BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 262/03 Verkündet am: 30. Januar 2004K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja EGBGB Art. 233 § 3a) Zum Inhalt eines dinglichen Nutzungsrechts gehört auch seine Entgeltlichkeitoder Unentgeltlichkeit. Dafür sind neben den Bestimmungen über die Verleihungvon Nutzungsrechten auch die Bestimmungen über die Nichterhebung von Nut-zungsentgelten etwa nach der Eigenheimverordnung maßgeblich.b)Auch nach 1970 waren dingliche Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstückenin der Regel unentgeltlich. Deshalb kann ein Entgelt bei solchen Rechten nurverlangt werden, wenn der Nutzer ausnahmsweise nicht von einem Entgelt befreitwar.BGH, Urt. v. 30. Januar 2004 - V ZR 262/03 - LG Stendal AG Burg - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 30. Januar 2004 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke,Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 1des Landgerichts Stendal vom 27. August 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand Dem Beklagten und seiner Ehefrau wurde am 27. April 1983 mit Wirkungzum 1. September 1978 ein Nutzungsrecht an dem damals volkseigenenGrundstück L. -Str. in B. verliehen. In der hierüber erteilten Nut-zungsrechtsurkunde hieß es unter anderem:Das Entgelt für die Nutzung des volkseigenen Grund und Bodens wird vom Rat derStadt bzw. Gemeinde festgesetzt. - 3 -Am 10. April 2000 wurde das Grundstück der Klägerin mit Wirkung vom3. Oktober 1990 als Eigentum zugeordnet. Am 18. August 2000 verkaufte esdie Klägerin dem Beklagten.Mit ihrer am 8. November 2002 eingegangenen Klage verlangt die Klä-gerin von dem Beklagten für den Zeitraum vom 29. November 1993 bis zumAblauf des 31. März 1995 eine Nutzungsentschädigung von 169,67 den Zeitraum vom 1. April 1995 bis zum 17. August 2000 eine Nutzungsent-schädigung von 2.754,25 nDas Amtsgericht und das Landgericht haben die Klage abgewiesen.Hiergegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Revision, mit derdie Klägerin eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der beantragten Nut-zungsentschädigung weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt Zurückweisung derRevision.Entscheidungsgründe I.Das Landgericht hält den Anspruch für unbegründet. Auf Art. 233 § 2aAbs. 1 Satz 4 oder 8 EGBGB lasse er sich nicht stützen. Für die Zeit vor dem1. April 1995 sei der Anspruch verjährt, weil die Klage bis zum Ablauf des 7.November 2002 habe eingereicht werden müssen. Danach scheitere der An-spruch daran, daß die Klägerin kein Bereinigungsverfahren beantragt oder ein-geleitet habe. Aus dem Nutzungsrecht selbst könne die Klägerin keine Festset-zungsbefugnis ableiten. Ein Entgelt habe vor dem 2. Oktober 1990 festgesetzt - 4 -werden können. Dies sei aber nicht geschehen und könne jetzt nicht mehrnachgeholt werden. Eine entsprechende Anwendung von § 315 BGB scheideaus, weil die Festsetzung seinerzeit hoheitlich habe erfolgen müssen und diedafür erforderliche Rechtsgrundlage entfallen sei.II.Dieses Ergebnis tragen die bisher getroffenen Feststellungen nicht.1. Einen Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB haben die Vorin-stanzen indes zu Recht verneint. Für die Zeit vom 29. November 1993 bis zumAblauf des 31. März 1995 ist der Anspruch verjährt, weil er bis zum Ablauf des7. November 2002 hätte geltend gemacht werden müssen, die Klage aber erstam 8. November 2002 bei Gericht eingegangen ist. Für die Zeit vom 1. April1995 bis zum Ablauf des 17. August 2000 scheitert der Anspruch daran, daßdie Klägerin kein Bereinigungsverfahren eingeleitet hat. Beides wird von derRevision nicht angegriffen.2. Auch auf das dingliche Nutzungsrecht läßt sich der Anspruch nachden bisher getroffenen Feststellungen nicht stützen.a) Das ergibt sich indes entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtsnicht schon daraus, daß die Entgeltpflicht nach § 3 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzesüber die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken (14.Dezember 1970, GBl. I S. 372 im Folgenden: Nutzungsrechtsgesetz 1970)und § 288 Abs. 3 Satz 1 ZGB nicht näher ausgestaltet worden wäre. Dem Be- - 5 -rufungsgericht ist einzuräumen, daß die Grundsätze zur Festlegung von Ent-gelten für die Nutzung volkseigener Grundstücke nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nut-zungsrechtsgesetz nicht von den örtlichen Räten, sondern vom Ministerratfestzulegen waren. Es spricht auch manches dafür, daß die Entgeltpflichtigkeitohne die Festlegung solcher Grundsätze nicht umgesetzt werden konnte. Die-se Festlegung hat der Ministerrat aber am 15. Dezember 1970 vorgenommen.An diesem Tag hat er die Grundsätze zur Festsetzung von Entgelten für dieNutzung volkseigener Grundstücke für Eigenheime (nicht veröffentlicht, jetztabgedruckt in Bundesministerium der Justiz [Hrsg.], Sammlung von Rechtsvor-schriften, internen Anweisungen und Erläuterungen zum Grundstücksrecht derehemaligen DDR, Geschäftszeichen 3440/4-140596/95 im Folgenden: BMJ-Sammlung , Nr. 70.12.15.4). Nach Nr. 5 dieser Grundsätze sollte das Entgeltje Grundstück monatlich 10 Mark/DDR nicht unter- und monatlich 30 Mark/DDRnicht überschreiten. Ausnahmen nach territorialen Besonderheiten waren da-nach zulässig. Damit war die Entgeltpflicht umsetzbar.b) Der Anspruch der Klägerin scheitert entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts auch nicht von vornherein daran, daß die Entgelte hoheitlichfestzulegen gewesen und hierfür heute keine Ermächtigung gegeben sei.Richtig ist allerdings, daß die geschuldeten Nutzungsentgelte nach Nr.5.8 der Hinweise und Erläuterungen zur Durchführung des Gesetzes vom 14.12. 1970 über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenenGrundstücken (GBl. I S. 372) des Ministeriums der Finanzen der DDR vom 4.Juni 1971 (unveröffentlicht, verfügbar in BMJ-Sammlung Nr. 71.06.04) beiVerleihung des Nutzungsrechts durch einen (gleichzeitig zuzustellenden) ge-sonderten Bescheid festzusetzen waren. Die Passage in den nach Nr. 9. 2. der - 6 -vorgenannten Hinweise und Erläuterungen für die Verleihung des Nutzungs-rechts zu verwendenden amtlichen Vordrucken, wonach das Entgelt vom Ratder Stadt bzw. Gemeinde festgesetzt wird, ist deshalb auch nur als Hinweis aufdiesen ggf. zu erteilenden gesonderten Bescheid zu verstehen, nicht aber alsFestsetzung des Entgelts dem Grunde nach. Eine solche (gesonderte) Fest-setzung durch Bescheid würde jedenfalls heute auch einer besonderenRechtsgrundlage bedürfen (vgl. dazu: BVerwG, NJW 1977, 1838, 1839), ander es fehlt.Das Fehlen einer solchen Regelung bedeutet aber zunächst nur, daßein geschuldetes Nutzungsentgelt statt durch Leistungsbescheid durch Klagedurchzusetzen ist. Die Möglichkeit einer klageweisen Durchsetzung hängt wie-derum davon ab, ob ein materiellrechtlicher Anspruch auf Zahlung eines Nut-zungsentgelts besteht. Das wäre nach Art. 233 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGBgrundsätzlich der Fall. Danach bestehen beschränkte dingliche Rechte anGrundstücken in den neuen Bundesländern mit ihrem bisherigen Rang undInhalt fort. Zu diesen dinglichen Rechten gehören ungeachtet ihrer Begründungdurch Verwaltungsakt auch dingliche Nutzungsrechte an ehemals volkseigenenGrundstücken. Der Entgeltanspruch bestünde deshalb grundsätzlich fort, wenndie Entgeltlichkeit eines Nutzungsrechts zu seinem Inhalt gehört. Dies läßt sichnicht mit dem Hinweis darauf in Zweifel ziehen, daß das Entgelt durch Be-scheid festgesetzt werden sollte. Dieser Bescheid sollte nämlich die Entgelt-pflicht nach der Konzeption des Nutzungsrechtsgesetzes 1970 und des § 288Abs. 3 ZGB nicht erst begründen, sondern eine kraft Gesetzes auf Grund derVerleihung des Nutzungsrechts schon bestehende Entgeltpflicht in dem durchdie Grundsätze festgelegten Rahmen konkretisieren. Bei einem Erbbaurecht,dem dingliche Nutzungsrechte in einiger Beziehung ähneln, wäre das Entgelt - 7 -auch bei dinglicher Ausgestaltung allerdings nicht Inhalt des Erbbaurechts,sondern eine Belastung desselben. Bei dinglichen Nutzungsrechten ist dasindes anders. Sie sind ursprünglich in bewußter Abkehr vom Modell des Erb-baurechts (Rhode, (Hrsg.) Lehrbuch des Bodenrechts, 1976, S. 293 ff.) alsRechte konzipiert worden, zu deren Inhalt es gehörte, daß die Nutzung unent-geltlich erfolgen soll (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verkaufvolkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser vom 15. September 1954, GBl.I S. 784, § 3 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes über die Verleihung von Nut-zungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 3. April 1959, GBl. I S. 277).Das Nutzungsrechtsgesetz gibt zwar die Unentgeltlichkeit auf, behält aber dieKonzeption des Nutzungsrechts ansonsten bei. Die neue Ausrichtung auf dieEntgeltlichkeit erfolgte wie bisher im inhaltlichen Kontext des Umfangs desNutzungsrechts (§ 3 Nutzungsrechtsgesetz 1970). Genauso liegt es bei § 288ZGB. Die Unentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit der Nutzung gehört deshalbzum Inhalt eines dinglichen Nutzungsrechts (MünchKom-BGB/v. Oefele, 3.Aufl., Art 233 § 4 EGBGB Rdn. 31; Staudinger/Rauscher, BGB, 12. Aufl., Art.233 § 3 Rdn. 14). Einem Fortbestehen des Anspruchs steht nicht entgegen,daß eine Entgeltpflicht anhand der Grundsätze vom 15. Dezember 1970 kon-kretisiert werden muß. Denn eine solche Konkretisierung wäre mit zivilrechtli-chen Mitteln möglich. Dazu kommt die von der Klägerin angesprochene ent-sprechende Anwendung von § 315 BGB in Betracht. Eine solche Bestimmungmuß auch nicht daran scheitern, daß die Festlegung den örtlichen Räten über-tragen war, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Kommunalverfas-sung vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) untergegangen sind. Denn mit der Zu-ordnung des Grundstücks an die Klägerin sind nach §§ 1a Abs. 1, 11 Abs. 2VZOG nicht nur die aus dem fortbestehenden dinglichen Nutzungsrecht fol- - 8 -genden Verpflichtungen, sondern auch die Rechte auf die Klägerin übergegan-gen, die aus diesem Recht abgeleitet werden können.c) Die Klägerin hat aber bisher nicht dargelegt, daß im Fall des Beklag-ten für die Nutzung volkseigenen Bodens zu Eigenheimzwecken ein Entgelterhoben werden durfte. Dies war vielmehr nur ausnahmsweise der Fall; worindie Ausnahme im Fall des Beklagten liegt, hat die Klägerin bislang nicht dar-gelegt.aa) Die Möglichkeit, von der Erhebung eines Entgelts abzusehen, warausdrücklich nur in § 288 Abs. 3 Satz 2 ZGB geregelt. Das hier zu beurteilendedingliche Nutzungsrecht ist aber nicht auf Grund von § 287 Abs. 1 ZGB, son-dern auf Grund § 2 Abs. 1 Nutzungsrechtsgesetz 1970 verliehen worden. Dieswar möglich, weil dieses Gesetz bei Einführung des ZGB nicht aufgehobenwurde, sondern bestehen blieb, soweit es dem ZGB nicht widersprach (§ 13Abs. 2 EGZGB). In § 3 Abs. 4 Nutzungsrechtsgesetz 1970 ist die Möglichkeiteiner unentgeltlichen Nutzung volkseigener Grundstücke auf Grund von dingli-chen Nutzungsrechten nicht ausdrücklich vorgesehen. Das bedeutete abernicht, daß eine Freistellung dinglicher Nutzungsrechte von der Verpflichtungzur Zahlung eines Nutzungsentgelts nicht möglich war. Tatsächlich warendingliche Nutzungsrechte nach dem Nutzungsrechtsgesetz 1970 in großemUmfang unentgeltlich. Grundlage war die Verordnung über die Förderung desBaus von Eigenheimen vom 24. November 1971 (GBl. II S. 709), nach deren §8 Abs. 5 ein Entgelt für die Nutzung volkseigener Grundstücke für Eigenheimenicht zu erheben war, die nach dieser Verordnung finanziert wurden. Diese undihre Nachfolgevorschriften wurden als die wesentlichen Rechtsvorschriften an-gesehen, die mit § 288 Abs. 3 Satz 2 ZGB angesprochen werden sollten (Mini- - 9 -sterium der Justiz [Hrsg.] Kommentar zum Zivilgesetzbuch der DDR und zumEinführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., § 288 Anm. 3). Dies bedarfhier indes keiner Vertiefung. Jedenfalls für den hier maßgeblich Zeitraum nachdem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR am 1. Januar 1976 kam einanderes Verständnis des § 3 Abs. 4 Nutzungsrechtsgesetz 1970 nicht mehr inBetracht. Ein etwa engeres Verständnis dieser Vorschrift würde nämlich § 288Abs. 3 ZGB widersprechen. Dies hätte nach § 13 Abs. 2 EGZGB zur Folge,daß die Vorschrift durch § 288 Abs. 3 ZGB ersetzt worden wä) Von seiner Ermächtigung, Inhaber dinglicher Nutzungsrechte nachdem Nutzungsrechtsgesetz 1970 von der Zahlung eines Nutzungsentgelts frei-zustellen, hat der Gesetz- und Verordnungsgeber der DDR nie in vollem Um-fang Gebrauch gemacht. Es gab bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 immereine wenn auch kleine Zahl von Inhabern solcher Nutzungsrechte, die nichtfreigestellt waren und ein solches Entgelt zu zahlen hatten und auch zahlten(Bericht des Bundesministeriums der Justiz Nutzungsrecht und Eigentum anGrund und Boden in den neuen Ländern und im Ostteil Berlins vom 28. Okto-ber 1991, Geschäftszeichen 3440/4-6, abgedruckt in: Schmidt-Räntsch/Rühl/Baeyens, Grundeigentum und Investitionen in den neuen Bun-desländern, 1994, S. 957, 960; Schmidt-Räntsch, Eigentumszuordnung,Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl., S. 110;MünchKom-BGB/v. Oefele, Art. 233 § 4 EGBGB Rdn. 31). Ob der Beklagte zudieser kleinen Zahl entgeltpflichtiger oder zur großen Zahl der von einem Ent-gelt befreiten Inhaber dinglicher Nutzungsrechte gehörte, bestimmt sich entge-gen der Ansicht der Revision aber weder nach den bei der Erstverleihung desNutzungsrechts am 27. April 1983 geltenden noch nach den Vorschriften, dieam 1. September 1978 galten, zu dem das dem Beklagten seinerzeit verliehe- - 10 -ne Nutzungsrecht wirksam werden sollte. Für die Freistellung kam es nämlichnach §§ 1, 12 Abs. 2 der Eigenheimverordnung vom 31. August 1978 (GBl. I S.425) in Verbindung mit zunächst § 9 Abs. 5 der Durchführungsbestimmung zurEigenheimverordnung vom 31. August 1978 (GBl. I S. 428), vom 1. Oktober1987 an in Verbindung mit § 11 Abs. 5 der Durchführungsbestimmung zur Ver-ordnung über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigen-heimen vom 18. August 1987 (GBl. I S. 215) nicht darauf an, zu welchem Zeit-punkt das Nutzungsrecht verliehen wurde, sondern darauf, ob der Eigenheim-bau nach der Eigenheimverordnung finanziert war. Maßgeblich ist deshalb diebei Ablauf des 2. Oktober 1990 geltende Regelung, also § 11 Abs. 5 derDurchführungsbestimmung vom 18. August 1987. Danach war ein Nutzungs-entgelt von Arbeitern, Angestellten, Angehörigen der bewaffneten Organe, Mit-gliedern sozialistischer Genossenschaften und kinderreichen sowie Familienmit drei Kindern nicht zu erheben, die das Eigenheim errichteten, modernisier-ten, instandsetzten oder seinen Kauf ) Die Erhebung eines Nutzungsentgelts für den Zeitraum vom 29. No-vember 1993 bis zum 17. August 2000 kam deshalb nur in Betracht, wenn derInhaber des Nutzungsrechts bei Ablauf des 2. Oktober 1990 zu den wenigenBürgern gehörte, die danach von der Zahlung des Entgelts nicht befreit waren.Diese eingeschränkte Möglichkeit, ein Entgelt zu erheben, gehört zu den Vor-aussetzungen eines Anspruchs auf Nutzungsentgelt aus einem dinglichen Nut-zungsrecht. Der Klägerin ist einzuräumen, daß die Zahlung von Nutzungsent-gelt nach dem Wortlaut sowohl des Nutzungsrechtsgesetzes 1970 als auch des§ 288 Abs. 3 ZGB die Regel und die Befreiung die Ausnahme ist. Käme eshierauf an, könnte die Klägerin von der Möglichkeit der Entgelterhebung aus-gehen; der Beklagte müßte dann das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes - 11 -darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Das ursprünglich vorgesehene Re-gel-Ausnahme-Verhältnis ist aber praktisch nie Wirklichkeit geworden. DasNutzungsrechtsgesetz 1970 selbst erhielt die Unentgeltlichkeit für alle bis zuseinem Inkrafttreten verliehenen Nutzungsrechte aufrecht. Für danach verlie-hen Nutzungsrechte wurde aber schon ein Jahr später eine weitreichende Be-freiung von der Entgeltpflicht erlassen, nämlich durch § 8 Abs. 5 der Verord-nung über die Förderung des Baus von Eigenheimen vom 24. November 1971(GBl. II S. 709). Diese Befreiung ist auf Grund der Eigenheimverordnung vom31. August 1978 auf weitere Teile der Bevölkerung ausgedehnt worden. Hinzukam, daß die dinglichen Nutzungsrechte auf Grund von § 291 ZGB und seinenVorgängervorschriften immer unentgeltlich geblieben waren. Bei dieser Sach-lage war die Unentgeltlichkeit die Regel und die Entgeltlichkeit die selteneAusnahme (Heuer, Grundzüge des Bodenrechts der DDR 1949-1990, S. 42Rdn. 48). Daß im Fall des Beklagten und seiner Ehefrau ein Entgelt nach denFeststellungen der Tatsacheninstanzen nicht festgesetzt worden ist, entsprachdieser Regel. Deshalb muß die Klägerin darlegen und erforderlichenfalls auchbeweisen, daß der Beklagte abweichend von der Regel nicht von der Entgelt-pflicht befreit war und ein Entgelt überhaupt erhoben werden durfte.dd) Dieser Gesichtspunkt ist im bisherigen Verfahren nicht gesehenworden, deshalb fehlen Feststellungen hierzu. Verwertbare Erkenntnisse hier-zu haben sich auch in der Revisionsinstanz nicht ergeben. Die Sache ist des-halb nicht entscheidungsreif. Die Klägerin wird in der neuen Verhandlung vordem Berufungsgericht Gelegenheit haben, unter Berücksichtigung der streitiggebliebenen Einlassungen des Beklagten im Einzelnen darzulegen, daß derBeklagte und seine Ehefrau zu den Inhabern von Nutzungsrechten gehörte, beiden ein Nutzungsentgelt ausnahmsweise zu erheben war. Sie wird sich dazu - 12 -nicht auf die vom Beklagten bestrittene Behauptung beschränken können, derBeklagte und seine Ehefrau hätten jedenfalls 1978 keine Kinder gehabt. Dennauch kinderlose Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten waren regelmäßigvon der Pflicht zur Zahlung eines Entgelts befreit. Ein Entgelt konnte vielmehrnur erhoben werden, wenn weder der Erwerb noch die Instandsetzung oderModernisierung eines Eigenheims ganz oder teilweise finanziert oder auch nurbezuschußt (§ 11 der Durchführungsbestimmung vom 18. August 1987) wurdeoder wenn der Beklagte nicht zu den in § 12 Abs. 2 der Eigenheimverordnungvom 31. August 1978 genannten Bevölkerungsgruppen gehörte. Zu klären seinwird auch, ob die Klägerin ein Nutzungsentgelt auch noch nach Abschluß desKaufvertrags über das Grundstück und für einen längere Zeit zurück liegendenZeitraum, in dem sie untätig blieb, verlangen konnte.Tropf Krüger Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
Full & Egal Universal Law Academy