BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 263/00 Verkündet am: 30. Januar 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Ric h - terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Ve r - handlung vom 30. Januar 2002 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. September 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger hatte für sei nen geleasten PKW BMW 740 bei der B e - klagten eine Teilkaskoversicherung genommen. Mit der Behauptung, das Fahrzeug sei ihm am 21. September 1997 vom Parkplatz eines Spor t - parks in L. entwendet worden, verlangt er von der Beklagten eine E r - satzleistung von 60.569,57 DM. - 3 - Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen. Sie bestreitet eine Entwendung des Fahrzeugs und vertritt die Auffassung, daß dem Klger beim Beweis des Versicherungsfalles Beweiserleichterungen ve r - sagt bleiben mßten, weil er sich als unredlicher Versicherungsnehmer erwiesen habe. Er habe - wie sie behauptet - schon bei der Anzeige e i - nes frheren Schadensfalles im Jahre 1995 unrichtige Angaben zum a n - geblichen Tatgeschehen gemacht. Auch seine Angaben im vorliegenden Schadensfall seien hinsichtlich der Anzahl der der Beklagten bersan d - ten Fahrzeugschlssel falsch; bezglich der Laufleistung des Fahrzeugs habe er widersprchliche Angaben gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der B e - klagten ist - nach teilweiser Klagercknahme hinsichtlich des Zinsa n - spruchs - erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht nimmt an, bereits das Landgericht habe zu Recht den Diebstahls-Mindestsachverhalt als bewiesen angesehen. Dieser Nachweis reiche fr den Erfolg der Klage aus, denn die von der Beklagten angefhrten Aufflligkeiten seien nicht derart, daß etwa eine erhebliche Wahrscheinlichkeit fr eine Diebstahlsvortuschung sprche. - 4 - Frhere "Unredlichkeiten" könnten dem Klger nicht zum Vorwurf g e - macht werden. Er habe bei der Schadensmeldung 1995 nicht auf unla u - tere Weise versucht, eine Kraftfahrzeugunterschlagung als Diebstahl darzustellen, um die Beklagte durch eine solche Tuschung zur Erbri n - gung von Versicherungsleistungen zu veranlassen. Die Frage, wieviele Schlssel der Klger der Beklagten bersandt habe, bedrfe keiner weiteren Sachaufklrung. Denn es erscheine nicht als von vornherein ausgeschlossen, daû der Klger vier Schlssel abgesandt habe, bei der Beklagten schlieûlich aber nur zwei vorgelegen htten. Der Verlust kö n - ne durch Unregelmûigkeiten auf dem Postwege oder im Bereich der Beklagten eingetreten sein. Das hlt rechtlicher Nachprfung nicht stand. 2. a) Das Berufungs gericht hat mit einer unzureichenden Begr n - dung angenommen, der Klger habe den ihm obliegenden Beweis fr das uûere Bild einer bedingungsgemûen Entwendung erbracht, also fr ein Mindestmaû an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hi n - reichender Wahrscheinlichkeit den Schluû auf die Entwendung zulassen (BGHZ 123, 217, 220). Dieses Mindestmaû wird in der Regel dann e r - fllt, wenn bewiesen wird, daû das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer an einem bestimmten Ort zu bestimmter Zeit abgestellt, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist (BGHZ 130, 1, 3). b) Mit der Aussage der vom Landgericht vernommenen Zeugin B. hat der Klger - wie das Berufungsgericht verkennt - diesen Beweis fr das uûere Bild einer Entwendung nicht gefhrt. Denn die Zeugin hat l e - - 5 - diglich zu bekunden vermocht, daû der Klger das Fahrzeug auf dem Parkplatz des Sportplatzes abgestellt, verschlossen und schlieûlich ve r - lassen hat. Dazu, daû der Klger - wie er behauptet - das Fahrzeug spter gegen seinen Willen nicht wieder aufgefunden hat, konnte die Zeugin dagegen aus eigener Beobachtung keine Angaben machen. Ihre Bekundung beschrnkt sich deshalb insoweit darauf, einen Anruf des Klgers auf dem Handy seines Sohnes mitbekommen zu haben, wonach das Fahrzeug des Klgers gestohlen worden sei. Mehr als die Tatsache dieses Telefongesprchs ist ihrer Bekundung also nicht zu entnehmen. Damit aber ist allein mit der Aussage dieser Zeugin nicht einmal das Mindestmaû an Tatsachen bewiesen, das fr das uûere Bild einer ve r - sicherten Entwendung erforderlich ist; der Nachweis eines bloûen "Ra h - mensachverhalts" reicht - entgegen der Auffassung von Landgericht und Berufungsgericht - insoweit nicht aus (Senatsurteil vom 19. Februar 1997 - IV ZR 12/96 - VersR 1997, 691 unter 1 b). Der Nachweis des u - ûeren Bildes setzt hier vielmehr weiter voraus, daû die Angaben im T e - lefongesprch der Wahrheit entsprechen, der Klger also das Fahrzeug tatschlich gegen seinen Willen nicht wieder am abgestellten Ort vo r - gefunden hat. Entscheidend ist daher insoweit - da der K lger unmitte l - bare Zeugen hierzu nicht zu benennen vermag - seine Glaubwrdigkeit (Senatsurteil aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Februar 1996 - IV ZR 351/94 - VersR 1996, 703 unter 1 b). Sie im Rahmen seiner Annahme, das uûere Bild eines Diebstahls sei nachgewiesen, zu prfen und zu bercksichtigen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen. 3. a) Zwar hat sich das Berufungsgericht bei der Prfung, ob der Beklagten der Nachweis konkreter Tatsachen gelungen ist, die mit e r - - 6 - heblicher Wahrscheinlichkeit fr eine Vortuschung des Diebstahls sprechen, mit den Bedenken der Beklagten gegen die Redlichkeit des Klgers befaût. Die Wrdigung des Vorbringens hlt jedoch den Angri f - fen der Revision nicht stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Klger knne eine frhere "Unredlichkeit" im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall aus dem Jahre 1995 nicht vorgeworfen werden, denn er habe seinerzeit mglicherweise lediglich die Begriffe Diebstahl und Unterschlagung verwechselt, nicht aber der Beklagten einen Die b - stahlsfall vortuschen wollen, ist nicht nachvollziehbar. Sie sttzt sich auf eine unzureichende Tatsachengrundlage; das Berufungsgericht hat unter Verstoû gegen § 286 ZPO den Vortrag der Beklagten dazu weitg e - hend auûer acht gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935 unter 3 a und b). b) Nach dem Vorbringen der Beklagten hatte der Klger im Mrz 1995 seinen frheren Mitarbeiter Ba. deshalb angezeigt, weil jener ein ihm zuvor zur dienstlichen Nutzung berlassenes Fahrzeug (BMW M3) nach Beendigung seines Arbeitsverhltnisses auf Verlangen (Schreiben des Klgers vom 9. Mrz 1995 unter Androhung der Anzeige wegen B e - trugs und Unterschlagung) nicht herausgegeben habe. Das Ermittlung s - verfahren gegen Ba. wurde eingestellt und der Klger auf den Zivi l - rechtsweg verwiesen. Im Schreiben vom 13. Oktober 1995 wandte sich der Klger (e r - neut) an die Beklagte. In diesem Schreiben heiût es auszugsweise: - 7 - "... bezugnehmend auf meine telefonische Nachfrage ber die Schadensbearbeitung der Diebstahlsanzeige vom 14.03.95, die aus unerklrlichen Grnden nicht mehr au f - findbar ist, mchte ich Ihnen heute erneut die ausgefllte Schadensanzeige und eine nochmalige Erklrung zum Ta t - bestand per Einschreiben/Rckschein zukommen lassen. Der betreffende PKW BMW M3 befand sich im Betriebsg e - lnde der Firma F. H. - und G. GmbH in F., D. Str. 36. Smtliche zur Firma gehrenden Kfz-Unterlagen (Fah r - zeugscheine, Schlssel, Fahrtenbcher) wurden im ve r - schlossenen Bro aufbewahrt. Aus diesem Bro wurden die Fahrzeugpapiere und Schlssel fr o.g. PKW entwendet, nachfolgend der PKW selbst. Dieser Tatbestand wurde vom Unterzeichner unverzglich beim Polizeirevier F., Ermittlungsdienst, D. Str. 203, F. a n - gezeigt. ..." In dem ihm daraufhin von der Beklagten berlassenen Fragebogen wiederholte der Klger diese Angaben im wesentlichen und gab zust z - lich an, das Fahrzeug habe sich in einer verschlossenen Garage befu n - den und der Diebstahl sei am 14. Mrz 1995 vom Hausmeister entdeckt worden; bei den Angaben zum Tatort ist zudem vermerkt "Einbruch, B - rorume, Betrieb". c) Das Berufungsurteil lût nicht erkennen, daû sich das Ber u - fungsgericht mit diesem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt hat. Denn dem Vorbringen ist zu entnehmen, daû der Klger in seinen Angaben gegenber der Beklagten die Umstnde des behaupteten Ta t - geschehens vollstndig anders beschreibt, als dies noch mit der Anzeige bei der Polizei der Fall war. Insbesondere werden mit dem Schreiben vom 13. Oktober 1995 und den ergnzenden Angaben im Fragebogen - 8 - nunmehr Tatumstnde behauptet, die eindeutig auf einen Diebstahl des Fahrzeugs und nicht auf eine Unterschlagung hinweisen. Diese Abwe i - chungen lassen sich mit der Wrdigung des Berufungsgerichts, der Kl - ger habe bei den Angaben gegenber der Beklagten lediglich juristische Begriffe verwechselt, nicht aber die Unterschlagung als Diebstahl da r - stellen wollen, nicht nachvollziehbar erklren. Dem Berufungsgericht oblag es vielmehr, den von der Beklagten aufgezeigten, im wesentlichen unstreitigen Tatsachenstoff dahin zu wrdigen, ob der Klger in jenem Falle zur Erlangung von Versicherungsleistungen unrichtige Angaben gemacht hat und ob sich daraus durchgreifende Zweifel an seiner Re d - lichkeit ergeben. d) Einer solchen Wrdigung steht - entgegen der Revisionserwid e - rung - die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK) nicht entgegen. Denn es geht hier nicht um das Anknpfen an bloûe Verdachtsmomente, vielmehr um die Feststellung, d.h. um den Beweis von Unrichtigkeiten im Zusammenhang mit dem frheren Schadensfall, die ihrerseits den Schluû auf die Unredlichkeit des Klgers zulassen knnen (BGHZ 132, 79, 82 f.). 4. Das angefochtene Urteil konnte schon wegen der aufgezeigten Rechtsfehler keinen Bestand haben; die Zurckverweisung gibt dem B e - rufungsgericht Gelegenheit, den Sachverhalt umfassend zu wrdigen und die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen. Nur vorsorglich weist der Senat noch auf folgendes hin: Die A n - nahme des Berufungsgerichts, es bedrfe keiner weiteren Aufklrung, - 9 - wieviele Schlssel der Klger an die Beklagte bersandt hat, stellt sich als das Ergebnis vorweggenommener Beweiswrdigung dar. Die Parte i - en haben dazu streitig und jeweils unter Beweisantritt vorgetragen. Erst - 10 - nach Erhebung der Beweise wird demgemû eine Wrdigung mglich, ob der Klger insoweit unrichtige Angaben gemacht hat und seine Re d - lichkeit auch mit Blick darauf in Zweifel zu ziehen ist. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch
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