ECLI:DE:BGH:2018:090518UVIIIZR26.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 26/ 17 Verkündet am: 9. Mai 2018 Vorusso , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, 3, § 44 1, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 a) Die mangelbedingte Minderung des Kaufpreises ist vom Gesetzgeber als Gesta l- tungsrecht ausgeformt worden. Mit dem Zugang einer wirksam ausgeübten Mind e- rung des Kaufpreises wird diese Erklärung bindend; der Käufer ist damit daran gehindert, hiervon wieder Abstand zu nehmen und stattdessen wegen desselben Mangels auf großen Schadensersatz überzugehen und unter diesem Gesicht s- punkt Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen. b) Nach der Konzeption des kauf rechtlichen Gewährleistungsrechts ist ein Käufer ferner daran gehindert, unter Festhalten an der von ihm nicht mehr zu beseitige n- den Gestaltungswirkung der Minderung zusätzlich (nebeneinander) großen Sch a- densersatz geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen, sondern den - gegebenenfalls um Gegenforderungen reduzierten - Kaufpreis insgesamt z u- rückzufordern. Denn der Käufer hat mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetz geber eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag "verbraucht". - 2 - BGB § 325 Aus der Vorschrift des § 325 BGB lässt sich nicht - auch nicht im Wege einer anal o- gen Anwendung - eine Berechtigung des Käufers ableiten, von einer wirks am erklä r- ten Minderung zu einem Anspruch auf großen Schadensersatz und damit auf Rüc k- abwicklung des Kaufvertrags zu wechseln. BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 26/17 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, d en Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie d ie Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Re chtsmittel der Beklagten werden das U rteil des Obe r- landesgerichts Stuttgart - 19 . Zivilse nat - vom 26. Januar 2017 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 23. Zivi l- kammer - vom 20. Mai 2016 im Kostenpunkt und insoweit abg e- ändert, als darin zum Nachteil der Beklagten entschieden worde n ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin schloss am 28. Februar 2014 mit der V . - Leasing AG einen Leasingvertrag über ein von der Beklagten hergestel ltes und zum Verkauf a n- gebotenes Neufahrzeug der Marke Mercedes Benz. Anschließend erwarb die V . - Leasing AG das Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 99.9 t- to) von der Beklagten . Das Fahrzeug wurde nach Erhalt des Kaufpreises am 14. März 2014 an die Klägerin übergeben. Ziffer 9 .1 der dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen G e- schäftsbedingungen enthält die Erklärung en , dass die Leasinggesellschaft alle 1 2 - 4 - ihr gegen den Lieferanten zustehenden Ansprüche wegen Sach - und Recht s- mängeln an d en Kunden abtritt und der Kunde die Abtretung annimmt . Im Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 brachte die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug zur Beseitigung verschiedener gerügter Mängel (unter anderem: K urzschluss am Steuergerät der Sitzein stellung , Aussetzen der Gangschal tung, mehrere Fehler an der Elektronik ) insgesamt siebenmal in eine Niederlassung der Beklagten. Mit ihrer der Beklagten am 12. August 2015 zugestellten Klageschrift hat die Klägerin die Minderung des Kaufpreises um 20 % r- klärt und (nach Abzug von Gebrauchsvorteilen) die Zahlung eines Betrages in an sich begehrt . Sie hat geltend gemacht, das Fahrzeug sei herstellungsbedingt fehleranfällig, da sämtliche bis dahin aufgetretenen Mänge l auf Qualitätsmängeln, namentlich auf schlechter Verarbeitung beruh t en ; es handele sich um ein sogenanntes "Montagsauto" . Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte allerdings alle von der Klägerin bis dahin gerügten Mängel beh o- ben. Danach suchte die Kläger in im August und Oktober 2015 noch zweimal eine Niederlassung der Beklagten zur Mängelbehebung ( Def ekt des Pulsat i- onsdämpfers der Hydraulikpumpe , grundloses Aufleuchten der ABC - Lampe ) auf . Anschließend hat sie m it Schriftsatz vom 17. November 2015 ihr Bege h ren - weiterhin mit der Begründung, bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug ha n- dele es sich um ein " Montagsauto " - auf Rückabwicklung des Kaufvertrags im Rahmen des sogenannten großen Schadensersatzes umgestellt und unter A n- rechnung von Gebrauchsvorteilen a- singgesellschaft verlangt. D en Defekt am Pulsationsdämpfer der Hydraulikpu m- pe hat te die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits beseitigt. Ob die ABC - Lampe 3 4 5 - 5 - im August 2015 grundlos aufgeleuchtet hatte, ist zwischen den Pa rteien streitig geblieben. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die B e- insen an die V . - Leasing AG, Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, verurteilt. Die von beiden Parteien hiergegen eingelegten Berufungen hat das Oberla n- desgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungs gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gemäß Ziffer 9 .1 der Leasingbedingungen in Verbindung mit § 437 Nr. 3, §§ 281, 28 0 BGB gegen . - Leasing AG, Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, zu. D er von der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits erklärte und im Wege eines geänderten Klageantrags (ent weder privilegierte Klageänderung nach § 264 Nr. 2 oder sachdienliche Klageänderung gemäß § 263 ZPO) geltend g e- machte Übergang von der Minderung zum sogenannten großen Schadense r- satz sei analog § 325 BGB möglich . Dies habe das Oberlandesgericht Stuttgart b ereits in einer früheren Entscheidung (ZGS 2008, 479) unter Bezugnahme auf eine in der Literatur vertretene Auffassung (Derleder, NJW 2003, 998) be jaht . 6 7 8 9 10 - 6 - Das in dieser Norm verankerte Programm sei durch eine analoge Anwendung der Vorschrift sachgerecht fort zus chreiben, um dem Käufer eine Kompensa tion für den eingetretenen Flexibilitätsverlust zu verschaffen, der mit dem Entfall des ius variandi infolge der Neuregelung der Minderung im Rahmen der Schul d- rechtsmodernisierung eingetreten sei. Auch die tatbest andlichen Voraussetzungen eines Schadensersatza n- spruches nach § 437 Nr. 3 BGB , §§ 280, 281 BGB lägen vor. Zwar habe weder bei Erklärung der Minderung noch zu dem Zeitpunkt, in dem d ie Klägerin ihr Begehren auf die Durchsetzung eines schadensersatzrechtlich en Rückg e- währanspruchs umgestellt habe , aktuell ein Mangel vorgelegen. Dies ändere jedoch nichts an der Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Mä n- gelrechte nach § 437 BGB. Denn ein Neufahrzeug, bei dem der bisherige G e- schehensablauf aus Sicht ein es verständigen Käufers bei wertender und pro g- nostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertige, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitäts - mängel n - namentlich auf schlechter Verarbeitung - beruhenden Fehleranf älligkeit insg e- samt mangelhaft sei und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein werde, sei nach der Rechtspr e chung des Bundesgerichtshofs (NJW 2013, 1523) als " Montagsauto " zu qualifizieren. D a- nach liege die Ma ngelhaftigkeit des Fahrzeugs bereits im Verdacht bezi e- hungsweise in der Befürchtung des Vorliegens eines " Montagsautos " . Die B e- weiswürdigung des Landgerichts dahingehend, dass es sich nach den genan n- ten Kriterien beim streitgegenständlichen Fahrzeug um ein solches " Montag s- a u to " handele, habe die Berufung zu Recht nicht angegriffen. II. Diese Beurteilu ng hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags unter dem Gesichtspunkt 11 12 - 7 - des Schadensersatz es stat t der ganzen Leistung gemäß § 437 Nr. 3, § 434 Abs. 1, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 3 , Abs. 5 i n Verbindung mit §§ 346 ff. BGB wegen der von ihr behaupteten Fehleranfälligkeit des streitgegenständl i- chen Fahrzeugs ist ausgeschlossen . Denn die vom Beru fungsgericht getroff e- nen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme eines gewährleistung s- pflichtigen Sachmangels. Aber selbst wenn ein solcher vorläge , wäre die Kläg e- rin gehindert, Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Kaufvertrags zu verlangen . Denn in diesem Fall hätte sie vor der Geltendmachung des Sch a- densersatzanspruchs bereits unter Berufung auf denselben Sachmangel wir k- sam die Minderung des Kaufpreises gemäß § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt und sich damit verbind lich für ein Festhalten am Kaufvertrag (zu eine m gemäß § 441 Abs. 3 BGB herabgesetzten Kaufpreis) entschieden . Entgegen der A uffassung de s Berufungsgerichts lässt sich die Möglichkeit eines solche n Wechsel s zwischen diesen beiden Gewährleistung s- rechten nic ht mit einer analogen Anwendung de r Vorschrift de s § 325 BGB b e- gründen. 1. Anhand der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob das streitgegenständliche Fahrzeug überhaupt herstellungsbedingte Qualitätsmäng el und damit gegebenenfalls einen Gewäh r- leistungsrechte begründenden Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB aufweist. Denn das Berufungsgericht ist - wie die Revision zutreffend rügt - in grundlegender Verkennung der Rechtsprechung des Senats davon ausge ga n- gen, eine allein aus in der Vergangenheit aufgetretenen , im Zeitpunkt der Au s- übung des Gewährleistungsrechts aber behobenen Mängeln abgeleitete Eige n- schaft als " Montagsauto " könne nach Maßgabe der im Senatsurteil vom 23. Januar 2013 entwickelten Kriteri en (VIII ZR 140/12, NJW 2013, 1523 Rn. 2 6) einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB darstellen . 13 - 8 - D er Senat hat sich in dem genannten Urteil nicht mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen ein sogenanntes " Montagsauto " als mangelha ft zu bewerten ist. Vielmehr war dort allein die Frage zu beantworten, ob der Käufer einer (unstreitig oder nachweislich) mangelhaften Sache au f- grund eines entsprechenden Geschehensablauf s berechtigterweise von einer Fehleranfälligkeit des betreffenden Fah rzeugs insgesamt ausgehen d urfte und deshalb ein vor der Geltendmachung seiner Gewähr leistungsrechte nach § 437 Nr. 2, 3 BGB grundsätzlich erforderliche s Nacherfüllungsverlangen ausnahm s- weise wegen Unzumutbarkeit gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB entbehrlich w ar (Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12, aaO) . Dementsprechend hat der Senat entscheidend darauf abgestellt, ob bei verständiger Würdigung aus Sicht des Käufers das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeugs durch die gehäuft zutage getretene Fehleranfälligkeit so ernsthaft erschüttert worden ist, dass ihm eine Nacherfüllung allein aus diesem Grunde nicht (mehr) zuzumuten ist (Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12, aaO mwN). Dagegen gibt die Einordnung eines Fah rzeugs als " Montagsau to " - anders als dies ein zelne Stimmen im Schrifttum aus dem von ihnen missve r- standenen Senatsurteil ableiten wollen (Erger, NJW 2013, 1485, 1486; BeckOGK/Höpfner, Stand: 1. Februar 2018, § 440 Rn. 40.1; MünchKommBGB/ Westermann, 7. A ufl., § 440 Rn. 8) - keinen Aufschluss darüber, inwieweit das betreffende Fahrzeug tatsächlich eine vom Käufer befürchtete Fehleranfälligkeit aufweist und damit mangelhaft ist . Zur Beurteilung dieser Frage hat das Gericht vielmehr die notwendigen Feststell ungen zur Beschaffenheit der Kaufsa che zu treffen. V orliegend war die ( von der Klägerin behauptete ) auf herstellungsb e- dingten Qualitätsmängel n beruhende Fehleranfälligkeit des streitgegenständl i- chen Fahrzeug s - anders als die in den Niederlassungen der Bek lagten beh o- benen Einzelmängel - nicht unstreitig, so dass das Berufungsgericht einen de r- 14 15 - 9 - artigen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB nicht ohne Einholung e i- nes - von der Klägerin auch angebotenen - Sachverständigengutachtens zum Zustand des Fahrzeugs h ätte bejahen dürfen. Entgegen der - auch von der Revisionserwiderung geteilten - Auffassung des Berufungsgerichts ist das Vorliegen eines sogenann ten " Montagsautos " nicht mit den (Sonder - )Fällen vergleichbar, in denen der Bundesgerichtshof b e- reits aufgr und des bloßen Verdachts eines Mangels einen Sachm angel der Kaufsache bejaht hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13, BGHZ 203, 98 Rn. 43; vom 7. Februar 2003 - V ZR 25/02, NJW - RR 2003, 772 unter II 1; vom 21. Juli 2017 - V ZR 250 /15, NJW 2018, 389 Rn. 6 ff. ; jeweils mwN). Denn abgesehen davon, dass dort - anders als im vorliegenden Fall - bereits der Verdacht einer Mangelhaftigkeit allein ausreichend war, um die Eignung für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung in Frage zu stel len, ist es überdies dem Käufer eines " Montagsautos " regelmäßig ohne weiteres z u- mutbar, den Verdacht der Fehleranfälligkeit aufgrund herstellungsbedingte r Qualitätsmängel durch (sachverständige) Untersuchungen bestätigen oder en t- kräften zu lassen. 2. Ei ner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Kl ä- rung der Frage, ob das Fahrzeug die von der Klägerin behauptete Fehleranfä l- ligkeit aufweist, bedarf es jedoch nicht. Denn die Klage ist unabhängig davon aus anderen Gründen insgesamt abweisungsr eif . D er von der Klägerin unter Berufung auf die - insoweit revisionsrechtlich zu unter stellende - herstellung s- bedingte Fehleranfälligkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs allein noch geltend gemachte Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung ge mäß § 437 Nr. 3, § 434 Abs. 1, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 3 , Abs. 5 BGB ist bereits aufgrund der von ihr wegen desselben Mangels zuvor erklärten Mind e- rung (§ 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB) ausgeschlossen. 16 17 - 10 - a) Die Klägerin hat z war in prozessual wirksamer Weise i hren zu nächst auf Minderung gestützten Rückzahlungsanspruch gemäß § 441 Abs. 4 BGB fallen gelassen und stattdessen im Wege einer von den Vorinstanzen als sac h- dienlich erachteten Klageänderung (§ 263 ZPO) , an die das Revis ionsgericht gebunden ist (§ 268 ZPO), ausschließlich einen Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach § 437 Nr. 3, § 434 Abs. 1, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB geltend gemacht (vgl. zur Klageänderung BGH, U r- teil e vom 29. A pril 2015 - VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 Rn. 18; vom 1. Juni 1990 - V ZR 48/89, NJW 1990, 2682 unter 1). Dies wurde von der Revisionse r- widerung nochmals im Schriftsatz vom 5. September 2017 ausdrücklich klarg e- stellt. Anders als der Revisionsanwalt der Klä gerin in der mündlichen Verhan d- lung vor dem Senat gemeint hat, ist es prozessrechtlich nicht möglich, den en t- scheidungsreifen Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die Klägerin Gelegenheit erhält, den aufgegebenen Streitgegenstand d er Minderung im Wege einer nochmaligen Klageänderung erneut in den vorli e- genden Prozess einzuführen. Es bleibt ihr aber unbenommen, den ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf minderungsbedingte Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises, über den hier ni cht zu entscheiden war, erneut einzuklagen. b) In materiell - rechtlicher Hinsicht bleibt die Klägerin dagegen an ihre in der Klageschrift erklärte - und damit bei unterstellter Mangelhaftigkeit des Fah r- zeugs bereits vor Geltendmachung des Schadensersatza nspruchs statt der ganzen Leistung wirksam gewordene - Minde rung des Kaufpreises gebunden. Denn die Ausübung des Minderungsrechts des Käufers gemäß § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt - ebenso wie die Ausübung des Rücktrittsrechts gemäß § 437 Nr. 2 i n Verbindung mit § 323 BGB - seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3138) eine bindende Gesta l- 18 19 - 11 - tungserklärung gegenüber dem Verkäufer dar ( BT - Drucks. 14/ 6040, S. 221, 223, 234 f. ) . aa) Nach § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Käufer einer im Sinne von § § 434 f. BGB mangelhaften Sache statt zurückzutreten den Kau f- pr e i s durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. D amit soll dem mö g- lichen Kä uferinteresse Rechnung getragen werden, die mangelh afte Sache zu behalten (vgl. BT - Drucks. 14/6040 , S. 223) und - statt den Kaufvertrag nach § § 346 ff. BGB rückabzuwickeln - durch Herabsetzung des Kaufpreises um den angemessenen Betrag (§ 441 Abs. 3 BGB) d as Äquivalenzinteresse zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Ist der Kaufpreis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlt, erlischt d er Kaufpreisanspruch in Höhe des Mi n- derungsbetrages. Hat der Käufer hingegen mehr als den geminderten Kaufpre is bezahlt, erhält er einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch (§ 441 Abs. 4 BGB) gegen den Verkäufer. In dieser Weise ist die Klägerin vorliegend (zunächst) v erfahren und hat in ihrer der Beklagten am 12. August 2015 zugestellten Klageschrift wegen de s von ihr geltend gemachten Mangels der herstellungsbedingten Fehleranfälli g- keit des streitgegenständlichen Fahrzeugs die Minderung des Kaufpreises um 20 % des Bruttokaufpreises erklärt (§ 441 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB) und die Beklagte auf Rückzahlung (§ 441 Abs. 4 BGB) der von ihr unter Abzug von g e- zogenen Gebrauchsvorteilen errechneten Überzahlung in Anspruch geno m- men. Zweifel an der Wirksamkeit dieser Minderungserklärung sind - nachdem die von der Klägerin behauptete herstellungsbedingte Fehleranfälligk eit revis i- onsrechtlich zu unterstellen und mit dem Berufungsgericht aufgrund des von ihm bejahten Vorliegens eines " Montagsautos " von einer Unzumutbarkeit weit e- rer Nacherfüllungsverlangen gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12, aaO) , der wegen § 441 Abs. 1 Satz 1 20 21 - 12 - BGB auch für die Minderung gilt, aus zugehen ist - nicht ersichtlich und auch im Revisionsverfahren nicht vorgebracht worden. bb) Das Gestaltungsrecht der Minderung ermöglicht es dem Käufer, durch ei nseitiges Rechtsgeschäft eine Veränderung der bestehenden Rechtsl a- ge , nämlich die Herab setzung des vertraglich vereinbarten Kaufpreises um den angemessenen Betrag unter Beibehaltung des Kaufvertrags im Übrigen, he r- beizuführen. Diese Gestaltungswirkung trit t unmittelbar mit dem Zugang (§ 130 Abs. 1 BGB) der das Gestaltungsrecht ausübenden einseitigen Willenserkl ä- rung beim Erklärungsempfänger ein (vgl. BAG, NZA - RR 2013, 609 Rn. 15 [Kündigung einer Dienstvereinbarung ] mwN). Vorliegend hat die von der Kläg e- rin erklärte Minderung - das Vorliegen der behaupteten herstellungsbedingten Fehleranfälligkeit unterstellt - ihre Gestaltungswirkung mithin bereits mit der Z u- stellung der Klageschrift an die Beklagte am 12. August 2015 entfaltet und das bisherige Vertragsverh ältnis hinsichtlich des geschuldeten Kaufpreises umg e- staltet . Ab dem Eintritt der Gestaltungswirkung ist der Käufer an die von ihm e r- klärte Minderung gebunden und kann sie einseitig weder zurücknehmen noch widerrufen ( vgl. BGH, Urteil e vom 29. April 201 5 - VIII ZR 180/14, aaO Rn. 29; vom 19. Januar 2017 - VII ZR 235/15, NJW 2017, 1607 Rn. 55 [zu § 638 BGB]; Erman/Grunewald, BGB, 15. Aufl., § 437 Rn. 45; Staudinger/Matusche - Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 441 Rn. 5; Palandt/Weidenkaff, BGB, 7 7 . Aufl., § 441 Rn. 10 ; BeckOK - BGB/Faust, Stand: 1. März 2018 , § 437 Rn. 171; Lögering, MDR 2009, 664, 666; jeweils mwN; vgl. BT - Drucks . 14/6040, S. 221 [z um Gestaltungsrecht des Rücktritt s ]) . Die beschriebene Bindungswirkung ergibt sich dabei - worauf auch die Rev ision mit Recht hinweist - zwingend aus der vom Gesetzgeber bewusst g e- wählten Natur eines Gestaltungsrechts ( vgl. BA G, aaO [Kündigung einer 22 23 24 - 13 - Die n s tvereinbarung] ; NJW 1994, 473, 474 [Kündigung eines Arbeitsverhältni s- ses]) . Ein solches Recht verträgt grundsät zlich keinen Schwebezustand (vgl. etwa Palandt/Ellenberger, aaO , Überbl. v. § 104 Rn. 17). Dies gilt auch für den Rückt ritt und die Minderung, die mit ihrer wirksamen Erklärung das bisherige Rechtsverhältnis umgestalten. S o wie der wirksam ausgeübte Rücktr itt unmi t- telbar zu einem nicht mehr umkehrbaren Rückabwicklungsverhältnis führt, hat die wirksam erklärte Minderung zur Folge, dass der vertraglich vereinbarte Kaufpreis unmittelbar - und ebenfalls unumkehrbar - um den angemessenen Betrag herabgesetzt (§ 4 41 Abs. 3 BGB) und damit das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wiederhergestellt wird . Diese durch die Ausübung des Gestaltungsrechts eingetretene Änderung des Vertrags verhältnisses kann der Gestaltungsberechtigte einseitig nicht mehr ungeschehen machen ( vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 - XII ZR 195/96, BGHZ 139, 123 , 127 [zur K ü ndigung eines Gewerberaummietvertrags]; BAG, NZA - RR 2013, 609 Rn. 15 [Kündigung einer Dienstvereinbarung]) . Der Gesetzgeber des Schuldrechtsmoderni sierungsgesetzes sah hierfür auch kein Bedürfnis, da der Käufer vor übereilten ( " falschen " ) Entscheidungen bei der Wahl seiner Gewährleistungsrechte bereits dadurch geschützt werde, dass er diese grundsätzlich nicht sofort, sondern erst nach Ablauf einer d em Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzten Frist ausüben könne (vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 221 [zum Rücktritt]). cc ) Die mit der Ausgestaltung der Minderung als Gestaltungsrecht ei n- hergehende Bindung des Käufers an eine wirksam erklärte Minderung kann e ntgegen einer in verschiedenen Ausprägungen im Schrifttum vertretenen Au f- fassung nicht dadurch unterlaufen werden, dass dem Käufer in der Phase, in der sich der Verkäufer noch nicht auf das ausgeübte Gestaltungsrecht " eing e- 25 26 - 14 - stellt " oder hierauf eingelassen hat, ein Abrücken von dem wirksam ausgeübten Gestaltungsrecht erlaubt sein soll. (1) Im Schrifttum ist zwar nach Inkrafttreten des neuen Schuldrechts tei l- weise die Ansicht vertreten worden , der Käufer müsse sich an dem von ihm ausgeübten Minderungsrech t erst dann festhalten lassen, wenn sich der Ve r- käufer auf das vom Käufer gewählte Gewährleistungsrecht " erkennbar eing e- stellt " , namentlich damit einverstanden erklärt (Gsell, JZ 2004, 643, 649) bezi e- hungsweise hierauf " eingerichtet " , also im Vertrauen auf die getroffene Wahl Dispositionen getroffen oder unterlassen habe (von Olshausen in Festschrift Huber, 2006, 471, 495; vgl. auch Derleder in Dauner - Lieb/Konzen/Schmidt, Das neue Schuldrecht in der Praxis, 2003, 411, 425 f.; NJW 2003, 998, 1003). Di e- ser Au ffassung liegt letztlich das Bestreben zugrunde, eine Annäherung an die nach früherem Recht bestehende Möglichkeit des Käufers zu erreichen, von einer einmal getroffenen Wahl der Wandelung oder der Minderung (§§ 462, 465 BGB aF) wieder abzurücken, solange der Verkäufer noch nicht sein Einve r- ständnis erklärt hatte oder hierzu verurteilt worden war. (2) Die genannten Autoren verkenn en jedoch grundlegend , dass der G e- setzgeber bewusst die bisherige Konzeption des alten Schuldrechts aufg eg e- ben hat, nach welch er der Käufer wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels der Kaufsache eine Minderung des Kaufpreises oder eine Wandelung des Kaufvertrags nach §§ 462, 465 BGB aF nur mit dem Einverständnis des Verkäufers vornehmen konnte und bis dahin an seine Wahl nicht gebunden war . Der Gesetzgeber hat das bisherige kaufrechtliche Gewährleistungsrecht nicht nur der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie angepasst, sondern hat es auch darüber hinaus gänzlich neu geregelt, weil er das bisherige Recht in Anbetracht der schutz würdigen Interessen von Käufer und Verkäufer in verschiedenen B e- reichen als unbefriedigend emp funden hat . E r hat im Interesse beider Seiten für 27 28 - 15 - alle Kaufvertragsarten einen Nacherfüllungsanspruch des Käufers eingeführt, der Vorrang vor den in § 437 Nr. 2 u nd Nr. 3 BGB aufgeführten Gewährlei s- tungsrechten hat ( vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 220 f. ). Diesem Anspruch misst er zentrale Bedeutung zu. Denn dadurch soll erreicht werden, dass der Käufer letztlich doch noch das erhält, was er zu beanspruchen hat, und de m Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt wird , die Rückabwicklung des Vertrags oder sonst i- ge Gewährleistungen abzuwenden (BT - Drucks. aaO , S. 220). Zudem hat er zur Beseitigung der mit der bisherigen Ausgestaltung der Wandelung und der Mi n- derung nach §§ 462, 465 BGB aF verbundenen rechtlichen Unsicherheiten die Gewährleistungsrechte des Rücktritts und der Minderung im neuen Kaufrecht (§ 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB) als einseitige Gesta l- tungsrechte mit Bindungswirkung konzipiert (BT - D rucks. , aaO, S. 220 f. , 234 f.). Im Hinblick auf die durch die Einführung eines Nacherfüllungsanspruchs im Vergleich zum früheren Recht geschaffene zusätzliche Phase der Gewäh r- leistung hat der Gesetzgeber die Aus formung der Minderung des Kaufpreises und des Rücktritts vom Vertrag als bindende Gestaltungsrechte nicht als una n- gemessene Benachteiligung des Käufers bewertet , zumal diesem hierdurch eine ausreichende Überlegungs - und Entscheidungsfrist eingeräumt w orden ist (BT - Drucks. aaO). In den Gesetzesmateria lien wird ausdrücklich darauf hing e- wiesen, dass in Anbe tracht des Vorrangs des neu eingeführten Nacherfüllung s- anspruchs (§ 439 BGB) k ein Bedürfnis dafür besteht, dem Käufer das Recht zum Widerruf eines wirksam erklärten Rücktritts (oder einer Minderung) ei nz u- räumen (BT - Drucks. , aaO , S. 221 , 235 ). D iese von den Gerichten zu beachte n- de gesetzgeberische Interessenabwägung wird von der genannten , im S chrif t- tum vertretene n Auffassung negiert , die dem Käufer die Flexibilität des früheren kaufrechtlichen Gewährlei stungsrechts erhalten möchte. 29 - 16 - (3) Wieder andere Literaturs timmen meinen, der Verkäufer könne sich wegen des Verbots treuwidrigen Verhaltens gemäß § 242 BGB nicht zu seinen Gunsten auf die Bindung des Käufers an die Gestaltungswirkung der Recht s- behelfe der Minderung und des Rücktritts berufen, wenn er selbst die Durchfü h- rung der vom Käufer gewählten Gewährleistung verweigere, worunter auch die Stellung eines Klageabweisungsantrags falle (vgl. Wertenbruch, JZ 2002, 862, 865 f.; Klöhn/Haesen, EWiR 2011, 17 9, 180; MünchKommBGB/Westermann, aaO , § 437 Rn. 52 ; vgl. auch Palandt/Weidenkaff, aaO , § 437 Rn. 27 ). Diese Auffassung verkennt jedoch, dass sich ein Verkäufer nicht treuwidrig verhält, wenn er das Vorliegen eines vom Käufer behaupteten Mangels bestreitet und sich gegen das von diesem geltend gemachte Gewährleistungsrecht zur Wehr setzt sowie im Zuge dessen die Wirksamkeit der erklärten Minderung oder des erklärten Rücktritts (etwa bis zur gerichtlichen Überprüfung) in Zweifel zieht. Es ist nach der gesetzg eberischen Konzeption Sache des Käufers, sich sorgfältig zu überlegen, für welche der in § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB aufgeführten G e- währleistungsrechte er sich entscheidet. Der Umstand, dass die Beklagte das Minderungsrecht der Klägerin vo r- liegend bis zu r Klageänderung durchgängig in Abrede gestellt hatte, hinderte daher nicht den bindenden Eintritt d er damit verbundenen Gestaltungs wirkung. c ) Folglich ist es der Klägerin - bei unterstellter Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs - verwehrt, von der wirksam e rklärte n und mit der Zustellung der Klageschrift nicht mehr einseitig abänderbaren Minderung des Kaufpreises A b- stand zu nehmen und stattdessen unter Berufung auf denselben Mangel (he r- stellungsbedingte Fehleranfälligkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs ) von der Beklagten Schadensersatz statt der ganzen Leistung gemäß § 437 Nr. 3, § 434 Abs. 1, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 3 , Abs. 5 BGB (sogenannter großer Schadensersatz) und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrags zu 30 31 32 - 17 - verlangen. Nach der Konzepti on des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts ist sie aber auch daran gehindert, zusätzlich zu der von ihr nicht mehr zu beseit i- genden Gestaltungswirkung der Mi nderung (siehe oben unter II 2 b) großen Schadensersatz geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen, sondern den - gegeb e- nenfalls um Gegenforderungen reduzierten - Kaufpreis insgesamt zurückzu fo r- dern . aa) Zwar gestattet es das Gesetz dem Käufer grundsätzlich, bei Mängeln der Kaufsache n eben der Minderung des Kaufpreises zusätzlich den Ersatz ihm entstandener Schäden geltend zu machen . Die s bringt es dadurch zum Au s- druck, dass § 437 Nr. 3 BGB, welcher die bei Mängeln in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche des Käufers auflistet , dur ch das Wort " und " mit dem vor angestellten § 437 Nr. 2 BGB verbunden ist , der den Rücktritt und die Mi n- derung betrifft (BT - Drucks. 16/6040, S. 226; Erman/Grunewald, BGB, 15. Aufl., § 437 Rn. 48 mwN ; Staudinger/Schwarze, BGB, Neubearb. 2015, § 325 Rn. 47 ; in soweit eine Analogie zu § 325 BGB für notwendig erach tend etwa NK - BGB/Büdenbender, 3. Aufl., § 437 Rn. 91; BeckOK - BGB/Faust, aaO , § 437 Rn. 173; MünchKommB GB/Westermann, aaO, § 441 Rn. 3 ) . Zu den neben der Minderung dem Käufer eröffneten Schadensersatzansp rüchen zählt auch ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung ( § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB ; sogenannter kleiner Schadensersatz ). Ein solcher A n- spruch kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Käufer zusätzlich zu dem mangelbedin gten Minderwert der Sache Schäden erlitten hat (etwa entgang e- nen Gewinn) ; hinsichtlich derselben Vermögenseinbuße schließen sich Mind e- rung und kleiner Schadensersatz statt der Leistung dagegen aus ( BGH, Urteil vom 27. Mai 2011 - V ZR 122/10, NJW 2011, 2953 Rn. 16 ). Denn der Käufer kann nicht für denjenigen Mangelschaden , der bereits durch die Herabsetzung des Kaufpreises ausgeglichen w orden ist , Schadensersatz verlangen ( BGH, 33 - 18 - Urteil vom 27. Mai 2011 - V ZR 122/10, aaO; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 441 Rn. 19) . bb) Hin gegen wird dem Käufer vom Gesetz nicht d ie Möglichkeit eröffnet, nach einer bindend gewordenen Minde rung des Kaufpreises wegen desselben Mangels anstelle dieses Gestaltungsrechts oder neben diesem einen auf Rüc k- abwicklung des Kaufvertrags geric hteten Schadensersatz anspruch statt der ganzen Leistung (sogenannten großen Schadensersatz) nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 3 , Abs. 5 BGB zu verlangen. Dass eine A b- kehr von einer wirksam ausgeübten Minderung nicht möglich ist, ergibt s ich aus der - oben unter II 2 b bereits eingehend beschriebenen - Bindungswirkung e i- ner solchen Erklärung (vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 221; BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - VII ZR 235/15, aaO [zu § 638 BGB] mwN). Nach der Konze p- tion des § 437 BGB ist aber auch die Geltendmachung eines großen Sch a- den s ersatzes unter Beibehaltung der Minderung ausgeschlossen. Denn der Käufer hat mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufv ertrag " verbraucht " . (1) M it der Minderung des Kaufpreises erklärt ein Käufer zugleich, die Kaufsache trotz des betreffenden Mangels - zu einem herabgesetzten Kaufpreis (§ 441 Abs. 3 BGB) - behalten und insoweit am Kaufvertrag festhalten zu wo l- le n. Dies ergibt sich aus de m Regelungsgehalt und de r Zielsetzung des dem Käufer vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Minderungsrecht s (vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 223). (a) Das Sachmangelgewährleistungsrecht der §§ 434 ff. BGB verlangt dem Käufer ein er mangelhaften Sache , der den Verkäufer vergeblich zur Nac h- erfüllung (§ 439 BGB) aufgefordert hat oder hierzu ausnahmsweise nicht ve r- pflichtet war, die grundlegende Entscheidung ab, ob er den Kaufvertrag (unter 34 35 36 - 19 - Liquidation entstandener Vermögenseinbußen) weitergelten lassen oder ob er sich von diesem - was regelmäßig nur unter strengeren Voraussetzungen mö g- lich ist (vgl. etwa § 323 Abs. 5 Satz 2 , § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB) - lösen will . Dafür stehen i h m jeweils zwei Wege zur Verfügung. Will er die Kaufsache b e- halten, kann er entweder durch eine Gestaltungserklärung den Kaufpreis unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 2, § 441 BGB mindern oder im Wege der Geltendmachung eines Schadens ersatz anspruches statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 28 1 Abs. 1 Satz 1 BGB die Liquidation des Mi n- derwerts erreichen ( sogenannter kleiner Schadensersatz, BT - Drucks. 14/6040, S. 225 f. ; siehe bereits BGH, Urteil e vom 22. November 1985 - V ZR 220/84, BGHZ 96, 283 , 287 ; vom 23. Juni 1989 - V ZR 40/88, BGHZ 108, 1 56 , 160 [ j e- weils zu § 463 BGB aF] ). Sofern er zusätzlich e , durch die erklärte Minderung nicht ausgeglichene Schäden erlitten hat, kann er auch - wie oben unter II 2 c aa bereits ausgeführt - die Gewährleistungsrechte der Minderung und des kle i- nen Schadense rsatzes nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB miteinander kombinieren (BGH, Urteil vom 27. Mai 2011 - V ZR 122/10, aaO). Will er sich hingegen vom Kaufvertrag lösen, kann er entweder den Rücktritt vom Vertrag nach § 437 Nr. 2, § 32 3 BGB erklären oder aber Sch a- densersatz statt der ganzen Leistung nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB fordern , der auf Ersatz des dem Käufer durch die Nichterfü l- lung des gesamten Vertrages entstandenen Schadens gerichtet ist und das En t fallen der Leistungspflicht (§ 281 Abs. 4 BGB) sowie die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen (§ 281 Abs. 5 i . V . m . §§ 346 ff. BGB) zur Folge hat (gr o- ßer Schadensersatz, BT - Drucks. aaO ; siehe bereits BGH, Urteil e vom 22. N o- vember 1985 - V ZR 220/8 4 , aaO ; vom 23. Juni 1989 - V ZR 40/88, aaO , S. 159 [jeweils zu § 463 BGB aF] ). 37 - 20 - (b) Der Käufer, der wirksam von dem Gestaltungsrecht der Minderung Gebrauch macht, bringt deshalb - in Anbetracht des Inhalts, den der Gesetzg e- ber diesem Gewährleistungsrecht beigemessen hat - seinen Willen zum Au s- druck, die Kaufsache trotz des ihr anhaftenden Mangels zu behalten und an dem Kaufvertrag mit dem durch die Herabsetzung des Kaufpreises wiederhe r- gestellten Äquivalenzverhältnis fest zu halten ( vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 223; in diesem Sinne auch NK - BGB/Büdenbender, aaO Rn. 92 ; BeckOK - BGB/ Faust, aaO ) . Diese Erklärung ist integraler Bestandteil der Gestaltungswirkung der Minderung und mithin ab dem Wirksamwerden dieses Gestaltungsrechts für den Käufer bindend. Die Kläge rin hat daher - das Vorliegen eines Sachmangels unterstellt - mit der Zustellung ihrer in der Klageschrift ausgesprochenen Mind e- rungserklärung verbindlich zum Ausdruck gebracht, den Kaufvertrag nicht rüc k- gängig machen, sondern das (ihrer Auffassung nach) m it dem Mangel herste l- lungsbedingter Fehleranfälligkeit behaftete Fahrzeug zu einem reduzierten Kaufpreis behalten zu wollen . (2) Mit dieser Entscheidung , an dem Kaufvertrag festzuhalten, ist es j e- doch - worauf die Revision mit Recht hin weist - unvereinb ar, dass ein Käu fer, wie vorlie gend die Klägerin, nach erfolgter M inderung des Kaufpreises , deren Wirksamkeit im Revisionsverfahren zu unterstellen ist, unter Berufung auf de n- selben Mangel Schadensersatz statt der ganzen Leistung (§ 437 Nr. 3 , § 280 Abs. 1 , 3, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB) und damit die Rückabwicklung des Kau f- vertra ges (§ 281 Abs. 5 i . V . m . §§ 346 ff. BGB) begehrt . (a) Die auf gegenläufige Ziele - Festhalten am Vertrag oder Lösen vom Vertrag - aus gerichteten Gewährleistungsrechte der Minderung (§ 441 BGB) und des Rücktritts (§ 323 BGB) hat der Gesetzgeber - wie bereits oben unter II 2 c bb (1) ausgeführt - als Gestaltungsrechte ausgeformt, die dem Käufer nur alternativ zur Verfügung stehen. Dies kommt nicht nur in den Gesetzesmateri a- 38 39 40 - 21 - lien (BT - Dr ucks. 14/6040, S. 223) zum Ausdruck, sondern hat auch im Gesetz an mehreren Stellen Niederschlag gefunden. So kann der Käufer gemäß § 437 Nr. 2 BGB entweder vom Vertrag zurücktreten " oder " den Kaufpreis mindern. Dementsprechend sieht § 441 Abs. 1 Satz 1 BG B vor, dass der Käufer " statt zurückzutreten " den Kaufpreis mindern kann. (b) Wie bereits oben unter II 2 c bb (1) ausgeführt, stellt der Gesetzgeber dem Käufer aber nicht nur bei den in § 437 Nr. 2 BGB aufgeführten Gesta l- tungsrechten der Minderung und des Rücktritts zwei Rechte mit gegenläufigen Zielsetzungen (Festhalten am Vertrag bei Ausgleich des mangelbedingten Mi n- derwerts einerseits oder Rückabwicklung des Kaufvertrags unter Rückgewähr der beiderseitigen Leistungen anderseits) zur Auswahl . Auch be i den in § 437 Nr. 3 BGB genannten Ansprüchen auf kleinen Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 , § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) und auf großen Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 , § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB) wird dem Kä u- fer die Wahl zwischen den gegensätzlichen Alternativen abverlangt, ob er am Vertrag festhalten und den Minderwert (ggf. neben weiteren Schäden) liquidi e- ren (sogenannter kleiner Schadensersatz) oder Rückgängigmachung des Ve r- trags (sogenannter großer Schadensersatz) beanspruchen will (BT - Drucks. 14/6040, S. 225 f.). Dieser Gleichlauf der " Polarität " (Unvereinbarkeit) sowohl zwischen Rücktritt und Minderung einerseits als auch zwischen großem und kleinem Schadensersatz andererseits schließt nach einer wirksam erklärten Minderu ng ( § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB ) nicht nur ein en Rücktritt, sondern überdies auch e i- n en - ebenso wie der Rücktritt auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gericht e- ten - Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 3 , Abs. 5 BGB aus (so im Ergebnis auch NK - BGB/Dauner - Lieb/Dubovitskaya, aaO, § 325 Rn. 11; NK - BGB/Büdenbender, aaO; BeckOK - 41 42 - 22 - BGB/Faust, aaO ; Palandt/Grüneberg, aaO, § 281 Rn. 41; Althammer/Löhnig, AcP 205 (2005), S. 520 , 540; Lögering, MDR 2009, 664, 666 ; offen gelassen bei BGH, Urteil vom 19. Janua r 2017 - VII ZR 235/15, aaO Rn. 49 [zu § 638 BGB]). Denn mit der im Wege einer Minderung abgegebenen Erklärung des Käufers, er wolle am Vertrag festhalten und (lediglich) den Kaufpreis wegen des mangelbedingten Minderwerts der Kauf sache angemessen herabsetzen , ist es unvereinbar, dass er stattdessen oder zusätzlich hierzu gro ßen Schadensersatz nach § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangt, welcher nach § 281 Abs. 5 in Verbi n- dung mit §§ 346 ff. BGB die Rückabwicklung des Vertrages zur Folge hätte. Andernfalls könnte der Gläubiger, der die Minderung bereits erklärt und sich mit dieser ihn bindenden Gestaltungserklärung für ein Festhalten am Vertrag en t- schieden hat, diese Entscheidung noch revidieren (vgl. NK - BGB/Dauner - Lieb/Dubovitskaya, aaO ; Altham mer/Löhnig, aaO ; Lögering, aaO ). Dies wäre indes weder mit der bindenden Gestaltungswirkung der Minderung (siehe dazu oben unter II 2 b) noch mit der vom Gesetzgeber in § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB vor gegebenen Alternativität zwischen einem Festhalten a m Vertrag und einer Rückgängigmachung des Vertragsverhältnisses in Einklang zu bringen . Ein Käufer, der sich hinsichtlich eines Mangels für eine Minderung entschieden hat, hat diesbezüglich sein Wahlrecht insofern " verbraucht " als , dass er eine Rüc k- gängig machung des Kaufvertrags weder in Form eines Rücktritts noch als gr o- ßen Schadensersatz beanspruchen kann. (c) Übereinstimmend mit den oben aufgezeigten Grundsätzen h at es der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung dem Gewährleistung s- gläu biger nach einer erfolgten Minderung (§ 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB) stets nur gestattet, ergänzend hierzu Schadensersatz statt der Leistung in Form de s Festhaltens am Vertrag unter Ausgleich des Minderwerts und etwa i- ger weiterer mangelbedingter Ver mögenseinbußen ( sogenannte r kleine r Sch a- densersatz ; § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) geltend zu 43 - 23 - machen ( vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 2011 - V ZR 122/10 , aaO Rn. 16 [kle i- ner Schadensersatz neben Minderung] ; vom 1 9 . Januar 2017 - VII Z R 235/15, aaO [zu § 638 BGB] ; vgl. außerdem BGH, Urteil vom 5. November 2010 - V ZR 228/09, NJW 2011, 1217 Rn. 35 [ kleiner Schadensersatz statt fehlgeschlagener Minderung] ; Beschluss vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 26 ff. [Minderung n ebst kleinem Schadensersatz] ) . Denn Minderung und sogenannter kleiner Schadensersatz beruhen auf der - insoweit deckungsgle i- chen - Entscheidung des Käufers, die Liquidation der ihm durch den Mangel entstandenen Nachteile unter Beibehaltung der Kaufsache he rbeizuführen (vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 223, 225 f.). Insofern schließt eine vom Käufer erklärte Minderung einen solchen Schadensersatz nicht aus. (d) Demgegenüber lässt eine im Schrifttum vereinzelt vertretene Auffa s- sung die dargestellte, der Vorsch rift des § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB zugrunde liegende Konzeption außer Acht, wenn sie meint, der Käufer sei durch eine b e- reits erklärte Minderung deshalb nicht an der Geltendmachung eines Sch a- densersatzanspruchs statt der ganzen Leistung gehindert, weil der Mind e- rungsbetrag letztlich im Schadensersatz statt der ganzen Leistung " enthalten " sei und der Übergang zum großen Schadensersatz deshalb keine Rückgä n- gigmachung einer bereits eingetretenen Änderung der Rechtslage, sondern eine bloße " Erweiterung " der mit der Minderung herbeigeführten , weniger wei t- reichenden Änderung darstelle (so Stöber, NJW 2017, 2785, 2 788; BeckOGK/Stöber, BGB, Stand: 1. November 2017, § 441 Rn. 22) . D ie genannte Auffassung meint , d urch ein solches Vorgehen würden lediglich gemäß § 281 Abs. 4 BGB die von der Minderung unangetastet gebliebenen Restleistung s- pflichten aufgehoben ( ähnlich auch Staudinger/Schwarze, aaO Rn. 49). Diese Konstruktion ist jedoch dogmatisch verfehlt , weil eine Rückabwic k- lung des Vertrages d ie von einer zuvor be reits wirksam gewordenen Minderung 44 45 - 24 - ausgehende Gestaltungswirkung nicht " erweitert " , sondern die mit ihr getroffene Käuferentscheidung, am Vertrag (zu einem herabgesetzten Kaufpreis) festz u- halten, auf hebt und in ihr Gegen teil verkehrt. Sie nimmt weder die e iner ausg e- übten Minderung anhaftende Bindungswirkung noch den Umstand ausreichend in den Blick, dass sich der Käufer hierdurch - unter " Verbrauch " seines Wah l- rechts zwischen Festhalten am oder Loslösung vom Vertrag - für die Fortge l- tung des Kaufvertrags un ter Ausgleich des Minderwerts entschieden hat. d) Schließlich lässt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts aus der von ihm bemühten Analogie zu § 325 BGB eine Berechtigung der Kl ä- gerin nicht ableiten, sich von ihrer in der Klageschrift - bei un terstellter Mange l- haftigkeit des Fahrzeugs wirksam - erklärten Minderung (§ 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB) wieder zu lösen und stattdessen zu einem auf den sogenannten großen Schadensersatz gerichteten Anspruch (§ 437 Nr. 3, § 434 Abs. 1 , § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB ) überzugehen. aa) Das Berufungsgerich t hat sich dabei die Ausführungen in einer früh e- re n Entscheidung des O berlandesgerichts Stuttgart (ZGS 2008, 479) und eine r dort meh rfach zitierten Literaturstimme (Derleder, NJW 2003, 998 ) zu Eigen gemacht . Diese Auffassung will zwar nicht in Frage stellen, dass es sich bei Minderung und Rücktritt (§ 437 Nr. 2, §§ 441, 323 BGB) um nach ihrer Au s- übung grundsätzlich unwiderrufliche Gestaltungsrechte handelt (Derleder, aaO S. 1000 f.; OLG Stuttgart, ZGS 2008, 479, 480 ) . Sie ist jedoch der Ansicht, der Gesetzgeber habe mit der Ausformung dieser Rechtsinstitute als Gestaltung s- rechte nicht die nach früherem Recht auf Seiten des Käufers bestehende Flex i- bili tät einschränken wollen. Die Minderung und die Wandelung nach früherem Recht hätten zu ihrem Vollzug das Einverständnis des Gläubigers vorausg e- setzt ( § § 462, 465 BGB aF) , was zur Folge gehabt habe, dass der Käufer bis zu diesem Zeitpunkt die von ihm getroffene Wahl habe wi eder abändern können 46 47 - 25 - ( ius variandi; siehe dazu bereits unter II 2 b cc ) . Dem Käufer einer mangelha f- ten Sache müsse es auch unter der Geltung des neuen Schuldrechts weiterhin möglich sein, auf Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse oder auf eine neue Feststellu ng zur Schwere der Ma ngelfolgen mit einem Wechsel der G e- währleis tungsrechte zu reagieren (De r leder, aaO S. 1000, 1002 ; OLG Stuttgart, aaO ) . Dies sei - für den Rücktritt - durch eine teleologische Auslegung des § 325 BGB beziehungsweise - für die Minderung - durch eine analoge Anwe n- dung des § 325 BGB sicherzustellen. bb) Diese Erwägungen, die letztlich allein d em Bestreben geschuldet sind, im Interesse des Käufers die diesem nach bisher igem Recht - infolge der damals nicht vorgesehenen Bindung d es Käufers an sein Verlangen zur Wa n- delung oder zur Minderung vor deren Vollzug - eingeräumte Flexibilität zu erha l- ten ( Derleder, aaO S. 1002) , jedoch eine dogmatische Ableitung der als ang e- messen empfundene n Analogie zu § 325 BGB vermissen lassen, sind in des schon im Ausgangspunkt unzutreffend. (1) Nach § 325 BGB wird das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber im Rahmen der Schuldrechtsmod ern i- sierung die im früheren Recht in §§ 325, 326 BGB aF angelegte, nicht mehr als sachgerecht empfundene Alternativität zwischen dem Ersatz des Erfüllungsint e- resses (Schadensersatz wegen Nichterfüllung) und der Ausübung des Rüc k- trittsrechts aufgeben und du rch eine Kumulation von Rücktritt und Schadense r- satz ablösen (vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 187 f.). Der Gläubiger soll nunmehr die Rechtsfolgen beider Rechtsbehelfe miteinander kombinieren können, o b- wohl das ursprüngliche Schuldverhältnis durch die Erklärun g des Rücktritts in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist (vgl. BT - Druc ks. 14/6040, S. 188; Senatsurteile vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, NJW 2010, 48 49 - 26 - 2426 Rn. 15; vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290 Rn. 10 ; siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 30. Jun i 2017 - V ZR 134/16, NJW 2017 , 3438 Rn. 18 ff. ). Die Schaffung des § 325 BGB hatte also zum Ziel, dem Käufer den Ersatz von Vermögenseinbußen, die an sich nur bei einem weiterbest e- henden Kaufvertrag als Schadensersatz ersatzfäh ig wären, auch dann zu g e- währen , wenn der Käufer infolge eines wirksam erklärten Rücktritts (§§ 323 f. BGB) den Kaufvertrag in ein Abwicklungs programm (§§ 346 ff. BGB) umgesta l- tet hat. (2) Vor dem Hintergrund dieses auf bestimmte Fallgestaltungen zug e- s chnitten en Regelungszwecks ist die von den genannten Stimmen bejahte E r- weiterung des Anwendungsbereichs des § 325 BGB im Wege einer " teleolog i- schen Auslegung " beziehungsweise einer " Analogie " aus mehreren Gründen ausgeschlossen. ( a) Die beschriebene Au ffassung will der Vorschrift des § 325 BGB z u- nächst im Wege einer am Ziel maximaler Käuferflexibilität ausgerichteten " tele o- logischen Auslegung " d en ( ergänzenden ) Regelungsgehalt entnehmen , dass sie es weiterhin ermögliche, " voreilige Rücktrittserklärungen zu neutralisieren " , und damit den Wechsel vom Rücktritt zum Schadensersatz gestatte (Derleder, aaO S. 1000, 1002) . Werde der kleine Schadensersatzanspruch nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend gemacht, erlösche " aufgrund schadensrechtlicher Saldierung " der durch den Rücktritt entstandene Rückgewähranspruch, so dass der Käufer die Sache behalten und Ersatz des ihm darüber hinaus durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden s verlangen könne (Derleder, aaO, S. 1001, 1003; Palandt/Grüneberg, aaO, § 325 Rn. 2). ( aa) Indes gibt es kein e Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 325 BGB dem Gläubiger über den oben beschriebenen Anwendungsbereich - die Kumulation von Rücktritt und Schadensersatz (vgl. 50 51 52 - 27 - Senatsurteil vom 14. April 2010 - VII I ZR 145/09, aaO Rn. 15, 22) - hinaus hätte ermöglichen woll en , die bindenden Rechtswirkungen eines bereits wirksam g e- wordenen Rücktritts (§§ 346 ff. BGB) wieder rückgängig zu machen und sich stattdessen für die Geltendmachung eines kleinen Schadensersatza nspruchs (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB), also für das Behalten der mangelbehafteten Kau f- sache unter Liquidation mangelbedingter Vermögenseinbußen , zu entscheiden (vgl. auch Lögering, aaO) . Vielmehr ging er davon aus, dass ein Käufer, der an seinem Rücktritt fes tgehalten w ird , das erh ält , " was i h m zu steh t " (BT - Drucks. 14/6040, S. 221) , und im Hinblick darauf, dass er den Rücktritt grundsätzlich erst nach Ablauf der dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzten Frist erklären kann, vor einer übereilten ( " falschen " ) En tscheidung bei der Wahl des Gewäh r- leistungsrechts ausreichend geschützt w ird ( vgl. BT - Drucks., aaO). ( bb) Zudem liefe eine solche erweiternde Auslegung des § 325 BGB de r Grundkonzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungssystems zuwider, die die Gestal tungsrechte des § 437 Nr. 2 BGB in bewusster Abkehr vom früheren Recht mit ihrer Ausübung als bindend ausgestaltet hat und sowohl bei diesen Gewährleistungsrechten als auch bei den in § 437 Nr. 3 BGB aufgeführten Schadensersatzansprüchen dem Käufer zwei Al ternativprogramme (Festhalten am oder Lösen vom Vertrag) zur Auswahl stellt. Die Vorschrift des § 325 BGB stellt mit ihrer i n den Gesetzesmaterialien verdeutlichten Zielsetzung lediglich eine punktuelle Durchbrechung dieser im System angelegten Alternativi tät dar, die vom Gesetzgeber deswegen für erforderlich gehalten wurde, weil der Käufer nach altem Recht nur bei Wahl des Schadensersatzes, nicht aber bei der Wa n- delung die Rechtsfolgen beider Rechtsbehelfe kombinieren konnte (BT - Drucks. 14/6040, S. 188 ; vg l. auch Senatsurteile vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, aaO; vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07, aaO; siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 30. Juni 2017 - V ZR 134/16, aaO Rn. 17 f.) . 53 - 28 - Damit ist bereits die von de r genannten Auffassung zugrunde gelegt e (Ausgangs - )Überlegung unzutreffend , § 325 BGB gestatte in seinem unmitte l- baren Anwendungsbereich im Wege einer " teleologischen Auslegung " über das Nebeneinander von Rücktritt und Schadensersatzansprüchen hinaus zusätzlich einen - die rechtsgestaltende Wi rkung des Rücktritts im Ergebnis aufhebe n den - Wechsel vom Rücktritt zum sogenannten kleinen Schadensersatza n spruch . ( b ) Anknüpfend an die beschriebene v erfehlte " teleologische Auslegung " des § 325 BGB hält die vom Berufungsgericht geteilte Auffassung e inen weit e- ren Schritt für geboten. Sie will dem Käufer - nun im Wege der " Analogie " zu § 325 BGB - ein en Wechsel von einer bereits erklärten Minderung (§ 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu einem großen Schadensersatzanspruch (§ 437 Nr. 3, § 434 Abs. 1, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 3) und damit zur Rüc k- abwicklung des Kaufvertrages (§ 281 Abs. 5 i . V . m . §§ 346 ff. BGB) ermögl i- ch en . Hierfür besteht erst recht kein Raum (Lögering, aaO). ( aa) Diese Ansicht stellt die Prämisse auf, der Käufer könne na ch einer bereits wirksam gewordenen Minderungserklärung in entsprechender Anwe n- dung des § 325 BGB noch zum großen Schadensersatz übergehen und damit auch insoweit s eine voreilig abgegebene Gestaltungserklärung " neutralisieren " (Derleder, aaO S. 1002 ; Bersc heid, ZGS 2009, 17, 18 f. ) . Das Schadensersat z- verlangen lasse dann den um die Minderungsquote gekürzten Erfüllungsa n- spruch des Verkäufers gemäß § 281 Abs. 4 BGB untergehen. Anknüpfung s- punkt für die bei einer Analogie erforderliche planwidrige Lücke im Gese tz kö n- ne wiederum " die Überlegung im Gesetzgebungsverfahren sein , § 325 BGB biete eine Kompensation für den mit der Abschaffung des Minderungsvertrags verbundenen Flexibilitätsverlust hinsichtlich des ius variandi " (Derleder, aaO) . Z u einem solchen Ausglei ch könne es jedoch nicht kommen, wenn die Mind e- rung nach Gefahrübergang einem Wechsel des Gläubigers zum Schadense r- 54 55 56 - 29 - satzanspruch im Wege stehe. Die " Schließung " der beschriebenen Unvollstä n- digkeit des Gesetzes durch eine entsprechende Anwendung des § 325 BG B dahin, dass auch nach einer Minderung noch ein Wechsel zu einem Schaden s- ersatz verlangen möglich sei, stelle daher nichts anderes als die " sachgerechte Fortschreibung des in dieser Norm enthaltenen Programms " dar (Derleder, aaO; OLG Stuttgart, aaO). ( bb) Diese Sichtweise trifft in mehrfacher Hinsicht nicht zu. Es fehlt s o- wohl an einer für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage zu den von § 325 BGB erfassten Fallgestaltungen als auch an einer planwidrigen Regelungslücke. ( aaa ) Die Bestimmung des § 325 BGB gestattet dem Käufer - wie bereits ausgeführt - schon in seinem direkten Anwendungsbereich nicht die " Neu - tralisierung " voreiliger Rücktrittserklärungen , sondern sieht nur ein Nebeneina n- der eines bindenden Rücktritts und der Gelte ndmachung von Schaden s ersat z- ansprüchen vor. Bereits aus diesem Grunde kann nicht unter Berufung auf eine vergleichbare Interessenlage aus § 325 BGB analog die Befugnis zu einem Übergang von einer Minderung zu einem großen Schadensersatzanspruch a b- geleitet werden. Davon abgesehen findet die Annahme, der Gesetzgeber habe die Vo r- schrift des § 325 BGB als Ausgleich dafür geschaffen, dass bei der Minderung und dem Rücktritt in Abweichung zum früheren Recht das ius vari andi entfallen sei, in den Gesetzesmater ialien keine Stütze. Dass sich der Gesetzgeber en t- schieden hat, dem Käufer anstelle des Rechtsinstituts der Wandelung (§ 462 BGB aF) das Gestaltungsrecht des Rücktritts (§ 323 BGB) einzuräumen und die Minderung (§ 462 BGB aF) nun ebenfalls in ein Gestaltun gsrecht (§ 441 Abs. 1 Satz 1 BGB) umzuwandeln, beruht allein auf dem Umstand, dass er den in § 465 BGB aF geregelten Vollzug von Wandelung und Minderung als unnötig 57 58 59 - 30 - kompliziert und den Bedürfnissen der Praxis nicht gerecht werdend angesehen hat (BT - Drucks. 14/6040, S. 220 f., 235). Die Einführung des Nebeneinanders von Rücktritt und Schadensersatz sollte dagegen dazu dienen, eine hiervon unabhängige Unzulänglichkeit des alten Schuldrechts zu bereinigen. Der G e- setzgeber wollte damit - wie bereits oben unter II 2 c bb (1) ausgeführt - die im früheren Recht angelegte und von ihm nicht als sachgerecht empfundene Alte r- nativität zwischen dem Ersatz des Erfüllungsinteresses (Schadensersatz wegen Nichterfüllung) und der Ausübung des Rücktrittsrechts aufheben und so dem Käufer auch dann die Geltendmachung des Erfüllungsinteresses ermöglichen, wenn er durch wirksame Ausübung des Rücktritts den Vertrag in ein Rücka b- wicklungsverhältnis umgestaltet hat (vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 187 f.). ( bbb ) Auch ist nicht zu erken nen, dass der Ausschluss eines Wechsels zwischen einer bindend erklärten Minderung und einem auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten großen Schadensersatzanspruch nach dem g e- setzgeberischen Konzept eine (planwidrige) Regelungslücke darstellt . Der U m- stand, dass ein Wechsel von Minderung auf großen Schadensersatz für den Käufer in einigen Fällen vorteilhaft sein könnte, etwa wenn sich ein zunächst für unerheblich gehaltener Mangel später doch noch als erheblich (vgl. § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB) herausste llen sollte, rechtfertigt angesichts der vom G e- setzgeber im Rahmen des Gewährleistungsrechts nach §§ 434 ff. BGB g e- troffenen Wertentscheidung en keine Analogie zu § 325 BGB. Bei der Umgesta l- tung des Gewährleistungsrechts hatte er nicht nur die schutzwürdige n Belange des Käufers, sondern auch die gleichermaßen beachtlichen Interessen des Verkäufers zu berücksichtigen, der auf Rechtssicherheit angewiesen ist, weil er sich als Reaktion auf die vom Käufer getroffene Entscheidung für oder gegen den Fortbestand de s Vertrages seinerseits darüber klar werden muss, ob er Dispositionen treffen oder von solchen absehen soll. 60 - 31 - Um diese gegenläufigen Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, hat der Gesetzgeber ein in sich geschlossenes Gewährleistung s- syst em geschaffen und dabei dem Käufer entlang der Trennlinie zwischen e i- nem Festhalten am und einem Loslösen vom Vertrag verschiedene Gewährlei s- tungsrechte zur Auswahl gestellt . Dabei hat er die Minderung bewusst als bi n- dendes Gestaltungsrecht ausgestaltet (B T - Drucks. 14/6040, S. 234 f. i . V . m . S. 221) , dem Käufer aber zugleich die Möglichkeit eröffnet, im Falle einer Mi n- derung zusätzlich solche Schadensersatzansprüche realisieren zu können ( vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 226) , die mit einer Minderung nicht in Wid erspruch st e- hen . Daher kann der K äufer gemäß § 437 Nr. 3 BGB auch nach wirk sam au s- geübtem Minderungsrecht weg en ihm darüber hinaus entstandener Schäden kleinen Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB ( siehe dazu oben unter II 2 c aa; vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2010 - V ZR 228/09, aaO ; vom 19 . Januar 2017 - VII ZR 235/15, aaO [zu § 638 BGB] ) verlangen . Hierdurch wird gewährleistet, dass der Käufer das erhält, " was ihm zusteht " (vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 2 21 i . V . m . S. 226 ). Vor diesem Hintergrund bestand für einen auf Rückabwicklung des Kaufve r- trags gerichtete n (großen) Schadensersatz nach erfolgter Minderung aus Sicht des Gesetzgebers kein Bedürfnis , zumal er einen Schutz des Käufers vor übe r- eilten ( " falsc hen " ) Entscheidungen bei Ausübung seines Wahlrechts dadurch als gewährleistet angesehen hat, dass der Käufer den Verkäufer vor Ausübung seiner weiteren Gewährleistungsrechte grundsätzlich zur Nacherfüllung aufz u- fordern hat und ihm damit eine ausreichende Ü berlegungsfrist zur Verfügung steht (vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 221 [zum Rücktritt]). e) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung gebietet schlie ß- lich auch Art. 3 Abs. 2, 5 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parl a- 61 62 63 - 32 - ments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Ve r- brauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) nicht, vorliegend einen Übergang der Kl ä- gerin von ihrer bereits erklärten Minderung zum Schadensersa tzanspruch statt der ganzen Leistung zuzulassen (ähnlich allerdings auch Stöber, NJW 2017, 2785, 2786 f.) . aa) Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Verbrauchsgüterkau f- richtlinie nicht alle Aspekte der kaufrechtlichen Gewährleistung regelt, sonde rn lediglich Ansprüche auf Nacherfüllung, auf Minderung des Kaufpreises und auf Vertragsauflösung . Art. 3 Abs. 2, 3, 5 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sieht (nur) vor, dass der Verbraucher unter den dort genannten Voraussetzungen entweder Anspruch auf di e unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder durch Nacherfüllung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des Kau f- preises oder auf Vertragsauflösung in Bezug auf das betreffende Ve rbrauchsgut nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 hat. Schaden s ersatz ansprüche des Kä u- fers einer vertragswidrigen Sache werden daher von der Richtlinie nicht erfasst ( vgl. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie; BT - D rucks. 14/6040, S. 245; Senatsurteil vom 12. Oktober 20 16 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 53 ) , so dass sie natu r- gemäß keine Aussage zu dem Verhältnis von Minderung und Schadensersatz trifft. Dies gilt entgegen der vom Revisionsanwalt der Klägerin in der mündl i- chen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auff assung auch für den großen Schadensersatzanspruch, der zwar auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags gerichtet, aber nicht mit einer " Vertragsauflösung " im Sinne der Verbrauchsg ü- terkaufrichtlinie gleichzusetzen ist. 64 - 33 - bb) Unabhängig davon eröffnet auch d ie von der Revisionserwiderung bemühte überschießende Umsetzung der Richtlinie nicht den Weg zu der von ihr gewünschten richtlinienkonformen Auslegung. (1) Zunächst s prechen sowohl der Wo rtlaut als auch der Sinn und Zweck dieser Bestimmung dagegen, dass dem Käufer eines Verbrauchsgut e s ein A n- spruch auf " Vertragsauflösung " (Rücktritt) auch dann noch zustehen soll, wenn er wegen der betreffenden Vertragswidrigkeit bereits wirksam eine angemess e- ne Minderung des Kaufpreises herbeigeführt hat. Die Verbrauchsg üterkaufr ich t- linie räumt dem Käufer im Rahmen eines Verbrauch s güterkaufs zwar ein Wah l- recht zwischen den genannten Rechten ein (vgl. Erwägungsgrund Nr. 10; Art. 3 Abs. 2, 3, 5 der Richtlinie), wobei der Nacherfüllung der Vorrang zukommt (Art. 3 Abs. 3, 5 d er Richtlinie). Sie trifft aber keine (ausdrückliche) Aussage dazu, dass eine wirksam getroffene Wahl nicht bindend sein soll . Auch dem Vorschlag der Kommission für eine Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (KOM (95) 520 endg., S. 14 f.) ist eine solche Abkehr vo n einer bindend getroffenen Wahl nicht zu entnehmen. Gegen eine fehlende Bindungswirkung spricht neben dem Wortlaut der Richtlinie insbesondere der Umstand, dass ihr die Vorstellung z u- grunde liegt, die Vertragswidrigkeit werde durch eine Nacherfüllung oder durch eine Minderung hinreichend ausgeglichen (vgl. KOM (95) 520 endg., S. 14 f.) . (2) Letztlich kann die Frage, ob eine wirksam ausgeübte Minderung nach Unionsrecht Bindungswirkung entfaltet, jedoch offenbleiben. Denn selbst dann, wenn Art. 3 Abs. 2, 5 der Richtlinie dahin auszulegen wäre, dass ein Käufer berechtigt sein sollte, von einer wirksam ausgeübten Minderung abzurücken und vom Vertrag zurückzutreten, ließe sich hieraus nicht im Wege der richtl i- nienkonformen Auslegung (oder gar Rechtsfortbildu ng) ableiten, dass der Kä u- fer von einer nach nationalem Recht bindend ausgestalteten Minderung wieder abrücken kann. 65 66 67 - 34 - Denn eine richtlinienkonforme Auslegung (oder Rechtsfortbildung) käme - für den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) oder gar (so die Revisi onserwid e- rung) zur Vermeidung einer Rechtszersplitterung überschießend auch für Kau f- verträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern - nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit des Übergangs von einer wirksam ausgeübten Minderung zum Rücktritt de m Willen des deutschen Gesetzgebers nicht wide r- spräche ( vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 22; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 43 f. und VIII ZR 13/12, juris Rn. 45 f. ; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 38; j e- weils mwN). Dies ist indes, wie bereits mehrfach ausgeführt, aber der Fall, da der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bewusst Mind e- rung und Rücktr itt als mit ihrer wirksamen Ausübung bindende Gestaltung s- rec h te ausgeformt hat und dem Käufer die beiden Rechtsbehelfe wegen de s- selben Mangels nur alternativ zur Verfügung stellt (vgl. sowohl den Text der §§ 437, 441 BGB als auch die Erwägungen in den Gese tzesmaterialien [ BT - Drucks. 14/6040, S. 221, 223 ] ) . Aus den vorbezeichneten Gründen besteht entgegen der vom Revis i- onsanwalt der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäuße r- ten Auffassung in mehrfacher Hinsicht kein Anlass, die Sache de m Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung (Art. 267 AEUV) vorzulegen. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufz u- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur 68 69 70 - 35 - Aufhebung des Berufungsurteils und - unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils - zur Klageabweisung insgesamt. Dr. Mi lger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.05.2016 - 23 O 166/15 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.01.2017 - 19 U 90/16 -
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