BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 263/02Verkündet am: 28. Januar 2003Holmes,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: nein BGB a.F. §§ 218 Abs. 1, 208, 197Zur Verjährung von Schadensersatzforderungen nach einem Abfindungsver-gleich (Fortführung der Rechtsprechung BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR230/01 - VersR 2002, 474, 475; vom 8. Dezember 1998- VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383; vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - VersR1992, 1091, 1092).BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 263/02 - OLGFrankfurt a.M.LGWiesbaden - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die RichterDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhrfür Recht erkannt:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats desOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2002 wird zu-rückgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom8. Dezember 1970, den er im Alter von nahezu acht Jahren erlitten hat. Am31. Januar 1974 hat er, vertreten durch seine Eltern, eine Formularerklärungder Beklagten unterzeichnet. In deren Text heißt es u.a.:"Zur Abgeltung meiner Ansprüche aus dem obigen Schadensereignisbeanspruche ich DM 20.000 und erkläre, daß gegen Zahlung dieses Be-trages alle Ansprüche aus dem obigen Schadensereignis, die von miroder meinen Nachfolgern gegen den Versicherungsnehmer, gegen diemitversicherte Person, gegen die C. Versicherung Aktiengesell-schaft ... sowie gegen sonstige Dritte geltend gemacht werden können, - 3 -für jetzt und die Zukunft ohne Vorbehalt auf für etwaige heute nicht über-sehbare Folgen abgefunden sind."Handschriftlich ist eingefügt worden:"Vorbehalten bleiben materielle Zukunftsansprüche nach einer Grund-quote von 66 2/3 %."Die Beklagte zahlte im Anschluß an diese Erklärung 20.000 DM undrechnete weitere materielle Schadensersatzansprüche des Klägers ab. EndeNovember/Anfang Dezember 1975 zahlte sie auf eine erforderliche Narbenkor-rektur einen Vorschuß über 1.000 DM. Nach Beibringung aller Rechnungen undAbzug von Erstattungen der Krankenkasse ergab sich eine Überzahlung derBeklagten in Höhe von 500,92 DM.Im September 1981 forderte der Kläger durch seinen damaligen Anwaltfür eine erneute Narbenkorrektur einen Vorschuß von 2.150 DM. Die Beklagteverrechnete hierauf die Überzahlung und zahlte einen Vorschuß von 500 DM.Nach Vorlage der Rechnungen leistete sie im Januar 1982 restliche 98,58 DMsowie 32,22 DM restliche Anwaltskosten. Im Januar 1989 verwies die Beklagteden Kläger hinsichtlich anteiliger Kosten für einen Heimtrainer an die Kranken-kasse.Der Kläger machte mit Schreiben vom 28. Januar 1999 Ansprüche aufSchadensersatz geltend. Nachfolgender Schriftwechsel und Gespräche derParteien blieben erfolglos. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung von2.563,56 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtetsei, ihm 66 2/3 % sämtlicher materieller Schäden zu ersetzen, die ihm aus demVerkehrsunfall vom 8. Dezember 1970 künftig noch entstehen werden, soferndie Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind. - 4 -Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. DasOberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zu-gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht meint, die dreijährige Verjährungsfrist habe gemäß§ 852 Abs. 1 BGB a.F. mit Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden undder Person des Ersatzpflichtigen zu laufen begonnen. Zur Kenntnis des Scha-dens sei die Kenntnis ausreichend, daß eine unerlaubte Handlung zu einemSchaden geführt habe. Diese Kenntnis umfasse auch diejenigen nachträglichauftretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis als möglich vor-aussehbar gewesen seien. Mit der Klage mache der Kläger zwar Schadenspo-sten geltend, die erst ab dem Jahre 1999 angefallen seien. Dabei handele essich aber um Auswirkungen des Unfalls, die sich bereits in den siebziger Jahrenangekündigt hätten.Die Abfindungserklärung vom 31. Januar 1974 habe lediglich zu einerUnterbrechung der Verjährung geführt. Sie enthalte kein selbständiges Aner-kenntnis und führe nicht zu einer Verjährungsfrist von 30 Jahren. Zweck desVorbehalts sei lediglich gewesen, den materiellen Zukunftsschaden von demAnspruchsverzicht des Klägers auszunehmen. Die Parteien hätten keine selb-ständige Rechtsgrundlage schaffen wollen. Dafür sei die Interessenlage desGeschädigten allein nicht ausreichend. - 5 -Auch eine Vereinbarung mit urteilsersetzender Wirkung gemäß § 218Abs. 1 BGB a.F. sei nicht anzunehmen. Für die Beklagte habe kein Anlaß zuder Annahme bestanden, der Kläger werde andernfalls Ansprüche auf Ersatzdes materiellen Zukunftsschadens einklagen. Sie habe den Kläger auch nichtklaglos stellen wollen.Schließlich sei auch ein Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Ver-jährung zu verneinen. Das Regulierungsverhalten der Beklagten ergebe nichtsanderes.Da die Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG spätestensmit der Zahlung des Abfindungsbetrages geendet habe, sei der Ersatzanspruchbei Klageerhebung verjährt gewesen.II.Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revisi-on stand.1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht in tatrichterlicher Ausle-gung des Abfindungsvergleichs der Parteien vom 31. Januar 1974 davon aus,der Vergleich sei nicht als konstitutives Anerkenntnis (§ 781 BGB) zu werten mitder Folge, daß sich die Verjährungsfrist nicht deshalb auf 30 Jahre verlängere.Die Revision beanstandet vergeblich, das Berufungsgericht habe bei sei-ner Auslegung nicht berücksichtigt, daß es ein gewichtiges Indiz für eine selb-ständige Verpflichtung darstelle, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nichtoder nur in allgemeiner Form erwähnt werde. Nach ständiger Rechtsprechung - 6 -des Bundesgerichtshofs schließt zwar die Angabe eines nur allgemein bezeich-neten Schuldgrunds die Annahme eines selbständigen Schuldanerkenntnissesnicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1962 - V ZR 151/60 - WM 1962, 1138,1139). Im Zweifel kann aber nicht von einem abstrakten Schuldanerkenntnis imSinne des § 781 BGB ausgegangen werden, wenn auf den Schuldgrund aus-drücklich hingewiesen wird (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2002 - VI ZR288/00 - VersR 2002, 996, 997; BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR311/88 - NJW 1990, 2678). Das ist bereits nach dem Wortlaut der Erklärung derFall.Im übrigen ist die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen - wie die Re-vision nicht verkennt - Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgerichtnur darauf überprüft werden, ob das angefochtene Urteil Auslegungsregeln,Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder die Auslegung aufVerfahrensfehlern beruht, insbesondere wesentliches Auslegungsmaterial unterVerstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist (vgl. Se-natsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474 m.w.N.). Sol-che Fehler sind hier nicht ersichtlich.Entgegen der Ansicht der Revision weist die Abfindungserklärung auchausreichend deutlich auf den Schuldgrund hin, weil sie die "Abgeltung" der "An-sprüche aus dem obigen Schadensereignis", das mit der Bearbeitungsnummerbei der Beklagten näher gekennzeichnet ist, regelt. Damit war für jeden mit derSache Befaßten eine eindeutige Zuordnung der Abfindungserklärung zu demhier zu entscheidenden Schadensfall hergestellt. Der Schuldgrund für die Haf-tung der Beklagten war so konkret angegeben, daß die Wertung der Abfin-dungserklärung als "abstraktes Schuldversprechen" fernliegt. Auch sonst zeigtdie Revision keine Anhaltspunkte auf, welche die Annahme rechtfertigen könn-ten, die Parteien hätten ein von dem Schuldgrund der Haftung für den Ver- - 7 -kehrsunfall losgelöstes selbständiges Zahlungsversprechen der Beklagten ver-einbaren wollen. Die Höhe der Schäden des Klägers vermag eine Verselbstän-digung der Haftung der Beklagten nicht zu rechtfertigen. Die Festschreibungeiner Haftung der Beklagten von 66 2/3 % führt unter den genannten Umstän-den ebenfalls nicht zu einer Ablösung der Haftung von dem zugrundeliegendenUnfall und zur Schaffung des neuen Schuldgrundes einer vertraglichen Verein-barung.2. Ohne Rechtsfehler entnimmt das Berufungsgericht der Abfindungser-klärung in Verbindung mit dem Vorbehalt künftiger materieller Ansprüche zu-gunsten des Klägers kein titelersetzendes Anerkenntnis gemäß § 218 Abs. 1BGB a.F. (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Seine Auffassung, daß die Beklagtekein auf den Zukunftsschaden gerichtetes Anerkenntnis mit dem Ziel abgege-ben hat, den Kläger klaglos zu stellen (wie das Voraussetzung für eine Anwen-dung des § 218 Abs. 1 BGB wäre), begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht kei-nen Bedenken.Insbesondere ergab der Umstand, daß die Parteien in die Abfindungs-vereinbarung keinen Verjährungsverzicht für materielle Zukunftsschäden auf-genommen haben, keine Anhaltspunkte für eine derartige Absicht. Hierfür kannallein die Interessenlage des Geschädigten bei Abschluß der Abfindungsver-einbarung nicht maßgebend sein (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1992 - VI ZR253/91 - VersR 1992, 1091, 1092; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 -VersR 1999, 382, 383; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474,475). Der Interessenlage der Beklagten hätte ein titelersetzendes Anerkenntnisnicht entsprochen; diese hätte sich dadurch der wirksamen Einrede der Verjäh-rung für 30 Jahre wie nach einem gerichtlichen Feststellungsurteil begeben. Beidieser Sachlage spricht nichts für eine übereinstimmende Willensrichtung bei-der Parteien im Sinne der Revision, wie sie jedoch für die Annahme eines titel- - 8 -ersetzenden Anerkenntnisses erforderlich wäre (vgl. Senatsurteile vom23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63 und vom 23. Juni 1998- VI ZR 327/97 - VersR 1998, 1387, 1388). Die Vereinbarung enthielt auch kei-ne Äußerung der Beklagten - wie sie der Entscheidung des Senats vom 6. März1990 (VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755) zugrunde lag -, wonach die Ansprüchedes Klägers dem Grunde und der Höhe nach für Vergangenheit und Zukunftersetzt werden würden. Durch bloße Rückschlüsse aus nicht genutzten Mög-lichkeiten der Vereinbarung eines Verjährungsverzichts (dazu näher unten zu 3)können die erforderlichen Anhaltspunkte für den übereinstimmenden Willenbeider Vertragsparteien nicht ersetzt werden.3. Die Revision kann auch keine Rechtsfehler aufzeigen, soweit das Be-rufungsgericht einen (stillschweigenden) Verzicht der Beklagten auf die Einrededer Verjährung verneint hat.Allerdings wäre ein solcher Verzicht auf die Verjährung nicht ohneRechtsfolgen, selbst wenn er lediglich stillschweigend erklärt worden wäre. Erwäre zwar wegen Verstoßes gegen § 225 BGB a.F. unwirksam. Die Berufungauf die Unwirksamkeit könnte aber einen Verstoß gegen Treu und Glaubendarstellen, wenn die Beklagte beim Kläger den Eindruck erweckt hätte, sie wer-de dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungenbekämpfen, und wenn sie dadurch den Kläger von einer rechtzeitigen Klageer-hebung abgehalten hätte (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR230/01 - aaO). Die Beklagte hat jedoch weder auf die Einrede der Verjährungverzichtet noch hat sie den Kläger von der rechtzeitigen Erhebung einer Fest-stellungsklage abgehalten.Die Revision vermag schon nicht darzulegen, daß die Abfindungserklä-rung vom 31. Januar 1974 einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Ver- - 9 -zicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede enthält. Der Wortlaut derAbfindungserklärung und die Interessenlage des Klägers bilden hierzu vorlie-gend keine tragfähige Grundlage. Darauf weist das Berufungsgericht zutreffendhin.Die Beklagte hat ferner nicht zu erkennen gegeben, sie werde die An-sprüche des Klägers ohne Rücksicht auf die Einrede der Verjährung befriedi-gen; auch hat sie den Kläger nicht von der rechtzeitigen Klageerhebung ab-gehalten. Die Hinnahme des materiellen Vorbehalts des Klägers durch die Be-klagte war - entgegen der Ansicht der Revision - nicht geeignet, ohne zusätzli-che Umstände bei der Erklärung des Vorbehalts einen (stillschweigenden) Ver-zicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung zum Ausdruck zu bringen.Der Vorbehalt stellte lediglich klar, daß Ansprüche auf Ersatz des materiellenZukunftsschadens von dem in der Abfindungserklärung enthaltenen Verzichtdes Klägers auf weitere Ansprüche nicht umfaßt waren. Einen darüber hinaus-gehenden Inhalt hat das Berufungsgericht der Erklärung in tatrichterlicher Aus-legung ohne Rechtsfehler nicht entnommen.Ohne Erfolg weist die Revision in diesem Zusammenhang auf das Regu-lierungsverhalten der Beklagten in den Jahren 1982 - 1989 hin. 1989 hat dieBeklagte eine Erstattung unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Krankenkasseverweigert. Ein Vertrauen des Klägers darauf, er müsse seine behaupteten An-sprüche nicht klageweise durchsetzen, konnte durch eine solche Verweigerungnicht begründet werden. Soweit die Beklagte 1982 Ansprüche des Klägers re-guliert hat, hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht beanstandet -darauf hingewiesen, es habe sich um einen so unbedeutenden Betrag gehan-delt, daß sich für die Beklagte weder ein genaues Studium der Akten noch eineÜberprüfung der Rechtslage gelohnt habe. Die vereinzelte Zahlung eines unbe-deutenden Kleinbetrages aber konnte in dem Kläger ebenfalls kein Vertrauen - 10 -darauf begründen, die Beklagte werde seine Ansprüche in Zukunft ohne Rück-sicht auf die Einrede der Verjährung befriedigen.Die Revision kann schließlich nicht auf das Schreiben der Beklagten vom18. Februar 1999 abstellen. Dieses Schreiben wäre zwar möglicherweise ge-eignet gewesen, den Ablauf der Verjährungsfrist zu hemmen (§ 852 Abs. 2BGB a.F.). Es konnte aber auf die zum damaligen Zeitpunkt bereits abgelaufe-ne Verjährungsfrist keinen Einfluß mehr haben. Allein der Wille des Ersatzver-pflichteten, die Angelegenheit gegebenenfalls nochmals zu prüfen, führt nichtdazu, die bereits abgelaufene Verjährung erneut in Gang zu setzen. Hier wardie Verjährungsfrist jedenfalls seit Beginn des Jahres 1979 abgelaufen. Sie warzwar mit Abschluß des Abfindungsvergleichs durch Zahlung der Abfindungs-summe unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) und neu in Gang gesetzt worden (§ 217BGB a.F.). Die Zahlungen der Beklagten in den Jahren 1981 und später erfolg-ten aber auf den bereits verjährten Anspruch. Eine erneute Hemmung oderUnterbrechung der Verjährung war daher nicht mehr möglich (vgl. BGH, Urteilvom 21. November 1996 - IX ZR 159/95 - NJW 1997, 516, 517).4. Das Berufungsgericht hat schließlich die Feststellungsklage auch in-soweit zu Recht abgewiesen als sie den Ersatz eines Verdienstausfallschadensdes Klägers umfaßte.Die Revision stellt allerdings zu Recht darauf ab, daß die Verjährunggemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. nur für das Stammrecht, nicht aber für die ausdem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz des Verdienstaus-fallschadens gilt. Letztere verjähren vielmehr in vier Jahren nach Schluß desJahres, in dem sie entstanden sind (§§ 197, 198, 201 BGB a.F.; vgl. Senatsur-teil vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - aaO). Anders als in dem der ge-nannten Senatsentscheidung zugrundeliegenden Fall waren hier jedoch die - 11 -Ansprüche nicht immer wieder durch laufende Zahlungen der beklagten Versi-cherung anerkannt worden. Vielmehr war das Stammrecht seit 1979 verjährt.Davon wurden auch die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen erfaßt(§§ 201, 197 BGB a.F.; vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 85/71 -VersR 1972, 1078, 1079; vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72 - VersR 1973, 1066,1067; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116, 1117).5. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPOzurückzuweisen.MüllerGreinerWellnerPaugeStöhr
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