BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 26/14 Verkündet am: 17. Oktober 2014 Mayer Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 10 Abs. 6, § 16 Abs. 8, § 2 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Au f bringung von Vorschüssen beschließen, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer g e- gen Beschlussanfechtungsklagen zu beauftragen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind. b) In diesem Fall können Mittel im Gesamtwirtschaftsplan und in den Einzelwir t- schaftsplänen aller Wohnungseigentümer angesetzt werden. Sind Beschlus s- anfechtungsklag en nicht abzusehen, können die Wohnungseigentümer den Ve r- walter durch Mehrheitsbeschluss ermächtigen, dafür Gemeinschaftsmittel einz u- setzen. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 26/14 - LG Dresden AG Hohenstein - Ernstthal - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bun desgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2014 durch die V orsitzende Richter in Dr. Stresemann , die Richter in Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , den Richter Dr. Roth und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Die Re vision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landg e- richts Dresden vom 8. Januar 2014 wird auf Kosten der Kläger z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der E i- gentümerversammlung am 7. November 2012 beschlossen die Wohnungse i- gentümer, soweit hier von Interesse, unter Tagesordnungspunkt 4.1 mehrhei t- lich den Gesamt wirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne für das Wir t- schaftsjahr 2013. Darin ist mit Blick auf laufende Beschlussanfecht ungsklagen - vorgesehen und nach Miteigentumsanteilen in den Einzelwirtschaftsplänen aller Wohnungse i- gentümer angesetzt . G egen die Beschlüsse der Wohnungseigentümerve r- sammlung h a ben die Kläger zu 1 bis 3 mit am 5. Dezember 2012 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Klage gegen den Beschluss zu Tage s- ordnungspunkt 2.1 und die Kläger zu 4 und 5 mit am 6. Dezember 2012 eing e- gangene m Schriftsatz Klage gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4.1 1 - 3 - erhoben . Sie beanstanden darin de n Ansatz der angesprochene n Ko stenposit i- on in den Einzelwirtschaftsplänen . Das Amtsgericht hat den Beschluss insoweit antragsgemäß für ungültig erklärt. Auf die B erufung der B eklagten hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision möchte n die Kläger die Wiederhe r- stellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen. Die Beklagten beantr a- gen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die Klage der Kläger zu 1 bis 3 sei schon deshalb unbegründet, weil sie die Klagefrist versäumt hätten. In ihrer Klag e- schrift hätten sie sich nur gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2.1 gewandt. Dem Schriftsatz sei nicht zu entnehmen, dass sie auch den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4.1 hätten anfechten wollen, wie sie hätten. Die Klage der Kläger zu 4 und 5 sei ebenfalls unbegründet, weil der B e- schluss zu Tagesordnungspunkt 4.1 ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Zwar sei die Anfechtungsklage kein Verbandsprozess, sondern ein Prozess der Verbands mitglieder. Der Verwalter der Anlage sei aber berechtigt, für die F i- nanzierung der Abwehr der Beschlussanfech tungsklage vorläufig auf das V e r- bandsvermögen zuzugreifen. Die Anfechtungsklage sei zudem einem Ve r- bandsprozess angenähert. Da her entspreche es auc h ordnungsgemäßer Ve r- waltung, die Mittel dafür durch eine Sonderumlage aufzubringen. Den Anfec h- tungskläger hindere das nicht an einer effektiven Prozessführung, weil er nur 2 3 - 4 - anteilig belastet werde und weil die Kosten am Ende entsprechend der Koste n- entschei dung in dem Anfechtungsprozess umgelegt würden. II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen P rüfung im Ergebnis stand. 1. Entgegen der Ansicht der Beklagte n ist allerdings nicht nur die Revis i- on der Kläger zu 4 und 5, sondern auch das Rechtsmitt el der Kläger zu 1 bis 3 zugelassen und auch sonst zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision in dem Ausspruch seiner Entscheidung uneingeschränkt zugelassen. Eine an sich mögliche ( vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 IV ZR 108/12, VersR 2013 , 120 Rn. 7) Beschränkung der Zulassung auf die Kläger zu 4 und 5 enthält die Begründung der Zulassung nicht. Eine solche Beschränkung bei - wie hier - unbeschränkter Zulassung im Urteilsausspruch ist nämlich nur anzuerkennen, wenn sie sich klar und eindeu tig den Entscheidungsgründen entnehmen lässt (BGH, Urteile vom 10. Mai 2012 IX ZR 125/10 , BGHZ 193, 193 Rn. 11; vom 29. Januar 2003 XII ZR 92/01 , BGHZ 153, 358, 361 f. und vom 3. Dezember 1987 VII ZR 374/86 - BGHZ 102, 293, 295). Daran fehlt es hier. 2. Die Revision en aller Kläger sind jedoch unbegründet. a) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht allerdings in seiner Ansicht, die Klage der Kläger zu 1 bis 3 sei schon deshalb unbegründet, weil sie die Klagefrist versäumt hätten. Die Klä ger zu 1 bis 3 haben zwar den B e- schluss zu Tagesordnungspunkt 4.1 in der fristgerecht eingereichten Klag e- schrift nicht angegriffen. Ihr hätte sich dazu zumindest im wesentlichen Kern entnehmen lassen müssen, dass sie auch diesen Beschluss angreifen wollten 4 5 6 7 - 5 - (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 15 ), woran es fehlt. D ie Versäumung der Klagefrist hinderte die Kläger zu 1 bis 3 aber nicht daran, die ( Teil - )N ichtigkeit des angefochtenen Beschluss es wegen Fehlens der Beschlussko mpetenz geltend zu machen. b) Die Rechtsmittel aller Kläger sind indes deshalb unbegründet, weil, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, weder Nic h- tigkeits - noch Anfechtungsgründe vorliegen. Die Wohnungseigentümer waren befugt, die umstrittene Kostenposition auch in den Einzelwirtschaftsplänen a n- zusetzen. Der Ansatz entspricht auch im Übrigen nach Anlass, Umfang und Verteilungsmodus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. 3. Die Wohnungseigentümer sind jedenfalls dann be fugt, im Wirtschaft s- plan Mittel für die Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen anzusetzen , wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind. a) Das versteht sich nicht von selbst. Die Beschlussanfechtungsklage i st nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungse i- gentümer als Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Die dafür entstehenden Kosten sind deshalb keine Kosten der Verwa l- tung des Gemeinschaftseigentums, der das Verbandsvermögen dient. Trot z- dem darf der Verwalter n ach herrschender Meinung den von ih m mit der Verte i- digung der übrigen Wohnungseigentümer gegen eine Beschlus san f ech tung s- klage beauftragten Rechtsanwalt aus Gemeinschaftsmittel n bezahlen ( BayObLG, NJW - RR 1992, 1431, 1432; OLG Köln, OLGR 2003, 241, 242; LG Berlin, GE 2009, 207; LG Düsseldorf, ZMR 2009, 712; LG Köln, ZWE 2012, 280, 281; AG Dortmund, NZM 2008, 172; Becker in Bär mann, WEG, 12. Aufl., 8 9 10 - 6 - § 16 Rn. 167; Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 169; Niede n- führ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 16 Rn. 88; Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 322 ; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 16 Rn. 12 P unter Stic h- wort Kostenvorschuss; Spielbauer in Spielbaue r/Then, WEG, 2. Aufl., § 16 Rn. 81 S. 383; Bärmann/Seuß/Wanderer, Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl., Rn. C 1585; Deckert, ZWE 2009, 63, 66; J. H. Schmidt, MietRB 2009, 151, 152 und ZWE 2012, 341, 350 ; Sturhahn, NZM 2004, 85, 86 ) . Die Mittel hierfür könn t en durch Ansatz in der Jahresabrechnung oder im Wirtschaftsplan, Sonderumlage oder eine besondere Rücklage aufgebracht werden (KG, ZMR 2006, 224; OLG Köln, OLGR 2003, 241, 242; LG Berlin, G E 2009, 207 und U r- teil vom 17. November 2009 55 S 92/09, juris Rn. 18; LG Leipzig, ZMR 2007, 400 , 401 ; AG Dortmund, NZM 2008, 172; AG Pinneberg, ZMR 2009, 559, 560; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 16 Rn. 88; Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 323; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 16 Rn. 12 P; Spielbauer in Spielbauer/Then, WE G, 2. Aufl., § 16 Rn. 81 ; Ti m- me/Bonifacio, WEG, 2. Aufl., § 16 Rn. 285; Deckert, NZM 2009, 63, 67; Kuhla, ZWE 2009, 196, 198; J. H. Schmidt, MietRB 2009, 151, 152; Sturhahn, NZM 2004, 8 4 , 86 ; aM Becker in Bärmann, WEG 12. Aufl., § 16 Rn. 167: Sonderu m- lage sei nicht erforderlich ). Dabei wird eine Kompetenz der Gemeinschaft zur Beschlussfassung meist stillschweigend vorausgesetzt, teilweise aus der Ve r- tretungsbefugnis des Verwalters nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG, teilweise auch aus § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG abgelei tet. Nach der Gegenansicht darf der Ve r- walter Gemeinschaftsmittel weder endgültig noch vorläufig für die V erteidigung der übrigen Wohnungsei ge ntümer gegen eine Beschlussanfechtungsklage ei n- setzen ( BayObLG, BayObLGZ 1976 , 2 23, 225 f.; OLG München, NJW - RR 20 07, 593; Erman/Gr zi wotz, BGB, 14. Aufl., § 16 WEG Rn. 15; Hügel, ZWE 2008, 265, 269 f.; Schmid, NZM 2008, 385, 386; Wolicki, NZM 2008, 717, 718 f.). Zur Begründung wird auf die Regelung in § 16 Abs. 8 WEG verwiesen, w o- - 7 - nach die Kosten eines Rechtsstreits ge mäß § 43 WEG nur dann zu den Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG gehören, wenn es sich um Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts auf Grund einer Vereinbarung über die Vergütung nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 N r. 6 WEG handelt. Daraus folge, dass die Kosten der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage Angelegenheit allein der einzelnen Wo h- nungseigentümer, nicht aber de s Verbands sei. Der Senat hat die Frage eines Zugriffs des Verwalters auf Gemeinschaft smittel bislang offen gelassen (B e- schluss vom 15. März 2007 V ZB 1/06, BGHZ 171, 335 Rn. 18) und sich mit der Frage nach einer Beschlusskompetenz der Gemeinschaft bislang nicht b e- fasst . b) Die Kompetenz der Gemeinschaft ergibt sich jedenfalls in der hier vo r- liegenden Fallgestaltung aus § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG. aa) Allerdings gehören die Kosten einer Beschlussanfechtungskla ge, wie sich aus § 16 Abs. 8 WEG im Umkehrschluss ergibt, von dem dort angespr o- chenen Sonderfall der Mehrkosten auf Grun d einer Gebührenvereinba rung a b- gesehen , nicht zu den umlagefähigen Kosten der Verwaltung des gemei n- schaf t lichen Eigentums nach § 16 Abs. 2 WEG . Sie dürfen deshalb im Grun d- satz auch nicht in dem Wirtschaftsplan angesetzt werden. Die Führung eines solchen Re chtsstreits wird , anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht dadurch zu einer (geborenen) Gemeinschaftsangelegenheit, dass der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG befugt ist, die Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer zu organisieren und mit der Vertretung der verklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Der Gesetzgeber hat dem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage zwei unterschiedlichen Rollen zuge wi esen: die Rolle als Organ der G e meinschaft als Verband und die 11 12 - 8 - Roll e als V ertret er der (einzelnen) Wohnungseigentümer als Mitglieder des Verbands. Mit der Neufassung von § 27 WEG hat er die mit beiden Rollen ve r- bundenen Befugnisse klar trennen wollen. § 27 Abs. 1 und 3 WEG soll die B e- fugnisse des Verwalters als Organ des Verbands beschreiben, § 27 Abs. 2 WEG die Befugnisse des Verwalters als Vertreter der Wohnungseigentümer (Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrats zur WEG - Novelle 2007 in BT - Drucks . 16/887 S. 69 f. zu § 27 WEG - E). Die Ve r- teidig ung der übrigen Wohnungseigentümer gegen eine Beschlussanfec h- tungsklage ist keine originäre Angelegenheit des Verbands , weil das Verfahren nach § 46 Abs. 1 WEG nicht als Verbandsprozess, sondern als Mitgliederpr o- zess ausgestaltet ist . Die Rechtsverteidigun g der zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer ist deren eigene Angelegenheit , bei der sie d er Verwalter auf Grund von § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 4 WEG nach dem Konzept des Gesetz g e- bers als ihr gesetzlicher Vertreter, nicht als Organ des Verbands , unterstützt . bb) Das bedeutet aber nicht, dass die Wohnungseigentümer die Berei t- stellung von Mittel n für die Bezahlung eines Rechtsanwalts der bei einer B e- schlussanfechtungsklage zu verklag enden übrigen Wohnungseigentümer nicht nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG zu einer Gemeinschaftsangelegenheit m a- chen dürften. (1) Ein solcher Mittelansatz dient der Erfüllung einer Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich erfüllt werden kann. ( a ) Das ergibt sich nicht schon daraus, dass die verklagten Wohnungse i- gentümer das Recht haben, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, und im Falle der Beauftragung auch die Pflicht, d iese n zu bezahlen. Dieses Recht könnte bei einer Beschlussanfechtungsklage nicht von allen, sondern nur von allen ve r- 13 14 15 - 9 - klagten Wohnungsei gentümern gemeinsam wahrgenommen werden. Auch könnte der einzelne verklagte Wohnungseigentümer nicht durch Mehrheitsen t- scheidung gezwungen werden, sich von dem gemeinschaftlich bestellten Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Er dürfte vielmehr auch gegen den Willen der Mehrheit der verklagten Wohnungseigentümer einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen (vgl . Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 V ZR 241/12, NJW 2013, 3098 Rn. 15). ( b ) Darauf zielt die Bereitstellung von Mitteln zur Bestreitung von Recht s- anwaltsko sten in einem Wirtschaftsplan aber auch nicht. Ein entsprechender Mittelansatz soll vielmehr den Verwalter in die Lage versetzen, die ihm als Ve r- treter der Wohnungseigentümer auf Grund von § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG kraft Gesetzes obliegende Aufgabe zu erfüllen , einen Rechtsanwalt mit der Verteid i- gung der übrigen Wohnungseigentümer gegen eine Beschlussanfechtungskl a- ge zu beauftragen. Der Rechtsanwalt ist nämlich nach Erteilung des Auftrags gemäß § 9 RVG berechtigt, einen Vorschuss auf seine Gebühren und Auslagen zu verlangen. Diesen soll der Verwalter zahlen können. Die Bereitstellung so l- cher Mittel steht nicht im Belieben der verklagten Wohnungseigentümer. Vie l- mehr sind sie hierzu auf Grund des mit § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG begründeten gesetzlichen Geschäftsbesorgun gsverhältnisses nach § 675 Abs. 1, § 669 BGB auf Anforderung des Verwalters verpflichtet. ( c ) Diese Vorschusspflicht kann jedenfalls dann gemeinschaftlich erfüllt werden, wenn wie hier noch kein konkretes Beschlussanfechtungsklageve r- fahren anhängig ist. Dann nämlich kann jeder Wohnungseigentümer Beklagter einer Beschlussanfechtungsklage und damit vorschusspflichtig werden. Den Verwalter für diesen Fall mit den erforderlichen Mitteln auszustatten, sei es durch Bereitstellung spezieller Mittel, sei es durch die Ermächtigung, zur Erfü l- 16 17 - 10 - lung seiner Aufgaben als Vertreter der Wohnungseigentümer unter dem Vorb e- halt einer Abrechnung unter Belastung nur der tatsächlich verklagten Wo h- nungseigentümer, ist jedenfalls dann eine Verpflichtung der Wohnungseige n- tüme r, die gemeinschaftlich erfüllt werden kann. (2) Die Vergemeinschaftung der Vorschusspflicht dient dann auch der Bündelung von jedenfalls in dieser Lage gleichgerichteten Interessen der Wo h- nungseigentümer (zu diesem Erfordernis: Senat, Urteile vom 8. F ebruar 2013 V ZR 238/11, NJW 2013, 3092 Rn. 12 und vom 15. Januar 2010 V ZR 80/09, NJW 2010, 933 Rn. 8; BGH, Urteil vom 12. April 2007 V II ZR 236/05 , BGHZ 172, 4 2 Rn. 24). Jeder Wohnungseigentümer kann, wie ausgeführt, betroffen sein. Eine klare Rege lung darüber, wie die Vorschusspflicht gegenüber dem Verwalter erfüllt wird, dient dem Interesse aller Wohnungseigentümer. (3) (a) Der weiter erforderliche Gemeinschaftsbezug für eine solche R e- gelung ergibt sich aus dem Gegenstand der Beschlussanfecht ungsklage, einem Beschluss der Wohnungseigentümer, einerseits und der Rolle, die der Geset z- geber dem Verwalter in dem Beschlussanfechtungsverfahren zugewiesen hat, andererseits. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hat nach § 21 Abs. 4 WEG in er ster Linie nach den Vereinbarungen und Beschlüssen der Wohnungseigentümer zu erfolgen. Die Beschlüsse wiederum müssen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Die Einhaltung dieser Grundsätze lässt sich nur durchsetzen, wenn für d i e Wohnungs eigentümer ein effektiver Rechtsschutz besteht . Dazu gehört neben der Beschlussersetzung s- klage nach § 21 Abs. 8 WEG die Beschlussanfechtungsklage. Sie kann der ei n- zelne Wohnungseigentümer fristgerecht nur erheben, weil der Verwalter geset z- licher Zustellung sberechtigter der übrigen Wohnungseigentümer ist (vgl. § 45 WEG) und die Klage nicht jede m einzelnen der übrigen Wohnungseigentümer 18 19 - 11 - zugestellt werden muss. Nur deshalb ist dem Beschlussanfechtungskläger vo r- läufig und damit zur Fristwahrung die Benennung de r übrigen Wohnungseige n- tümer erspart (vgl. § 44 WEG). (b) Kehrseite der gesetzlichen Vertretung der übrigen Wohnungseige n- tümer durch den Verwalter ist die in § 27 Abs. 2 WEG vorgesehene Berecht i- gung des Verwalters, für diese das nach Zustellung der Be schlussanfechtung s- klage Notwendige zu veranlassen. Diese Befugnisse müssen aus dem Blic k- winkel des gemeinschaftlichen Interesses ebenso effektiv wahrgenommen we r- den können wie das Klagerecht des Beschlussanfechtungsklägers. Denn B e- schlüsse, die ordnungsmäß iger Verwaltung entsprechen, sollen nicht aufgeh o- ben, sondern bestandskräftig werden. Eine effektive Verteidigung der gefassten (ordnungsmäßigen) Beschlüsse ist nur gewährleistet, wenn dem Verwalter die für die Wahrnehmung seiner Befugnisse notwendigen Gel dmittel zur Verfügung stehen. Mit den Vorschüsse n , die der Verwalter nach § 675 Abs. 1, § 669 BGB bei der Weiterleitung der Klageschrift an die übrigen Wohnungseigentümer ve r- langen könnte, ist dieses Ziel regelmäßig nicht zu erreichen, weil sie nicht ei n- he itlich und nicht zeitnah eingehen werden und dieser Umstand die Beauftr a- gung eines Rechtsanwalts und dessen Tätigkeit erschwert. Die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 27 Abs. 2 WEG wird dem Verwalter nur gelingen, wenn er auf im Vorgriff auf den Klagefall bereit stehende Mittel zurückgreifen kann. (4) Die gemeinschaftliche Erfüllung der Vorschusspflicht gegenüber dem Verwalter ist deshalb auch dem Gemeinschaftsinteresse förderlich (zu diesem Erfordernis: Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/1 0, NJW 2011, 1351 Rn. 9). 20 21 - 12 - cc) Dem Ansatz von Mitteln für die Verteidigung gegen eine Beschlus s- anfechtungsklage steht schließlich auch nicht entgegen, dass sich der B e- schlussanfechtungskläger bei Inanspruchnahme der bereitgestellten Mittel durch den Verwalter jedenfalls vorübergehend an der Finanzierung seiner Pr o- zessgegner beteiligt. (1) Das wäre zwar im Hinblick auf § 16 Abs. 8 WEG bedenklich, wenn es dabei endgültig oder jedenfalls für längere Zeit bliebe. So liegt es hier aber nicht . Entnomme ne Vorschüsse sind , unabhängig davon, ob die Entnahme b e- rechtigt war oder nicht, in die nächste Jahresrechnung einzustellen (Senat, B e- schluss vom 15. März 2007 V ZB 1/06, BGHZ 171, 335 Rn. 18). Sie dürfen in den Einzelabrechnung en dieser Jahresrechnung n ur denjenigen Wohnungse i- gentümern an gelastet werden, die tatsächlich vorschusspflichtig waren (KG, ZMR 2006, 224; OLG Köln, OLGR 2003, 241, 242; LG Berlin, G E 2009, 207; LG Leipzig, ZMR 2007, 400, 401; AG Dortmund, NZM 2008, 172; AG Pinn e- berg, ZMR 2009, 55 9, 560; Becker in Bärmann, WEG , 12. Aufl., § 16 Rn. 167; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 16 Rn. 88; Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 323; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 16 Rn. 12 P; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 16 Rn. 81 S. 383; Timme/Bonifacio, WEG, 2. Aufl., § 16 Rn. 285; Deckert, NZM 2009, 63, 67; H ü- gel, ZWE 2008, 265, 27 2 ; J. H. Schmidt, MietRB 2009, 151, 152; Sturhahn, NZM 2004, 85, 86) . Der Beschlussanfechtungskläger würde deshalb wirtschaf t- lich auch bei einer Inanspruchnahme der bereitgestellten Mittel für Vorschüsse nie länger als bis zum Ende des Rechnungsjahrs an der Finanzierung der B e- schlussanfechtungsbeklagten beteiligt. ( 2 ) Diese Belastung widerspricht auch nicht dem Zweck der Zuordn ung der Kosten einer Beschlussanfechtungsklage in § 16 Abs. 8 WEG. Die Norm 22 23 24 - 13 - soll - wie zuvor § 16 Abs. 5 WEG aF - verhindern, dass Konflikte innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden (Senat, Urteil vom 4. April 2014 V ZR 168/13, NJW 2014, 2197 Rn. 15; zu § 16 Abs. 5 WEG aF Senat, Beschluss vom 15. März 2007 V ZB 1/06, BGHZ 171, 335 Rn. 22). Daran ändert sich aber auch nichts E n t- scheidend es , we il für die Verteidigung gegen allfällige Beschlussanfe chtung s- klagen im Verlauf des Wirtschaftsjahres entnommene Mittel mit der Jahre s- rechnung von den betroffenen Wohnungseigentümern wieder zurückgeführt werden müssen . 4. Der hier vorgenommene Ansatz von Mitteln für Rechtsanwaltskosten in allgemein zu erw artenden Beschlussanfechtungsklagen in dem Wirtschaft s- plan entspricht auch in seiner konkreten Ausgestaltung den Grundsätzen or d- nungsmäßiger Verwaltung. a) Eine solche Position darf ebenso wie andere Ausgaben in einem Wir t- schaftsplan nach § 28 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 WEG nur an gesetzt werden , wenn sie voraussichtlich entstehen w i rd . Die A us gaben müsse n also feststehen oder im kommenden Wirtschaftsjahr zu erwarten s ein (LG Berlin, Urteil vom 17. N o- vember 2009 55 S 92/09, juris Rn. 18). Fehlen dagegen Anhal tspunkt e dafür, dass es zu Beschlussanfechtungsklagen kommt, ist ein Ansatz von Kosten hie r- für nicht gerechtfertigt. Die Wohnungseigentümer müssen sich dann auf die Ermächtigung an den Verwalter beschränken, dennoch erforderlich werdende Vorschüsse aus den nicht für spezielle Zwecke bestimmten Gemeinschaftsmi t- teln zu entnehmen. Eine solche Ermächtigung ist zulässig. Bei der Beantwo r- tung der F rage, ob der eine oder andere Fall vorliegt, haben die Wohnungse i- gentümer einen Prognosespielraum (BayObLG, NJW - RR 19 98, 1624; Becker in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 20; Timme/Bonifacio, WEG, 2. Auf l ., § 28 25 26 - 14 - Rn. 14), der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Wohnungseige n- tümer und ihnen folgend das Berufungsgericht haben aus den Verhältnissen in der Wohn ungseigentümergemeinschaft der Parteien, insbesondere den laufe n- den Beschlussanfechtungsklageverfahren die Erwartung abgeleitet, dass weit e- re Verfahren anfallen werden. Das ist in dem aufgezeigten Rahmen nicht zu beanstanden. b) Entsprechende s gilt für den Umfang der zu erwartenden Kosten, bei denen sich die Wohnungseigentümer und das Berufungsgericht an den Kosten der bereits anhängigen Verfahren orientiert haben. c) Die Wohnungseigentümer haben ihren im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwal tung bestehenden Ermessensspielraum auch nicht dadurch überschritten, dass sie die zu erwartenden Kosten in den Einzelwir t- schaftsplänen aller Wohnungseigentümer, darunter auch in denen der B e- schlussanfechtungskläger, nach Miteigentumsanteilen angesetzt hab en. aa ) Ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht die Aufbringung von Rechtsanwaltskosten der i n einem Beschlussanfechtungsverfahren verklagten Wohnungseigentümer i m Ansatz zwar nur, wenn diese Kosten vor der endgült i- gen Verteilung der Kosten in de m betref fenden Verfahren in den Einzelabrec h- nungen nur diesen, nicht auch den Beschlussanfechtungsklägern angelastet werden. Denn der Gemeinschaft förderlich ist es nur , den Verwalter in die Lage zu versetzen, seiner Aufgabe nach § 27 Abs. 2 WEG nachzukommen, aber nicht de n Bes chlussanfechtungskläger an der endgültigen Finanzierung der Rechtsverfolg ung seiner Prozessgegner zu beteiligen . 27 28 29 - 15 - bb ) Die danach gebotene Differenzierung nach den Parteirollen der Wohnungseigentümer in dem jeweiligen Beschlussanfechtungsp rozess ist aber nur möglich, wenn diese feststehen. Das ist bei der Abrechnung entnommener Vorschüsse in der Jahresabrechnung und auch bei Sonderumlagen für ein oder mehrere konkrete Klageverfahren der Fall. Eine vergleichbare Situation kann auch bei der A ufstellung des Jahreswirtschaftsplans gegeben sein, nämlich dann, wenn Rechtsverfolgungskosten aus einem bestimmten anhängigen oder zu erwartenden Beschlussanfechtungsklageverfahren mit feststehenden Bete i- ligten anzusetzen sind. Dieser Sonderfall liegt hie r nicht vor. Die Wohnungse i- gentümer und das Berufungsgericht haben sich zwar bei dem Ansatz der Rechtsverfolgungskosten an den laufenden Klageverfahren orientiert, diese Kosten aber nicht wegen gerade dieser Verfahren angesetzt, sondern deshalb, weil allge mein mit weiteren Klageverfahren zu rechnen ist. Es entspricht dann ordnungsmäßiger Verwaltung, solche Kosten allen Wohnungseigentümer nach dem allgemein geltenden oder für solche Fälle in der Teilungserklärung oder eine r Vereinbarung vorgesehenen Kostenve rteilungsschlüssel anzulasten (LG Berlin, Urteil vom 17. November 2009 55 S 92/09, juris Rn. 18 ). 30 - 16 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch RiBGH Dr. Roth ist infolge Krankheit an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 2 9 . Oktober 2014 Die Vorsitzende Stresemann Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Hohenstein - Ernstthal, Entscheidung vom 28.03.2013 - 5 C 1024/12 WEG - LG Dresden, Entscheidung vom 08.01.2014 - 2 S 326/13 - 31
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