BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 262/01 vom 15. Mai 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin A m - brosius und die Richter Wendt und Felsch am 15. Mai 2002 beschlossen: Der Antrag der Beklagten zu 1), ihre Beschwer durch das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. September 2001 auf mehr als 60.000 DM festz u - setzen, wird zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12.782 (25.000 DM, vgl. Zöller/Herget, Streitwertko m - mentar, 11. Aufl., Rdn. 3210, 3213) festgesetzt. Gründe: I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger, der zusammen mit der Beklagten zu 1) Erbe des Vaters der beiden Parteien ist, einen Anspruch aus §§ 2039, 670, 683 BGB gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von - 3 - 50.000 DM zugebilligt. Beide hatten ein Nachlaßgrundstck verkauft; vom Kaufpreis sind 358.214,34 DM zur Ablsung von Grundschulden verwendet worden, die der Erblasser (und dessen vorverstorbene Eh e - frau) als Sicherheit fr Darlehen zur Verfgung gestellt hatten; zu deren Tilgung war u.a. die Beklagte zu 1) verpflichtet. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Grundschuldablsung habe es sich zumindest teilweise um ein nachlaßfremdes Geschäft gehandelt, so daß die Erbe n - gemeinschaft wie ein Beauftragter von der Beklagten zu 1) Ersatz ihrer Aufwendungen jedenfalls in Hhe des vom Kläger geltend gemachten Teilbetrages von 50.000 DM verlangen knne. Daran knne weder die im brigen nicht substantiierte Behauptung der Beklagten zu 1) etwas ä n - dern, die Grundschulden seien ihr geschenkt worden; noch treffe ihre Behauptung zu, sie habe als Betreuerin Darlehensmittel fr ihre Eltern verwandt. Über den vom Kläger fr Betreuungsaufwand anerkannten A n - spruch der Beklagten zu 1) in Hhe von 183.481,03 DM hinaus habe sie weitere Aufwendungen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten zu 1) auf 50.000 DM festgesetzt. Sie macht in der Revisionsinstanz geltend, der Kläger berhme sich eines wesentlich hheren Anspruchs der Erbeng e - meinschaft, wie er sich nach Abzug der von ihm anerkannten Aufwe n - dungen der Beklagten zu 1) von dem zur Ablsung der Grundschulden verwendeten Teil des Grundstckskaufpreises ergebe. Außerdem habe die Beklagte zu 1), indem sie Gegenansprche wegen ihres Betreuung s - aufwands geltend gemacht habe, konkludent eine Hilfsaufrechnung e r - klärt. - 4 - II. Dem ist nicht zu folgen. Fr die Beschwer der Beklagten zu 1) ist die Verurteilung in Hhe des auf einen Teilbetrag von 50.000 DM b e - schrnkten Klageantrags maûgebend; daû der Klger aus dem Ber u - fungsurteil weitergehende Ansprche der Erbengemeinschaft herleitet, ist unerheblich. Das Berufungsgericht hat der Beklagten zu 1) auch ke i - ne Gegenforderung aberkannt, deren Geltendmachung etwa als Hilfsau f - rechnung zu werten wre. Vielmehr hat das Berufungsgericht auch ins o - weit geprft, ob die Verwendung eines Teils des durch Verkauf des Nachlaûgrundstcks erzielten Preises zur Ablsung der Grundschulden ein nachlaûfremdes Geschft war. Das ist Voraussetzung des vom B e - rufungsgericht zugebilligten Anspruchs aus §§ 670, 683 BGB. Soweit der Beklagten zu 1) wegen der Betreuungsaufwendungen ein Anspruch g e - gen den Erblasser zustand, kam dagegen die Tilgung einer Nachlaûve r - bindlichkeit aus dem Grundstckserls und damit ein eigenes Geschft der Erbengemeinschaft in Betracht (§§ 1967, 2046 BGB). Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch
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