BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 262/09 Verkündet am: 21. Juni 2011 Böhringer - Mangold, Justizamtsinspe ktorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; BGB §§ 823 Abs. 1 Ah, 1004 Abs. 1 Satz 2 Zur Verletzung des Rechts am eigenen Wort durch Wiedergabe einer im Ra h- men ei ner Pressekonferenz gefallenen Äußerung. BGH, Urteil vom 21. Mai 2011 - VI ZR 262/09 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lung vom 21. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juli 2009 aufgehoben und das Urteil der 28. Zivi lkammer des Landgerichts Köln vom 14. Januar 2009 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, Buchautorin, Journalistin und ehemalige Sprecherin der " Tages schau " , nimmt die Beklagte, die das "Hamburger Aben d blatt" herausgibt, wegen einer Wortberichterstattung über eine mündliche Äuß e rung der Klägerin auf Unterlassung, Richtigstellung und Zahlung einer Geldentschädigung in A n- spruch. Die Klägerin präsentier te am 6. September 2007 auf einer Pressekonfe - renz das von ihr verfasste Buch "Das Prinzip Arche Noah - warum wir die Fam i- 1 2 - 3 - lie retten müssen". Sie äußerte sich gegenüber Journalisten, so auch der für die Beklagte tätigen Redakteurin B. M., wie folgt: "Wir müssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und müssen auch ´ne Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen und kinderre i- chen Familien. Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er - Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde d a mals praktisch alles das - alles was wir an Werten hatten - es war ne graus a me Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle - aber es ist eben auch das, was gut war - das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Fam i lien, das ist Zusammenhalt - das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr st e hen blei ben." In der Ausgabe des "Hamburger Abendblatts" vom 7. September 2007 und auf den Internetseiten der Zeitung erschien unter der Überschrift "Wann ist ein Mann ein Mann?" ein von B. M. verfasster Artikel, in dem unter and e rem Folgendes ausgeführt ist: " ' i- a- r i e- re nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dri t- ten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber 3 4 5 6 - 4 - einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende." Die Klägerin sieht sich in der Berichterstattung der Beklagten falsch z i- tiert und schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen. Sie hat die B e klagte zunächst auf Unterlassung und auf Z ahlung einer Geldentschädigung g- r- lassung der Behauptung verurteilt: " In diesem Zusammenhang machte die A u- torin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. " Auf die Berufung der Klägerin, die die Klage im B e- rufungsrechtszug erweitert un d zusätzlich die Richtigstellung begehrt hat, dass sie die streitgegenständliche Äußerung so nicht getätigt habe, hat das Oberla n- desgericht die Beklagte darüber hinaus zur Richtigstellung und zur Zahlung e i- ner Geldentschädigung in Hö e- rufung und das Rechtsmittel der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klag e- abweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach A uffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in AfP 2009, 603 veröffentlicht ist, steh en der Klägerin gegen die Beklagte Anspr ü ch e auf Unte r- lassung, Richtigstellung und Zahlung einer Geldentschädigung zu, weil die Ve r- 7 8 - 5 - breitung der beanstandeten Äußerung s ie erheblich in ihrem allgemeinen Pe r- sönlichkeitsrecht verletz e . Die angegriffene Aussage schreibe der Klägerin e i ne Äußerung zu, die sie so nicht gemacht habe. Sie enthalte die Tatsachenb e- hauptung, dass sich die Klägerin bei der Pressekonferenz dem Inhalt nach ei n- deutig so geäußert habe, wie es in dem beanstandeten Artikel wiedergeg e ben werde. Diese Behauptung sei indessen unwahr, da die Erklärung der Kl ä gerin mehrdeutig gewesen sei. Die Formulierung, wonach das (wertzuschä t zende) Bild der Mutter "... leid er mit dem Nationalsozialismus ... abgeschafft ..." worden sei, lasse sich aus der Sicht jedenfalls eines nicht unerheblichen Teils der A d- ressaten in dem Sinne verstehen, dass der Nationalsoz i alismus das bis dahin in Deutschland verbreitete Bild der Mutter abgeschafft habe. Die weiteren Au s- sagen ließen sich dann dahin deuten, dass (auch) der Nationalsozi a lismus "... das, was gut war ..." abgeschafft habe. Zwar werde ein ebenfalls als nicht u n- erheblich einzuschätzender Teil der Adressaten angesichts des unmi t telbar im Anschluss an die Formulierung "... es war ´ ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Ve r derben geführt hat, das wissen wir alle ..." folgenden Begriffs "... aber ..." ein Verstän d- n is der Aussage dahin entwickeln, dass damit gerade im Gegensatz zu der n e- gativen Kritik an dem (mit der erkennbar angesprochenen Person des Adolf Hitler personifizierten) Nationalsozialismus auch P ositives hervorgehoben we r- den soll e . Dies ändere indessen n ichts daran, dass dieser nicht fern liege n den, vertretbaren Deutung die erstgenannte Interpretation als ebenso vertretbar und ebenso wenig fern liegend gegenüberstehe. In dieser Situation hätte die B e- klagte bei der Wiedergabe der Äußerung der Klägerin kenn tlich machen mü s- sen, dass es sich um ihre Interpretation einer mehrdeutigen Aussage ha n dele. Die der Klägerin in den Mund gelegte Aussage bagatellisiere den Unrechtsge h- alt des sich durch geplante systematische Verbrechen an der Menschlichkeit "auszeichnend en" Nazi - Regimes und beeinträchtige deshalb die soziale Wer t- - 6 - geltung der Klägerin in erheblicher Weise. Da die Persönlichkeitsrechtsverle t- zung als schwerwiegend und die der Beklagten vorzuwerfende Ve r letzung der ihr als Presseorgan auferlegten Sorgfalt als hoch anzusehen sei, sei der Kläg e- rin eine Gelden t schädigung in Höhe von 25.000 Weise lasse sich die erlittene Beeinträchtigung befriedigend ausgleichen. Da r- über hinaus stehe der Klägerin ein Anspruch auf Richtigstellung zu, da mit die bis heute fortwirkenden Folgen der Persönlichkeitsrechtsverletzung beseitigt wü r den. II. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin g e- gen die Bekla gte weder ein Unterlassungs - noch ein Richtigstellungsanspruch noch ein Anspruch auf Za h lung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB a nalog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Es fehlt an der für derartige Ansprüche erford erlichen Persönlichkeitsrechtsverle t- zung. Die beanstandete Berichterstattung beeinträchtigt das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte allgemeine Persö n- lichkeitsrecht der Kläg e rin nicht. 1. Das Berufungsgericht ist al lerdings zu Recht davon ausgegangen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort umfasst und den Einzelnen davor schützt, dass ihm Äußerungen zugeschri e- ben we r den, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von i hm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtl i- 9 10 11 - 7 - che Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gege n- über unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung (vgl. Senatsurteile vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 200/80, NJW 1982, 635 f. ; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 72/97, VersR 1998, 601 , 603 ; vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04, VersR 2006, 273 Rn. 15 ; BVerfGE 34, 269, 282 f. - S o- raya; 54, 148, 154 f. - Eppler; 54, 208, 217 - Böll/Walden; BVerfG, NJW 1993, 2925, 2926 - BKA - Präsident; AfP 2010, 562 Rn. 52 - Wortberichterstattung Prominentenkind). Der Schutz findet seinen Grund darin, dass mit dem Zitat nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern e i- ne objektiv e Tatsache über den Kr i tisierten behauptet wird. Deswegen ist das Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet wird, eine besonders scharfe Waffe im Meinung s kampf. Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung kommt ihm die Überzeugungs - und Beweiskraft des Fakt ums zu. Der Kritisierte wird soz u- sagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 1998 - VI ZR 72/97, VersR 1998, 601 , 603 ; vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04, VersR 2006, 273 Rn. 15 ; BVerfGE 54, 208, 217 f.; BVerfG, NJW 1993, 2925, 2926 - BKA - Präsident). 2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass von e i- ner unrichtigen Wiedergabe einer Äußerung bereits dann auszugehen ist, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig in einem be stim m ten Sinne geäußert, obwohl seine Aussage mehrere Interpretationen zulässt und der Zitierende nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer meh r deutigen Aussage handelt (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1998 - VI ZR 72/97, VersR 199 8, 601 , 603 ). Maßgebend für die Feststellung der Frage, ob eine Äußerung zutreffend wiedergegeben wurde oder nicht, ist dabei nicht das vertretbare Verständnis eines Durchschnittsleser s oder Durchschnittshörers, sondern das, was der Zitierte gemessen an se iner Wortwahl, dem Kontext se i- ner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum 12 - 8 - Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsurteile vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 200/80 , Rudimente der Fäulnis, VersR 1983, 1155 , 1156 f. ; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 72 /97, aaO , S. 602 f. ; vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04, VersR 2006, 273 Rn. 15 ; BVerfGE 54, 208, 217). Denn andernfalls würde dem Z i tierten die Entscheidung über sein eigenes Wort weitgehend genommen und durch eine mögliche Beurteilung Dritter ersetzt, in der seine Äußerung eine a n- dere Fä r bung oder Tendenz erhalten kann, als der Zitierte sie zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 200/80, VersR 1983, 1155; BVerfGE 54, 208, 217). Dementsprechend ist eine Beeinträcht i- gung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadress a- ten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis mö g lich ist, das die Rechte des Zitierten besse r wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt (vgl. Senatsurteile vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 200/80 , Rudimente der Fäulnis, VersR 1983, 1155 , 1156 f. ; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 72/97, aaO; vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04, VersR 2006, 273; BVerfGE 54, 208, 21 8 f. ). 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, die Beklagte habe mit der beanstandeten Veröffentlichung den Eindruck erweckt, die Kläg e- rin habe sich dem Inhalt nach eindeutig so geäußert, wie sie dies mit der sin n- gemäßen und in indirekter Rede gefassten Wiedergabe ihrer Äußerung zum Ausdruck gebracht habe, d.h. sie habe erklärt, im Dritten Reich sei vieles sehr schlecht gewesen, aber einiges auch sehr gut wie zum Beispiel die Wertschä t- zung der Mutter. 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die darin liegende Tatsachenbehauptung der Beklagten aber nicht falsch. Die Äußerung der Kl ä- gerin ist nicht mehrdeutig. Sie lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet g e- 13 14 - 9 - messen an Wortwahl, Ko ntext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr be i gemessen hat. a) Die Sinndeutung der Aussage der Klägerin hat e ntgegen der Auffa s- sung der Revisionserwiderung auf der Grund lage der von der Klägerin selbst in das Ve rfahren eingeführten schriftlichen Wiedergabe der Äußerung zu erfo l gen. Die Revisionserwiderung zeigt keinen Sachvortrag dazu auf, dass die Tonwi e- dergabe der Äußerung einen anderen Aussagegehalt ergäbe. b) Gegenstand der Äußerung ist der Umgang mit Wer ten, vor allem dem "Bild der Mutter". In Satz 2 der Äußerung fordert die Klägerin, das Bild der Mu t- ter in Deutschland wieder wertzuschätzen, und stellt einen Bezug zum Nati o- nalsozialismus und der 68er - Bewegung her. Diesen Bezug erläutert sie im nachfolgend en Satz d a hingehend, dass mit den 68ern praktisch alle bis dahin vorhandenen positiven Werte wie Kinder, Mütter, Familien und Zusammenhalt abgeschafft worden seien. Zugleich charakterisiert sie in einem Einschub den Nationalsozialismus als grausame Zeit, i n der " ein völlig durchgeknallter, hoc h- gefährlicher Pol i tiker " das deutsche Volk ins Verderben geführt habe, in der es aber noch die genannten positiven Werte gegeben habe. Der Einschub mit Hinweis auf die grausame Zeit und einen Politiker, der das deu t sch e Volk ins Verderben geführt habe, macht deutlich, dass die Klägerin sich grundsätzlich vom Nationalsozialismus di s tanziert, jedoch nicht von dem, "was gut war". Demgegenüber ist die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene De u- tung der Äußerung der K lägerin dahin , dass der Nationalsozialismus " das, was gut war " , so auch das Bild der Mutter , abgeschafft habe, nicht nur fernliegend, sondern kann bei der gebotenen Würdigung der gesamten Äußerung in dem Z u sammenhang, in dem sie gefallen ist, ausgeschlosse n werden. Eine solche Deutung wäre insbesondere nicht mit dem Einschub im dritten Satz in Einklang 15 16 17 - 10 - zu bri n gen, in dem durch die Formulierung "aber es ist eben auch das, was gut war" ein klarer Gegensatz zwischen der " grausame ( n ) Zeit " , in der " ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker " " das deutsche Volk ins Verderben geführt hat " , und dem, "was gut war" , geschaffen wurde. Sie ergäbe darüber hi n aus auch keinen Sinn. Denn wenn der Nationalsozialismus " das, was gut war " schon a b geschafft h ätte, so wäre nichts verblieben, was die 68er noch hätten abscha f fen können. Galke Zoll Diederic h sen Richter am Bundesgerichtshof von Pentz Pauge ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen Galke Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.01.2009 - 28 O 511/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.07.2009 - 15 U 37/09 -
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