BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 262/13 vom 6. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub , die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsa n- trages wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzula s- sungsbeschwerd e gewährt. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird der B e- schluss des Oberlandesgerich ts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 19. April 2013 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsb e- schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das B t- gesetzt. - 3 - Gründe: I. Der kinderlose Kläger war als Eigentümer verschiedener Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Am 26. Juli 2006 und am 8. August 2006 erlitt er j e- weils einen Schlaganfall. Er ist seitdem halbse itig gelähmt und halbseitig erbli n- det. Am 10. Mai 2007 unterzeichnete er einen notariellen Vertrag, worin er der Beklagten sein gesamtes (unbelastetes) landwirtschaftliches Anwesen g e- gen Einräumung eines Nießbrauchs bzw. Bruchteilsnießbrauchs an der Hofs te l- le übertrug. Die Beklagte wurde im Mai 2007 als Eigentümerin in das Grun d- buch eingetragen. Am 30. November 2007 ordnete das Amtsgericht für den Kläger eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten - und Sozialleistungsträgern an. Mit der Behauptung, im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung g e- schäftsunfähig gewesen zu sein, verlangt der Kläger von der Beklagten die Z u- stimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass er Eigentümer der Grundstücke ist. Die Klage ist vor dem Landgericht erfolgreich gewesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Be schluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen . Gegen die damit verbundene Nichtzula s- sung der Revision richtet sich ihre Nic htzulassungsbeschwerde. Der Kläger b e- antragt die Zurückweisung der Beschwerde. II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht aufgrund des von dem Landgericht eingeholten Gutachtens fest, dass der Kläger bei Abschluss des notariellen Übertragungsvertrag es geschäftsunfähig gewesen ist. Eine Verne h- 1 2 3 4 - 4 - mung der von der Beklagten gegenbeweislich angebotenen Zeugen sei wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit ihres unter Beweis gestellten Vorbringens nicht erforderlich gewesen. Zwar komme hinsichtlich der für d as Gutachten e r- forderlichen Anknüpfungstatsa chen grundsätzlich ein Zeugenbeweis in B e- tracht. Der Sachverständige habe aber ausgeführt, dass er auch im Falle einer Bestätigung des Sachvortrags der Beklagten durch die Zeugen von einer G e- schäftsunfähigkeit de s Klägers zum Zeitpunkt der Beurkundung ausgehen wü r- de. Damit könnten die durch die Beklagte unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden, ohne dass sich das Ergebnis der Begutachtung änd e- re. III. 1. Die Nichtzul assungsbeschwerde ist zul ässig. Zwar hat die Beklagte die Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt sowie die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf ihren zulässigen, insbesondere fristgerecht gestellten An trag ist ihr jedoch gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. a) Zur Begründung für die Versäumung der Frist zur Stellung des Wi e- dereinsetzungsantrages wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbesch werde hat die Beklagte in ihre m Wiedereinsetzungsa n- tr ag vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass im Büro ihres Prozessbevol l- mächtigten die Anweisung bestehe, mit dem Eingang des Mandates zur Einl e- gung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach Bewilligung von Pro zesskoste n- hilfe durch den Bundesgerichtshof sowohl eine Zwei - Wochen - Frist für die Ei n- legung als auch eine Monatsfrist für die Begründung der Nichtzulassungsb e- schwerde ab Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses jeweils verbunden 5 6 - 5 - mit einem Wiedereinsetz ungsantrag zu notieren. Aus nicht mehr nachvollzie h- baren Gründen sei die Zwei - Wochen - Frist von der Rechtsanwaltsfachangestel l- ten, die in dem B üro seit 13 Jahren tätig sei , ohne dass es Grund zu Beansta n- dungen bei den Fristeintragungen gegeben habe, nicht e ingetragen worden. Damit hat die Beklagte glaubhaft gemacht, ohne ihr Verschulden oder das ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert gewesen zu sein, die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zur Beantragung der Wiedereinse t- zung einzuhalt en. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro g e- läufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überla ssen, soweit nicht besondere Gründe gegen d e- ren Zuverlässigkeit sprechen. Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und ko n- trolliert werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Januar 20 13 - XII ZB 167/11, NJW - RR 2013, 1010 Rn. 10). Unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anwe i- sungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die zumindest stichprobenartige Kontrolle des Angestellten (BGH, Beschluss vom 28. September 20 10 - X ZR 57/10, GRUR 2011, 357 mwN). bb) Nach diesen Maßstäben durfte der Prozessbevollmächtigte der B e- klagten seine Rechtsanwaltsfachangestellte mit der Eintragung der hier ma ß- geblichen Fristen beauftragen. Fälle, in denen - wie hier - nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Bundesgerichtshof die entsprechenden Fristen für die erforderlichen Wiedereinsetzungsanträge wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu n o- tieren sind, sind in der Praxis eines als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten nicht ungewöhnlich. Auch ist die mit der 7 8 - 6 - Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung de r Prozesskostenhilfe b e- ginnende Zwei - Wochen - F rist für die Einlegung der mit einem Wiedereinse t- zungsantrag verbundenen Nichtzulassungsbeschwerde einfach zu berechnen. Z udem bestanden im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten organ i- satorische Anweisungen, die eine korrekte Eintragung dieser Fristen gewäh r- leisteten. Umstände, die eine besonde re Kontrolle der mit der E intragung b e- trauten Rechtsanwaltsfachangestellten , die die Fristen bisher stets zuverlässig vermerkt hatte, erforderlich machten, sind nicht ersichtlich. b) Der Beklagten ist auch gegen die Versäumung der Fristen zur Einl e- gung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie infolge ihrer Mittellosigkeit unverschu l- det an deren Einhaltung gehindert war. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das angefo chtene U r- teil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den A n- spruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entsche i- dungserheblicher Weise verletzt hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts durch die Zurückweisung des Beweisangebots der Beklagten, R . und M . H . , T . N . , G . W . , B . B . , A . He . , H . F . , Dr. P . A . und Dr. W . als Zeugen dafür zu vernehmen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung keine Einschränku n- gen in seiner kognitiven Leistungsfähigkeit gehabt, sondern ein gutes Erinn e- rungs - , Konzentrations - und Aufmerksamkeitsvermögen gezeigt habe u nd gei s- tig völlig klar gewesen sei. a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, B e- 9 10 11 - 7 - schluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW - RR 2010, 1217 Rn. 10 mwN - std. Rspr.). Das gilt insbesondere dann, wenn die Nichterhebung des Bewe i- ses auf vorweggenommener tatrichterlicher Beweiswürdigung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 341/07, RuS 2010, 64; BVerfG, NJW 2009, 1585 Rn. 34; NJW - RR 2001, 100 6, 1007 - jeweils mwN - std. Rspr.). Eine unzulässige Beweisantizipation liegt vor, wenn ein angebotener Zeugenbeweis deshalb nicht erhoben wird, weil das Gericht dessen Bekundungen wegen se i- ner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst (vg l. BVerfG, NJW - RR 2001, 1006, 1007). Die Nichterhebung eines angebotenen Beweises mit der Begründung, es sei bereits das Gegenteil erwiesen, ist grun d- sätzlich unzulässig (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZR 182/10, juris Rn. 11, mwN ). b) So ist e s hier. Das Berufungsgericht hat von der Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen abgesehen, weil die Geschäftsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits aufgrund des gerichtl i- chen Sachverständigengutachtens erwiesen und de m Beweisantrag der B e- klagten daher wegen fehlender Beweiserheblichkeit nicht nachzugehen sei. Dabei verkennt das Berufungsgericht, dass der Beweisantrag der Beklagten darauf abzielt, die Grundlage des Sachverständigengutachtens zu widerlegen, wonach der Kl äger unmittelbar nach dem Schlaganfallgeschehen in einem no ch viel höherem Ausmaß kognitiv beeinträchtigt gewesen sei als anlässlich der Begutachtung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Bewei s- antrag der Bekla gten nicht deshalb unerheblic h, weil der gerichtliche Sachve r- ständige in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt hat, dass er auch im Falle einer Bestätigung des Sachvortrags der Beklagten durch die von ihr benannten Zeugen von der Geschäftsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Vertr ag s- schlusses ausgehen würde. Der Sachverständige unterstellt die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten nicht als wahr, sondern spricht den Auss a- 12 - 8 - gen der Zeugen jeden Beweiswert ab. Dem ist das Berufungsgericht zu Unrecht gefolgt. Zwar kann ein Bew eisantritt ausnahmsweise wegen Ungeeignetheit des Beweismittels für die zu beweisende Tatsache zurückgewiesen werden. Das ist etwa dann zu bejahen, wenn der Unwert des Beweismittels feststeht, weil nach dem Ergebnis einer bereits durchgeführten Beweisaufna hme jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass der übergangene Beweisantrag Sachdienliches erg e- ben und die von dem Gericht bereits gewonnene Überzeugung erschüttern kann (Senat Beschluss vom 28. April 2011 - V ZR 182/10, juris Rn. 13). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Der gerichtliche Sachverständige konnte zu der geistigen Verfassung des Klägers im Mai 2007 aus eigener A n- schauung keine Feststellungen treffen; vielmehr zog er aus dessen Zustand bei der Begutachtung im Jahr 2009 lediglich Rüc kschlüsse auf den - zwei Jahre zurückliegenden - Zeitpunkt des Vertragsschlusses . Es ist nicht ausgeschlo s- sen, dass sich aufgrund der Aussagen der Zeugen, die im Jahr 2007 mit dem Kläger tatsächlich in Kontakt standen, ein anderes Bild hinsichtlich der kog nit i- ven Beeinträchtigungen des Klägers ergibt. Das Berufungsgericht wird daher eine Vernehmung der Zeugen - zweckmäßigerweise in Anwesenheit des Sac h- verständigen - nachzuholen haben. - 9 - 3. Die weiteren mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 19.09.2012 - 1 O 2093/09 (2) - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.04.2013 - 12 U 2034/12 - 13
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