BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 262/02Verkündet am: 26. Februar 2003Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHR:jaBGHZ: ja ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1Die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mögliche Bezugnahme auf dietatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils kann sich nicht auf denBerufungsantrag erstrecken; dieser ist auch nach neuem Recht in das Berufungsur-teil aufzunehmen. Das Berufungsurteil muß deshalb, wenn es auf die wörtliche Wie-dergabe des Antrages verzichtet, wenigstens erkennen lassen, was der Berufungs-kläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat.BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 -LG BerlinAG Köpenick - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterinam Bundesgerichtshof Dr. Deppert und die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Wolst und Dr. Frellesenauf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2003für Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 64des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin hat an den Beklagten eine Wohnung vermietet. Mit der vor-liegenden Klage verlangt sie von dem Beklagten die Zustimmung zu einer Miet-erhöhung.Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im übrigenals unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin - 3 -hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Klage seibereits unzulässig. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern le-diglich eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem amtsge-richtlichen Urteil sowie einen ergänzenden Hinweis auf die mit öffentlichen För-dermitteln erfolgte Modernisierung und Instandsetzung der Wohnung des Be-klagten.Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantragin vollem Umfang weiter.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es nicht erkennen läßt, welchesZiel die Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt hat (§§ 545 Abs. 1, 546 ZPO).Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auf das Beru-fungsverfahren die Zivilprozeßordnung in der am 1. Januar 2002 geltendenFassung anzuwenden ist, weil die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgerichtam 9. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Demgemäßreichte für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes dieBezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteilanstelle des Tatbestandes aus (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine solche Verwei-sung kann sich jedoch nicht auf den in der zweiten Instanz gestellten Beru-fungsantrag der Klägerin erstrecken. Eine Aufnahme der Berufungsanträge indas Berufungsurteil ist aber auch nach neuem Recht, das eine weitgehende - 4 -Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt (Musie-lak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdnr. 1), nicht entbehrlich (Meyer-Seitz, aaO§ 540 Rdnr. 7; Musielak/Ball aaO § 540 Rdnr. 3). Der Antrag des Berufungsklä-gers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus demZusammenhang muß aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was derBerufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei der Berufungdes Klägers mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen Sachan-trages gegen ein klageabweisendes Urteil die Erwähnung dieser Tatsache ge-nügen; bei teilweiser Anfechtung muß der Umfang des in die Berufung gelang-ten Streitgegenstandes deutlich werden (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 540Rdnr. 8).Selbst an dieser Mindestvoraussetzung fehlt es aber im vorliegendenFall. Die äußerst knapp gefaßten Urteilsgründe beschränken sich, von der er-wähnten Bezugnahme abgesehen, auf die aus wenigen Sätzen bestehendeDarlegung der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Höhe der öffentli-chen Förderung für die Modernisierung der Wohnung in dem Mieterhöhungs-verlangen der Klägerin nicht hinreichend erläutert worden, das Erhöhungsver-langen mithin unwirksam sei; daher sei die Klagefrist nicht in Gang gesetzt wor-den und die Klage unzulässig. Das Berufungsbegehren der Klägerin wird nichterkennbar.Da das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechendeDarstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichti-genden Verfahrensmangel (MünchKommZPO/Aktualisierungsbd.-Wenzel § 557Rdnr. 27). Das Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Ver-handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. - 5 -II.In der neuen Berufungsverhandlung wird das Landgericht Gelegenheithaben, sich - auch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung desBundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit einer Mieterhöhungsklage - mitden Argumenten der Revisionsbegründung auseinanderzusetzen.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerDr. Wolst Dr. Frellesen
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