ECLI:DE:BGH:2017:290317BVIIZR262.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 262 /15 vom 29 . März 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29 . März 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und B orris beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 6 . März 201 7 gegen den Beschluss des Senats vom 15 . Februar 201 7 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe : Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO ) der Beklagten vom 6. März 2017 ist nicht begründet. Na ch der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen B e- schluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016 VII ZR 47/15 Rn. 2; B e- schluss vom 8. Oktober 2015 VII ZR 238/14 Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635 , 2636, juris Rn. 15 ff. ). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbingen de r Beklagten in der Nichtzula s- sungsbeschwer debegründung vom 14 . November 201 6 zur Kenntnis geno m- men und in vollem Umfang bezüglich der gelte nd gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO 1 2 - 3 - abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Partei vo r- trags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ( vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24). Eick Kartzke Graßnack Sacher Borris Vorinstanzen: LG München I, Entsch eidung vom 08.08.2014 - 2 O 1564/11 - OLG München, Entscheidung vom 18.09.2015 - 28 U 3883/14 -
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