BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 263/01 vom 8. Mai 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Ric h - terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 8. Mai 2002 beschlossen: Auf Antrag der Beklagten wird der Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesg e - richts Celle vom 22. Oktober 2001 auf mehr als 60.000 DM festgesetzt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 100.000 DM (= 51.129,19 ). Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus e i - ner notariellen Ur kunde vom 1. Juli 1977. In dieser Urkunde hatten sie und ihr geschiedener Ehemann als Miteigentümer eines Grundstücks in La. zugunsten der L. V. eG eine in Abteilung III Nr. 7 eingetragene Grundschuld in Höhe von 100.000 DM nebst 14% Jahreszinsen bestellt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Grun d - schuld diente der Absicherung des Kredits, den der Ehemann zur Fina n - - 3 - zierung des Grundstckskaufpreises aufgenommen hatte. Das Darlehen wurde in der Folgezeit zurckgefhrt. Am 4. Februar 1997 trat die L. V. auf Veranlassung des Ehemannes die nicht mehr valutierende Grun d - schuld an dessen damalige Lebensgefhrtin und jetzige Ehefrau, die B e - klagte, ab. Im Teilungsversteigerungsverfahren, das ihr Ehemann ang e - strengt hatte, blieb die Klgerin Meistbietende. Das Grundstck wurde ihr am 25. Februar 1997 zugeschlagen. Die Grundschuld III Nr. 7 blieb als Teil des geringsten Gebots bestehen. Wegen dieser Grundschuld betreibt die Beklagte nunmehr die Zwangsvollstreckung. Das Landgericht hat der Vollstreckungsabwehrklage der Klgerin stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten z u - rckgewiesen. Die von ihr in zweiter Instanz erhobenen Hilfswiderklagen auf Zahlung von 50.000 DM und auf Verurteilung der Klgerin, der hlft i - gen Teilung der Grundschuld zuzustimmen und die Herstellung eines Teilgrundschuldbriefes zu bewilligen, hat es fr nicht sachdienlich e r - achtet und als unzulssig abgewiesen. Den Wert der Beschwer der B e - klagten hat das Berufungsgericht auf 50.000 DM festgesetzt. Zur B e - grndung hat es ausgefhrt, im Rechtsmittelverfahren seien gemß § 14 GKG allein die Antrge des Rechtsmittelfhrers maßgebend. Danach bemesse sich das Interesse der Beklagten auf lediglich 50.000 DM. Denn sie habe in der mndlichen Verhandlung vor dem Senat erklrt, sich im Zusammenhang mit der Grundschuld und der Verteilung eines etwaigen Versteigerungserlöses lediglich einer Forderung in Höhe von 50.000 DM zu berhmen, was der Hlfte des Nennwertes der Grun d - schuld entspreche. Erstrecke sich der Antrag aber nur auf einen Teil des Schuldtitels, sei dieser wertbestimmend, wobei es genge, daß sich eine - 4 - solche Beschrnkung aus dem Parteivorbringen ergebe. Die von der B e - klagten gestellten Hilfswiderklagantrge wirkten sich gemû § 19 Abs. 2 GKG nicht streitwerterhhend aus, weil ber sie eine Entscheidung nicht ergangen sei. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision eingelegt. Sie begehrt die Festsetzung des Wertes ihrer Beschwer auf einen Betrag ber 60.000 DM. Die Klage verfolge das Ziel, die Zwang s - vollstreckung aus dem Titel insgesamt fr unzulssig zu erklren. D a - nach richte sich ihre Beschwer. Ihre vom Berufungsgericht herangez o - gene Erklrung beinhalte nicht, sich bereits bei Durchsetzung ihrer Rechte aus der Grundschuld auf einen Teilbetrag in Hhe von 50.000 DM zu beschrnken. Jedenfalls mûten ihre beiden Hilfswide r - klagantrge beschwererhhend bercksichtigt werden. II. Der Antrag der Beklagten ist statthaft (§§ 554 Abs. 4, 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). An den vom Berufungsgericht angenommenen Wert der Beschwer ist das Revisionsgericht im Bereich bis 60.000 DM nicht gebunden und daher nicht gehindert, diesen hher festzusetzen (S e - natsbeschluû vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 120/01 - NJW -RR 2002, 573 unter II; BGH, Beschluû vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - NJW 2000, 1724 unter II 1). Er erweist sich darber hinaus als begrndet. Entgegen der A n - nahme des Berufungsgerichts bersteigt der Wert der Beschwer der B e - klagten den Betrag von 60.000 DM. - 5 - 1. Der Wert der Vollstreckungsabwehrklage bemiût sich nach dem Umfang der von der Klgerin erstrebten Ausschlieûung der Zwangsvol l - streckung. Entsprechend richtet sich die Beschwer der Beklagten d a - nach, inwieweit die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Titel fr unzulssig erklrt worden ist, sie mithin durch den Inhalt der angefoc h - tenen Entscheidung materiell belastet wird (BGH, Urteile vom 20. September 1995 - XII ZR 220/94 - NJW 1995, 3318 unter II 2 b; vom 29. Mai 1991 - XII ZR 22/91 - WM 1991, 1616; Beschluû vom 23. September 1987 - III ZR 96/87 - NJW-RR 1988, 444). Das Ber u - fungsurteil enthlt gegenber dem Klagantrag keine Einschrnkungen. Vielmehr spricht es in Besttigung der landgerichtlichen Entscheidung rechtskraftfhig aus, daû die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 1. Juli 1977 insgesamt unzulssig ist. Damit wre die B e - klagte gehindert, wegen einer Grundschuld ber nominal 100.000 DM aus dem Titel gegen die Klgerin vorzugehen. Sie ist daher in Hhe e i - nes Betrages beschwert, der 60.000 DM bersteigt. 2. Auf weiteres kommt es nicht an. Insbesondere ist dem Ber u - fungsgericht nicht darin zu folgen, daû sich aus dem Parteivorbringen eine Beschrnkung der Klage nach § 767 ZPO auf einen Teil des Schuldtitels ergibt. Zwar ist richtig, daû fr diesen Fall nur der Teil wer t - bestimmend ist, auf den sich die Vollstreckungsabwehrklage bezieht (Schneider, Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 4909, 4911). Maûgebend dafr sind aber der Klagantrag oder die Klagebegrndung, denn allein die klagende Partei bestimmt den Umfang des prozessualen Angriffs (BGH, Beschluû vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60 - NJW 1962 , 806). - 6 - Die Beklagte hat erklrt, aus dem nach Abschluû der Zwangsve r - steigerung zu verteilenden Erls nicht mehr als 50.000 DM zu beanspr u - chen. Sie hat dies dahin ergnzt, unbeschadet der beabsichtigten hlft i - gen Teilung des Erlses die Zwangsvollstreckung im Umfang von 100.000 DM zu betreiben. Darin liegt keine Aufgabe der Rechte aus dem von der Klgerin bekmpften Titel. Folgerichtig hat die Klgerin auch in der Berufungsinstanz ausdrcklich an ihrem Klageziel festgehalten, die Unzulssigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde insgesamt und nicht nur wegen eines abgrenzbaren Teils zu erreichen. Dem hat das Berufungsgericht durch seinen Urteilsausspruch Rechnung getragen, was zu einer entsprechenden Beschwer der Beklagten fhrt. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch
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