ECLI:DE:BGH:2016:060416UVIIIZR261.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 261/14 Verkündet am: 6. April 2016 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 444 Zur Frage der Ausle gung einer "Besichtigungsklausel" als Ausschluss der Gewäh r- leistung beim Kaufvertrag. BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 261/14 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - D er VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6 . April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats de s Oberlandesgeri chts Karlsruhe vom 20. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich der auf kau f- rechtliche Gewährleistung gestützten A nsprüche zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandl ung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Rückzahlung des Kaufpreises, nachdem sie den Rücktritt vom Kaufvertrag übe r eine Werkzeugmaschine e r- klärt hat. Die Klägerin bearbeitet Metallwerkstücke, die Beklagte handelt mit Wer k- zeugmaschinen. Ende April/Anfang Mai 2009 trat die Klägerin wegen des E r- 1 2 - 3 - werbs einer CNC - Zyklendrehmaschine an die Beklagte heran. D iese unterbre i- t ete der Klägerin am 6. Mai 2009 ein Angebot. Die Klägerin be sichtigte die M a- schine am 25. Mai 2009 und legte da bei die Zeichnung eines zu bearbeitenden Werkstücks vor . Die anschließende telefonische Bestellung der Klägerin wurde von der Beklagte n mit " Auft ragsbestätigung " vom 28. Mai 2009 bestätigt . In di e- sem Schreiben heißt es eingangs : " Wir liefern Ihnen 1 Stück fabrikneue Flachbett - CNC Zyklendrehmaschine . Im Zustand wie in unserem Lager in S t . vorhanden und von I hnen am 25.05.2009 besichtigt. Technische Daten wie in unserem Ang e- bot vom 6.05.2009. Inkl. folgendem Zubehör : " An späterer Stelle findet sich in der " Auftragsbestätigung " unter dem Stichwort " Garantie " folgender Passus: " 12 Monate auf die Maschine und 24 Monate auf die S . CNC " Die Klägerin reichte die " Auftragsbestätigung " nach Gegenzeichnung an die Beklagte zurück . Die Finanzierung des Geschäfts erfolgte über eine Le a- singgesellschaft, zuzüglich Mehrwertsteuer an die Beklagte bezahlte. Die Maschine wurde am 4. Juni 2009 an die Klägerin aus geliefert. Die Mitarbeiter der Klägerin wurden in die Benutzung eingewiesen. In der Folgezeit beanstandete die Kläger in, dass die Maschine Werkst ü- cke entsprechend der von ihr bei der Besichtigung vorgelegten Zeichnung nicht zufriedenstellend bearbeiten könne und deshalb den vorgesehenen Zweck der Serienproduktion von Achsen nicht erfülle. Von der Beklagten vorgenommene N achbesserungsarbeiten führten nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Erfolg. Die Beklagte wies eine Verantwortung für die von der Klägerin bea n- standete raue (schlechte) Oberfläche der bearbeiteten Werkstücke zu rück. Nach Abschluss des im November 2010 e ingeleiteten selbständigen Beweisve r- fahrens trat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 29. September 201 1 vom 3 4 5 - 4 - Vertrag zurück. Sie hat - gestützt auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und Verletzung von Beratungspflichten - Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe Leasinggesellschaft Zug um Zug gegen Rückgabe der Zyklendrehmaschine) begehrt . Die Beklagte hat im Wege der Widerklage Zahlung von 12.900 ,08 die ihr entstandenen Kosten der Überprüfung der Maschine verlangt. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. D as Oberlandesgericht hat die Beruf ung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat auf die erhobenen kau frechtlichen Gewäh r- leistungsansprüche beschränkt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in diesem Umfang wei ter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, sowei t für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zu, weil sie nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei. Die der Kläg e- rin verkaufte Maschine sei nic ht wegen Fehlens einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB mangelhaft. Denn die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung d a- hin getroffen hätten, dass die Maschine geeignet sei n müsse , Werkstücke en t- sprechend der von der Klägerin bei der Besichtigung vorgelegten Zeichnung zu bearbeiten. 6 7 8 - 5 - Allerdings hätten der Geschäftsführer der Klägerin u nd der Zeuge G . zu den Vertragsverhandlungen eine Zeichnung des Werkstücks mitgebra cht und angegeben, es sei aus deren Sicht Sinn und Zweck des B e- suchs bei der Beklagten gewesen, eine Maschine zu erwerben, die zur Bearbe i- tung von Werkstücken der aus der Zeichnung ersichtlichen Art geeignet sei. Konkrete Angaben zum Gesprächsinhalt habe d er Geschäftsführer der Klägerin jedoch nicht machen können. Zwar habe auch der Geschäftsführer der Bekla g- ten nicht in Abrede gestellt, dass bei der Besprechung vor Abschluss des Kau f- vertrages anhand der Zeichnung festgestellt worden sei, dass das Werkstück nach Durchmesser und Einspannlänge auf der Maschine drehbar sei. Dies rechtfertige indes noch nicht die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Einigung, dass die Maschine zur Bearbeitung derartiger Werkstücke geeignet sei, zumal nicht einmal belegt sei, dass Gewicht und Material des Werkstücks Gespräch s- gegenstand gewesen sei en und sich diese Angaben auch nicht aus der Skizze ergeben hätten. Auch der Zeuge G . habe sich an einen entspr e- chenden Gesprächsinhalt nicht erinnern können, sondern nur b estätigt, es sei geprüft worden, ob das Werkstück " auf die Maschine draufpasse " . Überdies könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich in den Vertragsunterlagen keinerlei Hinweise auf die behauptete Beschaffenheitsvereinbarung fänden . Zudem enthalt e die Auftragsbestätigung der Beklagten den ausdrücklichen Hinweis " technische Daten gemäß unserem Angebot vom 6. Mai 2009 sowie detaillierte Angaben zum Zubehör " , aber keinen Hinweis auf eine Beschaffe n- heitsvereinbarung. Ob die Maschine unter dem Gesic htspunkt einer Abweichung von der ü b- lichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) mangelhaft sei, bedürfe keiner Entscheidung. Denn die Parteien hätten mit der Formulierung " im Z u- stand wie in unserem Lager vorhanden und von Ihnen am 25. 9. 2009 bes ic h- tigt " , die Ge währleistung ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 2005, 3205 ) . H iervon 9 10 - 6 - wäre lediglich eine - hier nicht getroffene - Beschaffenheitsvereinbarung nicht erfasst gewesen . Da es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB handele, stehe § 475 BGB der Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses nicht entgegen. Schadensersatz wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache könne die Klägerin unter diesen Umständen gleichfalls nicht verlangen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfu ng in einem wesentlichen Punkt nicht stand. A nsprüche der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Maschine sowie auf E rsatz entgangenen Gewinns (§ 437 Nr. 2, 3, § 440, §§ 323 und 280 Abs. 1 BGB), die auf einen Mangel der Kaufs a- che gemä ß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gestützt sind, können - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht wegen eines vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung verneint werden . 1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufun gsgericht habe die von der Klägerin behauptete Beschaffenheitsvereinbarung, dass die M a- schine zur Bearbeitung der von der Klägerin vorgesehenen Werkstücke geei g- net sei, nicht für er wiesen erachtet . D as Berufungsgericht hat seine tatrichterliche Würdigu ng rechtsfehlerfrei damit begründet , dass nicht mehr im Einzelnen habe festgestellt werden kö n- nen , was die Parteien anhand der von der Klägerin zur vorvertraglichen B e- sprechung mitgebrachten Skizze eines Werkstücks besprochen haben . I nsb e- sondere sei nicht er sichtlich , dass Gewicht und Material der zu bearbeitenden Werkstücke Gesprächsgegenstand gewesen sei oder sich diese Daten aus der 11 12 13 14 - 7 - von der Klägerin mitgebrachten Skizze des zu verarbeitenden Werkstücks e r- geben hätten. Soweit die Revision geltend mach t , die Klägerin habe bereits durch die technische Zeichnung hinreichend zum Ausdruck gebracht, welche Anforderu n- gen die Maschine zu erfüllen habe , und die Beklagte habe dem zugestimmt, setzt sie in unzulässiger Weise ihre eigene Beurteilung an die Stelle d er tatric h- terlichen Würdigung des Berufungsgerichts, zeigt aber eine n Rechtsfehler nicht auf. Das Gleiche gilt, soweit die Revision meint , das Berufungsgericht hätte aus dem Umstand, dass die Beklagte ein Fachunternehmen sei , auf eine Bescha f- fenheitsverein barung über die Eignung der Werkzeugmaschine zur Bearbeitung bestimmter Werkstücke schließen müssen, zumal der Geschäftsführer der Kl ä- gerin bei der Besprechung darauf hingewiesen habe, dass er mit der Bearbe i- tung des in der Skizze wiedergegebenen Werkstück s keine Erfahrung habe. 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die weitere Annahme des B e- rufungsgerichts, dass der Klägerin auch im Falle einer - vom Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassenen - Abweichung der Beschaffenheit der Maschine von d er üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) keine G e- wäh r leistungsrechte zustünden. Entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts kann dem im Eingang der " Auftragsbestätigung " enthaltenen Besicht i- gungshinweis kein Ausschluss jeglicher Gewährl eistung der Beklagten en t- nommen werden . a) Nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache frei von Sac h- m ä ngeln, wenn s ie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine B e- schaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die d er Käufer erwarten kann. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvo r- trag der Klägerin ist die für den gewerblichen Gebrauch bestimmte Maschine 15 16 17 - 8 - von Beginn an generell nicht in der Lage gewesen , Werkstücke einwandfrei zu bearbeiten, für die eine s olche Maschine üblicherweise eingesetzt w i rd oder ausgelegt ist . Im Gegenteil habe sie nicht einmal Werkstücke akzeptabel bea r- beiten können, die nur die Hälfte des i n dem von der Beklagten mitgelieferten Datenblatt genannten Gewichts und weder eine Unwucht noch die Bearbeitung erschwerende sonstige Besonderheiten aufgewiesen hätten. Unter diesen rev i- sionsrechtlich zu unterstellenden Umständen ist die Maschine jedenfalls im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es für diesen rev i- sionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt unerheblich, dass das Landg e- richt in seinem Urteil aufgrund der von ihm vorgenommenen Würdigung des eingeholten Sachverständigengutachten s zu dem Ergebnis gelangt ist, die M a- schine sei lediglich " leicht gebaut " , aber nicht " generell ungeeignet " . Denn diese Würdigung hat die Klägerin in der Berufungsbegründung unter Hinweis darauf angegriffen, dass die Maschine - wie das Gutachten ergeben habe - nicht ei n- mal die im Datenb latt der Beklagten beschriebenen Werkstücke zufriedenste l- lend bearbeiten könne. Im Hinblick auf diesen Einwand hat d as Berufungsg e- richt die Beurteilung des Landgerichts zu einer fehlenden Mangelhaftigkeit der Maschine nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ger ade nicht übernommen, so n- dern ausdrücklich offen gelassen. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien mit der streitigen K lausel ( " " ) keinen vertraglichen Ausschluss jeglicher G e- währleistung für die von der Klägerin r- wertsteuer erworbenen neuen Maschine vereinbart. 18 19 - 9 - aa) D ie Auslegung des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses durch das Berufungsgericht unterliegt, selbst wenn es sich - wovon das Ber u- fungsgericht hier ersichtl ich ausgeht - um eine Individualvereinbarung handelt, in der Revisionsinstanz jedenfalls einer (eingeschränkten) Nachprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind od er wesentlicher Auslegung s- stoff außer Acht gelassen wurde oder die Auslegung auf mit der Revision g e- rügten Verfahrensfehlern beruht ( st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 9 . Juli 20 14 - VIII ZR 376 / 13, BGHZ 202, 39 Rn. 4, vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13 , NJW - RR 2015, 264 Rn. 37 mwN). Das ist hier der Fall. bb) Das Berufungsgericht hat bereits nicht erwogen, ob der einleitende Passus der " Auftragsbestätigung " angesichts der an späterer Stelle in eine g e- genläufige Richtung weisenden Garantie der Beklagt en nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont der Klägerin überhaupt als ein Gewährlei s- tungsausschluss verstanden werden kann oder ob darin nicht etwa nur ein w a- renbeschreibender Hinweis auf den im Zuge der Besichtigung konkretisierten und damit ausg esonderten Liefergegenstand (vgl. § 243 Abs. 2 BGB) gelegen hat. S chon de r Wortlaut der Vereinbarung , der ausschließlich auf den Zustand " wie besichtigt " abstellt, spricht gegen einen umfassenden Gewährleistung s- ausschluss. Z udem hat das Berufungsgericht ni cht bedacht, dass Freizeic h- nungsklauseln - als Ausnahme von der sich aus dem dispositiven Recht erg e- benden Haftung - grundsätzlich eng auszulegen sind (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1977 - VIII ZR 110/76, WM 1977, 1351 unter II a; vom 9. Januar 1980 - VIII ZR 36/79, WM 1980, 444 unter II 2 a; vom 2. April 2004 - V ZR 267/03, BGHZ 158, 354, 366 ; jeweils mwN). (1 ) Gewährleistungsausschlüsse, die durch die Wendung " wie besic h- tigt " an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, beziehen sich in aller 20 21 22 - 10 - Regel n ur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare , insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache (BGH, Urteile vom 18. Dezember 1956 - VIII ZR 19/56, BB 1957, 238 unter 3; vom 5. April 1979 - VII ZR 308/77, BGHZ 74, 204, 210 mwN). Wird dabei zugleich der Bezug zu ein er Besichtigung des Käufers he r- gestellt, kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch ihn und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder z u- mindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können und müssen (BGH, Urteil vo m 20. Februar 1986 - VII ZR 31 8 /84, WM 1986, 799 unter 4 ). (2) Um derar tige, bereits bei einer bloßen Besichtigung der Maschine im Lager der Beklagten wahrnehmbare Mängel streiten die Parteien indes nicht. Vielmehr macht die Klägerin grundlegende Mäng el der Funktionsfähigkeit und der Konstruktion geltend, die erst später im laufenden Betrieb der Maschine bei der Bearbeitung verschiedener Werkstücke erkennbar geworden seien. De m- gegenüber hatte die in der " Auftragsbestätigung " angesprochene Besichtigung nur in einer bloßen Sichtprüfung ohne Funktionstest bestanden. Soweit sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung o f- fenbar auf das Senatsurteil vom 6. Juli 2005 (VIII ZR 136/04 , aaO unter II 2 ) stütz en will, gibt diese Entscheidung - worauf die Revision mit R echt hinweist - für die hier zu beurteilende F ragestellung nichts her . D ort ging es vielmehr um eine Besichtigungsklausel , die - anders als hier - mit einem ausdrücklichen Ausschluss jeglicher Gewährleistung verbunden war, und um die Klärung der sich gerade aus dieser Kombination ergebenden Rechtsfolgen . 23 24 - 11 - I II. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand h a- be; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache is t nicht zur E n- dentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen dazu g e- troffen hat, ob die streitige Maschine nach § 43 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 BGB (fe h- lende Eignung für die gewöhnliche Verwendung und fehlen de Beschaffenheit, die für Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann) mangelhaft ist. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.11.2012 - 8 O 115/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.08.2014 - 12 U 19/14 - 25
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