BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 262/12 vom 26. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Rä ntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Fre i- burg vom 30. Oktober 2012 wird auf Kosten der Kläger als unz u- lässig verworfen. Der G egenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.300 Gründe: I. Die Kläger sind Eigentümer der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens R . straße 7 in F . . Eigentümer des benachbarten und über eine gemeinsame Wand verbundenen Gebäudes R . straße 9 - 11 sind die Beklagten. Entlang der gemeinsamen Wand verläuft auf dem Grundstück der Beklagten eine durch das Gebäude führende Hofeinfahrt, die auf der Straße n- seite seit dem Jahr 2006 mit einem elektrisch angetriebenen Hoftor verschlo s- sen ist. Das Geräusch des elektrischen Antriebs ist bei dem Öffnen und Schli e- ßen des Hoftores in dem daran angrenzenden Raum des Anwesens R . str a- ße 7, in dem der Kläger zu 2 psychotherapeutische Behandlungen durchführt, zu hören. 1 - 3 - Die Kläger machen gelte nd, dass es bei dem Schließen und Öffnen des Tores zu Schallübertragungen komme, die das rechtlich zulässige Maß übe r- schritten und der Nutzung des genannten Raumes für psychotherapeutische Behandlungen entgegenstünden. Sie verlangen von den Beklagten die U nte r- lassung von Geräuschimmissionen, die durch das Hoftor verursacht werden und die in ihrer an die Giebelwand angrenzenden Wohnung hörbar sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. D ie Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßg e- bend (BGH, Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04, NJW 2006, 1142). Das Interesse des Grundstückseigentümers an der Beseitigung einer Störung seines Grundstücks ist grundsätzlich nach dem Wertverlust zu besti m- men, den dieses durch die Störung erleidet (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 1986 - V ZR 119/85, NJW - RR 1986, 737; Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZR 280/10, GE 2011, 1019). Entsprechend ist für das Interesse an der Unterla s- sung einer Störung von im Sondereigentum stehenden Räumen auf deren Wertverlust infolge der Beeinträchtigung abzustellen. 2. Dass der so zu bemessende Wert d er Beschwer den Betrag von 2 3 4 5 6 - 4 - vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW - RR 2005, 1011) und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 20 02, 3180). Daran fehlt es. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob es den Klägern ve r- wehrt ist, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ihre Angaben zum Streitwert in den Vorinstanzen zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschre iten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris, Rn. 3; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris, Rn. 4 - Rügelose Wertfestsetzung II; Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris, Rn. 3 - Rügelose Wertfestsetzung I). Selb st wenn dies zulässig wäre, haben die Kl ä- ger die von ihnen nunmehr behauptete Wertminderung ihrer Eigentumswo h- an der Darlegung, welchen Wert die Wohnung ohne die streitgegenständl iche Störung hat. Zum anderen ist die behauptete Wertminderung nicht nachvol l- ziehbar dargelegt. Die Kläger berufen sich darauf, dass auch der von dem st ö- renden Geräusch betroffene Raum nicht ausschließlich vom Kläger zu 2 g e- nutzt, sondern an Dritte auf der Basis von Stundensätzen von 15 vermietet werde. Für die Vermietung sämtlicher Räume würden sie Mieten in Höhe von 3 mehr zu erzielen. Vielmehr würden ihnen bezogen auf den betroffenen Raum ergebe sich nach der Berechnung eines Sachv erständigen ein merkantiler Mi n- Vermietung und der hieraus erzielten Einnahmen vorgelegt haben, geben i n- dessen keinen umfassenden Überblick über die in den Jahren 2011 und 2012 er zielten Einnahmen. Sie beziehen sich jeweils nur auf einzelne Quartale. Aus ihnen ist jedoch ersichtlich, dass die Kläger in diesen Jahren, mithin während der Zeit der streitgegenständlichen Beeinträchtigung, die von ihnen angegeb e- 7 - 5 - nen Stundensätze für die Vermietung erzielen konnten. Eine Minderung der vereinbarten Mieten durch die Mieter im Hinblick auf Störungen durch das Ho f- tor oder gar der Wegfall der Vermietungsmöglichkeit des betroffenen Raumes ist weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich. Aus welchen Gründen in der Zukunft die bisher vereinnahmten Mieten nicht mehr erzielt werden können, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gege n- standswert des Beschwerdeverf ahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte auf Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 29.06.2012 - 1 O 541/11 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 30.10.2012 - 4 U 175/12 - 8
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