ECLI:DE:BGH:2017:230517UVIZR261.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 261/16 Verkündet am: 23. Mai 2017 Olovcic Justizangestellte als Urkundsb eamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 (Ah), GG Art. 1, 2 Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich. Dies gilt auch, wenn de r Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist (Fortfü h- rung von BGH, Urteil vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 ff.). BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 261/16 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - De r VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2017 durch den Vorsitzende n Richter Galke, die Richterin nen Dr. Oeh ler, Dr. Roloff und Müller und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil d es 16 . Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2016 wird auf Kosten de r Kläger in zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin ihres im Laufe des Verfahrens verstorbenen Ehemannes, des staat enlosen ursprünglichen Klägers D. (nac h- folgend: Erblasser) , einen Anspruch auf Gelden t schädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch mehrere von der Beklagten im Internet veröffentlichte Artikel geltend. Im Revisionsverfahren ist n ur n och der Artikel vom 14. Mai 2010 von Interesse. D er 1920 in der Ukraine geborene Erblasser kämpfte im zweiten Wel t- krieg in der Roten Armee, ehe er in deutsche Kriegsgefangenschaft geriet. G e- gen ihn war erstmals in den 19 70er - Jahren in den Vereinigten Staaten von Amerika der Verdacht aufgekommen, er sei als Kollaborateur der Nationalsozi a- listen an der Massenermordung von Juden in Konzentrationslagern beteiligt gewesen . I n Israel wurde ihm wegen des Vorwurfs, in den Jahren 1942 und 1 2 - 3 - 1943 im Vernichtungsl ager Treblinka tätig gewesen zu sein , der Prozess g e- macht . Dieser endete mit einem Freispruch. Im Mai 2011 verurteilte ihn das Landgericht München II wegen von März bis September 1943 im Vernichtung s- lager Sobibor erfolgter 16facher Beihilfe zum Mord an 28. 060 vornehmlich aus den Niederlanden stammenden Juden zu einer Freiheitsstrafe . Sowohl der Er b- lasser als auch die Staatsanwaltschaft legten Revisi o n ein, über die nicht mehr entschieden wurde, weil der Erblasser am 17. März 2012 starb. Die Beklagte beri chtete in dem von ihr betriebenen Internetportal rege l- mäßig unter voller Namensnennung über das Strafverfahren, unter anderem am 14. Mai 2010 unter der Überschrift " Vor Gericht spielt er den bettlägrigen, alten Mann. D . singt und lacht im Knast " . Mit der i m November 2011 , also noch zu seinen Lebzeiten zugestellten Klage nahm der Erblasser die Beklagte im Hi n- blick auf diesen und eine Reihe weiterer dort veröffentlichter Artikel wegen Ve r- letzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrecht s auf Zahlung einer Gelde n t- n- spruch. Die Klägerin führt den Prozess als Alleine rbin fort. Das Landgericht hat d ie Klage abgewiesen . Die Berufung de r Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht bezoge n auf den Streit über den am 14. Mai 2010 veröffen t- lichten Artikel zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgericht s wäre ein Anspruch des Erblass ers auf Geldentschädigung we gen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach dem 3 4 - 4 - maßgeblichen deutschen Recht mangels Vererblichkeit nicht im Wege der Er b- folge auf die Klägerin übergegangen. Der Anspruch auf Geldentschädigung sei auch dann nicht vererblich , wenn er vor dem Eintritt des Erbfalles bereits rechtshän gig ge macht worden sei . Denn die Rechtshängigkeit stelle kein b e- sonderes Kriterium dar, das eine Ausnahme vom Grundsatz der Unvererblic h- keit des Anspruchs erfordere. Eine A nalogie zu § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF , wonach der Anspruc h auf eine billige Entschädigung in Geld bei einer Verle t- zung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung nicht übertragbar sei und nicht auf die Erben übergehe, es sei denn, dass er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig gewo rden sei (§ 847 BGB in der Fassung vom 1. Januar 1964) , komme nicht in Betracht, weil eine nicht mehr geltend e Norm nicht analog angewendet werden könne und sie keinen allg e- meinen Rechtsgrundsatz enthalten habe . Soweit die Rechtsprechung diese Norm zur Zei t ihrer Geltung entsprechend herangezogen habe, sei dies nur zur Begründung der Unübertragbarkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung e r- folgt, nicht aber zur Begründun g der Unvererblichkeit bzw. de r Ausnahme d a- von nach Rechtshängigkeit . Diesbezüglich sei e ine Analogie schon vor der A b- schaffung dieser Norm nicht anerkannt gewesen. Der Vererblichkeit eines rechtshängig gemachten Anspruchs auf Geldentschädigung stünden damit dessen Natur, Zweck und Funktion entgegen. Besondere Umstände, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Unverer b- lichkeit des Geldentschädigungsanspruchs geboten erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Der Präventionsgedanke stehe im Streitfall nicht im Vorde r- grund, weil es sich entgegen der A uffassung der Klägerin um keinen Fall der Zwangs kommerzialisierung des Persönlichkeitsrechts handele. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Berichterstattung ein baldiges Versterben des Klägers ins Kalkül gezogen und deswegen leichtfertig dessen Persönlichkeitsrecht der B erichterstattung geopfert habe. Die Dauer des 5 - 5 - Rechtsstreits sei nicht auf von der Beklagten verursachte Verzögerungen z u- rückzuführen. Ent gegen der A uffassung der Klägerin gelange ein materieller Anspruch , auf den es in Abgrenzung zum prozessualen Anspru ch allein ankomme, durch Geltendmachung im Prozess nicht in eine " rechtliche Sicherheitsstufe " . Die Grundrechte, das Unionsrecht und die Europäische Menschenrechtskonvention erforderten ebenfalls keine andere Beurteilung. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen ein er Verletzung des allgemeinen Persönlichkeit s- rechts grundsätzlich selbst dann nicht vererblich ist, wenn der Er blasser erst nach Rechtshängigkeit des Anspruchs , aber vor dessen rechtskräftiger Zue r- kennung stirbt. 1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsg e- richt davon ausgegangen, dass der von der Klägerin geltend gemachte A n- spruch gem äß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB iVm Art. 1 Abs. 2 lit. g der Veror d- nung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II - VO; ABl. 2007 L 199 S. 40) nach deutschem Recht zu beurteilen ist . 2. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob dem Erblass er aufgrund des Artikels vom 14. Mai 2010 gegen die Beklagte wegen einer Verletzung se i- nes allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB , 6 7 8 9 - 6 - Art. 1 Abs. 1, A rt. 2 Abs. 1 GG auf Geldentschädigung zust and. Dies ist daher im Revisionsverfahren zu Gunsten der Klägerin zu unterstellen. 3 . Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein so l- cher - unterstellter - Anspruch nicht im Erbwege auf die Kl ägerin übergangen wäre. a) Die Frage, ob ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts vererblich ist, richtet sich auf der Grundlage des für das R echtsverhältnis maßgebenden Einzel statuts (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Deze mber 2014 - IV ZB 9/14, NJW 2015, 623 Rn. 28 mwN ; Staudi n- ger/Dörner, BGB, 2007, Art. 25 EGBGB Rn. 135; BeckOK - BGB/Lorenz, Art. 25 EGBGB Rn. 31 [Stand: 1. November 2015]; MünchKomm - BGB/Dutta, 6. Aufl., Art. 25 EGBGB Rn. 196) ebenfalls nach deut schem Recht . Auch d agegen we n- det sich die Revision nicht. b) Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29. April 2014 (VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 8 ff. - Berichterstattung über trauernden Entertainer ) klarg e- stellt, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen ein e r Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich ist . Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser vor Rechtshängigkeit des anhängig g e- machten Anspruchs stirbt ( ebenso Senatsurteil vom 29. November 2016 - VI ZR 530/15, Ver sR 2017, 301 Rn. 8) . Soweit sich die Revision gegen dieses Urteil wendet (so auch BeckOGK/Preuß, § 1922 Rn. 353.1 [Stand: 1. März 2017 ]; Beuthien, GRUR 2014, 957 ff.; Ludyga, ZUM 2014, 706 f.; MünchKomm - BGB/Leipold, 7. Aufl., § 1922 Rn. 121 f.; Schubert, J Z 2014, 1056 ff.; Staudi n- ger/Kunz, BGB, 2017, § 1922 Rn. 311 ff.; Staudinger/Melestean, Jura 2016, 783, 789 ff.), sieht der Senat keine Veranlassung, davon abzurücken . Mit ihren 10 11 12 - 7 - Argumenten hat sich der Senat bereits in dieser Entscheidung auseinanderg e- setz t. c) Die Frage, ob der Geldentschädigungsanspruch auch dann unverer b- lich ist , wenn der Erblasser erst nach dessen Rechtshängigkeit stirbt, konnte der erkennende Senat dort offenlassen (aaO, Rn. 25 ; ebenso schon zu § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF Senatsurtei l vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73, GRUR 1974, 797, 800 - Fiete Schulze ) . Die Frage ist jetzt in dem Sinne zu entsche i- den , dass die Rechtshängigkeit keine Ausnahme von der grundsätzlichen U n- vererblichkeit dieses Anspruchs rechtfertigt (ohne Differenzierung z wischen rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüchen gegen die Vererblichkeit auch BeckOK/Bamberger, BGB, § 12 Rn. 118 [Stand: 1. Februar 2017 ]; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 1011 ff.; Erman/Kla s s, BGB, 14. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 320; Fechner, Medienrecht, 17. Aufl., Kap. 4 Rn. 157; jurisPK - BGB/Vieweg/Lorz, § 253 Rn. 47 [Stand: 1. Dezember 2016]; Müller in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 51 Rn. 28; Löffler/Ste ffen, Pre s- serecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 344; NK - BGB/Katzenmeier, 3. Aufl., § 823 Rn. 245; Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 1922 Rn. 36; PWW/Zimmer, BGB, 11. Aufl., § 1922 Rn. 48; Ricker in Ricker/Weberling, Handbuch des Press e- rechts, 6. Aufl., 44. Kap. Rn. 43b; offen gelassen von BeckOK InfoM e- dienR/Söder, § 823 BGB Rn. 306 [ Stand: 1. Februar 2017]; gege n einen Ei n- fluss des Verfahrens standes auch Staudinger/Melestean, Jura 2016, 783, 790 ; für eine Vererblichkeit nach Rechtshängigkeit Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort - und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14 Rn. 140; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 32 Rn. 23; wohl auch Geiger, jurisPR - FamR 22/2014, Anm. 1 [sub. D.]; Beater, Medienrecht, 2. Aufl., Rn. 2166) . 13 - 8 - aa) D er erken nende Senat hält daran fest, dass sich aus der Streichung des bis zum 30. Juni 1990 geltenden § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB - ebenso wie aus der Streichung des § 34 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGSG (Gesetz über den Bundesgrenzschutz in der Fassung vom 26. Jun i 1981, BGBl. I S. 553, be i- de gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze vom 14. März 1990, BGBl. I S. 478) und des § 1300 Abs. 2 BGB ( § 1300 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 1 Gesetz zur Neuordnung des Eh e- schließungs recht s vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 833) - kein Wille des Gesetzg e- bers ableiten lässt, den Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vererblich auszugestalten (Senatsurteil vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 14 ff. ; BT - Drucks. 11/441 5 , S. 1, 4 ; kritisch Ludyga, ZUM 2014, 706 f.; Cronemeyer, AfP 2012, 10, 12 ) . Erst recht lässt sich deshalb kein Wille des Gesetzgebers feststellen, dass ein grundsätzlich unvererblicher Anspruch im Falle seiner Rechtsh ängigkeit entsprechend § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF ausnahmsweise vererblich se in so l- le . D ie Begründung des Regierungse ntwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änd e- rung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, durch das der Schmerzensgel d- anspruch vom Deliktsrecht ( § 847 BGB aF) in das allgemeine Schadensrecht (§ 253 Abs. 2 BGB) überführt wurde, stellt ausdrücklich klar , dass der auf den Schutzauftrag aus Artikel 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgehende Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlic hkeits rechts von den §§ 847, 253 BGB geltenden Rechts unabhängig ist, so dass Änderu n- gen dieser Vorschriften ihn auch nicht tangieren können (BT - Drucks. 14/7752, S. 24 f.). bb) Die Rechtsordnung enthält keinen allgemeinen Grundsatz, aus de m die Vererbli chkeit rechtshängig gemachter Ansprüche ableitbar wäre. 14 15 - 9 - (1) Materiellrechtlich entfaltet die Rechtshängigkeit zwar rechtserhalte n- de Wirkungen, wenn eine Rechtsnorm die Durchsetzbarkeit oder den Bestand eines Rechts, regelmäßig eines Anspruchs, ausschli eßt, sofern das Recht nicht innerhalb einer bestimmten Frist rechtshängig gemacht wird (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 262 Rn. 6 ff.; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 262 Rn. 9; Foerste in Musielak/Voit , ZPO, 14. Aufl., § 262 Rn. 1). Motiv dieses Zusammenspiels von Rechtsverlust und Rechtserhalt ist typischerweise, dass der Schuldner oder Rechtsgegner nach einer bestimmten Zeit Klarheit darüber erhalten soll, ob das Recht verfolgt wird oder nicht. B e- sonders deutlich wird dies am H emmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Da die Verjährungsvorschriften dem Rechtsfrieden, der Rechtsklarheit und dem Zweck dienen, den Schuldner vor Beweisnöten zu bewahren, die mit einem zu langen zeitlichen Abstand zum Entstehen des Anspruchsgrunds ei n- treten können (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13, NJW 2015, 1014 Rn. 46; Urteil vom 22. April 2010 - Xa ZR 73/07, NJW 2011, 218 Rn. 25; jeweils mwN), verjährt ein Anspruch nicht , wenn er innerhalb der laufenden Verjährungsfrist g erichtlich geltend gemacht wird. Entsprechendes gilt für andere Normen, die für die gerichtliche Geltendmachung eine bestimmte Frist setzen (vgl. etwa § 562b Abs. 2 Satz 2, § 801 Abs. 1 Satz 3, § 864 Abs. 1, § 977 Satz 2, § 1002 Abs. 1, § 1965 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 440 Abs. 3 HGB). Bei der Frage der Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts stellt sich dieser Regelungszusamme n- hang aber nicht. Hier geht es nicht darum, dass der Anspruch aus Gründen des Rechtsf riedens, der Rechtsklarheit oder zum Schutz des Verletzers zu Lebze i- ten des Verletzten geltend gemacht werden muss, um Rechtsnachteile zu ve r- hindern . Vielmehr folgt die Unvererblichkeit unabhängig von der Schutzwürdi g- keit des Verletzers oder des Rechtsverk ehrs aus der Funktion dieses Gelden t- 16 - 10 - schädigungsanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 29. April 201 4 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 1 7 ff . ). (2) Der Rechtshängigkeit kann zwar auch eine rechts(ver)stärkende Wi r- kung zukommen (vgl. Assmann in Wieczorek/Schüt ze, ZPO, 4. Aufl., § 262 Rn. 11; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 262 Rn. 16). Soweit man § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und § 1300 Abs. 2 BGB eine solche Wirkung entnahm, ist diese aber bereits durch deren Streichung gegenstandslos geworden. Abg e- sehen d avon wurde mit § 847 Abs. 1 Satz 2 aF BGB nicht das Ziel verfolgt, e i- nen grundsätzlich unvererblichen Anspruch ausnahmsweise vererblich ausz u- gestalten. Vielmehr schuf der historische Gesetzgeber diese Norm, weil er es als etwas Anstößiges ansah, den Erben die Verfolgung eines Anspruchs zu g e- statten, an dessen Geltendmachung der Verletzte vielleicht nicht dachte, sei es, weil er den betreffenden Schaden gar nicht empfunden hat te , sei es, weil er aus persönlichen Rücksichten die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen wünschte. Nur aus Gründen praktischer Zweckmäßigkeit zur Vermeidung der sonst zu besorgenden Streitigkeiten hielt es der Gesetzgeber für ratsam, den Übergang des Anspruchs auf die Erben nicht schon dann zuzulassen, wenn der Verletzte die Geldent schädigung nur außergerichtlich verlangt hat te , sondern nur dann, wenn der Anspruch vertragsmäßig anerkannt oder rechtshängig g e- worden war ( Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 652 - 853, 1983, 25. Tite l, Unerlaubte Han d- lungen, 1. Kommission, Prot I 2836; siehe auch Motive, Bd. 3, S. 802 = Mu g- dan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. II, S. 448 ; dazu ferner Senatsurteil vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 80/94, NJW 1 995, 783 ). Dem Erben sollte mithin nur dann die Anspruchsverfo l- gung gestattet werden, wenn erstens der Wille des Verletzten hierzu klar e r- kennbar war und zweitens Streit über die Äußerung dieses Willens ausgescha l- tet werden konnte (so der Bericht des Recht sausschusses zum Entwurf eines 17 - 11 - Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze, BT - Drucks. 11/5423, S. 4). cc ) F ür die Frage, ob der Geldentschädigungsanspruch wegen Verle t- zung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich v ererblich ist, ist deshalb sowohl vor als auch nach der Rechtshängigkeit allein des sen Funktion maßge bend . Der erkennende Senat hat bereits mehrfach klargestellt, dass bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlic h- keitsrecht sverletzung - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der G e- nugtuungsgedanke im Vordergrund steht ( vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 18; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 206; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; jeweils mwN), während der Präventionsgedanke die Gewährung einer Geldentschädigung nicht alleine zu tragen vermag ( vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 19; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 26 5/04, BGHZ 165, 203, 207 ; vom 5. März 1974 - VI ZR 228/72, VersR 1974, 756, 758). Der Senat hat deshalb für die Frage der Vererblichkeit eines bereits anhängigen Entschädigungsanspruchs ausgeführt, dass die Anhängi g- keit einer auf Geldentschädigung gerichte ten Klage nichts daran ändert, dass die von der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung mit dem Tod des Ve r- letzten an Bedeutung verliert (Senatsurteil vo m 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 24). Aus dem Gedanken der Genugtuung folgt we i ter , das s auch ein rechtshängiger Geldentschädigungsanspruch wegen Verle t zung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vererblich ist. Denn ebenso wenig wie der Erblasser Genugtuung bereits mit der Einreichung der Klage e r langt, erlangt er sie mit der en Zustell ung (vgl. Stender - Vorwachs, NJW 2014, 2831, 2833; MünchKomm - BGB/Leipold, 7. Aufl., § 1922 Rn. 122; Geiger, juris PR - FamR 22/2014 Anm. 1 [sub. C.]; Spickhoff, LMK 2014, 359158 [sub. 2] ) . Sie tritt erst mit der rechtskräftigen Zuerkennung eines Anspruchs auf Gelden t schädigung 18 - 12 - ein . Denn mit der Rechtskraft und nicht - wie die Revision meint - mit der Zuste l- lung der Klage, mit der allenfalls eine Aussicht auf Genugtuung entsteht, wird eine gesi cherte Position erlangt. Der Senat hat in dem Urteil vom 29. April 20 14 ( V I ZR 246/12, aaO, Rn. 18 ) formuliert , sterbe der Erblasser, bevor sein En t- schädigungsanspruch erfüllt worden sei, verliere die mit der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung regelmäßig ebenfalls an Bede u tung . Daraus kann nicht abgeleitet werden , Genug tuung werde erst mit der Erfüllung erlangt ( aA Spic k- hoff, LMK 2014, 359158 [sub. 2.]; Beuthien, GRUR 2014, 957, 958). Stirbt der Erblasser nach Rechtskraft der Entscheidung, geht der rechtskräftig zuerkannte Anspruch auf seinen Erben über. Galke Oehler Ro loff Müller Klein Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.04.2015 - 12 O 341/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.06.2016 - I - 16 U 89/15 -
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