BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 262/11 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 305c Abs. 1 Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unent geltlich angeboten, so wird eine Entgeltkla u- sel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unau f- fällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs . 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. BGH, Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11 - LG Bochum AG Recklinghausen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2012 im schriftlichen Verfahren auf der Grundlage der bis zum 15. Juli 2012 eing ereichten Schriftsä t ze durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chab e stari und die Richter Dr. Eick, Kosziol und Dr. Kartzke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilka m- mer des Landgerichts Bochum vom 15. November 2011 wird zurückgewi e sen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintr a- gungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetre ibenden ein Formular, we l- n- ken Seite des Form u lars befinden sich unter der (unterstrichenen) Aufforderung "Bitte ggf. streichen/korrigieren" mehrere Zeilen, die für Unternehmensdaten v orges e hen sind (Firma, Straße, Postleitzahl, Ort, Geschäftsführer, Branche, Telefon/Fax). Sodann folgt eine Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fet t- gedruckten "X" hervorgehoben ist. Darunter heißt es in vergrößerter Schrift: 1 - 3 - "Rücksendung umgehend er beten" und s o dann (unterstrichen) "zentrales Fax"; es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Fa x nummer der Klägerin. Auf der rechten Seite des Formulars befindet sich eine umrahmte Läng s- spalte, die folgenden Text en t hält: "Hinweise zum Ersteintragu ngsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzg e setz): Sehr geehrte Damen und Herren, die Aufnahme in unser gewer b- lich geführtes Verzeichnis erfolgt erst nach Rücksendung des Fo rmulars. Wir bieten Ihnen die Veröffentlichung Ihrer nebenst e- henden Daten in unserem Branchenverzeichnis www.g...org im Internet gemäß umseitiger Nr. 4 AGB gegen Entgelt an. Vertrag s- laufzeit zwei Jahre, die Kosten betr a gen 650 Euro netto pro Jahr. Die ums eitigen AGB sind fester Bestandteil Ihres nebenstehenden Antrags. Die gesetzlichen Veröffentlichungspflichten Ihrer Daten sind von diesem Angebot nicht berührt. Es besteht zwischen uns aktuell keine Geschäftsbeziehung, es besteht keine Verpflic h tung zur Rü cksendung des Antrags. Der Auftrag zur Eintragung gilt durch Rücksendung als unwiderruflich erteilt. Beachten Sie, dass nach Erteilung des Auftrages kein Rücktritt mehr möglich ist. Vol l- ständige Anbieterkennzeichnung nach § 35a GmbHG umse i tig. Hinweis nach § 33 BDSG: Beteiligtendaten werden gespeichert. Dieses Schreiben wurde aus Ko s tengründen maschinell erstellt und trägt keine Unterschrift." Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Ve r- zeichnis ein und stellte am 30. November 2010 dafür h- nung. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung des vorgenannten Betrags nebst Zinsen geric h tete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. 2 3 4 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Za hlungsverlangen we i ter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Werkloh n- klage zu Recht abgewiesen. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in BeckRS 2011, 27222 veröffentlichten Entscheidung im Wesen tl i chen ausgeführt: Der Klägerin stehe kein Zahlungsanspruch zu, weil die formularmäßige Entgeltabrede überraschend sei (§ 305c Abs. 1 BGB). Derartige Grundeintr a- gungen in Internetverzeichnisse seien zwar nicht generell, aber häufig unen t- geltlich. Die E ntgel t abrede sei hier zwischen anderen Angaben so versteckt eingefügt wo r den, dass sie ohne Weiteres übersehen werden könne und der Adressat nicht damit zu rec h nen brauche. Die Aufmerksamkeit des Adressaten werde in erster Linie auf das Ausfüllen des Texte s für den Brancheneintrag g e- lenkt. Von einem durchschnittlichen Kau f mann könne nicht erwartet werden, dass er den gerah m ten Text sorgfältig lese. 5 6 7 - 5 - Ein Vergütungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 632 Abs. 1 BGB. Die Eintr a gung sei wegen einer Vielzahl k ostenlos angebotener Einträge nicht nur gegen Vergütung zu erwa r ten. II. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision vergeblich. Das Ber u- fungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die von der Klägerin verwe n- dete form u larmäßige Entgeltabr ede wegen ihres überraschenden Charakters nicht Vertragsbestan d teil geworden ist (§ 305c Abs. 1 BGB). 1. Nach dieser Vorschrift , die auch gegenüber Unternehmern Anwe n- dung findet (§ 310 BGB), werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen, die n ach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren E r- scheinungsbild des Ve r trags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Überraschenden Inhalt hat eine Bestimmung in Allgem einen Geschäftsbedi n- gungen dann, wenn sie von den Erwa r tungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umstä n den nach vernünftigerweise nicht zu rechne n braucht (BGH, Urteile vom 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109, 113; vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, NJW - RR 2004, 780 unter II 2 d aa; vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08, NJW 2010, 671 Rn. 12; jeweils m.w.N.). Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzel nen Vertrag s- par t ners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGH, Urteile vom 30. Oktober 1987 - V ZR 174/86, BGHZ 102, 152, 159; vom 24. Oktober 2000 XI ZR 273/99, NJW - RR 2001, 1420 unter II 2 a aa; vom 10. September 2002 8 9 10 - 6 - XI ZR 305/01, NJW 2002, 3627 unter II ). Auch der ungewöhnliche äußere Z u- schnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwart e ter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Kla usel m a- chen (BGH, Urteile vom 17. Mai 1982 - VII ZR 316/ 81, aaO; vom 22. November 2005 - XI ZR 226/04 , NJW - RR 2006, 490 Rn. 14; vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 27; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305c Rn. 4; Erman/Roloff, BGB, 13 . Aufl., § 305c Rn. 12 f.; BeckOK BGB/H. Schmidt, Stand: 1. Mai 2012, § 305c Rn. 17, 38). 2. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Auch ein g e werblicher Vertragspartner, der der Klägerin mittels des von ihr verwendeten Formulars einen Eintragungsauftrag erteilt, braucht mit einer Entgeltabrede di e- ser Art nicht zu rechnen. Die Revision weist ohne Erfolg darauf hin, dass bereits in der Überschrift der schmalen rechten Spalte von einem "Vergütungshinweis" die Rede sei und Vertragskosten u nd - laufzeit im Text der Längsspalte vorg e- stellt würden. Das Berufungsgericht geht von der Revision unbeanstandet davon aus, dass Eintragungen in Branchenverzeichnisse im Internet zwar nicht gen e rell, aber in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich ang eboten werden. Die berec h- ti g te Kundenerwa r tung wird in der vorliegenden Fallgestaltung nicht hinreichend deutlich korrigiert. Die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag G e- werbedatenbank" macht nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Ang e- b ot zum Abschluss eines entgeltl i chen Vertrages handelt. Der Hinweis auf die Vergütungspflicht in der Längsspalte geht im ihn umgebenden Fließtext unter. Das gilt bereits für den Begriff "Vergütung s hinweis" in der Überschrift und erst recht für die Höhe der Vergütung und die Laufzeit des Vertrags. Die Aufmer k- samkeit auch des gewerblichen Adressaten wird durch Hervorhebung im Fet t- druck und Gestaltung auf die linke Spalte gelenkt. Die in der Längsspalte mitg e- 11 12 - 7 - teilte Entgeltpflicht ist demgegenüber drucktechnisc h so angeor d net, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adre s- saten nicht zu erwa r ten ist. Dementsprechend haben die Berufungsgerichte in vergleichbaren Fal l- gesta l tungen entschieden, dass Entgeltklauseln, die nach d er drucktechnischen Gestaltung eines Formulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt sind, dass sie von dem Ve r tragspartner des Verwenders nicht vermutet werden, nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil werden (LG Rostock, NJW - RR 2008, 1450; L G Flensburg, NJOZ 2011, 1173 mit Anmerkung Schöttler, jurisPR - ITR 14/2011 Anm. 4; zu "versteckten" Entgeltklauseln siehe auch LG Saarbrücken, NJW - RR 2002, 915; LG Dü s seldorf, NJOZ 2009, 391; LG Berlin, NJW - RR 2012, 424). 3. Dem steht das Urteil des Bun desgerichtshofs vom 22. Februar 2005 (X ZR 123/03, NJW - RR 2005, 1082 unter 4) nicht entgegen. Darauf beruft sich auch die Revision nicht. Das vorgenannte Urteil beruht auf besonderen tatric h- terlichen Feststellungen (so auch Scharen in: Festschrift Ullmann, 2004, S. 861 ff.). In dem vorgenannten Fall hatte bereits das Berufungsgericht die Entgeltklausel nicht als überraschend angesehen, weil der durchschnittliche Angebotsempfänger nicht damit rec h ne, den Grundeintrag in ein Online - Firmenverzeichnis kostenlos zu erhalten. Gegen diese im Ra h men des § 286 ZPO mögliche Wertung hatte die Revision des Kunden nichts vorgebracht (BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - X ZR 123/03, aaO). 4. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil g e- wo r den oder un wirksam, so bleibt d er Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und sein Inhalt richtet sich gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Zutreffend und unangegriffen geht das B e- 13 14 15 - 8 - rufungsgericht insoweit davon aus, dass di e Herstellung des Werkes den U m- ständen nach nicht nur gegen ei ne Vergütung zu erwarten war (§ 632 Abs. 1 BGB), so dass ein Werkloh n anspruch auch auf dieser Grundlage nicht besteht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Eick Kosziol Kartzke Vorinstanzen: AG Recklinghausen, Entscheidung vom 24.05.2011 - 13 C 91/11 - LG Bochum, Entscheidung vom 15.11.2011 - 11 S 100/11 - 16
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