ECL I:DE:BGH:2017:020217UVIIZR261.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 261/14 Verkündet am: 2. Februar 2017 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 2. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 307 Z ur Auslegung eines prozessualen Anerkenntnisses. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - VII ZR 261/14 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richte r Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. August 2014 aufgehoben. Die Sach e wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über den Inhalt eines von der Klägerin zu Wider - klageanträgen der Beklagten erklärten prozessualen Anerkenntnisses. Ende des Jahres 2008 hat die Klägerin Klag e auf Zahlung von 18.095,32 erhoben. Mit Schriftsatz vom Mai 2009 hat die Beklagte in Höhe von 125.074,54 unbedingt Widerklage erhoben und im Rahmen einer Hil fsw i- derklage einen we iteren Betrag von 18.095,32 geltend gemacht. In Vorbere i- tung eines Mediationsverfahrens hat die Beklagte d ie Klageforderung erfüllt . Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 hat die Beklagte ihre unbedingt erhobene Wide r- 1 2 - 3 - klage auf 143.169,77 erhöht und damit ihren Hilfswider klageantrag in eine unbedingte Widerk lage umgewandelt. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2010 haben die Parteien die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt. Versuche, den Rechtsstreit insgesamt durch eine verg leichsweise Regelung zu beenden, scheiterten an den unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien. Bevor das in Auftrag gegebene gerichtliche Sachverständigengutachten vorlag, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 erklärt : "Es wird namens u nd in Vollmacht der Beklagten der Widerklage - antrag vom 19.05.2010 erweitert um folgende Anträge: 2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte die Bürgschafts - urkunde Nr. 310/97/576185898/1 der R+V Allgemeine Vers i- cherung AG, Taunusstraße 1, 65193 Wies baden vom 0 3.11.2008 über den abgesicherten Betrag von 45.943,33 Euro herauszugeben. 3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere 242,94 Euro Avalzinsen für das IV. Quartal 2012 und das I. und II. Quartal 2013 zu bezahlen. 4. Es wird festgestel lt, dass die Klägerin der Beklagten die Ava l- gebühren zu erstatten hat, die die R+V Allgemeine Versich e- rung AG, Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden, der Beklagten als Auftragnehmer aufgrund der Bürgschaftsurkunde Nr. 310/576185898/1 ab dem III. Quartal 2013 in Rechnung stellt. 5. Die Klägerin wird verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 775,95 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszin s- satz seit Rechtshängigkeit an die Beklagte zu zahlen. " 3 - 4 - A uf diesen Schriftsatz hat die Klägerin mit anwaltlichem S chriftsatz vom 4. November 2013 wie folgt reagiert : "In dem Rechtsstreit nimmt die Klägerin zu dem Widerklageantrag wie folgt Stellung: 1. Die Klägerin und Widerbeklagte erkennt den geltend gemac h- ten Anspruch an, die Avalzinsen und Avalgebühren für die b e- antragten Zeiträume zu erstatten nicht. 2. Die Klägerin und Widerbeklagte ver wahrt sich außerdem g e- gen die Tragung der Prozesskosten. Begründung Die Klägerin hat am 0 4.11.2013 mit dem in der Anlage beigefü g- ten Schreiben die Bürgschaftsurkunde Nr. 310/97 /576185898/1 der R+V Allgemeine Versicherung AG vom 0 3.11.2008 über den Betrag 45.943,33 Euro an den Prozessbevollmächtigten der B e- klagten und Widerklägerin verschickt. Die Verschickung ist von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Widerbeklagten er folgt. Für die Avalzinsen, die Avalgebühren und die Prozesskosten will die Klägerin allerdings nicht aufkommen. Die Klägerin und W i- derbeklagte hat zu der Klage keinen Anlass gegeben. Die Parteien standen über den Anspruch der Rückgabe der Bürgschaft in Ver handlung. Dazu hatte sich der Geschäftsführer der Beklagten mit der als Anlage 1 überreichten E - Mail vom 0 Anlage 2 beigefügten E - Mail vom 27.08.2013 hat die Klägerin der Beklagten die Rückgabe zu gesagt und einen Verrechnung s- anspruch über eine von der Bürgschaft umfassten Zinsbetrag angezeigt. Dabei ist ausdrücklich auf den Einsatz der Bürgschaft 4 - 5 - als eine Möglichkeit der Handhabung hinsichtlich der Erfüllung hingewiesen worden. Die Beklagte sollte sich dazu erklären. Auf weitere E - Mails vom 11.09.2013 und 25.09.2013 hat sich die B e- klagte und ihr Prozessbevollmächtigter nicht mehr gemeldet. Die Klägerin hat immer noch auf eine Rückantwort gewartet und hä t- te bei Versagung der Zinszahlung die Bürgschaf tsurkunde he r- ausgegeben. Die Prozessbevollmächtigte hatte sich auf die Zusage der B e- klagten verlassen, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Einer Widerklage hätte es daher nicht bedurft. Sie ist mutwillig erstellt worden. Für die Prozesskosten wir d die Klägerin daher nicht aufkommen. Aber auch nicht für die Avalzinsen und Kosten. Die Beklagte hat erst am 0 3.07.2013 die Bürgschaftsurkunde z u- rückgefordert. Zu diesem Zeitpunkt waren die Avalkosten und Zinsen bereits entstanden." Ebenfalls unter dem 4. November 2013 haben die Prozessbevollmächti g- ten der Klägerin an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten folgendes Schreiben übersandt: "Wir haben heute Ihre Widerklage unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt. In dem Anerkenntnis haben wir dem Geri cht mitgeteilt, dass wir Ihnen heute im Auftrag der Klägerin die Bür g- schaftsurkunde vom 0 Euro Mit Schriftsatz vom 8 . Novemb er 2013 haben die Proz essbevollmächti g- ten der Beklagten ausgeführt : "Die Widerbeklagte hat die Widerklage vom 0 4.10.2013 ane r- kannt. Es handelt sich nicht um ein sofortiges A Demnach hat die Widerbeklagte sämtliche Kosten, welche durch die Widerklage entstanden sind und entstehen, zu übernehmen." 5 6 - 6 - Mit Schriftsatz vom 13. November 2013 haben die Prozessbevoll mäc h- ti g ten der Beklagten erklärt : "Ich überlasse dem Gericht das Anerkenntnis der Klägerin vom 0 4.11. 2013. Hierin heißt es wörtlich: ' , wir haben heute Ihre Widerklage unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt. ' Damit ist der Rechtsstreit beendet und es wird beantragt, Anerkenntnisurteil über die Widerklage gemäß den gestellten A n- trägen in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2010 sowie Antrag gemäß Schriftsatz vom 0 4.10.2013 zu erlassen." Auf diesen Antrag haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vo m 2. Dezember 2013 darauf hingewiesen, dass die Anerkenntni s- erklärung sich "offensichtlich" auf den im Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 g e- stellten Erweiterungsantrag der Wid erklage der Beklagten bezogen habe. Das Landgericht h at durch Teilanerkenntnisurteil die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 143.169,77 vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 775,95 . Die dagegen von der Klägerin eingelegte Be rufung hat d as Be rufungsgericht zurückgewiesen . M it der vom Senat zugelassenen Rev i- sion begehrt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils . 7 8 9 - 7 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe in ihrem die Widerklage erweiternden Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 ausdrücklich auf ihren Widerklageantrag zu 1 . vom 19. Mai 2010 Bezug genommen. Aus diesem Grund habe sie die wider k lageerweiter n- den Anträge auch mit den Nummern 2 . bis 5 . bezeichnet. Die Erklärung der Klägerin vom 4. November 2013, nach der sie den geltend gemachten A n- spruch anerkenne und lediglich hinsichtli ch der Avalzinsen, der Avalgebühren und der Tragung der Prozesskosten Einwände erhoben habe, hätten daher vom Empfängerhorizont der Beklagten und auch des Gerichts dahingehend ausg e- legt werden müssen, dass hiermit ein umfassendes Anerkenntnis der Klägerin, welches den Widerklageantrag zu 1 . eingeschlossen habe, gemeint gewesen sei. Eine Einschränkung auf die wider k lageerweiternden Anträge aus dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 sei nirgends vorgenommen worden. Diese Auslegung werde unterstützt durch das außergerichtliche Schre i- ben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. November 2013. Hier folge auf die Grußformel die Aussage, dass die Klägerin heute die Widerklage unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt habe. Eine Einschränkung des Anerke nntnisses sei auch hier nirgends angesprochen. 10 11 12 13 - 8 - Die gegen diese Auslegung erhobenen Beanstandungen der Klägerin griffen nicht durch. Zwar treffe es zu, dass der Schriftsatz der Klägerin an das Gericht vom 4. November 2013 keine Ausführungen zum Widerkl ageantrag zu 1 . enthalte, sondern lediglich die Übermittlung der Bürgschaftsurkunden mi t- teile und weiterhin Ausführungen dazu mache, warum die Klägerin für die Ava l- gebühren und die Prozesskosten nicht aufkommen wolle. Hieraus könne aber keine Einschränkung des Anerkenntnisses auf die Widerk lageerweiterung en t- nommen werden. Ein Anerkenntnis bedürfe grundsätzlich keiner Begründung, w eshalb aus dem Fehlen von Ausführungen nicht darauf geschlossen werden könne, dass nur ein einschränkendes Anerkenntnis abgegebe n werden sollte. Die weiteren Ausführungen der Klägerin bezögen sich insoweit noch auf die nach dem Anerkenntnis noch strittigen Punkte oder hätten Fragen der Abwic k- lung betroffen. Das prozessuale Verhalten der Klägerin lasse nicht zwingend darauf schli eßen, dass diese ihr Anerkenntnis auf die Widerk lageerweiterung habe beschränken wollen . Zwar seien zwischen den Parteien zuvor mehrere Vers u- che gescheitert, den Rechtsstreit gütlich beizulegen. Hieraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Kläge rin nur die Widerk lageerweiterung habe anerkennen wollen. Insoweit sei auch denkbar, dass die Klägerin zw i- schenzeitlich zu der Erkenntnis gelangt sei, dass der Anspruch der Beklagten begründet gewesen sei oder sie den Rechtsstreit aus anderen Gründen habe beenden wollen. 14 15 - 9 - II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Auslegung der A n- erkenntniserklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 4. November 2013 durch das Berufungsgericht ist unzutreffend . 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesg erichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei unei n- geschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasj e- nige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage ents pricht (BGH, Urteil vom 1. Au gust 2013 VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30 m.w.N.). 2. Unter Beachtung dieser Auslegungsgrundsätze ist es eindeutig, dass die Klägerin allein den mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 von der Beklagten angekündigten Wide rklageantrag zu 2. (Herausgabe der Bürgschaftsurkunde Nr. 310/97/576185898/1 über 45.943,33 Das folgt aus der Antragstellung, der Begründung des Antrags und dem prozessualen G e- samtzusammenhang des Anerkenntnisses. a) Ausschließlich semantisch zutreffend geht das Berufungsgericht d a- von aus, dass die Klägerin im Schriftsatz vom 4. November 2013 "zu dem W i- derklageantrag" Stellung nimmt und im ersten Hal bsatz des darauffolgenden Antrags zu 1 . "den geltend gemachten Anspruch" anerkennt. Das Berufungsg e- richt beachtet aber bereits nicht, dass nach dem Wortlaut " ein " Widerklagea n- trag anerkannt werden soll , das Anerkenntnis jedenfalls den Widerklageantrag zu 2. erfasst und es deshal b - bereits auf der Grundlage des Wortlauts des A n- 16 17 18 19 - 10 - erkenntniss es - nicht nachvollziehbar ist, warum das Anerkenntnis auch den Widerklageantrag zu 1. erfassen soll . b) Die Anerkenntniserklärung der Klägerin erfolgte als Reaktion auf die Widerklageerweiterung der Beklagten mit Schr iftsatz vom 4. Oktober 2013. Der da zu im Schriftsatz vom 4. November 2013 formulierte A ntrag zu 1. bezieht sich im Gesamtzusammenhang ausschließlich auf die Widerklageanträge zu 2. bis 4. Das folgt bereits aus dem zweiten Halbsatz des Antrag s zu 1., in we l- chem auf die Avalzinsen und Aval gebühren Bezug genommen wird , die Gege n- stand der Widerklageanträge zu 3. und 4. sind. Des Weiteren folgt aus der Begründung des Anerkenntnisses , dass die Klägerin ausschließlich die w iderklageerweiternden Anträge aus dem Schrif t- satz vom 4. Oktober 2013 im Blick hatte. Die Begründung der A nträge setzt sich nur mi t den neuen Widerklageanträgen auseinander. Soweit das Berufungsg e- richt meint, ein Anerkenntnis bedürfe keiner Begründung, so dass aus dem Fe h len einer Begründung nicht auf ein einschränkendes An erkenntnis g e- schlossen werden könne, ist daran allein richtig, dass ein Anerkenntnis keiner Begründung bedarf. Wenn aber eine Begründung für das Anerkenntnis geg e- ben wird, ist diese selbstverständlich bei der Auslegung des Anerkenntnisses zu berücksich tigen. c) Die Beklagte hat das Anerkenntnis der Klägerin auch zunächst in di e- sem Sinn verstanden. U nter Bezugnahme auf das Anerkenntnis vom 4. November 2013 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten , dass die Klägerin " die Widerklage vom 0 4.1 0. 2013 anerkannt " habe. Von diesem hinsichtlich des Widerklageantrags zu 2. offensichtlich zutreffenden Ve r- 20 21 22 23 - 11 - ständnis der Anerkenntniserklärung ist die Beklagte erst zu einem späteren Zeitpunkt abgerückt. d) Schließlich ergibt sich aus dem Verf ahrensa blauf kein Anlass dafür anzunehmen, die Klägerin habe zusätzlich den Widerklageantrag zu 1., der der Hauptstreitpunkt der Parteien ist, anerkennen wollen. Das Berufungsgericht erkennt noch zutreffend, dass die Parteien in mehr eren Versuchen gescheitert sin d , den Widerklageantrag zu 1. vergleichsweise zu regeln. Daraus aber den Schluss zu ziehen, die Klägerin könne zwischenzeitlich vor Erstattung des Sachverständigengutachtens zu besserer Erkenntnis gelangt sein, ohne dass sich dies im Geringsten in den Schr iftsätzen der Parteien widerspiegelt, ist nicht nachvollziehbar . Soweit das Berufungsgericht meint, dem außerprozessuale n Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigen an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 4. November 2013 ein auch den Widerklageantrag zu 1. umfa s- sendes Anerkenntnis entnehmen zu können, ist dies ebenfalls unhaltbar. In dem Schreiben wird in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anerkenntnis auf die Rücksendung der Bürgschaftsurkunde und damit auf den - anerkan n- ten - Widerklageantrag zu 2. verwiesen. 24 25 - 12 - III. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht selbs t entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, weil der Rechtsstreit in Bezug auf den Widerkla gean trag zu 1. noch nicht entscheidungsreif ist. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 09.04.2014 - 11 O 2384/08 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.08.2014 - 6 U 12/14 - 26
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