BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 26/14 Verkündet am: 4. Februar 2015 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 309 Nr. 7 Buchst. a, b Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwe n- ders auch für Körper - und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgesc hlossen ist, hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB nicht stand (im Anschluss an die Senatsurteile vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67; vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1). BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 26/14 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetz er sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 2013 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auc h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Kaufvertrag vom 4. Oktober 2007 erwarb der Kläger von dem Bekla g- ten einen gebrauchten Mercedes Benz ML 55 AMG zum Preis von Der Verkauf erfolgte über den Streithelfer, einen Gebrauchtwagenhändler, der das Fahrzeug im Auftrag des Beklagten veräußerte. Der Kaufvertrag enthält einen formularmäßigen Gewährleistungsausschluss, wonach das Fahrzeug big besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, in s- besondere bezüglich des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa 1 - 3 - veräußert wird. Auf de r Rückseite des Kaufvertragsformulars ist unter der Übe r- schrift "Gewährleistung" zusätzlich bestimmt: "Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. A n- sprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zuläss ig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen e r- Das Fahrzeug, welches einen Kilometerstand von 59.000 km aufwies, wurde dem Kläger am 12. Oktober 2007 übergeben. Am 13. Oktober 2007 b e- merkte er ein "Klack ern" des Motors. Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe bei Übergabe an ihn einen M o- torschaden aufgewiesen, verlangt der Kläger die Rückabwicklung des Kaufve r- trages. Das Landgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz von Aufwendungen nebs t Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs samt vom Kläger angeschaffter Sommerreifen sowie auf Feststellung des A n- nahmeverzugs gerichtete Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Der G e- währleistungsausschluss sei wirksam, weil der Kläger nicht bewiesen habe, dass der Streithelfer den Sachmangel arglistig verschwiegen habe. Das Obe r- landesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Kl a- gebegehren weiter. 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: D ie Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Ersatz vergebl icher Aufwendungen zu. Der Beklagte habe die Gewährlei s- tung im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen. § 444 BGB stehe dem nicht en t- gegen, denn der Kläger habe nicht bewiesen, dass der Streithelfer, dessen Wissen der Beklagte sich gemäß § 166 BGB zurechnen las sen müsse, den Sachmangel arglistig verschwiegen habe. Zwar habe der Kläger den Sachmangel bewiesen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen weise das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 59.000 einen schwerwiegenden Mangel auf, der nur durch Einbau ei nes Au s- tauschmotors behoben werden könne. Der Motor habe keine ausreichende Kompression mehr. Das "Klappern" komme von nicht mehr festsitzenden Ko l- ben. Ein Totalausfall des Motors sei nur eine Frage der Zeit. Der Senat entnehme jedoch der Aussage des Z eugen B . , den der Streithelfer vor dem Verkauf an den Kläger wegen eines "Klackerns" des M o- tors gebeten habe, das Fahrzeug zu untersuchen, dass dem Streithelfer kein konkreter Befund mitgeteilt worden sei, der ihn dazu hätte veranlassen müssen, weitere U ntersuchungen in Auftrag zu geben. Den Aussagen der übrigen Ze u- gen lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Der Umstand, dass der Strei t- helfer das Fahrzeug in eine Werkstatt gebracht habe, begründe noch keine 6 7 8 9 10 - 5 - Bösgläubigkeit, weil die Werkstatt ihn nicht ausreichend über einen Verdacht auf einen Motorschaden in Kenntnis gesetzt habe. Da der Kläger eine Arglist des Streithelfers nicht bewiesen habe, könne dahinstehen, ob er das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe bewiesen habe. II. Diese Beurteilun g hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil keinen B e- stand haben. Die im Revisionsverfahren nur noch geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß § 346 Abs. 1 in Verbi n- dung mit § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 323 Abs. 1 BGB sowie Ersatz vergeblicher Au f- wendungen gemäß § 437 Nr. 3 Alt. 2, § 284 BGB scheitern nicht, wie das Ber u- fungsgericht gemeint hat, an dem im Kaufvertrag vereinbarten Ausschluss der Sa chmängelhaftung. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zwar nicht bewiesen, dass der Streithelfer des Beklagten den Sachmangel des Fahrzeugs arglistig verschwiegen hat (§ 444 Alt. 1 BGB). Das Berufungsger icht hat jedoch verkannt, dass der formularmäß i- ge Ausschluss der Sachmängelhaftung der Inhaltskontrolle Allgemeiner G e- schäftsbedingungen am Maßstab des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB nicht standhält und deshalb unwirksam ist. 1. Bei dem in den tatbesta ndlichen Feststellungen des Berufungsurteils in Bezug genommenen Ausschluss der Sachmängelhaftung handelt es sich, was die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, sowohl nach der Ersche i- nungsform des Textes als auch nach dessen Inhalt um Allgemeine Ges chäft s- bedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB). Diese sind vom Beklagten verwendet wo r- 11 12 13 14 - 6 - den. Zwar stammt das Vertragsformular nicht von diesem, sondern von dem in seinem Auftrag tätig gewordenen Streithelfer. Die vorformulierten Vertragsb e- dingungen sind jedoch gleichw ohl vom Beklagten "gestellt" (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil der Streithelfer kein Dritter, sondern Abschlussgehilfe des Beklagten war (§ 278 BGB; vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 - VIII ZR 143/10, WuM 2011, 96 Rn. 7). a) Die vom Beklagten gestel lten Vertragsbedingungen sind für eine Vie l- zahl von Verträgen vorformuliert (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt selbst dann, wenn er den Streithelfer nur für ein einzelnes Geschäft eingeschaltet h a- ben sollte. Denn Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen au ch dann vor, wenn sie - wie hier - für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Ve r- trag verwenden will (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 2 59 Rn. 10 mwN). b) Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, ist eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders - wie im vorliegenden Gebrauchtwagenkaufvertrag - auch für Körper - und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertrag s- partners des Verwenders unwirksam (Senatsurteile vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 10; vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1 Rn. 10 ff.; siehe auch Senatsurteile vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584 Rn. 15; vom 19. Juni 2013 - VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 30; jeweils mwN). Dies gilt gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB selbst dann, wenn der Kläger das Fahrzeug nicht als Verbraucher, 15 16 - 7 - sondern als Unternehmer erworben haben sollte (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, aaO Rn. 13 ff.). c) Der Zusatz "soweit das gesetzlich zulässig ist" beseitigt die Unwir k- samkeitsfolge der gegen die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine G e- schäftsbedingungen verstoßenden Klauseln nicht (vgl. Senatsu rteile vom 26. November 1984 - VIII ZR 214/83, BGHZ 93 , 29, 48; vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 231/90, NJW 1991, 2630 unter II 5 ; jeweils mwN). D erartige salvatorische Kla u- seln sind ihrerseits unwirksam, weil sie gegen das Verständlichkeitsgebot ve r- stoßen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2012 - VIII ZR 13 7/12, juris Rn. 3 [Hinweisbeschluss]; vom 5. März 2013 - VIII ZR 137/12, NJW 2013, 1668 Rn. 3 [Zurückweisungsbeschluss]). 2. Das Berufungsurteil stellt sich auf der Grundlage der bisherigen Ta t- sachenfeststellungen des Berufungsgerichts auch nicht aus an deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, dass es an einem gemäß § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB erforderlichen Nache r- füllungsverlangen des Klägers fehle und der Beklagte die Nacherfüllung auch nicht ernsthaft u nd endgültig verweigert habe (§ 437 Nr. 2, § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB), hat das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand ha ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Enden t- scheidung reif, da es weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Daher ist die 17 18 19 - 8 - Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 10.05.2012 - 10 O 1829/09 - OLG Jena, Entscheidung vom 18.12.2013 - 7 U 486/12 -
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