ECLI:DE:BGH:2016:080716 UVZR261.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 261/15 Verkündet am: 8. Juli 2016 Mayer Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 24 Die Unterbrechung einer Wohnu ngseigentümerversammlung für ein Mandanteng e- spräch zwischen den von einem Beschlussanfechtungsverfahren betroffenen Wo h- nungseigentümer und ihrem Prozessbevollmächtigten entspricht nur bei Vorliegen besonderer Umstände ordnungsmäßiger Durchführung der Versa mmlung. BGH, Urteil vom 8. Juli 2016 - V ZR 261/15 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 17. November 2015 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Tatbestand: Die Partei en sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemei n- schaft. In der Eigentümerversammlung vom 17. Juli 2013 wurde ein Beschluss über die Wiederbestellung der Verwalterin gefasst . Dieser Beschluss wurde auf die Anfechtungsklage der Klägerin und des Kläger s hin von dem Amtsgericht für ungültig erklärt. Die Verwalterin hat das Urteil angefochten . Am 21. März 2014 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der unter TOP 4 eine Erörterung und gegebenenfalls Beschlussfassung über das weitere Vorgehen in dem an hängigen Rechtsstreit sowie die Abstimmung über einen Antrag auf einen Zweitbeschluss zur Wiederbestellung der Verwalterin vorg e- sehen war. An der Versammlung nahm auch der Kläger teil. Nachdem der G e- 1 2 3 - 3 - schäftsführer der Verwalterin als Versammlungsleiter über den Stand des g e- richtlichen Verfahrens berichtet hatte, rief er den Prozessbevollmächtigten, der - bis auf zwei Wohnungseigentümer - die übrigen Wohnungseigentümer in dem Anfechtungsverfahren vertrat, in den Versammlungsraum, damit dieser ein Mandantenge spräch mit den anwesenden Eigentümern führen könne. Der Rechtsanwalt forderte den Kläger und die beiden Wohnungseigentümer, die er im Vorprozess nicht vertrat, zum Verlassen des Versammlungsraumes auf. D a- raufhin unterbrach der Versammlungsleiter die Versam mlung und verließ den Saal. Auch der Kläger und die beiden anderen Wohnungseigentümer verließen, allerdings unter Protest, den Raum. Später wurde die Versammlung in Anw e- senheit der zuvor aus dem Saal geschickten Eigentümer sowie des Versam m- lungsleiters for tgeführt und nach erneuter Diskussion die Wiederbestellung der Verwalterin beschlossen. Mit der Begründung, die Wiederbestellung der Verwalterin widerspreche wegen Fehlverhaltens in der Vergangenheit ordnungsmäßiger Verwaltung, h a- ben die Kläger den Besch luss angefochten. Das Amtsgericht hat die Klage a b- gewiesen. Im Berufungsverfahren haben die Kläger aufgrund eines Hinweises des Landgerichts geltend gemacht , der Kläger sei zu Unrecht von der Ve r- sammlung ausgeschlossen worden. Das Landgericht hat die Beruf ung zurüc k- gewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klagea n- trag weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision. 4 - 4 - Entscheidungsgründe : I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts , dessen Entscheidung in ZWE 2016, 141 a bgedruckt ist, erging der Beschluss formell fehlerhaft. Die Mitwirkungsrechte des Klägers und der beiden anderen Wohnungseigentümer seien in erheblicher Weise verletzt worden, weil sie von dem Willensbildung s- prozess der Eigentümer zu dem Tagesordnungspunkt 4 - getarnt als Unterbr e- chung zum Zwecke eines Mandantengesprächs - ausgeschlossen worden se i- en. Es sei nicht erkennbar, weshalb inmitten der Diskussion über die Wiederb e- stellung der Verwalterin ein gesondertes Mandantengespräch erforderlich g e- wesen sein sollte. Die formale Unterbrechung sei nicht mit einer fairen Ve r- sammlungsleitung vereinbar, da die Versammlung tatsächlich im exklusiven Kreis fortgesetzt und der Eindruck erweckt worden sei, die Verwalterin ließe die Wohnungseigentümer auf sich einschwöre n . Allerdings sei dieser Fehler nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerügt worden und könne daher nicht berüc k- sichtigt werden. Ein Nichtigkeitsgrund liege trotz des böswilligen Teilnahmeau s- schlusses nicht vor. Bei einer Verletzung von Mitgliedschaftsrecht en erfordere die Annahme der Nichtigkeit, dass die betroffenen Mitglieder in besonderer Weise schutzbedürftig und auf die Nichtigkeitsfolge in besonderer Weise ang e- wiesen seien. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Die Wiederbestellung der Verwalterin widerspreche nicht den Grundsä t- zen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die ihr in der Vergangenheit bei der Verwa l- tung der Wohnungseigentumsanlage unterlaufenen Fehler seien zwar von ein i- gem Gewicht, ließen ihre Wiederbestellung aber nicht als unvertretbar ersche i- nen. 5 6 - 5 - II. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die Wiederbestellung der Verwalterin entspreche trotz Fehler bei der Verwaltung des gemeinsch aftlichen Eigentums ordnung s- mäßiger Verwaltung. Dieser von den Klägern geltend gemachte Beschlus s- mangelgrund ist von der Zulassungsentscheidung des Berufungsgericht s nicht erfasst. a) Die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich se lbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hin sicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beu r- teilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät. Solche abtrenn baren Teile des Streitstoffs können auch einzelne Beschlussmängelgründe sein (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, ZWE 2015, 410 Rn. 7 ). b) Gemessen daran hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revis i- on wirksam auf die Frage beschränkt, ob der Beschluss über die Wiederbeste l- lung der Verwalterin wegen einer Verletzung der Mitgliedschaftsrechte des Kl ä- gers nichtig ist. Die Frage, ob die Vorgänge in der Eigentümerversammlung zur Nichtigkeit des anschließend gefassten Beschlusses führen, und di e Frage, ob die Wahl der Verwalterin wegen ihr bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums unterlaufener Fehler ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, können angesichts der unterschiedlichen, nicht in einem Zusammenhang st e- 7 8 9 10 - 6 - henden zugrundeliegende n Lebenssachverhalte voneinander unabhängig b e- antwortet werden. 2. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet. Der angefocht e- ne Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Wiederbeste l- lung der Verwalterin ist nicht nichtig. a) En tgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die während der Dauer der Unterbrechung der Wohnungseigentümerversammlung geführte U n- terredung der Wohnungseigentümer mit ihrem Prozessbevollmächtigten nicht als Teil der Eigentümerversammlung zu qualifiziere n. D urch den Ausschluss des Klägers und zweier weiterer Wohnungseigentümer von diesem Gespräch sind diese daher nicht in ihrem Recht auf Teilnahme an der Wohnungseigent ü- merversammlung (vgl. dazu Senat, Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, NJW 2011, 679 Rn. 8) beschnitten worden . aa) Wird eine Eigentümerversammlung von dem Versammlungsleiter u n- terbrochen, sind die während der Unterbrechung geführten Unterredungen zw i- schen den Eigentümern untereinander oder mit einem externen Dritten nicht Bestan dte il der Eigentümerversammlung. Ein Ausschluss einzelner Wohnung s- eigentümer von einem während der Unterbrechung geführten Gespräch einer Gruppe von Wohnungseigentümern stellt daher keinen Ausschluss von der Wohnungseigentümerversammlung dar. Unterredungen de r Wohnungseige n- tümer während einer Unterbrechung sind auch dann nicht als Fortsetzung der Eigentümerversammlung zu qualifizieren, wenn kein sachlicher Grund für eine Unterbrechung bestand. Das Fehlen eines sachlichen Grundes für die Vorna h- me einer Unterbre chung kann dazu führen , dass die Entscheidung über die U n- terbrechung ermessensfehlerhaft ist, ändert aber nichts daran, dass während der Unterbrechung gerade keine Eigentümerversammlung stattfindet. Ebenso 11 12 13 - 7 - wenig werden w ährend der Unterbrechung geführte Ge spräche der Wohnung s- eigen tümer dadurch zu solchen der Eigentümerversammlung, dass sie einen sachlichen Bezug zu den Themen der Eigentümerversammlung aufweis en, was nicht selten bei einer Unterbrechung der Fall ist. bb) Da nach ist durch den Ausschluss de s Klägers von dem Mandante n- gespräch dessen Recht auf Teilnahme an der Eigentümerversammlung nicht beschränkt worden . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Versammlungsleiter die Eigentümerversammlung formal unterbrochen, bevor die Wohnung seigentümer - unter Abwesenheit des Versammlungsleiters - das Gespräch mit ihrem Rechtsanwalt aufnahmen. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, es sei weder ersichtlich, dass das Gesprä ch auf einem Wunsch der Eigentümer beruht habe, noch erkennbar, w eshalb inmitten der Diskussion über die Wiederbestellung der Verwalterin ein gesondertes Mandantengespräch erforderlich gewesen sei, betrifft dies die Frage, ob die Entscheidung über die Unterbrechung ermessensfehlerhaft war, führt aber nicht dazu, dass di e wä h- rend der Unterbrechung geführte Unterredung eines Teils der Wohnungseige n- tümer mit ihrem Prozessbevollmächtigten als Fortsetzung der Eigentümerve r- sammlung zu bewerten ist . b) Die Entscheidung des Versammlungsleiters über die Vornahme einer Unterbre chung war jedoch ermessensfehlerhaft . aa) Der Versammlungsleiter hat die Befugnis, die Eigentümerversam m- lung zu unterbrechen, wenn dies ordnungsmäßiger Durchführung der Wo h- nungseigentümerversammlung entspricht (Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl., § 24 Rn. 11 5; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 24 WEG Rn. 103). Er entscheidet über die Vornahme einer - auf ein angemessenes zeitliches Maß beschränkten 14 15 16 - 8 - - Unterbrechung nach pflichtgemäßem Ermessen (Schmidt, AnwZert MietR 6/2012 Anm.1) . Die Unterbrechung einer Wohnu ngseigentümerversammlung zu dem Zweck, den von einem Beschlussanfechtungsverfahren betroffenen Wo h- nungseigentümern ein Informationsg espräch mit ihrem Prozessbevollmächti g- ten zu ermöglichen, entspricht regelmäßig nicht einer ordnungsmäßigen Durc h- führung der Wohnungseigentümerversammlung. Zwar liegt es im Interesse der Wohnungseigentümer, sich durch ihren Prozessbevollmächtigten über einen laufenden Anfechtungsprozess, dessen Ausgang, mögliche Konsequenzen und die weitere Vorgehensweise zu informieren und rec htlich beraten zu lassen. Eine sachgerechte Beratung hierzu erfordert es aber nicht, das Mandanteng e- spräch auf den Zeitpunkt einer bereits laufenden Eigentümerversammlung zu legen . Vielmehr ist es den Wohnungseigentümern zumutbar, Informationsg e- spräche mit ihrem Prozessbevollmächtigten zeitlich so zu legen, dass die E i- gentümerversammlung hiervon unberührt bleibt (vgl. Drasdo, NZM 2016, 174, 176 ; Dötsch, jurisPR - MietR 12/2016 Anm. 5 ). Nur bei Vorliegen besonde rer Umstän de , etwa wenn ein Beratungsbedarf erst aufgrund der in der Eigent ü- merversammlung geführte n Diskussion zu einem bestimmten Tagesordnung s- punkt entsteht , kann eine Unterbrechung zum Zwecke eines Mandanteng e- spräches in Betracht kommen . bb) Besondere Umstände , die eine Unterbrechung der Eigentüme rve r- sammlung für ein Gespräch von Wohnungseigentümern mit ihrem Prozessb e- vollmächtigten sachlich geboten hätten , liegen hier nicht vor. Nach den Festste l- lungen des Berufungsgericht s hat der Versammlungsleiter die Eigentümerve r- sammlung unmittelbar nach Aufr uf von TOP 4 und dem anschließenden Bericht über den Stand des gerichtlichen Verfahrens unterbrochen, damit der Prozes s- bevollmächtigte mit den von ihm vertretenen Wohnungseigentümern ein Ma n- 17 18 - 9 - dantengespräch führen könne. Das Berufungsgericht weist zu Recht d arauf hin, dass eine Notwendigkeit für ein gesondertes Mandantengespräch inmitten der Eigentümerversammlung nicht erkenn bar sei. Das Versammlungsprotokoll en t- hält keine n Hinwei s darauf , dass sich ein Gesprächsbedarf während einer Di s- kussion zu einem Tageso rdnungspunkt ergeben hatte und deshalb aus den Reihen der Wohnungseigentümer der Wunsch nach einem Beratungs gespräch mit ihrem Rechtsanwalt geäußert worden war . Vielmehr hat der Geschäftsführer der Verwalterin ohne erkennbaren Anlass den Rechtsanwalt in de n Versam m- lungsraum gebeten und sodann die Eigentümerversammlung zum Zwecke e i- nes Mandantengespräches unterbrochen. Damit fehlte es nicht nur an dem e r- forderlichen sachlichen Grund für eine Unterbrechung ; vielmehr war d ie Vorg e- hensweise des Versammlungsleit ers auch geeignet, bei den ausgeschlossenen Wohnungseigentümern den Anschein zu erwecken, dass die Verwalterin einse i- tig die Interessen einer Eigentümergruppe wahrnimmt und damit gegen ihre Neutralitätspflicht verstößt. Hinzukommt, dass der Versammlungs leiter die Unterbrechung, die sich nach den Angaben der Kläger auf eine Stunde erstreckt haben soll, nicht auf einen vorher bestimmten Zeitraum begrenzt hatte, sondern die von dem Ma n- dantengespräch ausgeschlossenen Wohnungseigentümer über den Zeitpunkt der Fortsetzung der Wohnungseigentümerversammlung völlig im Ungewissen ließ . Eine Unterbrechung der Eigentümerversammlung ohne eine zumindest ungefähre vorhergehende Festlegung der Unterbrechungsdauer ist mit einer ordnungsmäßigen Versammlungsführung nicht ve reinbar. c) Ob die ermessensfehlerhafte Unterbrechung der Eigentümerversam m- lung hier die Anfechtbarkeit des im Anschluss an die Unterbrechung gefassten Beschlusses zur Folge hat , muss nicht geklärt wer den , da die Kläger den Fehler nicht innerhalb der An fechtungsbegründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG 19 20 - 10 - gerügt haben. Die Klage könnte nur Erfolg haben, wenn der Beschluss nach § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nichtig ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 182, 307 Rn. 19). Dies ist aber nic ht der Fall, da auch eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung formaler Gestaltungsmöglichkeiten nicht ausreich en würde , um die Nichtigkeit eines Beschlusses zu begründen (vgl. Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl., § 23 Rn. 138). III. Die Kostenentscheidung beruh t auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.02.2015 - 9 C 152/14 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.11.2015 - 11 S 46/15 - 21
Full & Egal Universal Law Academy