BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄMNISURTEIL VIII ZR 263/00 Verkündet am: 7. November 2001 Kirchgeßner, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EuGVÜ Art. 2, 6 Nr. 3; ZPO § 33 Zur Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über eine im Prozeß erklärte Aufrechnung nach dem Urteil des EuGH vom 13. Juli 1995 (Rs C - 341/93 = NJW 1996, 42). ZPO § 253 Abs. 2 a) Der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO gilt auch für die Prozeßau f - rechnung. b) Wird im Prozeß mit einer Mehrheit von Forderungen aufgerechnet, so ist der B e - stimmtheitsgrundsatz gewahrt, wenn die mehreren Forderungen in einer b e - stimmten Reihenfolge benannt und im einzelnen hinreichend genau bezeichnet sind. BGH, Urteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 263/00 - OLG Rostock LG Rostock - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 7. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. August 2000 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Das Urteil ist vorlufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin, ein in Dnemark ansssiges Unternehmen, verlangt von der Beklagten Bezahlung einer Lieferung von 23,7 t Apfelsaftkonzentrat. Die Beklagte macht im Wege der Aufrechnung und der Widerklage mehrere abg e - tretene Forderungen geltend. Forderung und Gegenforderungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: - 3 - Die Klgerin kaufte bei der in Tschechien ansssigen Firma L. wi e - derholt Apfelsaft- und Orangensaftkonzentrat, das sie sodann an verschiedene deutsche Firmen, unter anderem an die Beklagte, weiterverkaufte. Die Lief e - rungen erfolgten jeweils unmittelbar von der tschechischen Herstellerin an die deutschen Kuferinnen. Gegenstand der Klage ist - neben auûergerichtlichen Auslagen in Höhe von 21,- DM - die Kaufpreisforderung fr eine Lieferung A p - felsaftkonzentrat vom 31. Juli 1996, fr die die Klgerin der Beklagten unter dem 6. August 1996 eine Rechnung ber 20.145,- DM stellte. Diese Rechnung hat die Beklagte bislang - anders als die vorangegangenen Rechnungen - nicht bezahlt. Mit Urkunde vom 1./13.Juli 1998 trat die Firma L. sechs Forderungen, die ihr angeblich gegen die Klgerin zustanden und die sich auf insgesamt 82.251,- DM beliefen, in Höhe eines Teilbetrages von 70.711,20 DM an die Beklagte ab. Mit diesen Forderungen rechnet die Beklagte bis zur Höhe der Klageforderung auf; den bersteigenden Betrag von 50.545,20 DM macht sie im Wege der Widerklage geltend. Hinsichtlich der Aufrechnung und der Widerklage hat die Klgerin die internationale Unzustndigkeit der deutschen Gerichte gergt. Sie ist der Au f - fassung, daû es an einem Zusammenhang zwischen der Klageforderung und den von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen fehle und Au f - rechnung und Widerklage deshalb unzulssig seien. Überdies seien die G e - genansprche auch unbegrndet, weil die betreffenden Forderungen der Firma L. gegen sie - die Klgerin - durch Aufrechnung bzw. Verrechnung im Rahmen der laufenden Geschftsbeziehungen erloschen seien. - 4 - Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Aufrec h - nung und Widerklage hat es mit der Begrndung, fr eine Entscheidung ber die Gegenforderungen fehle es an der internationalen Zustndigkeit der deu t - schen Gerichte, fr unzulssig erachtet. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurckgewiesen. Mit ihrer Revision ve r - folgt die Beklagte ihre Antrge zur Klage und Widerklage in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgrnde I. Das Berufungsgericht hat - insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht - die Klage auch unter dem Gesichtspunkt der internationalen Z u - stndigkeit fr zulssig und in der Sache fr begrndet gehalten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat es jedoch die internationale Zustndigkeit hinsichtlich der Entscheidung ber die Aufrechnung gleichfalls bejaht. Es hat offengelassen, ob es nach dem Urteil des Europischen Gerichtshofes vom 13. Juli 1995 (NJW 1996, 42), das fr die Geltendmachung einer Forderung als Verteidigungsmittel die Zustndigkeitsbestimmung des Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ fr unanwendbar hlt und insoweit auf das nationale Recht verweist, fr die En t - scheidung ber eine Prozeûaufrechnung nach deutschem Verfahrensrecht noch einer internationalen Zustndigkeit bedrfe und wie dieses Erfordernis gegebenenfalls zu begrnden sei. Jedenfalls sei die frhere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die hierzu die Vorschrift des Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ he r - angezogen habe, durch das Urteil des Europischen Gerichtshofes berholt. Unabhngig von dem Meinungsstreit ber die Auslegung des Urteils hinsich t - lich der Anwendbarkeit des nationalen Rechts sei im vorliegenden Fall die i n - ternationale Zustndigkeit zumindest deshalb gegeben, weil die deutschen G e - - 5 - richte zur Entscheidung ber die Aufrechnungsforderung unter dem Gesicht s - punkt des Erfllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 EuGV bzw. § 29 Abs. 1 ZPO (analog) international originr zustndig seien. Die Parteien seien nmlich stil l - schweigend davon ausgegangen, daû die Ware erst nach der Lieferung zu b e - zahlen sei. Daher seien gemû Art. 57 Abs. 1 b CISG, dessen Bestimmungen auf den internationalen Kaufvertrag zwischen der Firma L. und der Klgerin anzuwenden seien, die Forderungen in Deutschland zu erfllen. Im brigen ergbe sich die internationale Zustndigkeit der deutschen Gerichte auch aus § 33 ZPO oder der analogen Anwendung des Art. 6 Nr. 3 EuGV, weil die Klageforderung und ein Teil der Aufrechnungsforderung sich auf dieselbe Lieferung bezgen und berdies insgesamt ein natrlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, so daû von einer Konnexitt der be i - derseitigen Forderungen auszugehen sei. Das Berufungsgericht hlt die Aufrechnung aber deshalb fr unzulssig, weil sie nach dem insoweit maûgebenden deutschen Prozeûrecht - hier: § 253 Abs. 2 ZPO - zu unbestimmt sei. Die Be klagte habe einen Teilbetrag von 20.166,- DM aus einer Gesamtforderung von 82.251,- DM zur Aufrechnung gestellt, deren "rangersten" Teil in Hhe von 70.711,20 DM sie durch Abtretung erlangt haben wolle. Damit sei unklar, welche von den insgesamt sechs abg e - tretenen Einzelforderungen sie zur Tilgung der Klageforderung verbrauchen wolle. Obwohl das Oberlandesgericht auf diesen - bereits von der Klgerin g e - rgten - Gesichtspunkt hingewiesen habe, habe die Beklagte hierzu nichts weiter vorgetragen. Ihr Prozeûbevollmchtigter habe in der mndlichen Ve r - handlung lediglich erklrt, ihm sei die Problematik bekannt, mangels nherer In formation seiner Mandantin "knne und wolle er (aber) nicht angeben, welche Rechnungsforderung er zur Aufrechnung stelle." - 6 - Soweit sich die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung der W i - derklage gerichtet hat, hlt das Oberlandesgericht das Rechtsmittel fr unz u - lssig, weil nur bedingt eingelegt. Die Beklagte habe die Entscheidung zur W i - derklage ausdrcklich nur hilfsweise angegriffen. Auch eine Auslegung der B e - rufungsbegrndung ergebe nicht, daû die Beklagte insoweit eine unbedingte Berufung einlegen und begrnden wollte. II. Diese Ausfhrungen halten einer rechtlichen berprfung in den w e - sentlichen Punkten nicht stand. Hierber war durch Versumnisurteil zu en t - scheiden, da die Klgerin trotz rechtzeitiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Sumnis der Klgerin, sondern auf einer Sachprfung (BGHZ 37, 79, 81 f). 1. Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten bezglich der Widerklage als unzulssig angesehen hat, ist die Revision kraft Gesetzes zulssig (§ 547 ZPO). Sie ist auch begrndet, weil die Berufung entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts auch insofern unbedingt eingelegt war und nur die Widerklage zulssigerweise von einer innerprozessualen Bedingung abhngig sein sollte. Den von der Beklagten schriftstzlich formulierten Antr - gen lût sich nichts dafr entnehmen, daû bezglich der Widerklage schon die Einlegung des Rechtsmittels mit einer Bedingung verknpft werden sollte. O b - wohl die Beklagte in ihrer Berufungsbegrndung dies nicht ausdrcklich erklrt hat, lût sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Berufungsantrge s o - wie des Vorbringens der Beklagten und unter Bercksichtigung des Grundsa t - zes der wohlwollenden Auslegung von Prozeûerklrungen (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000, 1512 = NJW 2000, 3216 unter II 1 m.w.Nachw.) auch hinreichend deutlich erkennen, daû der Hilfsantrag nur fr den Fall gestellt sein sollte, daû die Klage auf Grund der - 7 - Aufrechnung abgewiesen werden wrde; diese Abhngigkeit von einer inne r - prozessualen Bedingung ist unschdlich. Selbst wenn insofern noch Bedenken blieben, htte das Berufungsgericht die Beklagte hierauf hinweisen mssen (§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO); das Unterbleiben eines solchen Hinweises rgt die Revision zu Recht. Die Beklagte htte dann, wie die Revision weiter ausgefhrt hat, ihre Berufungsantrge in dem dargelegten Sinn klargestellt. Dieser Hinweis war auch nicht deshalb entbehrlich, weil bereits die Kl - gerin in ihrer Berufungserwiderung die Unzulssigkeit der Berufung beansta n - det hatte. Denn die Klgerin hatte ihren Einwand lediglich auf die insoweit a n - geblich fehlende Berufungsbegrndung gesttzt; auf die Frage einer bedingten Berufungseinlegung war sie nicht eingegangen. 2. Soweit das Berufungsgericht die Klage fr begrndet erachtet hat, weil es die Aufrechnung mangels hinreichender Bestimmtheit fr unzulssig gehalten hat, kann dem Oberlandesgericht ebenfalls nicht gefolgt werden. Z u - treffend ist das Berufungsgericht zwar unter Heranziehung des deutschen Z i - vilprozeûrechts als der maûgeblichen lex fori (Geimer, Internationales Zivilpr o - zeûrecht, 3. Aufl., Rn. 868 b) davon ausgegangen, daû auch fr die Prozeûau f - rechnung der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO gilt. Dieser ist hier jedoch gewahrt; denn die Beklagte hatte - worauf die Revision zu Recht hi n - weist - bereits in erster Instanz die schriftliche Abtretungsv ereinbarung mit der Fa. L. vom 1./13. Juli 1998 vorgelegt. Dieser Vereinbarung war eine Aufstellung be i - gefgt, in der die sechs abgetretenen Forderungen in zeitlicher Reihenfolge mit Rechnungsdatum, -nummer, und -betrag sowie mit weiteren Einzelheiten vol l - stndig aufgefhrt waren. Schon fr sich allein, jedenfalls aber in Verbindung mit der Auslegungsregel der §§ 396 Abs. 1 Satz 2, 366 Abs. 2 BGB ist klarg e - - 8 - stellt, in welcher Reihenfolge die an die Beklagten abgetretenen, im einzelnen individualisierten Forderungen der Fa. L. von ihr nunmehr aufgerechnet werden sollten. Zwar hat der Prozeûbevollmchtigte der Beklagten durch seine Bemerkung in der Berufungsverhandlung, er wolle und knne nicht angeben, mit welcher Rechnungsforderung er aufrechne, dies alles wieder in Frage g e - stellt; dennoch war die Beklagte nicht gehindert, noch in der Revisionsinstanz die gebotene Klarstellung erneut vorzunehmen (BGHZ 11, 192, 195; M u - sielak/Foerste aaO, § 253 Rdnr. 28). Aus der schriftlichen Abtretungsvereinbarung vom 1./13. Juli 1998 und der beigefgten Forderungsaufstellung ergibt sich demnach folgende Berec h - nung: Von dem Gesamtbetrag der in der Aufstellung enthaltenen Forderungen von 82.251,- DM hatte die Fa. L. den "rangersten" Teil in Hhe von 70.711,20 DM an die Beklagte abgetreten, also die Forderungen Nr. 1 bis 5 in Hhe von insgesamt 70.226,- DM jeweils in voller Hhe und die Forderung Nr. 6 (ber 12.025,- DM) in Hhe des verbleibenden Restbetrages von 485,20 DM. Von dem abgetretenen Betrag hatte die Beklagte - wiederum en t - sprechend der numerischen und chronologischen Reihenfolge der Aufstellung - 20.166,- DM, d.h. 14.550,25 DM aus der Forderung Nr. 1 und 5.615,75 DM aus Nr. 2, zur Aufrechnung gegen die Klageforderung, die sich aus der Kaufprei s - forderung von 20.145,- DM und auûergerichtlichen Auslagen von 21,- DM z u - sammensetzt, verwandt; der bersteigende Teil der Abtretungssumme (70.711,20 DM ./. 20.166,- DM =) 50.545,20 DM ist Gegenstand der Widerkl a - ge. III. Nach alledem ist das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben. 1. Die der Klage stattgebende Entscheidung erweist sich nicht deshalb als richtig (§ 563 ZPO), weil die Aufrechnung mangels internationaler Zust n - - 9 - digkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung ber die Gegenforderung u n - zulssig wre. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die in jeder Lage des Ve r - fahrens von Amts wegen zu prfende internationale Zustndigkeit der deu t - schen Gerichte fr den Fall bejaht, daû man eine solche Zustndigkeit im g e - gebenen Fall voraussetzt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist fr die Entscheidung ber eine im Prozeû erklrte Aufrechnung die internationale Zustndigkeit der deutschen Gerichte erforderlich, so daû eine Aufrechnung mit bestrittenen, inkonnexen Gegenforderungen unzulssig ist, mit einer ko n - nexen Gegenforderung aber in entsprechender Anwendung des § 33 ZPO geltend gemacht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - VIII ZR 110/92, NJW 1993, 2753 unter B II m.w.Nachw.; MnchKommZPO-Peters, ZPO, 2. Aufl., § 145 Rdnr. 37). Fr d en Geltungsbereich des EuGV hat der Senat die Aufrechnung mit bestrittenen, inkonnexen Gegenforderungen in en t - sprechender Anwendung des Art. 6 Nr. 3 EuGV mangels internationaler Z u - stndigkeit als unzulssig angesehen (aaO unter III 2 b). An dieser Rechtspr e - chung kann, soweit es den Anwendungsbereich dieses bereinkommens a n - betrifft, nicht mehr uneingeschrnkt festgehalten werden. Sie ist, wie das B e - rufungsgericht zu Recht angenommen hat, durch das Urteil des Europischen Gerichtshofes vom 13. Juli 1995 (C -341/93, NJW 1996, 42) berholt. Dort hat der Europische Gerichtshof ausgesprochen, daû Art. 6 Nr. 3 EuGV nur den Fall einer Klage des Beklagten auf gesonderte Verurteilung regelt, nach deu t - schem Rechtsverstndnis also fr eine Widerklage gilt. Die Vorschrift ist j e - doch, wie der Europische Gerichtshof weiter klargestellt hat, nicht fr den Fall heranzuziehen, daû ein Beklagter eine Forderung gegenber dem Klger als bloûes Verteidigungsmittel in das Verfahren einfhrt. Die Verteidigungsmittel, die geltend gemacht werden knnen, und die Voraussetzungen, unter denen - 10 - dies geschehen kann, bestimmen sich - so fhrt der Europische Gerichtshof aus - vielmehr nach nationalem Recht. Wie dieser Hinweis auf das nationale Recht zu verstehen ist, ist, auch bei Heranziehung der Ausfhrungen des Generalanwalts (vgl. Coester-Waltjen, Festschrift fr G. Lke 1997, S. 35 f, 46/47), umstritten. Teilweise wird die A n - sicht vertreten, der Europische Gerichtshof habe fr den Fall, daû der Rechtsstreit den Regelungen des EuGV unterliege, das Erfordernis einer i n - ternationalen Zustndigkeit fr die Aufrechnung verneint und mit dem Verweis auf das nationale Recht das nationale materielle Recht gemeint, oder es wird darber hinaus - unabhngig vom Geltungsbereich des EuGV - empfohlen, grundstzlich auf das Erfordernis einer internationalen Zustndigkeit fr die Gegenforderung zu verzichten (Kannengieûer, Die Aufrechnung im internati o - nalen Privat- und Verfahrensrecht, Dissertation Konstanz 1998, S. 184 f, 217; Roth, RIW 1999, 819; Busse, MDR 2001, 729 unter II 2 a und b, IV 2, Coester- Waltjen, aaO S. 48; offengelassen: Kropholler, Europisches Zivilprozeûrecht, 6. Aufl., Art. 6 EuGV Rdnr. 41 f; vgl. auch Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 32 EGBGB Rdnr. 52). Die Gegenmeinung hlt weiterhin ohne Einschrnkung eine internationale Zustndigkeit nach deutschem internati o - nalem Prozeûrecht, auch im Geltungsbereich des EuGV, fr erforderlich (Wagner, IPRax 1999, 65, 71 f, 76; Jayme-Kohler, IPRax 1995, 349; Geimer, Internationales Zivilprozeûrecht, 3. Aufl. Rdnr. 868 c; Schlosser, EuGV 1996, Art. 2 Rdnr. 15; Blow/Bckstiegel/Auer, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen 1997, Art. 6 Rdnr. 60). Nach dieser Auffassung ist das g e - nannte Urteil des Europischen Gerichtshofes dahin zu verstehen, daû das EuGV sich insoweit nur mit der Widerklage befassen, die Regelung der Au f - rechnung aber ebenso wie diejenige der sonstigen Verteidigungsmittel den n a - tionalen Prozeûordnungen berlassen will. - 11 - Die Streitfrage bedarf jedoch keiner Entscheidung. Selbst wenn man die internationale Zustndigkeit der deutschen Gerichte fr die Aufrechnung der Beklagten mit den ihr von der Firma L. abgetretenen Forderungen fr erfo r - derlich hlt, ist sie jedenfalls deshalb zu bejahen, weil die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 33 ZPO erfllt sind. Aus dem Grundgeda n - ken der fr die Widerklage geltenden Vorschrift des § 33 ZPO ist herzuleiten, daû eine internationale Zustndigkeit fr die aufrechnungsweise geltend g e - machte Gegenforderung stets dann gegeben ist, wenn der Gegenanspruch - anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall (Urteil vom 12. Mai 1993 aaO unter III 2 b) - mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang liegt nach herrschender Meinung dann vor, wenn zwischen den beiderseitigen Ansprchen eine rechtliche Verbindung besteht, wobei dieser Begriff weit auszulegen ist (BGHZ 53, 166, 168). Dies ist be i - spielsweise bei Vertrgen im Rahmen laufender Geschftsbeziehungen anz u - nehmen (MnchKomm/Patzina aaO § 33 Rdnr. 21; Musielak/Smid, ZPO, 2. Aufl., § 33 Rdnr. 2; Busse aaO S. 730; hnlich Zller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 33 Rdnr. 15). Die Voraussetzungen des § 33 ZPO hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Die Klageforderung bezieht sich auf die Bezahlung von Apfelsaftko n - zentrat, das die Firma L. im Auftrag der Klgerin an die Beklagte geliefert hat und dessen Bezahlung die Firma L. ihrerseits mit der an d ie Beklagte abgetretenen Forderungen begehrt. berdies standen die Parteien und die Firma L. durch gegenseitige Absprachen ber die einzelnen Lieferungen und ber die Zahlungswege wie bei einem zweiseitigen Rahmenvertrag - hier ist ein Zusammenhang im Sinne des § 33 ZPO jedenfalls vorhanden (Busse aaO S. 730) - in laufender geschftlicher Verbindung. - 12 - Nach alledem ist die Aufrechnung der Beklagten auch dann zulssig, wenn man fr die Entscheidung ber die geltend gemachten Gegenforderu n - gen eine internationale Zustndigkeit der deutschen Gerichte fordert. Auf die Frage, ob sich diese Zustndigkeit auch aus dem Gesichtspunkt des Erf l - lungsortes (Art. 5 Nr. 1 EuGV) ergibt und ob, wie die Revision annimmt, die Abtretung der Kaufpreisforderung aus einem internationalen Kaufvertrag Ei n - fluû auf die Bestimmung des Erfllungsortes nach Art. 57 CISG hat (vgl. dazu Schlechtriem/Hager, CISG, 3. Aufl., Art. 57 Rdnr. 8 m.w.Nachw.; Achilles, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Art. 57 Rdnr. 4 a.E.), kommt es demnach nicht mehr an. 2. Auch die fr die Entscheidung ber die Widerklage gemû Art. 6 Nr. 3 EuGV erforderliche internationale Zustndigkeit ist gegeben. Diese setzt vo r - aus, daû die Widerklage auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage gesttzt wird. Zwar kann insoweit nicht unmittelbar auf die deutsche Rech t - sprechung zu § 33 ZPO zurckgegriffen werden; denn das EuGV ist als inte r - nationales Abkommen im Interesse einer einheitlichen Anwendung in seinem Geltungsbereich autonom, d.h. aus sich selbst heraus auszulegen. Ob der B e - griff des fr die Anwendung des Art. 6 Nr. 3 erforderlichen Zusammenhangs enger einzugrenzen ist als im Anwendungsbereich des § 33 ZPO (vgl. dazu Kropholler aaO Rdnr. 35; Musielak/Weth aaO, EuGV Art. 6 Rdnr. 7; Th o - mas/Putzo/Hûtege, ZPO, 22. Aufl., EuGV Art. 6 Nr. 5; fr eine weite Ausl e - gung ausdrcklich Zller/Geimer aaO, EuGV Art. 6 Rdnr. 4; hnlich MnchKomm-ZPO/Gottwald, EuGV Art. 6 Rdnr. 16), kann hier dahinstehen. Angesichts der einem Rahmenvertrag vergleichbaren engen rechtlichen Bezi e - hungen zwischen der Fa. L. , der Klgerin und der Beklagten sowie des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs smtlicher den Forderungen zugrundeliegender Einzellieferungen ist auch das Merkmal der Konnexitt im - 13 - Sinne des Art. 6 Nr. 3 EuGV zu bejahen. Smtlichen, von der Beklagten w i - derklageweise geltend gemachten Forderungen liegen Lieferungen der Fa. L. zugrunde, fr die die Beklagte bereits das Entgelt an die Klgerin geleistet hat. 3. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht fo lgerichtig - nicht g e - prft, ob die im Wege der Aufrechnung und der Widerklage geltend gemachten Gegenforderungen der Beklagten begrndet sind. Der Senat ist insoweit an einer eigenen Entscheidung gehindert, weil es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Gemû § 565 Abs. 1 ZPO war die Sache daher an das Berufungsg e - richt zurckzuverweisen. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen
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