ECLI:DE:BGH:2018:100118UIVZR262.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 262/16 Verkündet am: 10. Januar 2018 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VAHRG § 1 Abs. 3; BeamtVG § 57 Abs. 2 in der bis zum 31. August 2009 gült i gen Fassung Zur Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem öffentlich - rechtlichen Versorgungsträger infolge eines analogen Quasi - Splittings nach dem bis zum 3 1. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht. BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 - IV ZR 262/16 - LG Köln AG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann , die Richterin Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2018 für Recht erkannt: D ie Revision der Beklagten gegen das Urteil de r 20. Zi - vilkammer des Landgerichts Köln vom 17. August 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten weitere Zahlungen au s einer betrieblichen Erwerbsminderungsversorgung. Der Kläge r ist Versicherter der Rheinischen Zusatzversorgung s- kasse (im Folgenden : RZVK) , e ine r Sonderkasse der b eklagten Rhein i- schen Versorgungskassen (im Folgenden: Beklagte) . A ls kommunale Z u- satzversorgungskasse hat sie d ie Aufgabe, den Beschäftigten ihrer Mi t- gli eder im Wege privatrechtlicher Versicherungsverträge eine zusätzliche Alters - , Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung i n Form von Betriebsrenten zu gewähren. Seit dem 1. Januar 2012 bezieht der Kläger w egen voller Erwerbs - minderung eine monat liche Rente von der RZVK . Bis zum 30. Juni 2012 1 2 3 - 3 - betrug diese 7 5 ,65 . Seither steigt sie gemäß § 37 der Satzung der RZVK (im Folgenden: RZVKS) jährlich um 1 %. Den ausgezahlten Beträgen liegt eine Kürzung der Erwerbsmind e- rungsrente des Klägers zugrunde, die darauf beruht, dass zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau mit Urteil des Amtsgerichts Fami - liengericht - vom 17. November 2004 (im Folgenden: Scheidungsurteil) ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Im Rahmen des Verso r- gungsausgleichs wurden zulasten der Versorgung des Klägers bei der RZVK auf de m Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 11,11 Dem lag eine auf Grundlage der Barwert - Verordnung gemäß § 1587a Abs. 4 und Abs. 3 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) vorgeno m- mene Umrechnung des Ehezeitanteils des von dem Kläger bei der RZVK erworbenen Versorgungsanrechts von monatlich 107,10 in Rentena n- wartschaft en in der gesetzlichen Rentenversicherung von 22,21 u- grunde. Aufgrund des Versorgungsausgleic hs kürzte die RZVK die E r- werbsminderungsrente des Klägers bis zum 30. Juni 2012 zunächst um 53,58 Juli 2012 erhöht sie den Kürzungsbetrag jährlich um 1 %. Den Betrag von 53,58 RZVK ausgehend von der Höhe der zugunsten d er geschiedenen Ehefrau des Klägers durch das Scheidungsurteil in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Rentenanwartschaften von 11,11 im Wege der Rückrechnung gemäß § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS, der wie folgt lautet: 4 5 6 - 4 - " Soweit der Versorgungsausgle ich nach dem analogen Quasisplitting durchgeführt wurde, werden die Renten in analoger Anwendung des § 57 BeamtVG mit der Maßgabe gekürzt, dass ein dynamischer Begründungsbetrag aus e i- nem nicht volldynamischen Anrecht in einen statischen bzw. teildynamisch en Kürzungsbetrag mit den vom Familieng e- richt verwendeten Faktoren umgerechnet wird. " Der Kläger greift diese Berechnung an . Er meint, der Kürzungsb e- trag müsse zunächst dem Betrag der zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau in der gesetzlichen Rentenver sicherung begründeten Rentena n- wartschaft en von monatlich 11,11 entsprechen . Dieser Betrag sei dann jährlich zum 1. Juli der Dynamik der gesetzlichen Rente anzupassen, i n- dem er mit dem dann jeweils aktuellen Rentenwert zu multiplizieren und durch den aktu ellen Rentenwert zum Ehezeitende zu dividieren sei. Die Beklagte vert eidigt die in § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS bestimmte Berechnungsmethode und führt weiter an, dass der Kürzungsbetrag deswegen jährlich um 1 % - und nicht: der Dynamik der gesetzlichen Re nte entsprechend - zu erhöhen sei, weil auch die Betriebsrenten der Versicherten der RZVK gemäß § 37 RZVKS um diesen Betrag erhöht werden. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von Rentenrückständen und künftig höherer monatlicher Rente gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat d as Landgericht die Beklagte verurteilt, an di e- sen 1.637,63 Rentenrückstände für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Januar 2015 nebst Zinsen und ab dem 1. Fe bruar 2015 eine monatliche Versorgung in Höhe von 120,99 77,94 zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision 7 8 9 - 5 - erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung de s amtsgerichtliche n U r- teil s . Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet . I. Das Beru fungsgericht , dessen Entscheidung in juris veröffen t- licht ist, meint, in entsprechende r Anwendung des § 57 Abs. 2 BeamtVG müsse der durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzungsbetrag dergestalt ermittelt werden, dass de r Betrag des durch den Verso r- gung sausgleich begründeten Anrechts um die seit dem Ende der Ehezeit erfolgten allgemeinen Anpassungen der Betriebsrente bis zum Beginn der Betriebsrente des Ausgleichspflichtigen hochgerechnet werde. Die von der RZVK gewählte so genannte Rückrechnungsme thode sei zu dieser so genannten Hochrechnungsmethode nicht gleichwer tig, weil nur letztere in Grenzen die Mängel der früheren (bis zum 1. Juni 2006 geltenden) Barwert - V erordnungen ausgleiche . Diese hätten insb e- sondere d a rin gelegen, dass n icht volldynamis che Anwartschaften se i- nerzeit unterbewertet worden seien , weshalb die zum Ausgleich begrü n- deten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zwar kraft gesetzlicher Fiktion als gleichwertig gegolten , tatsächlich aber nicht der Hälfte des Wertes de r auszugleichenden Anwartschaften entsprochen hätten. Im Übrigen wahre die " Hochrechnungsmethode " de n Grundsatz der Kostenneut ralität . 10 11 12 - 6 - D er zuerkannte Betrag ergebe sich aus der Berechnung des Kl ä- gers , der die Beklagte nicht in erheblicher Weise entge gengetreten sei . II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Z u Recht hat das Berufungsgericht die durch den Versorgung s- ausgleich bedingte Kürzung der Erwerbsminderungsrente des Klägers aus dem Monatsbetrag der zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Rentenanwartscha f- ten von 11,11 berechnet . D a s ergibt sich aus § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ( VAHRG ) in Verbi n- dung mit § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in der b is zum 31. August 2009 gültigen Fassung (im Folgenden: BeamtVG a.F.) . a) § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. gilt im Streitfall gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG sinngemäß. a a) Trotz seiner Aufhebung zum 31. August 2009 ist § 1 Abs. 3 VAHRG hier weiterhin anwe ndbar. Das folgt aus § 48 Abs. 1 VersAusglG (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2016 - IV ZR 284/13, BetrAV 2016, 147 Rn. 1 2 f f .) . D er das Verfahren über den Versorgungsausgleich einleite n- de Scheidungsantrag wurde vor dem 1. September 2009 gestellt und die A usnahmetatbestände des § 48 Abs. 2 oder Abs. 3 VersAusglG liegen nicht vor . bb ) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VAHRG sind erfüllt. Bei dem auszugleichenden , bei der RZVK begründeten Ve r- sorgungsanrecht des Klägers handelt es sich weder um eine Rentena n- 13 14 15 16 17 18 - 7 - wartschaft in einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. noch um eine Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem A r- beitsverhältnis mit Anspruch auf Ve rsorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. , so dass es nicht unter § 1587b Abs. 1 oder Abs. 2 BGB a.F. fällt (vgl. § 1 Abs. 1 VAHRG). Unstreitig lässt die Beklagte bei Versicherten der RZVK eine Realt eilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG nicht zu. Da die Beklagte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Verso r- gungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein - Westfalen vom 6. November 1984 (GV. NRW 1984 S. 694) eine K örpe r- schaft des öffe ntlichen Rechts ist, handelt es sich bei ihr auch um einen öffentlich - rechtlichen Versorgungsträger im Sinne des § 1 Abs. 3 VAHRG (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 1984 - IVb ZB 921/80, BGHZ 92, 152 unter B 1 c ; BT - Drucks. 9/2296 S. 12 ) . cc ) Dem zufolge gelten nach § 1 Abs. 3 VAHRG die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis (Quasi - Splitting) sinngemäß. Hierzu gehört § 57 BeamtVG a.F. ( vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2016 IV ZR 284/13, B etrAV 2016, 147 Rn. 12; vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93, VersR 1995, 198 unter 3 a ; BT - Drucks. 9/2296 S. 12). b) Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. berechnet sich der Kü r- zungsbetrag im Streitfall aus de m Monatsbetrag der durch das Sche i- dungsur teil zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers in der g e- setzlichen Rentenversicherung begründeten Rentenanwartschaften . 19 20 - 8 - aa) Bei der unmittelbaren Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. wird der Kürzungsbetrag aus de n durch d ie familieng e- richtliche Entscheidung zugunsten des Ausgleichsberechtigten gemäß § 158 7 b Abs. 2 BGB a.F. begründeten Rentenanwartschaft en in einer gesetzlichen Rentenversicherung berechnet ( vgl. BVerwG FamRZ 1987, 810, 811 ). D as ergibt sich aus dem Wortlaut d er Bestimmu ng, der auf den Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts b e- gründeten Anwartschaften abstellt , ferner aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT - Drucks. 7/2015 S. 11 ; hierauf nehmen BT - Drucks. 7/2505 S. 45 und S. 53 und damit auch BT - Drucks. 7/ 5165 S. 10 und S. 47 f. Bezug) . Eine Rückrechnung dieses Betrages in den Monatsbetrag de s ehezeitl i- chen Versorgung san rechts des Ausgleichspflichtigen , d as durch die B e- gründung der Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversich e- rung ausgeglichen wur de, findet nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. demnach nicht statt. bb) D er Umstand, dass § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. im Strei t- fall nicht unmittelbar, sondern gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG sinngemäß gilt, führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. OLG Karls ruhe VersR 2017, 1194, 1197 ; Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877 f.) . Die durch § 1 Abs. 3 VAHRG angeordnete sinngemäße Geltung der Vo r- schriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis bedeutet nicht, dass der in entsprechender Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. zu ermittelnde Kü r- zungsbetrag anhand einer anderen Methode als bei einer unmittelbaren Anwendung dieser Bestimmung zu berechnen ist . Dem Gesetzgeber ging es darum, den Ausgleich der von § 1 Abs. 3 VAHRG erfassten Anrechte grundsätzlich den gleichen Regeln zu unterwerfen, die bei dem Au s- 21 22 - 9 - gleich von Rechten aus einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis ge l- ten ( vgl. BT - Drucks. 9/2296 S. 12). c) Anders als die Revision meint, kann sic h die Beklagte f ür e ine von der gesetzlichen Regelung abweichende Be rechnung des Kürzung s- betrages auch nicht auf § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS stützen , denn d ie g e- nannte Satzungsbestimmung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB u n- wirksam. aa) Bei der RZVKS han delt es sich um Allgemeine Geschäftsb e- dingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen , die r e- gelmäßig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB u n- terliegen , soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind ( Senat s- urteil e vo m 24. März 2010 - IV ZR 182/08, juris Rn. 19; vom 14. Novem - ber 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 30 ; jeweils m.w.N. ) . Letzt e- res ist im Hinblick auf § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS nicht der Fall. Insb e- sondere ergibt sich eine Beschränkung der richterlichen I nhaltskontrolle insofern nicht aus § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB. Der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 ( ATV - K ) enthält keine Regelung en zur Berechnung des Kürzungsbetrages im Fall eines Versorgungsausgleichs. bb) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Ve r- tragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwe n- ders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen b e- nachteiligt. Das ist der Fall, wenn de r Verwender durch einseitige Ve r- tragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Ve r- tragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen 23 24 25 - 10 - Ausgleich zuzugest ehen ( Senatsurteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 27 ; st. Rspr. ) . § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS benachteiligt die Versicherten, auf deren Interesse n im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorrangig abzustellen ist ( vgl. Senatsurteil e vom 24. März 2010 IV ZR 182/08, juris Rn. 19 a.E. ; vom 16. März 1988 IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 unter II 1 ), unangemessen. (1) Der Betrag der versorgungsausgleichsbedingt en Rentenkü r- zung ist nach § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS erheblich größer als bei A n- wendung des § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. i n V erbindung m it § 1 Abs. 3 VAHRG . Er belief sich im Streitfall zunächst - das heißt vor seiner jährlichen Erhöhung um jeweils 1 % - auf 53,58 betrug damit sogar fast das Fünffache des nach der gesetzlichen Regelung maßgeblichen Betrag es von 11,11 Diese durch § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS bewirkte Schlechterste l- lung der Versicherten beruht darauf, dass der Nominalbetrag des ni cht volldynamischen Anrechts, das gemäß § 1587a Abs. 4 und Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. unter Anwendung der Barwert - Verordnung in Rentenanwar t- schaften in der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen war , gr ö- ßer ist als der Nominalbetrag der umgerechneten Rente nanwartschaften. De r geringere Nominalbetrag der umgerechneten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sol lte nach dem bis zum 31. Au - gust 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht zugunsten des Au s- gleichsberechtigten insbesondere - neb en einem gegebenenfalls breit e- ren Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BGH, Beschluss vom 25 . Mai 2005 - XII ZB 127/01, FamRZ 2005, 1464 unter II 2 b cc ) - d adurch kompensiert werden, dass sich die A nwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung volldynamisch entwickel n , ihr Wert 26 27 - 11 - also stärker steigt als der Wert des auszugleichenden Anrechts (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 33 und S. 89 ). Für den Ausgleichsverpflichteten b e- gründet die geringere Bewertung seine s nicht volldynamische n Verso r- gungsanrecht s durch die gesetzliche Regelung einen Vermögensvorteil, wenn die gesetzliche Rente - nach deren Dyna mik sich die Höhe der von ihm über die Zeit hinzunehmenden Kürzung seines Versorgungsanrechts richtet (siehe hierzu unten unter 2.) - n icht in einem M aße steigt, das die geringere Bewertung de s nicht volldynamische n Versorgungsanrecht s ausgleicht. Eine solche Entwicklung ist nach Einschätzung des Geset z- gebers im Verlaufe der 1990er Jahre eingetreten (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 37). D as gilt anders als die Revision geltend macht - u nabhängig d a- von, unter welche r Fassung der Barwert - Verordnung die Umrechnung gemäß § 1587a Abs. 4 und Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. durchgeführt w i rd. Für die dem Scheidungsurteil zugrunde liegende, vom 1. Janua r 2003 bis zum 31. Mai 2006 geltende Fassung der Barwert - V erordnung wird de r Umstand, dass der Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechts größer ist als der Nominalbetrag der umgerechneten Rentenanwartscha f- ten in der gesetzlichen Rentenversicherung , exemplarisch nicht nur an dem Scheidungsurteil selbst, in dem das ehezeitliche Versorgungsa n- recht des Klägers bei der RZVK von monatlich 107,10 n- wartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 22,21 e- rechnet wurde, sondern auch a n der von der Revision angeführte n En t- scheidung des XII. Zivilsenat s des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2003 (XII ZB 152/01, BGHZ 156, 64) deutlich. Dort wurde unter d er genannten Fassung der Barwert - Verordnung ein nicht volldynamische s An recht bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von monatlich 3.142,20 DM in Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenvers i- 28 - 12 - cherung von monatlich 742,45 DM umgerechnet (BGH aaO unter 4 ). Aber auch unter Geltung d er übrigen Fassungen der Barwert - Verordnung li egt der N ominalbetrag des nicht volldynamischen Anrechts über de mj e- nigen der umgerechneten Rentenanwartschaften ( vgl. beispielhaft : BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2009 XII ZB 74/08, FamRZ 2009, 586 Rn. 34; vom 28. No vember 2007 XII ZB 188/04, FamRZ 20 08, 677 Rn. 9; vom 25. April 2007 XII ZB 206/06, FamRZ 2007, 1084 Rn. 20; vom 17. Oktober 2001 XII ZB 87/01, juris Rn. 10 f. ; XII ZB 102/01, juris Rn. 11 f.; XII ZB 106/01, juris Rn. 10 f. ; siehe auch BT - Drucks. 16/10144 S. 89 f. ) . § 44 Abs. 6 Sa tz 1 RZVKS benachteiligt versorgungs ausgleich s- pflichtige Versicherte danach in zweifacher Hinsicht: Zum einen stellt er die Versicherten im Vergleich zu der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 3 VAHRG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. e r- hebl ich schlechter, weil der nach § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS maßgebliche Nominalb etrag des ausgeglichenen , nicht volldynamischen Versorgung s- anrechts deutlich größer ist als der jenige der durch den Versorgung s- ausgleich begründeten Rentenanwartschaften in der gese tzlichen Re n- tenversicherung , auf de n das Gesetz zur Ermittlung des Kürzungsbetr a- ges abstellt. Zum anderen entzieht § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS dem Ve r- sicherten den Vermögensvorteil, der ihm aufgrund der geringeren Bewe r- tung nicht volldynamischer Anrechte nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht regelmäßig entstanden ist , und dies nicht, um den spiegel bildlichen Vermögensnachteil des ausgleich s- berechtigten geschiedenen Ehegatten auszugleichen, sondern zugunsten des Zusatzversorgungs trägers, der g ar nicht Partei des Versorgung s- aus gleichs ist (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2017, 1194, 119 6 ; Obe r- schieds gericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1878 f. ). 29 - 13 - (2) Die se Benachteiligung der Versicherten ist nicht durch ane r- kennenswerte Interessen der B eklagten oder der RZVK gerechtfertigt. Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 19. Mai 2017 und das Oberschiedsgericht der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ( VBL ) in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2012 zu Recht ausg e- führt haben , ist die Ermittlung des Kürzungsbetrages anhand der auch in § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS vorgegebenen Methode mit der in § 1 Abs. 3 VAHRG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. vorgeseh e- nen Berechnung nicht als gleichwertig anzusehen ( OLG Karlsruhe VersR 2017, 1194, 1196 f .; Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1878 f. ; a.A. noch OLG Kar l sruhe, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 12 U 303/04, juris Rn. 14). (a) Der sachliche Grund für die Berechtigung der RZVK , die Ve r- so r gungsrente de r ausgl eichspflichtigen Versicherten überhaupt zu kü r- zen, liegt darin, dass sie gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI verpflichtet ist, dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Aufwendungen zu erstatten, die diesem als Folge der Begründung von Rentenanwar t- sc haften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Verso r- gungsau s gleich entstehen (vgl. BVerfG Fam RZ 1996, 341, 342 ; BVerwG FamRZ 1987, 810, 811 ). Das Oberlandesgericht Karlsruhe und das Oberschiedsgericht der VBL führen zutreffend aus, dass d ie ser Gr und nicht für die in § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS geregelte Berechnungsmeth o- de, sondern im Gegenteil dafür spr icht , den Kürzungsbetrag anhand des Monatsbetrages der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründ e- ten Rentenanwartschaften zu berechnen ( OLG Karls ruhe VersR 2017, 1194, 1196 ; Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1879 f. ). Denn gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 1 Abs. 3 Satz 1 der Versorgung s- ausgleichs - E rstattungs v erordnung vom 9. Oktober 2001 (BGBl. I 30 31 - 14 - S. 2628) bestimmt sich die Höhe der zu ersta ttenden Aufwendungen nach den Leistungen, d ie de r Träger der gesetzlichen Rentenversich e- rung aufgrund der durch den Versorgungsausgleich begründeten Re n- tenanwartschaft en zu erbringen hat . Eine Umrechnung der durch den Versorgungsaugleich in der gesetzliche n Rentenversicherung begründ e- ten Rentenanwartschaft en in den Betrag des ausgeglichenen nicht vol l- dynamischen Anrechts findet demnach auch im Verhältnis zwischen dem Träger der Rentenversicherung und de r RZVK nicht statt. (b) Die durch § 44 Abs. 6 Sat z 1 RZVK S im Vergleich zu der g e- setzlichen Regelung bewirkte Schlechterstellung der Versicherten und die Entziehung des ihnen aufgrund des bis zum 31. August 2009 gelte n- den Versorgungsausgleichsrecht s regelmäßig entstandenen Vermögen s- vorteil s zugunsten der RZVK lässt sich - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, dass der erhöhte Kürzungsbetrag den Mehraufwand decken soll, der entsteht, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte auch dann noch gemäß § 225 A bs. 1 Satz 1 SGB VI von der RZVK zu erstattende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, wenn eine Kürzung der Betriebsrente des Versicherten nicht mehr stattfinden kann, weil dieser bereits verstorben ist . Richtig ist zwar, dass in d ieser von der Revision angeführten Kon - stellation - wie auch in zahlreichen anderen Fallgestaltungen - nach der Gesetzeslage eine Diskrepanz zwischen der Summe der mittels der Kü r- zung insgesamt einbehaltenen Versorgung des Versicherten und der Summe der an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu e r- stattenden Leistungen ent steh en kann. Aber daraus erwächst kein e tra g- fähige Rechtfertigung für die in § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS vorgesehene 32 33 - 15 - Berechnungsmethode (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2017, 1194, 1196 f. ; Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1879). Denn auch sie verhindert das Entstehen dieser Diskrepanz nicht. S tattdessen erhöht si e nur die Wahrscheinlichkeit, dass die Abweichung zugunsten der RZVK ent steht . Darüber hinaus tritt die genan nte Diskrepanz auch unter Zugrund e- legung des § 1 Abs. 3 VAHRG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. keineswegs immer zum Nachteil der RZVK ein. Das gilt etwa in de r Konstellation , dass sich die Erstattungspflicht der RZVK g e- genüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nur in einem geringen Umfang realisiert, weil der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte vergleichsweise früh verstirbt, und der Versicherte noch nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten Versorgungsleistungen bezieht. I n dieser Situation ist die RZVK nach der heutigen Gesetzeslage anders als nach der früheren Regelung in § 4 VAHRG - berechtigt, die dem Ve r- sicherten zu leistende Betriebsrente auch nach dem Tod der Ausgleich s- berechtigten zu kürzen. Denn d er den Wegfall der Kürzungsberechtigung im Fall des Versterbens des ausgleichsberechtigten geschiedenen Eh e- gatten unter bestimmten Voraussetzungen anordnende § 37 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG findet im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge gemäß § 32 VersAusglG keine A nwendung (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2015 - IV ZR 276/14, NJW - RR 2015, 711 Rn. 4 ff . und Rn. 7 ; vom 15. Juli 2014 - IV ZR 261/14, FamRZ 2015, 50 Rn. 4 ff.; BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852 Rn. 1 1 ff.; BVerfGE 136, 152 Rn. 3 8 ff.). Die letztgenannte Bestimmung gilt nach der Übergangsregelung in § 49 VersAusglG seit ihrem Inkraf t treten am 1. September 2009 in allen Fällen, in denen bis zu dem genannten Datum 34 - 16 - kein Antrag nach den §§ 4 bis 10 des VAHRG beim zuständigen Ver so r- gungsträger gestellt worden ist . (c) Anders als die Revision meint, lässt sich zugunsten der in § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS bestimmten Berechnungsmethode schließlich auch nicht anführen, dass sie dem Halbteilungsgrundsatz besser Rechnung trage als die Bestimmung des Kürzungsbetrages nach dem Monatsbetrag der durch die familiengerichtliche Entscheidung in der gesetzlichen Re n- tenversicherung begründeten A nwartschaft en (vgl. Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1879). Denn der Halbteilungsgrundsat z (vgl. § 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.; § 1 Abs. 1 VersAusglG) betrifft nur das Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten . Von der Kürzung der Versorgungsrente des Versicherten durch den Versorgungsträger profitiert dessen geschiedener Ehegatte aber n icht , sondern allein de r Versorgungsträger, im Streitfall also die RZVK . 2. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der dem Kläger zuerkannten Ansprüche zu Recht auch dessen Berechnung der jährl i- chen Anpassung des Kürzungsbetrages zugrunde gelegt . Bei der sin n- gemäßen Anwendung von § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. g e- mäß § 1 Abs. 3 VAHRG ist der nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. maßgebliche Kürzungsbetra g über die Zeit der Entwicklung der gesetzl i- chen Rente entsprechend anzupassen , wie es de r Kläger geltend macht, und nicht - wie das O berlandesgericht K arlsruhe ( VersR 2017, 1194, 1197 ) und das Oberschiedsgericht der VBL ( FamRZ 2012, 1877 f.) me i- nen - nach den jeweiligen Steigerungssätzen der betr offenen Zusatzve r- sorgung zu dynamisieren . Sowei t auch das Berufungsgericht die zuletzt gen a nnte Auffassung für zutreffend hält, hat sich dies nicht auf das E r- 35 36 - 17 - gebnis ausgewirkt, weil es seiner Entscheidung allein die zutreffende B e- rechnung des Klägers zugrunde gelegt hat. a) Gemäß § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. erhöht oder vermindert sich der der Kürzung gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. zugrunde zu legende Monatsbetrag bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Beamten in den Ruhestand um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit einge tretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festg e- setzt sind, und vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens - , Kürzungs - und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Verso r- gungsbezüge erhöht oder verminde rt. Bei unmittelbare r Anwendung di e- ser Bestimmung en richtet sich die Anpassung des Kürzungsbetrages demnach - wie das Oberlandesgericht Karlsruhe und das Oberschiedsg e- r icht der VBL (jeweils aaO) zutreffend ausführen - nach der Dynamik, die für das im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichene und nu n- mehr zu kürzende beamtenversorgungsrechtliche Anrecht g ilt . b) Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Anpassung des Kürzung s- betrages auch b ei der sinngemäßen Anwendung des § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG der für das ausgeglich e- ne Versorgungsanrecht geltenden Dynamik und nicht der Entwicklung der gesetzlichen Rente zu folgen hat. Weder der Be gründung zu § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. (vgl. BT - Drucks. 7/2015, S. 11; BT - Drucks. 7/2505 S. 45 und S. 53; BT - Drucks. 7/5165 S. 10 und S. 48) noch derjenigen zu § 1 Abs. 3 VAHRG (vgl. BT - Drucks. 9/2296 S. 12) lässt sich ein solcher Wille des Gesetzgebers entnehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesetzgeber beabsic h- 37 38 - 18 - tigte, den Ausgleich der von § 1 Abs. 3 VAHRG erfassten Anrechte grundsätzlich den gleichen Regeln zu unterwerfen, die bei dem Au s- gleich von Rechten a us einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis ge l- ten (vgl. BT - Drucks. 9/2296 aaO). Denn der Gesetzgeber ging im bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht davon aus, dass die Dynamik der bei der unmittelbaren Anwendung von § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. maßgeblichen Beamtenversorgung derjen i- gen der gesetzlichen Rente entspricht. Dies ergibt sich aus § 1587a Abs. 3 BGB a.F., der zur Prüfung der Frage, ob ein in den Versorgung s- ausgleich einzustellendes Versorgungsanrecht ein volld ynamisches ist, gleichermaßen auf die Wertsteigerung der gesetzlichen Rente und der beamtenrechtlichen Versorgung abstellt . Dem lag die Überlegung z u- grunde, dass diese beiden Versorgungssysteme regelmäßig an die Ä n- derung der wirtschaftlichen Verhältnisse a ngepasst werden ( vgl. BT - Drucks. 7/4361 S. 39). Dementsprechend bezeichnet der Gesetzg e- ber die gesetzliche Rentenversicherung und die beamtenrechtliche Ve r- sorgung zusammengenommen als " Maßstabsversorgungen " ( BT - Drucks. 16/10144 S. 37). Hat der Gesetz geber danach nicht entschieden , dass der Kü r- zungsbetrag immer nach der Entwicklung des ausgeglichenen Anrechts anzupassen ist, besteht im Rahmen der sinngemäßen Anwendung von § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. Raum dafür, die Anpassung des Kürzungsbetr ages in den Fällen des § 1 Abs. 3 VAHRG entspr e- chend der Entwicklung der gesetzlichen Rente vorzunehmen. Hierfür spricht entscheidend, dass der sachliche Grund für die Kürzung der Ve r- sorgungsrente - wie bereits ausgeführt - darin besteht, die Belastung aus zugleichen, die dem Versorgungsträger aufgrund der Verpflichtung entsteht, dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 225 39 - 19 - Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Aufwendungen zu erstatten, die diesem a ls Folge der Begründung von Rentenanwartschaft en in der ge setzlichen Rentenversicherung durch den Versorgungsaugleich e ntstehen ( vgl. BVerfG FamRZ 1996, 341, 342; BVerwG FamRZ 1987, 810, 811 ). Der Umfang dieser Belastung hängt neben der Dauer des Bezugs der Re n- tenleistungen durch den ausgleichsberechtigten Ehegat ten, die rechtlich nicht zu steuern ist, von der Dynamik der gesetzlichen Rente , nicht j e- doch von der Entwicklung der Zusatzrente ab. Dem ist bei der sinng e- mäßen Anwendung von § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. Rec h- nung zu tragen, indem der Kürzungsbet rag entsprechend dieser Dynamik anzupassen ist. Mayen Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 08.01. 2016 - 144 C 19/15 - LG Köln, Entscheidung vom 17.08.2016 - 20 S 8/16 -
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