BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 262/12 Verkündet am: 23. Oktober 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle i n dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EEG 2009 § 3 Nr. 1 Satz 1, § 1 9 Abs. 1 a) § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 liegt ein weiter Anlagenbegriff zugrunde. Während nach dem (eng gefassten) Anlagenbegriff in § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 jede technisch selbständige Einrichtung eine (eigene) Anlage darstellte, ist unter einer Anlage na ch § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 die Gesamtheit aller funktional zusa m- mengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu verstehen. b) Anlagen, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 nur fiktiv als Anlage gegolten h a- ben, stellen nun in der Regel sch on begrifflich eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 dar. c) In (unmittelbarer) räumlicher Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die an denselben Fermenter angeschlossen sind, bilden in der Regel eine einheitliche Biogasanlage im Sin ne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 und sind nicht erst unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 vergütungsrechtlich zu einer fi k- tiven Anlage zusammenzufassen. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Od er) - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, d en Richter Dr. Frellesen, die Richterin nen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B ünger für Recht e rkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2012 wird z u- rückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläge rin begehr t von der Beklagten die Zahlung einer Einspeisev e r- gütung für den von ihr aus Biogas erzeugten Strom . Sie betreibt seit Dezember 2006 eine Biogasanlage, die zunächst aus einem Blockheizkraftwerk mit e in er installierten elektrischen Leistung von 49 9 KW ( Blockheizkraftwerk 1), einem oder zwei Fermenter ( n ) , einem Nachgärbehälter und einem Gärrestelager b e- stand. Im Dezember 2008 nahm die Klägerin zusätzlich ein 520 Meter entfernt liegende s Blockheizkraftwerk ( Blockheizkraftwerk 2) in Betrieb . Die Vergü tung des dort erzeugten Stroms ist nicht Gegenstand der Klageforderung. Im Juni 2009 nahm die Klägerin ein weiteres Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 526 KW in Betrieb ( Blockheizkraftwerk 3), das sich unmittelbar am Standort des Blockheizkraftwerks 1 in derselben Halle befindet und ebenfalls mit Biogas aus de m /de n seit 2006 betriebenen Fermenter(n) versorgt wird. Den in den Bloc k- 1 - 3 - heizkraftwerken 1 und 3 erzeugten Strom speist e die Klägerin in das Stromnetz der Beklagten ein und erhielt unter Zugrunde legung der für eine vergrößerte Gesamtanlage geltenden Leistungsstufen eine Vergütung von 1 . Die Klägerin sie ht in den Blockheizkraftwerke n 1 und 3 jeweils eigenständige Anlagen und beanspruch t daher Zahlung einer weiteren Einspeisevergütung in Höhe von 127.911,97 für d e n im Jahr 2009 vom Blockheizkraftwerk 3 e r zeu g- ten Strom sowi e Erstattung vorgerichtliche r Anwaltskosten . Daneben begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, den gesamten im Bloc k- heizkraftwerk 3 produzierten und in das Netz der B e klagten eingespeisten Strom auch künftig als aus einer eigenständ igen, separaten Anlage erzeugten Strom zu vergüten. Ihre Klage ist in den Vori nstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungs - und Feststellungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Brandenburg, REE 2012, 161 ) hat zur B e- gründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Intere s- se - im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlun g einer weiteren Einspe i- severgütung für das Jahr 2009 gemäß § 16 Abs. 1, §§ 18, 27 Abs. 1 EEG 2009 . D er geltend gemachte Anspruch setze voraus, dass es sich bei dem im Bloc k- heizkraftwerk 3 produzierten Strom um solchen aus einer eigenständigen, sep a- raten A nlage im Sinne des gemäß § 66 Abs. 1 EEG 2009 anwendbaren § 3 2 3 4 - 4 - Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 handele. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Die Klägerin betreibe mit den Blockheizkraftwerken 1 und 3 nicht mehrere Anlagen, sondern nur eine einzige Anlage, di e durch den Bau des Blockhei z- kraftwerks 3 erweitert worden sei . Nach der an Wortlaut, Entstehungsgeschic h- te, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 orientie r- ten Auslegung stellten beide Blockheizkraftwerke eine einheitliche Gesamtanl a- ge dar. Ausgehend vom Wortlaut dieser Norm sei eine " Anlage " jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerba ren Energien oder aus Grubengas. Diese Voraussetzung erfülle das B lockheizkraftwerk 3 für sich betrachtet nicht, da es ebenso gut mit kon ventionellen (fossilen) Brennstoffen befeuert werden könne. Für die " Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien " sei erforde r- lich, dass eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers vor handen sei . Dies e Aufgabe komme bei einer Biogasanlage de m Fermen ter zu. Dort werde die Biomasse durch Bakterien abgebaut und dadurch Biogas erzeugt, welches dann im Blockheizkraftwerk in elektrische Energie umgewandelt werde . Auch n ach der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 sei für das Vorliegen einer Anlage nicht allein auf die Strom erzeugende Einric h- tung , sondern auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtung e n abzustellen . Zur Anlage zählten danach neben dem Generator insbesondere dessen Antrieb, der Ferme nter und der Gärrestebehälter (BT - Drucks . 16/8148 , S. 38). Die Gesetzesbegründung k önne zur Auslegung der Vorschrift des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 herangezogen werden, w eil sich der Wille des Geset z- gebers, technisch notwendige Teile einer Anlage nicht als eigene Anlage n zu werten, im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen habe, wie der Umstand belege, dass § 3 EEG 2009 den Generator einer Stromerzeugungsanlage nicht als e i- 5 6 - 5 - genständige Anlage, sondern als unselbständigen Bestandteil einer Gesamta n- lage definiere (§ 3 Nr. 4, 5 EEG 2009). Auch nach der Entstehungsgeschichte des § 3 EEG 2009 seien mehrere in unmittelbarer Nähe errichtete Blockheizkraftwerke, die gemeinsam von einem oder mehreren Fermenter ( n ) gespeist w ü rden, als eine einheitliche Anlage a n- zusehen. In der Vorgängerregelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 sei eine Anlage (noch) als selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas definiert worden . We i- ter habe § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 bestimmt, das s mehrere Anla gen dann als eine Anlage zu gelten hätten , wenn sie mit gemeinsamen, für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar ve r- bunden seien. Dabei sei in der Gesetzesbegründung der Fermenter von Bi o- gasanlage n ausdrücklich als eine für den Betrieb erforderliche Einrichtung au f- geführt worden (BT - Drucks . 15/2864, S . 30). Mit dem Wegfall der Attribute " selb ständig " und " technisch " in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 habe ein weiter Anlagenbegriff zugrunde gelegt werd en so l- len , um bestehende Auslegungsunsi cherheiten auszuräumen (BT - Drucks . 16/8148, S . 38). In den Gesetzesmaterialien sei dabei di e bisherige Begrü n- dung zu § 3 Abs. 2 EEG 2004 übernommen und um das Beispiel des Gärrest e- lagers erweitert worden . Mit § 19 Abs . 1 EEG 2009 sei zusätzlich eine verg ü- tungsrechtliche Zusammenfassung von Anlagen eingeführt worden, welc h e die bisherige, als unzureichend b eziehungsweise unklar erachtete Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 habe ersetzen soll en . D urch d ie Ausweitung d es Anl a- genbegriffs infolge der Streichung der Begriffe " selbständig " und " technisch " füllten nicht (mehr) die Strom erzeugenden Einrichtungen selbst, sondern die Gesamtheit der zur Stromerzeugung dienenden Einrichtungen den Anlagenb e- griff aus. Die bestehen de Rechtslage habe nicht dahingehend geändert werden 7 8 - 6 - sollen, dass Anlagen, die nach bisheriger Rechtslage gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 als eine Anlage g egolten hätten , nicht als eine einzige Anlage im Sinne des neu definierten § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen wären, so n- dern nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anl a- ge zu gelten hätten . Der vergütungsrechtlich en Regelung in § 19 EEG 2009 komme bei der Definiti on des Begriffs " Anlage " keine Funktion zu . Sie betreffe allein die Verg ü- tungsfähigkeit von Strom aus eigenständigen, nicht über gemeinsame techn i- sche Einrichtungen verbundenen Anlagen . Zweck des § 19 EEG 2009 sei die Verhinderung de r Aufteilung einer größeren Anlage in mehrere kleinere Anl a- gen zur Erzielung einer höhe ren Vergütung (Anlagensplitting). Sogenannte Bi o- gasanlageparks, bei denen statt größerer Anlagen eine Vielzahl kleinerer , nicht miteinander verbundener Anlagen mit geringer Leistungsstärke errichtet w orden sei , um hierdurch die höhere n Vergütungen der unte ren Leistungsklassen zu erhalten, hätten nach dem Wort laut des § 3 EEG 2004 zwar selbständig e tec h- nische Einheiten dargestellt, aber erhebliche, von den Stromverbrauchern zu tragende Mehrkosten hervorgerufen. Im Hinblick auf diese als rechtsmis s- bräuchlich bewertete Gestaltung habe der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 EEG 2009 das Kriterium der unmittelbaren räumlichen Nähe eingeführt , um auch diejenigen selbständigen Anlagen vergütungsrechtlich zu einer fiktiven Anlage zusammen fassen zu können, die nicht oder ni cht zweifelsfrei von § 3 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2004 erfasst worden seien. Dafür , dass in Fälle n , in denen schon nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 eine einzige Anlage vor gelegen habe , nun von einer Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 auszugehen sei, spreche auch , dass der Gesetzgeber bei der EEG - Novelle 2012 einer Anregung des Bundesrates zur Neufassung des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 unter Hinweis darauf nicht 9 10 - 7 - gefolgt sei , schon bei dieser Vorschrift sei zur Bestimmung einer Anlage n icht allein auf die Strom erzeugende Einrichtung , sondern auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen gewesen (BT - Drucks . 17/6247, S . 29) . D iese Beurteilung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Anbindung meh rerer Blockheizkraftwerke an einen Fermenter in de n Gesetzes materialien allein im Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 EEG 2009 er ö r- tert werde. Denn die dortigen Erläuterungen dienten allein dazu, ein mögliches Indiz für das Kriterium der unmittelbaren räumlichen N ä he im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 anzuführen . Die rein vergütungsrechtliche Funktion des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 werde auch durch die Gesetzessystematik bestätigt. Danach sei der Begriff der " Anlage " allein in § 3 EEG 2009 definiert, währ end § 19 EEG 2009 im dritten Teil des Gesetzes unter dem Titel " Vergütung " angesiedelt sei. D er An we n- dungsbereich des § 19 EEG 2009 sei folglich erst eröffnet, wenn das Vorha n- densein mehrerer Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 feststehe. Au ch nach Sinn und Zweck der Novellierung sei in Fällen wie dem vo r- liegenden nur von einer Anlage auszugehen. Der Gesetzgeber habe mit der Neuausrichtung des Anlagenbegriffs Auslegungsunsicherheiten beheben wo l- len. Zugleich habe er zur Vermeidung unsinniger Mehrkosten eine vergütung s- optimierte Anlagenaufteilung hinsichtlich solcher Anlagen verhindern wollen, die trotz technischer Selbständigkeit gemeinsame Infrastruktureinrichtungen nut z- ten . Anlagen, die bereits nach bisherige r Rechtslage als eine Anlage anzu s e- hen gewesen seien, hätten daher ver gütungstechnisch weiterhin als eine Anl a- ge behandelt werden sollen. Diese Intention des Gesetzgebers liefe leer , wenn man für die Beurteilung , ob eine Anlage oder mehrere Anlagen vorliegen, allein darauf abstellte, ob d ie in § 19 Abs. 1 EEG 2009 normierten Voraussetzungen erfüllt seien. Denn dann habe es ein Anlagenbetreiber in der Hand, jeweils im 11 12 - 8 - Abstand von zwölf Monaten ein neues B lockheizkraftwerk mit ge ringerer Lei s- tungsstärke zu err ichten und dieses mit vorhandene n Fermentern zu verbinden , um dann für jedes einzelne Blockheizkraftwerk die höheren Vergütungssätze für Anlagen mit geringerer Leistungsstärke in Anspruch nehmen zu können . Da im Streitfall somit nur eine bestehende Anlage erweitert und keine neue Anl age errichtet worden sei, stehe der Klägerin ein e weitere Vergütung nicht zu. M angels Verzugs der Beklagten bestehe auch kein Anspruch auf E r- stattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Feststellungsantrag sei im Hinblick darauf unbegründet, dass sich an d e r Anlagenkonstellation und damit an den Vergütungsansprüchen ab dem Jahr 2010 nichts geändert habe. II. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine über die bereits erfolgten Zahlungen hinausgehende Einspeisevergütung. Der in den B lockheizkraftwerken 1 und 3 erzeugte Strom ist, w ie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, für die Ermittlung der Leistungsstufen zu sa m- menzu rechnen . Denn diese bilden aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe und der baulichen Verbindung zu einem oder mehreren gemeinsam genutzten Ferme n- ter ( n ) eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare - Ener gien - Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S . 2074) in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2009) . Daraus folgt, dass das Begehren der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und auf Feststellung der Verpf lic h- 13 14 15 - 9 - tung der Beklagten , den im Blockheizkraftwerk 3 erzeugten und in das von di e- ser betriebene Netz eingespeisten Strom künftig als aus einer separaten, e i- genständigen Anlage erzeugten Strom zu vergüten , ebenfalls unbegründet ist. 1. Im Streitfall komm t § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 200 9 zur Anwendung, weil die Übergangsregelung des § 66 Abs. 1 EEG 2009 die se Bestimmung auch für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in B etrieb genommen worden sind , für anwendbar erklärt. Die genannte Vorschrift hat - ergänzt durch die vergütung s- rechtliche Bestimmung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 - die Regelung des § 3 Abs. 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare - Energien - Gesetz - EEG vom 21. Juli 2004, BGBl. I S . 1918, im Folgenden: EEG 2004) abgelöst . In der I nstanzrechtsprechung und im Schrifttum wird die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, ob mehrere Blockheizkraftwerke au f- grund der gemeinsamen Nutzung eines Fermenters eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bilden , kontrovers beurteilt. a) Nach Ansicht der Clearingstelle EEG (Empfehlung vom 1. Juli 2010 - Az. 2009/12 , abrufbar unter - /empfv/2009/12 ) stellen an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossene Blockheizkraftwerke jeweils eine eigen ständig e Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 dar und sind nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 verg ü- tungsrechtlich zu einer Anlage zusammenzufassen . Diese Auffassung wird von einem T eil der Rechtsprechung und der Literatur geteilt ( LG Regensbu rg, ZNER 2012, 497 f.; LG Trier, Urteil vom 26. Juli 2012 - 5 O 211/11, nicht veröffentlicht; Koch in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 72 ff.; Maslaton in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO, § 1 Rn. 43 ff.; Reshö ft, EEG , 3. Aufl. , § 3 Rn. 29, 32 ff. ; Richter, NVwZ 2010, 1007, 1008 ff.; ders., NVwZ 2011, 667, 668 ff.; ders. , Der Begriff der Anlage im Umwelt - und Energierecht, S. 167 ff.; Thomas, IR 2012, 154, 155; Thomas /Vollprecht, ZNER 16 1 7 - 10 - 2012, 334, 336 f. , 340 f. ; Wernsmann, A u R 2008, 329 f. ; ähnlich auch Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 3 Rn. 79, 87 ff.; ders., EEG, 5. Aufl., § 3 Rn. 7 8; ders. in Hempel/Fr anke , Recht der Energie - und Wasserversorgung, Band 2, Stand November 2012, § 3 Rn. 8, der sogar jedes Blockheizkr aftwerk und jeden Fe r- menter als gesonderte Anlage wertet ). b) Demgegenüber vertreten die überwiegen de Rechtsprechung und ein Teil der Literatur die Ansicht , dass jedenf alls in unmittelbarer Nähe zueinander errichtete Blockheiz kraftwerke, die an densel ben Fermenter angeschlossen sind, eine einzige Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bilden (OLG Düsseldorf, ZNER 2013, 55 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 16. Mai 2013 - 2 U 129/12, ZNER 2013, 401 f. ; OLG Brandenburg, ZNER 2010, 587 ff.; OLG Stut t- gar t, ZNER 2012, 493 ff . [zur Verklammerung zweier Stromerzeugungseinhe i- ten durch ein Stauwehr]; LG Halle (Saale), CuR 2011, 171 , 17 4 ; LG Fran k- furt / Oder, Urteil vom 16. April 2010 - 12 O 324/09 - nicht veröffentlicht ; Ga b- ler/Metzenthin/Naujoks, EEG - Der Prax iskommentar, § 3 Rn. 73; Ga b- ler/Metzenthin/Bandelow, aaO, § 19 Rn. 4; Loibl, REE 2011, 197, 200 f.; ders. in Loibl/Maslaton/von Bredo w/Walter, aaO , § 2 Rn. 4 5 ff.; Oschmann in Altrock/ Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 24 ; ders. in Danner/Theobald, Energierecht, Stand 2012, § 3 Rn. 44e ; Niederstadt, NuR 2011, 118, 120 ). 2. Der Senat gibt der zuletzt genannten Ansicht den Vorzug. Für sie sprechen der Wortlaut , die Entstehungsgeschichte und der Regelungszweck des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009. a) B ereits dem Wortlaut des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 lassen sich erste Hinweise darauf entnehmen, dass mehrere in räumlicher Nähe zueinander e r- richtete Blockheizkraftwerke, die an einen gemeinsamen Fermenter ang e- 18 19 20 - 11 - schlossen sind, als eine einheitliche Biogasanl age im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ist eine Anlage " jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerba ren Energien oder aus Grubengas . " Danach genügt eine Stromgewinnungseinrichtung allein nicht; vielmehr ist zusätzlich eine Vorrichtung erforderlich, die die Zufuhr oder Berei t- stellung Erneuerbarer Energie n gewährleistet. Eine Biogasanlage setzt also (zumindest) eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung von Biogas aus Biomasse ( Fermenter) und eine Einrichtung zur energietechnischen Umwan d- lung von Biogas in Strom voraus (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 2008 - VIII ZR 308/07 , WM 20 08 , 1 799 Rn. 15 [zur Inbetriebnahme nach § 3 Abs. 4 EEG 2004]; OLG Düsseldorf, ZNER 2013, 55 f. ). Aus de m Umstand, dass ein Bloc k- heizkraftwerk nur im Verbund mit einem Fermenter die Anforderungen des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 an eine Biogasanlage erfüllt, lassen sich allerdings noch keine Erkenntnisse da zu ableiten, ob der Anschluss mehrerer am gleichen Stan dort errichteter Blockheizkraftwerke an einen gemeinsam genutzten Fe r- menter sämtliche Komponenten zu einer einheitlichen Gesamtanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zusammenfasst, oder ob im Hinblick darauf zwei eigenständige Anlagen vorliegen, das s jedes Blockheizkraftwerk zusa m- men mit dem gemeinsam genutzten Fermenter die technischen Mindestanfo r- derungen an eine Biogasanlage erfüllt. Der im Gesetz verwendete Begriff " jede Einrichtung " lässt aufgrund se i- ner weiten Fassung und Konturenlosigkeit a n sich beide Deutungen zu (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 95). Bei der Wortlautinterpretation ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 S a tz 1 EEG 2009 a usweislich der Gese tzesb e- gründung ein am g ewöhnlichen Sprachgebrauch ausgerichtete s Begriffsve r- 21 22 - 12 - ständnis zugrunde gelegt hat (BT - Drucks. 16/8148 , S. 39; vgl. ferner OLG Dü s- seldorf, aaO S. 56 ). Danach handelt es sich bei einer Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 um " die Gesamtheit der der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen " , wobei hierzu " neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technischen und baulichen Einrichtungen abzustellen " ist (BT - Drucks. 16/8148 , S. 3 8 f. ; OLG Düsseldorf, aaO ) . § 3 Nr . 1 Satz 1 EEG 2009 bezieht danach in den Anlagenbegriff nicht a l- lein die zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien notwendigen Mindestk omponenten ein , sondern alle in den Produktionsprozess eingebund e- nen , technisch und baulich notwendig en Installa tionen (OLG Düsseldorf, aaO mwN). Ausgehend von diesem funktional wie auch technisch - baulich ausgeric h- teten Begriffsinhalt spricht vieles dafür, in unmittelbarer räumlicher Nähe zue i- nander errichtete und an einen gemeinsam genutzten Fermenter angeschlo s- sen e Blockheizkraftwerke als Teil einer einheitlichen Gesamtanlage und nicht - jeweils in Verbindung mit dem Fermenter - als zwei selbständige Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zu werten. b) Weiteren Aufschluss geben die Entstehungsgeschicht e der Regelu n- gen in § 3 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 EEG 2009 und de r mit diesen Vorschriften verfolgte Sinn und Zweck . Sie belegen, dass mehrere , sich in räumlicher Nähe befindliche Blockheizkraftwerke, die an einen gemeinsamen Fermenter ang e- schlossen sind, schon nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 - und nicht erst unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 19 A bs. 1 EEG 2009 - eine einheitliche Gesamtanlage darstellen . aa) Nach der vor Inkrafttreten der EEG - Novelle 2009 geltenden Recht s- lage stell ten mehrere Blockheizkraftwerke, die in räumlicher Nähe zueinander lagen und mit einem gemeinsam genutzten Fermenter verbunden waren , eine 23 24 25 - 13 - einheitliche Anlage dar (vgl. Loibl in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO Rn. 37 ; Reshöft, aaO , § 3 Rn. 35 ). Dies ergab sich zwar nicht aus der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 , in welcher der Gesetzgeber eine Anlage noch als " jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas " definiert hatte . Vielmehr kam hier die ergänzende Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 zur Anwendung. Diese sah vor, dass mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichart i- gen Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, die im Geltungsbereich des Gesetzes errichtet und mit gemeinsamen für den Bau technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden waren, als eine Anlage galten, soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 EEG 2004 etwas anderes ergab. Um erforderliche Einrichtungen in diesem Sinne ha ndelte es sich au s- weislich der Gesetzesbegründung insbesondere bei " Einrichtungen für die G e- winnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers wie die Fermenter von Biogasanlagen, sofern nicht aufgrund einer räumlichen Trennung dieser Ei n- ric h tungen von einer betriebstechnischen Selbständigkeit und damit von ve r- schiedenen Anlagen ausgegangen werden " musste (BT - Drucks. 15/2327, S. 21). bb) An dieser Bewertung wollte der Gesetzgeber nichts ändern. In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dar auf , dass er de n finanziellen Interessen de r Anlagenbetreiber bei d en schon im Rahmen des EEG 2004 in vergütungsrechtlicher Hinsicht missbilligten Anlagenkonfigurationen künftig e i- nen höheren Stellenwert einräumen w ollte als dem Interesse der Stromkunden, vo r mit solchen Anlagegestaltungen verbundenen unnötigen Mehrkosten b e- wahrt zu werden . Die Gesetzesbegründung gibt im Gegenteil Aufschluss darüber, dass d e m Gesetzgeber daran gelegen war, unter Verbesserung des bisherigen 26 27 - 14 - Schutzniveaus die bereits durc h § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 bekämpfte Praxis der Anlagenbetreiber künftig noch wirksamer zu unterbinden, eine Anlage so zu gestalten, dass Netzbetreiber und Stromkunden als Letztverbraucher unter Ve r- letzung ihrer schutzwürdigen Interessen zur Zahlung unnö tiger Mehrkosten ve r- pflichtet würden ( vgl. BT - Drucks. 16/8148, S. 50). (1) § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 war geschaffen worden, um eine " dem Gesetzeszweck widersprechende Umgehung der für die Vergütungshöhe ge l- tenden Leistungsschwellen durch Aufteilung ei ner Anlage in kleinere Einheiten zu ver hindern " , durch die der Betreiber letztlich höhere Vergütungen hätte erzi e- len k önnen, die aber den Stromverbraucher mit volkswirtschaftlich unnötigen Mehrkosten belaste t hätte (BT - Drucks. 15/2327, S. 21; 16/8148, S. 3 8). Wegen des auf die technische Selbständigkeit zugeschnittenen Wortlauts des § 3 Abs . 2 Satz 1 EEG 2004 entstanden trotz der ihn ergänzenden Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 Biogasanlagenparks, die aus zahlreichen Blockhei z- kraftwerken mit je eige nen Fermentern bestanden (vgl. Schomerus, NVwZ 2010, 549 f.). Der Bundesrat, der diese Entwicklung missbil ligte, hielt daher d ie Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 für präzisierungsbedürftig , weil sie " in der Praxis dadurch umgangen [w ird ], dass Bet reiber insbesondere auch Biogasanlagen zur Erzeugung einer bestimmten Energieleistung in möglichst viele Einzelkomponenten aufteilen " und hierdurch " die Stromverbraucher mit einer ungerechtfertigt hohen EEG - Umlage belastet werden " (BR - Drucks. 427/1/06, S. 2). Mit der EEG - Novelle 2009 griff der Gesetzgeber die Anregung des Bu n- desrats auf und stellte klar, dass von ei ner rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Leistungsklassen - insbesondere bei Biogasanlagen - auch dann auszug e- hen ist, wenn " zwar keine gemei nsamen für den Betrieb technisch erforderl i- chen Einrichtungen vorliegen oder die Module nicht mit baulichen Anlagen u n- 28 29 - 15 - mittelbar verbunden sind, aber ein vernünftiger Anlagenbetreiber, der die g e- samtwirtschaftlichen Folgekosten bedenkt, statt vieler kleiner Module mehrere größere Module oder eine einzige Anlage errichtet hätte " (BT - Drucks. 16/8148, S. 50). Die an § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 anknüpfende und aus systemat i- schen Gründen nicht mehr in den Allgemeinen Begriffsbestimmungen, sondern in den Vergütungs vorschriften verankerte Anlagenfiktion des § 19 Abs. 1 EEG 2009 (BT - Drucks. , aaO) sollte damit zum Schutz der Endverbraucher vor ung e- rechtfertigten Mehrkosten einen größeren Anwendungsbereich erfahren. Darin waren sich ausweislich der Gesetzesmaterial i en s owohl die Bundesregierung als auch der Bundesrat einig. Unterschiedliche Auffassungen bestanden zw i- schen ihnen nur insoweit, als die Bundesregierung dies als (überfällige) Kla r- ste l lung des schon in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 enthaltenen Regelungsg e- halts ( B T - Drucks. , aaO) verstanden wissen wollte, während der Bundesrat hie r- in eine Ausweitung de r vergütungsrechtlichen Anlagen fiktion des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 sah (BR - Drucks. 82 4/08 - Beschluss ; v gl. BVerfGE 122, 374, 387 ff. ). (2) D er vom Gesetzgeber angestrebte weitreichende Schutz der Endve r- braucher scheint allerd ings dadurch eine Einschränkung erfahren zu haben , dass § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 - anders als noch § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 - die Zusammenrechnung mehrerer Anlagen an die Voraussetzung knüpft , dass die Anlagen innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalende r- m onaten in Betrieb genommen worden s ind (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009) . Eine solche Absenkung des mit § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 erreichten Schutzn i- veaus stünde aber in offenkundigem Widerspruch zu dem ausdrücklich erklä r- ten Willen des Gesetzgebers, gerade bei Biogasanlagen eine Umgehung der vergütungsrechtlichen Leistungsklassen durch eine Aufteilung in kleinere Ei n- heiten zu unterbinden ( vgl. auch OLG Brandenburg, aaO S. 590 ) . Denn d er Anlagenbetreiber hätte es dann in der Hand, die Jahresfrist des § 19 Abs. 1 30 - 16 - EEG 2009 dadurch zu umgehen, dass er die Errichtung einer weiteren Anlage verzögert . Dass eine (teilweise) Absenkung des bislang durch § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 gewährleis teten Schutzniveaus nicht beabsichtigt war, wird durch eine weitere Gesetzesä nderung deutlich. Denn der Gesetzgeber hat n icht nur die zuvor in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 geregelte Zusammenrechnung von Anlagen neu gefasst , sondern zugleich den von ihm als z u eng empfundenen Anlagenbegriff des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 durch die Streichung der bish e- rigen Attribute " selbständig " und " technisch " erweitert (vgl. BT - Drucks. 16/8148, S. 38). Mit der Änderung des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 s ollte nach dem Willen de s Gesetzgeber s in Abweichung von der bisherigen Rechtslage " nunmehr ein weiter Anlagenbegriff zugrunde gelegt " w erden (BT - Drucks. , aaO). Hierzu sah sich der Gesetzgeber deswegen veranlasst, weil er es für geboten hielt, aufg e- tretene Auslegungsunsicherheite n zu beseitigen , die " insbesondere bei der A b- grenzung von zur Anlage gehörenden Bestandteilen aufgetreten " waren (BT - Drucks. , aaO). ( 3 ) Welche inhaltlichen Folgerungen sich für den Anlagenbegriff aus di e- ser Erweiterung ergeben, bedarf einer Auswertung der Gesetzesmaterialien im Lichte der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzungen. Daraus ergibt sich, dass Anlagen, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 nur fiktiv als Anlage gegolten haben, nun regelmäßig bereits begrifflich eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstellen. (a) Entscheidende Auslegungsh inweise ergeben sich aus den in den G e- setzesmaterialien e nthaltenen Erläuterungen zum Inhalt und der Funktion des (neuen) Anlagenbegriffs . Diesen lässt sich entnehmen, dass der neu eingefüh r- te w eite Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 entsprechend dem al l- 31 32 33 - 17 - gemeinen Sprachgebrauch auf eine Gesamtbetrachtung aller funktional z u- sammenwirkenden, technisch und baulich notwendigen Einzelanlagen ausg e- richtet ist . In der Gesetzesbegründung hei ßt es insoweit wörtlich: " Zur Bestimmung der Anlage ist neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen [ ] abzustellen " und weiter: " Da im gewöhnlichen Sprachgebrauch unter Anlage die Gesamtheit der der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen verstanden wird, wird im EEG in der Regel auch dieser weite Anlagenbegriff verwendet. Ist dies jedoch nicht sac h- gerecht, wird auf den Generator abgestellt " ( BT - Drucks. 1 6 /8148, S. 38 f. ) . D a- bei gehören a uswei slich der Gesetzesbegründung " zur Anlage " nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 " neben [dem] Generator auch dessen Antrieb (also Motor, Rotor und Turbine), Fermenter, Gärrestebehälter, unterirdische geo - thermische Betriebseinrichtun gen , Staumauern und Türme von Windenergieanlagen " (BT - Drucks. 16/8148, S. 38). Dieses Begriffsverständnis ist in sich stimmig: Gerade weil sich der Anlagenbegriff auf den gesamten Komplex zusammenwirkender Komponenten beziehen soll, ist es erforderlich geworden, in den Fällen, in d e- nen an sich die Beibehaltung des engeren Anlagenbegriffs des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 sachgerechter gewesen wäre, den Generator, der nach früh e- re m Begriffsverständnis noch als eigenständige Anlage gegolten h ä tte, mit e i- ne m neuen, vom Anlagenbegriff abzugren zenden Bedeutungsgehalt zu vers e- hen. ( b ) Anders als § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 stellte § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 noch auf eine Einzelbetrachtung ( " jede selbständige technische Einric h- tung " ) ab (OLG Düsseldorf, aaO S. 5 6 ). Der Hinweis in der Gesetzesbe grü n- dung zu § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004, wonach " sämtliche technisch für den B e- trieb erforderlichen Installationen, Geräte und baulichen Anlagen " als Anlage im 34 35 - 1 8 - Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 anzusehen waren (BT - Drucks. 15/2327, S. 21), diente hierbei de r Klarstellung, welche einzelnen Einheiten einer mod u- laren Gesamtanlage nach diesem eng gefassten Anlagenbegriff für sich g e- nommen als selbständige Anlagen zu werten waren. Sofern mehrere solche selbständige Anlagen mit gemeinsamen für den Betrieb techni sch erforderl i- chen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden waren , galten sie nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 als eine Anlage. (c) D as § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 zugrunde liegende Verständnis der " technischen Selbständigkeit " macht deutlich, warum unter der Geltung dieser Vorschrift die in de n Gesetzesmaterialien zur EEG - Novelle 2009 erwähnten Schwierigkeiten bei der Abgrenzung auftraten, ob eine bestimmte technische Einheit schon für sich genommen eine selbständige Einrichtung oder nur einen unselb ständigen Bestandteil einer A nlage darstellte. Die genannten Unsiche r- heiten wollte der Gesetzgeber dadurch ausräumen, dass er die Anlage in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 nun als größere Einheit ( " Gesamtheit " ) definiert wissen wollt e und in den Fällen, in denen die Anknüpfung hieran nicht sachgerecht e r- schien, als Ausgangspunkt nicht mehr die Einheit " Anlage " wählte, sondern den in § 3 Abs. 4 EEG 2009 definierten Generator (BT - Drucks. 16/8148, S. 3 8 f. ). Eine Abgrenzung von selbständigen Einrichtungen und unselb ständigen Anl a- genbestandteilen war durch die Einführung eines Anlagenbegriffs entbehrlich geworden, der nun auf alle zur Zweckerreichung erforderlichen technischen und baulichen Bestandteile in ihrer Gesamtheit und nicht mehr auf die einzelnen Komponenten abstellte ( vgl. OLG Düsseldorf, aaO). (d) Geändert hat sich also die Betrachtungsweise: An die S telle der " technischen Selbständigkeit " einer Einrichtung, die für den (engen) Anlage n- begriff nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 kennzeichnend war, ist die funk tionale Zusammengehörigkeit mehrerer Einrichtungen getreten. Die Ausweitung des 36 37 - 19 - legaldefinierten Anlagenbegriffs ist damit neben der teilweisen Erweiterung der Anlagenfiktion in § 19 Abs. 1 EEG 2009 Teil des Instrumentariums, mit dem der Gesetzgeber sein B estreben verwirklichen wollte , missbräuchliche Anlagenau f- teilungen zu unterbinden . Dass er diese Intention in den Gesetzesmaterialien n icht im Zusammenhang mit der Neufassung des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 erwähnt hat, besagt nicht, dass sie hierfür nicht v on Bedeutung war (a A Richter, NVwZ 2011, 667 f. ). Denn § 19 Abs. 1 EEG 2009, der das Vorliegen mehrerer Anlagen voraussetzt, baut denknotwendig auf dem Anlagenbegriff auf, so dass § 19 Abs. 1 EEG 2009 die ihm zugedachte Rolle nur im Zusammenspiel mit § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 erfüllen kann. (e) Der beschriebene Inhalt des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 führt - anders als die Revision meint - nicht da zu , dass die rechtlichen Wirkungen einer § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 entsprechenden fiktiven Zusammenfassung mehrerer Anlagen systemwidrig zum unausgesprochen en Regelungsgehalt des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 gemacht werden . Die fiktive Anlagenzusammenfassung ist allein in § 19 Abs. 1 EEG 2009 geregelt; § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 enthält nicht stillschweigend einen zusätzlichen Fiktionstatbestand (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG , aaO Rn. 105). Vielmehr hat der Gesetzgeber stattde s- sen die Legaldefinition de s Anlage nbegriffs erweitert. Durch die von ihm eing e- führte Gesamtbetrachtung sind aufeinander abgestimmte, in räumlicher Nähe zueinander befindliche Installationen schon begrifflich Teil einer einheitlichen Anlage, während sie früher nur nach der Fiktion des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 als eine einzige Anlage gegolten hatten (vgl. OLG Düsseldorf, aaO ). ( f ) Der in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 durch die Einführung eines weiten Anlagenbegriffs vollzogene Paradigmenwechsel hat damit zur Konsequenz, dass mehrere in unmittelbarer räumlicher Nähe errichtete Blockheizkraftwerke, die von demselben Fermenter mit Biogas v ersorgt werden, nicht - jeweils unter 38 39 - 20 - Einbeziehung des Fermenters - als eigenständige Biogasanlagen zu werten sind , sondern die Installation in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Bi ogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstellt. (aa) Jede andere Sichtweise würde nicht nur der § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zugrunde liegenden Gesamtbetrachtung zuwiderlaufen , son dern auch die enge betriebstechnische Verbindung der Blockheizkraftwerke negieren. Die A n- bindung eines weiteren Blockheizkraftwerks an de n Fermenter einer sich in unmittelbarer räumliche r Nähe befindlichen Biogasanlage spricht bei lebensn a- her Betrachtung dafür, dass hierdurch die existierende Biogasanlage vergrößert und nicht zwei kleinere selbständige Anlagen gebildet werden (vgl. auch Ni e- derstadt, aaO S. 118) . Ein solches Vorhaben setzt ein betriebstechnisches Konzept voraus, das sicherstellt, dass das neue Blockheizkraftwerk reibungslos in die schon bestehende Anlage integriert wird. ( bb ) Erfolglos macht die Revision in diesem Zusamme nhang unter B e- zugnahme auf eine vereinzelt gebliebene Literaturansicht geltend, es sei zw i- schen der sog enannte n " horizontalen " und der " vertikalen Komponente " der Anlage zu differenzieren (Thomas/Vollprecht, ZNER 2012, 334, 335, 340 ff.). Nach dieser Auffa ssung soll bei der Frage, welche vor - und nachgelagerten Einrichtungen zu einer Anlage gehören (horizontale Sicht) , ein weites Anlage n- verständnis gelten mit der Folge, dass eine Biogasanlage, die um einen weit e- ren Fermenter ergänzt werde, eine einheitliche Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstelle (Thomas/Vollprecht, aaO, S. 340). Dagegen sei bei m Vorhandensein mehrere r Generatoren (Stromerzeugungseinheiten), die durch vor - oder nachgeordnete Einrichtungen miteinander verbunden s eien (vertikal e Betrachtung) , eine enge Sichtweise angezeigt , so dass jeder Gener a- tor (jede s Blockheizkraftwerk ) Teil einer eigenständigen Anlage sei (Thomas/Vollprecht, aaO, S. 335, 340 ) . 40 41 - 21 - Diese Unterscheidung findet weder im Wortlaut des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 n och in der Gesetzesbegründung eine Stütze. Daraus , dass in den G e- setzesmaterialien zu der Vergütungsvorschrift des § 21 Abs. 3 EEG 2009 au s- geführt wird, für zusätzliche Generatoren seien die gleichen Regelungen a n- wendbar, die auch für einzelne Anlagen gelt en (BT - Drucks. 16/8148, S. 52), lässt sich nicht ableiten, das Vorhandensein mehrerer Generatoren (Blockhei z- kraftwerke) führe zum Vorliegen mehrerer Anlagen im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 (so aber Thomas/Vollprecht, aaO S. 340 ; Richter, Der Begriff der Anlage im Umwelt - und Energierecht, 2012, S. 175 ). Hierdurch soll lediglich in rein vergütungsrechtlicher Hinsicht klargestellt werden, dass der Einbau e i- nes weiteren Generators nicht von § 21 Abs. 3 EEG 2009, sondern von dessen Absatz 1 erfasst ist u nd damit in diesen Fällen die Vergütungsfrist des § 21 Abs. 2 EEG 2009 neu in Gang gesetzt wird. Zum Anlagenbegriff verhält sich die Begründung zu § 21 EEG 2009 dagegen nicht. c) Aus der Entstehungsgeschichte resultiert damit - anders als die Rev i- sion meint - nicht, dass die nach früherer Rechtslage von § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 erfassten Konstellationen nunmehr allein unter den Voraussetzu n- gen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage zu gelten h ätten . aa) Hierfür lässt sich insbesondere nicht anfü hren, der Umstand, dass der Gesetzgeber die nunmehr in § 19 Abs. 1 EEG 2009 verankerte fiktive Anl a- genzusammenfassung nicht mehr an technische und bauliche, sondern an räu m li che und zeitliche Kriterien anknüpfe, lasse Zweifel daran aufkommen, dass die tech nisch - bauliche Anlagenaddition des § 3 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2004 nun i n § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 enthalten sei (so aber Empfehlung der Cle a- ringstelle EEG , aaO Rn. 103 ff.). Die se Sicht weise berücksichtigt nicht , dass die Definition des Anlagenbegriffs (§ 3 Nr . 1 Satz 1 EEG 2009 bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004) nicht mit der Anlagenfiktion (§ 19 Abs. 1 EEG 2009 bzw. § 3 42 43 44 - 22 - Abs. 2 Satz 2 EEG 2004) vermengt werden darf; es handelt sich hierbei um zwei getrennte Ebenen. Dass sich mit § 19 Abs. 1 EEG 2009 im Berei ch der vergütungsrechtl i- chen Anlagenzusammenfassung im Vergleich zu § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 ein Wechsel im Anknüpfungspunkt vollzogen hat, lässt keine Rückschlüsse auf den Inhalt des Anlagenbegriffs nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zu. Aufschluss geben hi er die Gesetzesmaterialien. Danach lag nicht nur der Anlagenfiktion in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004, sondern auch der Anlagendefinition des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 eine baulich - technische Ausrichtung zugrunde, die sich in der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 fortsetzt (vgl. BT - Drucks. 15/2327, S. 21 [EEG 2004]: " Zur Anlage zählen nach Satz 1 aber auch sämtliche technisch für den Betrieb erforderlichen Installationen, Geräte und " ; vgl. weiter BT - Drucks. 16/8148, S. 38 [EE G 2009] , w o- nach " auf sämtliche technisch und baulich e r- " ist ; vgl. ergänzend BT - Drucks. 17/6247, S. 2 9 [EEG 2012] : " s- lage ausweislich der Begründung des EEG 2009 zur Bestimmung einer Anlage neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen " ). Dass die bislang in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 geregelte fiktive Anlagenzusamme n fassung in der Neufassung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 eine geänderte, nämlich räumliche (und zeitliche) Anknüpfung erfahren hat , sagt folglich nichts über den Inhalt des in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 legaldefinierten Anlagenbegriffs aus. b b) Mittelbare Rü ckschlüsse auf den Inhalt des Anlagenbegriffs nach § 3 Nr. 1 EEG 2009 - insbesondere auf die rechtliche Einordnung der vorliegende n Konstellation - lassen sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus ziehen, dass in der Geset zesbegründung zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 die 45 46 - 23 - gemeinsame Nutzung eines Fermenters bei Biogasanlagen als Indiz für eine - für die Anlagenzusammenrechnung erforderliche - räumliche Nähe im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 angeführt wird (BT - Drucks. 16/8148, S. 51). (1) Di e Clearingstelle EEG (Empfehlungen, aaO Rn. 103) und - ihr fo l- gend - die Revision stellen darauf ab, dass es einer solchen Indizwirkung für die Zusammenfassung mehrerer Anlagen nicht bedürfte, wenn die gemeinsame Nutzung eines Fermenters oder einer ande ren Infrastruktureinrichtung bereits zu einer einheitlichen technisch - baulichen Anlage nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 führte , und folgern hieraus, dass in diesen Fällen mehrere Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 vorl ä gen, die nur unter den Vora usse t- zungen des § 19 Abs. 1 EEG als eine fiktive Anlage zu werten s eien (so auch Reshöft, aaO , § 3 Rn. 36) . Diese Schlussfolgerung ist aber nur scheinbar zwi n- gend. D enn die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 greifen zwar d ie Er läuterungen zu § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 auf (vgl. BT - Drucks. 15/2327, S. 21; 16/8148, S. 51) und stellen klar , dass mehrere Anlagen, die wegen einer gemeinsamen baulichen Verbindung schon nach früherer Rechtslage zu einer fiktiven Gesamtanlage zusam mengefasst wurden, auch d as weiter gefasste Kriterium der räumlichen Nähe in § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 erfüllen . Damit ist aber nicht gesagt, dass Biogasanlagen, die an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossen sind, grundsätzlich getrennte Anlagen darste ll t en, die nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als einheitliche Anlage zu gelten hätten. Denn die Ausführungen zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 befassen sich weder mit dem Begriff der Anlage nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 noch mit dem Verhältnis der beiden Vorschriften ( vgl. BT - Drucks. 16/8148, S. 50 f. ) . (2) Zur Ausfüllung des Begriffs der Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ist vielmehr - wie bereits ausgeführt - auf die Erläuterungen in der 47 48 - 24 - Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift zurückzugreifen. Danach gehören zur Anlage die Gesamtheit der der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien dienenden Einrichtungen einschließlich Fermenter und Gärrest e behälter, wobei selbständige Anlagen, die " bis zu mehrere Kilometer " auseinander liegen, nicht schon aufgrund der Errichtung einer gemeinsamen Installation als eine einzige Anla ge anzusehen sein sollen (BT - Drucks. 16/8148, S. 38). Biogasanlagen, die sich - wie hier - einen (oder mehrere) Fermenter teilen und in räumlicher Nähe zueinander err ichtet worden sind, erfüllen damit nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Anforderungen an das Vorliegen einer einheitlichen Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 (Loibl in Loibl/Maslaton/von Br e- dow/Walter, aaO , § 2 Rn. 50). Dass eine solc he Konstellation ausweislich der Gesetzesmaterialien auch ein Indiz für das Vorliegen einer räumliche n Nähe gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 bilden und damit im Bereich der fiktiven Anlagenzusamme n- fassung von Bedeutung sein soll (BT - Drucks. 16/8148, S. 5 1 ) , stellt keinen u n- auf löslichen Widerspruch dar. Denn § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 hat Vorrang vor § 19 Abs. 1 EEG 2009. N ur dann, wenn Anlagenkonfigurationen mehrere A n- la gen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstellen , kann sich überhaupt die nachrangi ge Frage der (vergütungsmäßigen) Anlagenzusammenrechnung nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 stellen (vgl. OLG Düsseldorf, aaO ; OLG Brande n- burg, aaO; OLG Stuttgart, aaO S. 494 ; Ekard t /Henning in Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 7; Loibl in Loibl /Maslaton/von Bredow/Walter, aaO , § 2 Rn. 48; Reshöft, aaO, § 19 Rn. 17; Salje, EEG 2012, aaO, § 19 Rn. 7 ; aA LG Trier , aaO ; wohl auch Reshöft, aaO, § 3 Rn. 36 ). Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, bei Beachtung des b e- schriebenen Vorrangs des § 3 Nr. 1 Sa tz 1 EEG 2009 laufe die in der Gese t- zesbegründung zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 genannte Indizwirkung eines A n- 49 50 - 25 - schlusses mehrerer Blockheizkraftwerke an einen gemeinsam genutzten Fe r- menter für eine räumliche Nähe der Einrichtungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009) lee r. Denn die Anbindung mehrerer Blockheizkraftwerke an einen g e- meinsam genutzten Fermenter führt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht stets zum Vorliegen einer einheitlichen Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009. So sind Blockheizkraftwerke , die durch einen gemeinsam en Fermenter versorgt werden , dann nicht als eine Anlage im Sinne d ieser Vo r- schrift anzusehen , wenn sie aufgrund ihrer räumlichen Entfernung als sel b- ständige Anlagen zu werten sind (vgl. BT - Drucks. 16/8148, S. 38 ; vgl. ferner BT - Drucks. 15/2327, S. 21 [zu § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004] ). Solche Einric h- tungen können nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als einheitliche Anlage ge lten. In diesen Fällen k ommt der Anbindung an einen g e- meinsamen Fermenter Bedeutung als m ögliches Indiz für eine - trotz der Di s- tanz zwischen den Blockheizkraftwerken bestehende - räumliche Nähe im Si n- ne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 zu (vgl. Loibl in Loibl/Maslaton / von Bredow/Walter, aaO Rn. 50 ). Die beschriebenen Zusammenhänge verkenn t die Revision , wenn sie annimmt, a usschließlich § 19 Abs. 1 EEG 2009 und nicht § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 regele nach der gesetzgeberischen Intention, welche Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen oder Generatoren beansprucht werden könne (so auch Richte r, NVWZ 2010 , 1007, 1009). Sie zieht aus dem rein vergütungsrechtl i- chen Charakter des § 19 Abs. 1 EEG 2009 den unzulässigen Schluss, die L e- galdefinition des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 sei für die Frage der Vergütung s- pflicht ohne Bedeutung. Diese Annahme ist schon deswegen unzutreffend, weil der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 EEG nur dann eröffnet ist, wenn me h- rere Anlagen vorhanden sind. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich wiederum a l- lein nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 (Resh ö ft, aaO , § 19 Rn. 17; Loibl in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO Rn. 48) . 51 - 26 - (3) Soweit die Revision weiter anführt, die Zugrundelegung des weiten Anlagenbegriffs führe dazu, dass das in § 1 EEG 2009 verfolgte Ziel der Förd e- rung der Weiterentwicklung von Techniken zur Erzeugung von Strom aus E r- neuerbaren Energien bei Biogasanlagen nicht erfüllt werden könne, verkennt sie, dass es sich hierbei nur um einen von mehreren gleichrangigen Gesetze s- zwecken handelt. Ein weiteres Ziel ist die Senkung der volkswirtschaftlichen Kosten der En ergieversorgung. Gerade dieser Gesetzeszweck stand aber bei der Neufassung der § § 3,19 Abs. 1 EEG 2009 im Vordergrund. cc) Auch weitere von der Revision angestellte systematische Erwägu n- gen führen nicht dazu, mehrere in räumlicher Nähe zueinander erbau te Bloc k- heizkraftwerke, die gemeinsam einen Fermenter nutzen, als getrennte Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zu werten, die nur unter den Vorau s- setzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine einzige Anlage gelten. (1 ) Ohne Erfolg verweist die Revision auf die im Immissionsschutzrecht anerkannte Praxis, gemeinsame Nebeneinrichtungen jeweils als Teile verschi e- dener Anlagen zu behandeln (BVerwGE 69, 351, 356). Denn der immission s- schutzrechtliche Anlagenbegriff entspricht, wie die Revision selbst einräumt , nicht dem Anlagenbegriff des EEG ( vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG , aaO Rn. 97). Berücksichtigte man dennoch die immissionsschutzrechtliche B e- wertung, so spräche diese überdies für die Richtigkeit des Berufungsurteils . Zum einen wurde d as B lockheizkraftwerk 3 antragsgemäß nach § 16 BImSchG nicht als einzelne Anlage, sondern als wesentliche Änderung einer vorhand e- nen Anlage genehmigt. Zum anderen handelt es sich bei dem gemeinsam g e- nutzten Fermenter nicht um eine Nebeneinrichtung, sondern um eine zwingend erforderliche Komponente einer Biogasanlage (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 2008 - VIII ZR 308/07, aaO ) . 52 53 54 - 27 - (2) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Auslegung des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 durch das Berufungsgericht führe zu s ystematischen Verwerfungen mit den Regelungen des EEG 2009 zum Anlagenbetreiber (§ 3 Nr. 2 EEG 2009) und zur Inbetriebnahme (§ 3 Nr. 5 EEG 2009) . (a) Der Anlagenbetreiber sei originärer Inhaber des Anspruchs auf den Netzansch l uss nach § 5 Abs. 1 EEG 20 09 und auf Abnahme, Übertragung und Verteilung nach § 8 EEG 2009 . Da das Berufungsgericht die vorliegende Anl a- genk onstellation als eine ein heitliche Gesamtanlage werte, könne es auch nur einen einzigen Anlagenbetreiber geben. Diese Sichtweise führe etwa da nn zu Problemen, wenn mehrere Personen eine Biogas erzeugungs anlage (= Ferme n- ter) betrieben und d as Biogas dann am Standort an unterschiedliche B lockhei z- kraftwerk - B etreiber veräußer ten . Denn dann könne nicht bestimmt werden, we l- cher der Blockheizkraftwerk - B etreiber nun Anlagenbetreiber sei; jedenfalls kö n- ne keiner von ihnen die genannten Ansprüche ohne Zustimmung des anderen Heizkraftwerkbetreibers gel tend machen. Die aus einem solchen Veräußerungsgeschäft resultierenden Schwieri g- keiten bei der Bestimmun g des Anlagenbetreibers sind bei richtiger Betrachtung jedoch nicht Ausdruck eines systemwidrigen Anlagenverständnisses, sondern die Folge unzureichender vertraglicher Absprachen der Beteiligten darüber, wer gegenüber dem Netzbetreiber als Anlagenbetreiber auftritt. Anlagenbetreiber ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers derjenige, der die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Betriebs trägt und der das Recht hat, die vorhand e- nen Installationen auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung aus Erneuerbare n Energien zu nutzen (vgl. BT - Drucks. 16/8148, S. 38) . Wenn Anlagenteile von unterschiedlichen Personen betrieben werden, ist zur Klärung dieser Fragen regelmäßig eine Übereinkunft der Beteiligten erforderlich. 55 56 57 - 28 - (b) Der vom Berufungsgericht im Einklang mit der gesetzgeberischen I n- tention zugrunde gelegte weite Anlagenbegriff führt - anders als die Revision meint - auch nicht zur Unvereinbarkeit des an den Anlagenbegriff anknüpfenden Zeitpunkts der Inbetriebnahme (§ 3 Nr. 5 EEG 2009) mit Grundprinzipien des EEG. (aa) Es trifft zwar zu, dass die Legaldefinition der Inbetriebnahme in § 3 Nr. 5 EEG 2009 a m Begriff der Anlage und nicht - wie jetzt in § 3 Nr. 5 EEG 2012 geregelt - a m Generator an setzt . D er weite Anlagenbegriff hat aber - a n- ders als die Rev ision annimmt - nicht zur Folge, dass bei der Erweiterung einer Biogasanlage um ein zusätzliches Blockheizkraftwerk für die Vergü tung des hier durch er zeugten Stroms in Abweichung vom Degressionsprinzip (§ 20 EEG 2009) die jenigen Vergütungssätze gelten würd en , die auch für die i n einem früheren Kalenderjahr erstellte Ursprungsanlage maßgeblich sind. Denn hier greift die Vorschrift des § 21 Abs. 1 EEG 2009 ein , die die Vergütungspflicht nicht an die Inbetriebnahme der Anlage ( § 3 Nr. 5 EEG 2009 ) , sondern an d ie Stromerzeugung durch den Generator (§ 3 Nr. 4 EEG 2009) und an die Ei n- speisung / den Verbrauch des produzierten Stroms knüpft. Die Regelung des § 21 Abs. 1 EEG 2009 soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch für den Anschluss zusätzlicher Generatoren (Blo ckheizkraftwerke) an eine bereits vo r- handene Anlage gelten mit der Folge, dass der Vergütungszeitraum für den durch einen weiteren Generator erzeugten Strom gesondert zu laufen beginnt (BT - Drucks. 16/8148 , S. 52 f. ) . D araus folgt zugleich , dass der in dem zusätzl i- chen G enerator erzeugte Strom nach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen degressiven S ätzen (§ 20 EEG 2009) zu vergüten ist ( vgl. Wernsmann, aaO S. 331; Salje, EEG, 5. Aufl., § 21 Rn. 42) . Der weite Anlagenbegriff führt daher nur hi nsichtlich der Le istungsschwellen (§ 23 EEG 2009) dazu, dass auf die Gesamtleistung aller Generatoren (Blockheizkraftwerke) abzustellen ist. Dies 58 59 - 29 - wiederum steht jedoch im Einklang mit dem Bestreben des Gesetzgebers, ein für die Stromkunden nachteilige s Anlagensplitting zu vermeiden. (bb) Soweit die Revision weiter geltend macht, die Anwendung des we i- ten Anlage n begriffs widerspreche der gesetzgeberischen Intention, den techn o- logischen Fortschritt zu unterstützen, weil Altanlagen aufgrund der Übergang s- bestimmung en der § § 66 Abs. 1 EEG 2009 und 2012 nicht die für neue Anlagen erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen müssten und daher auch der Anschluss eines weiteren (neuen) Blockheizkraftwerks nicht den erhöhten tec h- nischen Anforderungen genügen m üsse , verkennt si e, dass diese Vorschriften schon im Hinblick auf das ihnen eigene Regelungsziel, nämlich den schrittwe i- sen Übergang zur neuen Rechtslage, keinen tragfähigen Rückschluss auf den Inhalt des in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 definierten Anlagenbegriffs zulassen. Z udem sehen sie technische Erleichterung en ohnehin nur für einen Übergang s- zeitraum von drei Jahren vor ( § § 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 und 2012) . d ) Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts l ässt sich entgegen der Auffassung der Revision, auch nicht mit Blick auf die spätere Rechtsen t- wicklung entkräften. Im Zuge der Novellierung des EEG durch das Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634 ff.; EEG 2012) wurde § 19 Abs . 1 EEG 2009 um eine besondere Regelung für Biogasanlagen ergänzt. Seither bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012, dass mehrere Anlagen vergütungsrechtlich als eine Anlage gelten, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan e r- zeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt. Diese für Neuanlagen geltende Regelun g lässt - anders als die Revision meint - nicht den Rückschl uss zu, eine Zusammenfassung mehrerer Blockhei z- kraftwerke zu einer Anlage habe nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht bereits über § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 erfolgen können, weil § 19 Abs. 1 60 61 - 30 - Satz 2 EEG 2012 ansonsten überflüssig wäre . Den Äußerungen des Gesetzg e- bers zu einer nachfolgenden Fassung des Gesetzes kann zwar unter Umstä n- den Aussagekraft für den Regelungsgehalt früherer Fassungen zu kommen . D en Gesetzgebungsmaterialien zur Neufassu ng des § 19 Abs. 1 EEG (BT - Drucks. 17/6247, S. 14 , 29 ; BT - Drucks. 17/6363 , S. 24 f .) ist aber gerade nicht zu entnehmen, dass d er Gesetzgeber des EEG 2009 den Anlagebegriff des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 einengen d hätte verstanden wissen w ollen . D ie Ergä n- zu ng des § 19 Abs. 1 EEG sollte allein dazu dienen, die schon in den Erläut e- rungen zu §§ 3, 19 EEG 2009 missbilligte, aber von Anlagenbetreiber n unter Berufung auf einen engen Anlagenbegriff nach wie vor vorgenommene Aufte i- lung von Biogasanlagen in kleine re Einheiten endgültig und unmissverständlich zu unterbinden. Die erfolg te Einfügung des § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 beruht auf einer Initiative des Bundesrats, der im Hinblick auf die vom N ationalen Normenko n- trollrat beschriebenen kontroversen Auslegunge n des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 EEG 2009 (vgl. BT - Drucks. 17/6247 , S. 10) und der daraus resultierenden m issbräuchlichen Aufsplittung von Biogasanlagen " zur Klarstellung " anregte , " in der anstehenden Novellierung des Erneuerbare - Energien - Gesetz es den An l a- genbegriff zumindest für den Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse zu definieren und dabei den weiten Anlagenbegriff zu Grunde zu legen " (BT - Drucks. , aaO S. 14). Er schlug insoweit vor, den Anlagenbegriff in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 um den Zusatz " ein schließlich aller notwendigen technischen und baulichen Einrichtungen zur Bereitstellung erneuerbaren Energien " zu e r- gänzen . Zur Verhinderung eines rechtsmissbräuchlichen Anlagensplittings hielt er es außerdem für angezeigt, in § 19 Abs. 1 EEG 2009 den wei teren Satz ei n- zu fügen: " Abweichend von den Nummern 1 bis 4 gelten unabhängig vom Standort, von den Eigentumsverhältnissen und der zeitlichen Abfolge der Inb e- triebnahme alle Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren 62 - 31 - Energien als eine Anlage, di e mit dem in einer einzelnen Biosgasanlage e r- zeu g ten Biogas betrieben werden " (BT - Drucks. , aaO). Die vorgeschlagene Änderung des § 19 Abs. 1 EEG griff die Bundesr e- gierung auf. D agegen lehnte s ie die ebenfalls angeregte Ergänzung des § 3 Nr. 1 EEG 2009 wegen befürchteter neuer Auslegungsunsicherheiten beim A n- lagenbegriff und unter Hinweis darauf ab, dass schon nach der bisher gelte n- den Rechtslage zur Bestimmung einer Anlage nicht nur auf die stromerzeuge n- de Einrichtung, sondern auf sämtliche technisch un d baulich erforderlichen Ei n- richtungen abzustellen sei (BT - Drucks. 17/6247 , S. 29). Aus der Entstehung s- geschichte des § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 und dem mit ihm verfolgten Reg e- lungszweck lässt sich damit nicht ableiten, dass eine Biogasanlage, bei der meh rere in unmittelbarer Nähe zueinander gelegene Blockheizkraftwerke von einem Fermenter gemeinsam versorgt werden, nicht schon nach der Legaldef i- nition in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 eine einheitliche Anlage bildete, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 ( fiktiv ) als eine A n- lage galt. e ) Die von der Klägerin betriebenen Blockheizkraftwerke 1 und 3 sind demzufolge als Teil eine r einheitlichen Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie - was offen geblieben ist - nur einen einzigen oder mehrere Fermenter gemeinsam nutzen. Entscheidend ist, dass die am gleichen Standort errichtete n Blockheizkraftwe r- ke an dieselbe Biogaserzeugungsanlage angeschlossen sind. Da das Bloc k- heizkraftwerk 3 folglich - in Verbindung mit dem/den Fermenter(n) - keine e i- genständige Anlage darstellt, steht der Klägerin der geltend gemachte A n- spruch auf Zahlung einer weiteren Vergütung für den durch d ieses H eizkraf t- werk erzeugten Strom nicht zu. Die nach den eins chlägigen Vergütungsreg e- lungen geschuldeten Entgelte hat die Klägerin nach der von der Revision nicht 63 64 - 32 - angegriffenen Berechnung des Berufungsgerichts von d er Beklagten bereits e r halten. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: L G Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.07.2011 - 12 O 211/10 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2012 - 6 U 50/11 -
Full & Egal Universal Law Academy