BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 262/10 Verkündet am: 20. Dezember 2011 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammerg e- richts vom 19 . August 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurüc k- gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist pädagogische Leiterin und eines von mehreren Vo r- standsmitgliedern des eingetragenen Vereins S., der in H. "Kinderhäuser" sowie " Babyklappen " betre ibt. Ihr Ehemann Dr. J. M. ist geschäftsführender Vorstand des Vereins. In den 1970er/1980er Jahren gehörte die Klägerin zunächst der AG Frauen, sodann dem leitenden Gremium und der so genannten Frauenle i- tung des Kommunistischen Bundes an. Ab dem 24. Jul i 2009 veröffentlichte die Beklagte auf der von ihr betri e- benen Internetseite den Artikel "H.er Babyklappenstreit - Das lukrative Geschäft mit den Kindern". Dieser befasste sich mit Vorwürfen der H.er Sozialbehörde, vom Verein S. über den Ve rbleib von Findelkindern nicht ausreichend informiert zu werden. 1 2 - 3 - In dem Artikel heißt es, das weitgehend unbeachtete Dasein des Vereins S. habe sich erst 1999 geändert, als der Geschäftsführer J. M. das Projekt Fi n- delbaby erfunden habe; plötzlich habe si ch auch die High Society der metropole für den einstigen Kommunisten M. erwärmt. Nach einer Schild e- rung von Einzelheiten der Auseinandersetzung zwischen dem Verein und der Sozialbehörde lautet der Artikel weiter: "Er und seine Ehefrau H. K. gehörten dem K ommunistischen Bund an." M. war für die Umsetzung der "Kinderpolitik" mitverantwortlich, "K. machte Frauenpolitik." 1976 hätten die Eheleute in H. - A. das Kinderhaus H. - straße gegründet, dessen Leiterin die Klägerin geworden sei. Die Einrichtung sei von kon servativen Kreisen als linker Kinderladen und Kaderschmiede kommunistischer Sektierer geschmäht worden. Die Stadt habe die üblichen Zuschüsse verweigert und sei von einem Gericht zur Nachzahlung für mehrere Jahre verpflichtet worden. Das Geld habe M. zwisc hen den mittle r- weile verfeindeten Vereinsmitgliedern aufgeteilt und S. gegründet. Das Landgericht hat die Beklagte u.a. verurteilt, es zu unterlassen, wör t- lich oder sinngemäß im Zusammenhang mit der Klägerin zu äußern oder zu verbreiten , " Der Kampf ist e in Teil von M.s Leben. Er und seine Ehefrau H.K. gehörten dem Kommunistischen Bund an . M. war für die Umsetzung der " Ki n- derpolitik " mitverantwortlich. K. machte Frauenpolitik . " Zudem wurde die B e- klagte zur Freistellung der Klägerin von außergerichtlichen R echtsanwaltsg e- bühren verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der zitierten Textpassage abgewiesen. Mit ihrer vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landg erichtlichen Urteils. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin hinsichtlich der vom Berufungsgericht abgewiesenen Textpassage ein Unterlassungsa n- spruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu. D ie Äußerungen, die Klägerin habe dem Kommunistischen Bund angehört und sei dort mitverantwortlich für die Fraue n- politik gewesen, stellten wahre Tatsachenbehauptungen dar. Diese Äußeru n- gen seien rechtmäßig. Sie be träfen die Sozialsphäre der Klägerin, weil diese bei ihrer politischen Betätigung von Menschen habe wahrgenommen werden können, zu denen keine rein persönlichen Beziehungen bestanden hätten . D ie Klägerin habe weder substantiiert vorgetragen, dass sie eine bloße "Quote n- frau" gewesen sei, noch sei dies im Hinblick auf die ausgeübten Funktionen und Aktivitäten nachvollziehbar. Die beanstandeten Äußerungen entfalteten auch keine Prangerwirkung . Zu schwerwiegenden Auswirkungen auf Ansehen und Persönlichkeitsen tfaltung der Klägerin fehle es an konkretem Vortrag. Ein öffentliches Informationsint e- resse ergebe sich aus der öffentlichen Diskussion um die von dem Verein S. betriebenen Babyklappen und das finanzielle Gebaren des Vereins. In diesem Zusammenhang würden der Werdegang der Klägerin und deren heutige Täti g- keit sowie die Aufgabenfelder des Vereins aus der Vergangenheit heraus e r- klärt. 5 6 - 5 - II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachpr ü- fung stand. 1. Von der Revision nicht beanstan det sieht das Berufungsgericht die Äußerungen, die Klägerin habe dem Kommunistischen Bund angehört und dort Frauenpolitik gemacht, ohne Rechtsfehler als wahre Tatsachenbehauptungen an. 2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, die Klägerin sei durch die angegriffene Textpassage nicht in rechtswidriger Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, weswegen ihr die s- bezüglich kein Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbi ndung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG g e- gen die Beklagte zustehe. a) Z utreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts de r Kläger in auf Schutz ihr er Persönlichkeit und Achtun g ihr es Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als e ines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte un d Gewährleistungen der Europäischen Mensche n- rechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 99, 185, 196 - Scientology; 101, 361, 388 - Caroline von Monaco II; 114, 339, 348 - Manfred Stolpe; 120, 180, 199 ff. - Caroline von M onaco IV; BVerfG, AfP 7 8 9 10 - 6 - 2009, 480 Rn. 61 mwN ; Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523 mwN; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 13 und - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 12 - Gen - Milch; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 16; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12; EGMR, AfP 1999, 251, 252). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 21 f. mwN; vom 15 . Dezember 2 009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 11 - Onlinearchiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 - Onlinearchiv II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO). b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass als Abw ä- gungskrit erium auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes die abgestufte Schut z- würdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 30; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, VersR 1987, 778, 779 - BND - Interna; vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, VersR 1991, 433, 434). Danach genießen besonders hohen Schutz die so genannten sensitiven Daten, die der Intim - und Geheimsphäre zuzuordnen sind. Geschützt ist a ber auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Leben s- sachverhalten, die lediglich zur Sozial - und Privatsphäre gehören (vgl. Senat s- urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO; BVerfGE 65, 1, 41 ff. - Vo l kszählung ; 78, 77, 84) . Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwe r- wiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sankti o- 11 12 - 7 - nen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Au s- grenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO , Rn. 31 ; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, aaO , Rn. 21 ; BVerfG, VersR 2010, 1194 Rn. 25). Bei der von der Kl ä- gerin in Anspruch genommenen Privatsphäre ist als Schutzgut des allgemeinen Per sönlichkeitsrechts u.a. das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenb a- rung von persönlichen Lebenssachverhalten anerkannt. Dieses Recht stellt sich als die Befugnis des E inzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entsche i- den, ob, wann und innerhalb welc her Grenzen seine persönlichen Daten bzw. Lebenssachverhalte in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff . - Vokszählung ; 72, 155, 170; 78, 77, 84; 80, 367, 373). Auch dieses Recht ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Der E inzelne hat keine absolute, u n- eingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten; denn er entfaltet seine Persö n- lichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, de r nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und - gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der E inzelne grun dsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche B e- schränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch g e- wahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff. - Volkszählung; 78, 77, 8 5 ff.; Senatsurteile vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, aaO; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO, 524; vom 23. J uni 2009 - VI ZR 196/08, aaO , Rn. 30 ). 13 - 8 - c) Im Streitfall sind die beanstandeten Äußerungen entgegen der Auffa s- sung der Revision der Sozialsphäre der Klägerin und nicht ihrer Privatsphäre zuzuordnen . aa) Die Sozialsphäre betrifft den Bereich, in dem s ich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110; Senatsurteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR 162/79, BGHZ 80, 25, 35 - Der Aufmacher I; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 308/03, BGHZ 161, 266, 268; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 ff.; vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rn. 12; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, aaO, Rn. 21; BGH, Urte il vom 10. November 1994 - I ZR 216/92, AfP 1995, 404, 407 - Dubioses Geschäft s- gebaren). Demgegenüber umfasst die Privatsphäre sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies betrifft in thematischer Hi n- sicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunde n wird oder nachteilige Reakti o- nen in der Umwelt auslöst (vgl. BVerfGE 101, 361, 382 - Caroline von Monaco II; BVerfG, NJW 2000, 2193; NJW 2000, 2194, 2195; Senatsurteile vom 26. Januar 1965 - VI ZR 204/63, JZ 1965, 411, 413 - Gretna Green; vom 19. Dezembe r 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 122 - Telefongespräch ; vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79, VersR 1981, 384, 385 - Der Aufmacher II; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, aaO - BND - Interna; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO , 523 f.; Wanckel in Götti ng/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 19 Rn. 5 ff.; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort - und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 54 ff.). Der Schutz der Pr i- vatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann dort entfallen oder z umindest im 14 - 9 - Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit ei n- verstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Ang e- legenheiten öffentlich gemacht werden; denn niemand kann sich auf ein Recht zur Privatheit hinsi chtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffen t- lichkeit preisgegeben hat (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 - Caroline von M o naco II; Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO, 524 und - VI ZR 404/02, VersR 2004, 525, 526; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 85; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, VersR 2007, 249 Rn. 21). bb) Nach diesen Grundsätzen unterfällt die beanstandete Berichtersta t- tung, insbesondere ihre zentrale Aussage der Zugehörigkeit der Klägerin zum Kommu nistischen Bund, der Sozial sphäre. (1) Dem Beitritt zu einem Verein, einer politischen Partei oder einer a n- deren (etwa politischen oder religiösen) Gruppierung kommt ebenso wie dem bloßen Bestehen einer Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung grunds ät z- lich keine Publizität zu. Vielmehr beschränkt sich die Möglichkeit der Kenntni s- nahme von den Daten eines Mitglieds auf die Mitgliederverwaltung (so CDU - Bundesparteigericht, NVwZ 1993, 1127, 1128) und nach verbreiteter Ansicht auf die übrigen Mitglieder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, WM 2010, 2360 Rn. 4 ff. und vom 25. Oktober 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2399; OLG München, Urteil vom 15. November 1990 - 19 U 34 83/90, juris Rn. 6 ff.; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 1998 - 21 ZE 98.2707, 21 CE 98.2707, juris Rn. 13; OLG Saarbrücken, NZG 2008, 677 f.; OLG Hamburg, NZG 2010, 317 f.; LG Berlin, K&R 2010, 140; Klein in Maunz/Dürig, GG, Art. 21 Rn. 330 (Stand: März 2 001); Reichert, Handbuch Vereins - und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn. 2757; Waldner/Wörle - Himmel in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., Rn. 336). Soweit ein Mitglied lediglich eine pa s- 15 16 - 10 - sive Zugehörigkeit anstrebt und sich nach außen h in nicht offen zur Mitglie d- schaft bekennen will, ist dies zu respektieren (vgl. CDU - Bundesparteigericht, aaO; Klein in Maunz/Dürig, aaO); denn zu der in Art. 9 Abs. 1 GG grundrech t- lich verbürgten Vereinsfreiheit gehört auch die freie Entscheidung, ob die M i t- glieder als solche in die Öffentlichkeit treten wollen, ebenso wie das Mitglied seine Vereinszugehörigkeit verschweigen darf (vgl. Merten in Isensee/Kirchhof, aaO). Dementsprechend ist die Mitgliedschaft in einer weltanschaulich - religiösen Gemeinschaft j edenfalls dann der Privatsphäre zugeordnet worden, wenn der Betroffene mit seiner Mitgliedschaft und den Lehren der Vereinigung nicht von sich aus in die Öffentlichkeit getreten ist (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1980; NJW 1997, 2669, 2670). (2) Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe sich im öffentlichen Raum nicht für den Kommunistischen Bund eingesetzt und sei nach außen nicht für diesen in Erscheinung getreten ; niemand habe damals seinen Beitritt zum Kommunistischen Bund öffentlich kundgetan. Im Streitf all ergibt sich aber die Zuordnung zur Sozialsphäre daraus, dass die Klägerin der AG Frauen, dem leitenden Gremium und der so genannten Frauenleitung des Kommunistischen Bundes angehörte. Die Funktionen eines leitenden Gremiums und der Fraue n- leitung sind i n einer politischen Gruppierung, die naturgemäß darauf ausgeric h- tet ist, ihre Ziele im politischen Raum durchzusetzen und Anhänger für ihre Überzeugung zu gewinnen, notwendigerweise auf Außenwirkung angelegt. Es reicht mithin für die Zuordnung zur Sozialsp häre aus, dass die Klägerin au f- grund dieser Funktionen für die Frauenpolitik des Kommunistischen Bundes mitverantwortlich war, ohne dass es darauf ankommt, ob sie selbst öffentlic h- keitswirksam aufgetreten ist. Die Bewertung ihrer Zugehörigkeit zum Komm u- nis tischen Bund knüpf t an die Funktionen an, welche die Klägerin in den 1970er/1980er - Jahren ausübte, also in einer Zeit, in der sie mit ihrem Ehemann 17 - 11 - auch das in dem Bericht angesprochene Kinderhaus H. - straße gegründet ha t- te . d) Der Eingriff in die Sozia lsphäre der Klägerin durch die beanstandete Berichterstattung ist nicht rechtswidrig, weil ihr Schutzinteresse die schutzwü r- digen Belange der Beklagten nicht überwiegt. Dies ergibt die gebotene Abw ä- gung zwischen dem nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art . 1 Abs. 1 GG ve r- fassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht de r Kläger in und dem gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht der Beklagten auf Äußerungs - und Pressefreiheit. Danach muss der E i n- zelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbs t- bestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinre i- chenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesam t- abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht de r ihn rech t- fertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff. - Volkszählung; 78, 77, 8 5 ff.; Senatsurteile vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, aaO; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO, 524; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO). Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Auch bei wahren Aussagen können zwar ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen und die Meinungsfreiheit in den Hintergrund drängen. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen aber nur im Falle schwerwiegender Au s- wirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, aaO, Rn. 21; BVerfG, VersR 2010, 1194 Rn. 25). 18 19 - 12 - Aktueller Berichterstattungsanlass für den streitgegenständlichen Inte r- n e tartikel waren Vorw ürfe der H.er Sozialbehörde, vom Verein über den Ve r- bleib von Findelkindern nicht ausreichend informiert zu werden. In diesem Z u- sammenhang wurde darüber berichtet, dass der Ehemann der Klägerin und sie früher dem Kommunistischen Bund angehörten, der Eheman n für dessen Ki n- derpolitik mitverantwortlich gewesen sei und die Klägerin der Frauenleitung a n- gehört habe. Beide hätten 1976 in H. - A. das Kinderhaus H. - straße gegründet, dessen Leiterin die Klägerin geworden sei, eine Einrichtung, die von konservat i- ven Kre isen als linker Kinderladen und Kaderschmiede kommunistischer Se k- tierer geschmäht worden sei. Auch wenn diese Vorgänge längere Zeit zurüc k- liegen, ist insoweit ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Gesamtkontext des Artikels gegeben. In diesem wird nämlich auch darüber b e- richtet, dass der Verein S. rund tausend Kinder, überwiegend in Villen in bester Lage, betreut und sich nach Erfindung des Projekts "Findelbaby" auch die High Society der E. - metropole für den einstigen Kommunisten M. e rwärmt habe . In diesem Zusammenhang sind auch die frühere Zugehörigkeit der Klägerin zur Frauenleitung des Kommunistischen Bundes und die Leitung des 1976 gegrü n- deten Kinderhauses sowie dessen Bewertung durch Teile der Bevölkerung von öffentlichem Interess e . Denn in dem Artikel wird die frühere Überzeugung der Klägerin gegenüber gestellt ihrem heutigen Wirken als pädagogische Leiterin in der Kinderbetreuung in von dem Verein S. erworbenen Villen in bester Lage . Gegenüber dem Informationsinteresse der Öf fentlichkeit muss der Pe r- sönlichkeitsschutz de r Kläger in zurücktreten. Diese hat keine schwerwiegenden Auswirkungen auf ihr Persönlichkeitsrecht oder ih r entstandene konkrete Nac h- teile beruflicher Art vorgetragen, die durch die Berichterstattung entstanden w ä- ren. Alleine der Umstand, dass sie wegen der Veröffentlichung möglicherweise im Hinblick auf ihr e kommunistische Vergangenheit Anfeindungen Andersde n- kender ausgesetzt sein und Nachteile beruflicher Art erleiden kann, ist nicht so 20 - 13 - schwerwiegend, dass er die Äußerungs - und Pressefreiheit der Beklagten in den Hintergrund drängen könnte, zumal aus dem Artikel hervorgeht, dass die Zugehörigkeit zum Kommunistischen Bund lange zurückliegt. Eine Stigmatisi e- rung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung sind wege n des Hinweises auf die Vergangenheit de r Kläger in nicht zu besorgen. 3 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2009 - 27 O 967/09 - KG Berlin, Entschei dung vom 19.08.2010 - 10 U 10/10 - 21
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