ECLI:DE:BGH:2016:230316BVIIIZR26.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 2 6/16 vom 23 . März 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23 . März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger , die Richterin nen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem U r- teil des Amtsgerichts Geldern vom 1. September 2015 in Verbi n- dung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Januar 2016 gemäß § 719 Abs. 2 ZPO eins tweilen einzustellen, wird abgelehnt. Gründe: I. Der Kläger erwarb am 19. Februar 2014 im Wege der Zwangsversteig e- rung das Eigentum an dem Grundstück G . in St . . Voreigent ü- mer dieses Grundstücks war Herr C . M . Mi . , der dort mit dem Beklagten wohnt. Der Beklagte hat einen Mietvertrag vorgelegt, der das Datum 1. Deze m- ber 2008 trägt und als Mietbeginn dasselbe Datum angibt. Nach § 1 des Vertr a- ges bewohnt der Beklagte zwei im Obergeschoss be findliche Räumlich keiten allein und nutzt die im Erdgeschoss gelegenen Räumlichkeiten und das Bad e- zimmer gemeinsam mit dem Vermieter. § 5 dieses Vertrages lautet: "Im Hinblick auf die vom Mieter nachweislich getätigten Investitionen in Mieters für die Dauer von 15 Ja h- re kein Mietzins zu entrichten. Zu übernehmen vom Mieter sind für die Dauer von 15 Jahren lediglich die hälftig anfallenden Stromkosten. We i- 1 2 - 3 - tere Miet - oder Nebenkostenzahlungen fallen für den Mieter für diesen Zeitraum nicht Der Kläger sprach mehrere Kündigungen aus, unter anderem mit Schrif t- satz vom 21. Mai 2015 wegen Eigenbedarfs, weil er mit seiner Familie aus der bisherigen beengten Mietwohnung in das im Wege der Zwangsversteigerung erworbene Haus einziehen wo lle. Die Räumungsklage des Klägers hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Amtsgericht hat den vom Kläger behaupteten Eigenbedarf als bewiesen erachtet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewi e- sen. Der Beklagte hat gegen das Be rufungsurteil fristgerecht Nichtzulassung s- beschwerde eingelegt. II. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist u n- begründet. Nach § 719 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in dem hier gegebenen Fall der Nichtzulassungsbe schwerde entsprechend a n- wendbar ist, kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil a n- ordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil br ingen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt aber nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine A ussicht auf Erfolg hat (st. Rspr.; siehe nur Senatsbeschlüsse v om 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6; vom 22. Oktober 2013 - VIII ZR 214/13, juris Rn. 1 ; vom 16. September 2014 - VIII ZR 221/14, WuM 2014, 681 Rn. 1 ). So liegt es hier. 3 4 5 - 4 - 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit s- halb die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Beschwerdewert bei ein em Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer wie hier bei einem unbefristeten Mietverhältnis - unbestimmt ist, gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu b e- messen (zuletzt Senatsbeschluss vom 16. Sep tember 2015 - VIII ZR 135/15, WuM 2015, 681 Rn. 3 mwN). Der Beklagte ist durch das angefochtene Räumungsurteil des Ber u- 8.166,48 r- trags bezeichneten Investi " mie t- freie " Zeit von 15 Jahren verteilt werden. Etwaige Nebenkosten - nach dem vo r- gelegten Mietvertrag hat der Beklagte ohnehin nur die hälftigen Stromkosten zu tragen - bleiben bei der Berechnung der Beschwer a ußer Betracht. Auf die vom Kläger in einer von ihm entworfenen Räumungsvereinb a- n- streitwert noch für die Beschwer an, da beides sich danach richtet, welche Mi e- te der auf Räumung in An spruch genommene Mieter nach dem von ihm b e- haupteten Mietvertrag zu entrichten hat. Ein etwaiger höherer objektiver Mie t- wert oder eine höhere fiktive Marktmiete ist für die Beurteilung ohne Bedeutung (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2014 VIII ZR 214/13, WuM 2014, 219 Rn. 2). 6 7 8 9 - 5 - 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre darüber hinaus auch unbegrü n- det, weil das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler erkennen lässt und insbeso n- dere ein Revisionsz ulassungsgrund nicht ersichtlich ist. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Geldern, Entscheidung vom 01.09.2015 - 3 C 134/15 - LG Kleve, Entscheidung vom 14.01.2016 - 6 S 150/15 - 10
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