ECLI:DE:BGH:2017:070317BVIIIZR262.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII Z R 262/16 vom 7. März 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2017 durch d ie Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Dr. Bünger und die Richterin Dr. Bußmann beschlossen: D er Antrag des Beklagten vom 6. März 201 7 , die Zwangsvollstr e- ckung aus dem Urteil des Landgerichts München I - 14. Zivilka m- mer - vom 28. September 2016 gemäß § 719 Abs. 2 ZPO eins t- weilen ein zustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. D er Beklagte ist vom Berufungsgericht mit für vorläufig vollstreckbar e r- klärtem Urteil vom 28. September 2016 zur Räumung und Herausgabe der von ihm genutzten Wohnung des Klägers in München verurteilt worden. Der z u- ständige Gerichtsvollzieher hat angekündigt, am Donnerstag, de m 9. März 2017 eine Zwangsräumung durchzuführen. Der Beklagte, der gegen das Berufung s- urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, beantragt die einstweilige Ei n- stellung der Zwangsvolls treckung. II. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist u n- begründet. Nach § 719 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in 1 2 - 3 - dem hier gegebenen Fall der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend e A n- wendung findet , kann das Rev isionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil a n- ordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (st. Rspr.; zuletzt Senatsbeschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 201 2, 571 Rn. 6 mwN ; vom 22. Oktober 2013 - VIII ZR 214/13, juris Rn. 1 mwN ; vom 16. September 2014 - VIII ZR 221/14, WuM 2014, 681 Rn. 1 mwN ; vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, WuM 2015, 681 Rn. 1 mwN; vom 23. März 2016 - VIII ZR 26/16, WuM 2016, 305 R n. 5). So liegen die Dinge hier. 1 . Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer sich - entgegen der Au f- fassung der Nichtzulassungsbeschwerde - lediglich auf d damit die in § 26 Nr. 8 EGZPO vorgegebene Wertgrenze von mehr als 20.000 nicht erreicht . Zwar trifft die Auffassung der Nichtzulassungsb e- schwerde zu , dass der Wert de r geltend gemachten Beschwer im Streitfall mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete (§§ 8, 9 ZPO) zu beme s- sen ist, weil das Bestehen eines Mietverhältnisses im Streit steht , dessen Dauer unbestimmt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, aaO Rn. 3 mwN ; vom 23. März 2016 - VIII ZR 26/1 6, aaO Rn. 7 ). Bei dieser Berech nung ist auch, worin der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls beizupflichten ist , nicht lediglich der vom Beklagten zeitweise gezahlte Mietvertrag vom 22. Juni 1996 vereinbarte höhere Nettomiete. Jedoch beträgt diese , anders als die Nichtzulassungsbeschwerde infolge eines Verseh ens ausweislich der in den Tatsacheninstanzen vorg e- 3 - 4 - legten und von der Nichtzulassungsbeschwerde auch in Bezug genommenen Vertragsurkunde nur 750 DM monatlich, was einer Monatsmiete von 383,47 entspricht. D a die dem Beklagten d urch die vom Landgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung entstehende B e- schwer sich damit nur auf den zweiundvierzigfachen Betrag der vereinbarten Nettomonatsmiete und damit beläuft, ist die Nich tz u- lassungsbeschwerde des Beklagten bereits unzulässig. 2 . Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre darüber hinaus auch unbegrü n- det, weil der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) nicht gegeben is t und das Berufungsu r- teil i m Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt. 3. Auf die im Einstellungsantrag weiter erörterte Frage, ob die unterla s- sene Stellung eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 712 ZPO im Ber u- fungsverfahren eine einstweilige Einste llung der Zwangsvollstreckung aus - 4 5 - 5 - nahmsweise nicht ge hindert hätte , kommt es damit aus Rechtsgründen nicht an. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 15.04.2016 - 453 C 26721/15 - LG M ünchen I, Entscheidung vom 28.09.2016 - 14 S 7301/16 -
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