der Kürzung der Betriebsrente g e- habt hätte, da gemäß § 4 Abs. 2 VA HRG die Härteregelung nur eingreift, wenn der Berechtigte Leistungen in Höhe von nicht mehr als zwei Ja h- resbeträgen erhalten hat. Hier hat die Beklagte indessen für 25 Monate Leistungen an die verstorbene Ehefrau des Klägers erbracht. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich angeno m- men, dass die Rückübertragung aus Härtefallgesichtspunkten auch nicht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben erforderlich ist. Nach ständ i- ger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt allein die Höhe der Einbußen ein e korrigierende Einzelfallentscheidung gemäß § 242 BGB nicht (Urteil vom 2. Dezember 2009 IV ZR 279/07, juris Rn. 21; Beschlüsse vom 25. November 2010 IV ZR 106/10, juris; vom 10. März 2010 IV ZR 333/07, NVwZ - RR 2010, 572 Rn. 16). Der Kläger erhält L eistungen aus 6 7 8 - 6 - der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung der B e- klagten in Höhe von insgesamt 1.233,99 Sachlage ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ersichtlich, dass die Kürzung um 150,43 und Glauben nach § 242 BGB unzumutbar beeinträcht igen würde. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren wurde durch Zurückweisung der Revision beendet. Vorinstanzen : LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.12.2011 - 6 O 382/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2012 - 12 U 9/12 -
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