BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 263/03 Verk374ndet am: 24. Mai 2006 Heinekamp, Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ AKB 247 13; BGB 247 307 BK Eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tats344chlich bezahlt hat, ist wegen Versto337es gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbe-schaffung die Erstattung der daf374r gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll. BGH, Urteil vom 24. Mai 2006 - IV ZR 263/03 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Wolst, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Mai 2006 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist ein nach 247 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG klagebefugter rechtsf344higer Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt. Der Beklag-te ist ein als K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts organisierter Versiche-rer, der unter anderem Kraftfahrtversicherungen anbietet. In seinen ge-gen374ber Verbrauchern verwendeten Allgemeinen Bedingungen f374r die Kraftfahrtversicherung (AKB, Stand 1. August 1999) ist f374r die Kaskover-sicherung folgende Regelung enthalten: 1 - 3 - "247 13 Ersatzleistungen 2 I. Zerst366rung oder Verlust des Fahrzeuges (1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur H366he des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges oder seiner Teile am Tag des Schadens, soweit in den folgenden Ab-s344tzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungs-wert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer auf-wenden muss, um ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahr-zeug oder gleichwertige, gebrauchte Teile zu erwerben. (2) 205 (3) 205 (4) Leistungsgrenze ist in allen F344llen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tag des Schadens oder falls das Fahrzeug nicht mehr erh344ltlich ist, der Preis eines gleichartigen Typs in gleicher Ausf374hrung. (5) Rest- und Altteile, zu denen auch das versicherte Fahr-zeug z344hlt, verbleiben dem Versicherungsnehmer. Sie wer-den zum Ver344u337erungswert auf die Ersatzleistung ange-rechnet. II. Wiederherstellung des Fahrzeuges (1) Bei Besch344digung des Fahrzeuges ersetzt der Versiche-rer bis zu dem sich nach I. Abs. 1 bis 4 ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Bis zum Nachweis einer vollst344ndigen Reparatur in einer Fachwerk-statt beschr344nkt sich die H366chstentsch344digung auf die Dif-ferenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere, orts374bliche Stundenverrechnungss344tze als erforderlich. Zu den erforderlichen Kosten einer Wiederherstellung ge-h366ren auch die hierf374r notwendigen einfachen Fracht- und - 4 - sonstigen Transportkosten. Nicht dazu geh366ren die Kosten f374r die Beauftragung eines Sachverst344ndigen. Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tats344chlich bezahlt hat. 205" Der Kl344ger verlangt vom Beklagten, es zu unterlassen, bei Vertr344-gen mit Verbrauchern 374ber eine Kaskoversicherung die Klausel "Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungs-nehmer diese tats344chlich bezahlt hat" oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden. 3 Anlass f374r die Klage war der Rechtsstreit einer Versicherungsneh-merin mit dem Beklagten 374ber die Entsch344digung aus einer Kaskoversi-cherung, der 247 13 AKB in derselben Fassung wie hier zugrunde lag. Die Versicherungsnehmerin ver344u337erte ihr Fahrzeug, das einen Wiederbe-schaffungswert von 32.000 DM hatte, unrepariert zum Restwert von 12.000 DM und kaufte sich ein neues Fahrzeug. Die Beklagte k374rzte un-ter Berufung auf die Mehrwertsteuerklausel die von einem Sachverst344n-digen gesch344tzten Bruttoreparaturkosten von 19.804,48 DM um die Mehrwertsteuer in H366he von 2.731,65 DM. Die auf Zahlung dieses Be-trages gerichtete Klage wurde in der Berufungsinstanz abgewiesen. Das Argument der Versicherungsnehmerin, sie habe f374r den Kauf des neuen Fahrzeugs tats344chlich Mehrwertsteuer gezahlt, hielt das Landgericht f374r unerheblich. 4 5 Der Kl344ger ist der Ansicht, die Mehrwertsteuerklausel sei nach 247 9 AGBG, 247 307 BGB insbesondere deshalb unwirksam, weil sie bei einer - 5 - mehrwertsteuerpflichtigen Ersatzbeschaffung die Erstattung von Mehr-wertsteuer v366llig ausschlie337e. Darin liege eine unangemessene Benach-teiligung des Versicherungsnehmers, zumindest ein Versto337 gegen das Transparenzgebot. Das Landgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Kl344gers stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht (VersR 2004, 1171) f374hrt zun344chst aus, die Mehrwertsteuerklausel versto337e nicht gegen 247 307 Abs. 2 BGB. Die-se Einschr344nkung der Leistungspflicht enthalte keine mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarende Be-stimmung (247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klausel sei nicht an 247 249 BGB in der seit dem 1. August 2002 geltenden oder der fr374heren Fassung zu messen, sondern an 247247 1, 55 VVG. Nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 VVG sei der Versicherer bei der Schadensversicherung verpflichtet, dem Versiche-rungsnehmer den durch den Versicherungsfall verursachten Verm366gens-schaden nach Ma337gabe des Vertrages zu ersetzen. Das Gesetz sehe weder zwingend noch als Regelfall vor, dass die im Versicherungsvertrag vereinbarte Entsch344digungsleistung dem nach allgemeinem Zivilrecht zu ersetzenden Schaden entsprechen m374sse. Der Versicherer sei vielmehr grunds344tzlich frei, in seinen Versicherungsbedingungen zu regeln, in-wieweit und unter welchen Voraussetzungen der durch den Versiche- 7 - 6 - rungsfall eingetretene Schaden ersetzt werde und inwieweit der Versi-cherungsnehmer Abschl344ge hinnehmen m374sse. Dementsprechend sei ein Versto337 gegen 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB grunds344tzlich nicht ersicht-lich, wenn der Kaskoversicherer unter bestimmten Voraussetzungen ei-nen Mehrwertsteuerbetrag von der Erstattung ausnehme, auch wenn dieser Mehrwertsteuerbetrag als Teil des vom Versicherungsnehmer er-littenen Schadens zivilrechtlich zu ersetzen w344re. Im Rechtsverkehr sei allgemein bekannt, dass die Leistung des Kaskoversicherers sich mit dem nach 247 249 BGB zu leistenden Schadensersatz nicht decke, son-dern im Regelfall dahinter zur374ckbleibe. Auch eine Gef344hrdung des Ver-tragszwecks (247 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) liege nicht vor. Die vom Beklagten nach seinen Versicherungsbedingungen 374bernommenen Verpflichtungen hielten sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Zweck einer Kasko-versicherung sei nicht unbedingt eine vollst344ndige Schadenskompensati-on im Versicherungsfall, sondern Ersatz des Verm366gensschadens "nach Ma337gabe des Vertrages", also gegebenenfalls mit gewissen Einschr344n-kungen wie beispielsweise bei der Mehrwertsteuer. Die beanstandete Klausel sei jedoch nach 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Sie benachteilige den Versicherungsnehmer unange-messen, weil sie gegen das Transparenzgebot versto337e. F374r die Ausle-gung der Klausel sei, soweit verschiedene Bedeutungen in Betracht k344-men, das Prinzip der kundenfeindlichsten Auslegung zu ber374cksichtigen. Davon ausgehend sei die Mehrwertsteuerklausel so zu verstehen, dass sie in allen F344llen der Wiederherstellbarkeit (Reparaturw374rdigkeit) An-wendung finde und nicht nur bei einer tats344chlichen Wiederherstellung eines besch344digten Fahrzeugs. Der Versicherungsnehmer erhalte Mehr-wertsteuer als Teil seines Schadens nur dann ersetzt, wenn er das be- 8 - 7 - sch344digte Fahrzeug reparieren lasse und die von ihm bezahlten Repara-turkosten einen Mehrwertsteuerbetrag enthielten. Das bedeute insbe-sondere, dass der Versicherungsnehmer, der das reparaturw374rdige Fahrzeug in besch344digtem Zustand verkaufe und sich ein Ersatzfahrzeug beschaffe, keinen Anspruch auf beim Kauf des Ersatzfahrzeugs anfal-lende Mehrwertsteuer habe. Dieser Ausschluss der Mehrwertsteuerer-stattung sei f374r einen Durchschnittskunden intransparent. Er k366nne nicht eindeutig erkennen, dass Nachteile bei der Mehrwertsteuererstattung f374r ihn nicht nur bei einer Wiederherstellung des Fahrzeugs, sondern auch bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs auftreten k366nnten. Die For-mulierung, die Mehrwertsteuer werde nur ersetzt, wenn der Versiche-rungsnehmer diese tats344chlich bezahlt habe, lasse ohne weiteres auch das Verst344ndnis zu, die bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs tat-s344chlich bezahlte Mehrwertsteuer werde ebenfalls vom Versicherer 374bernommen. Angesichts der verschiedenen Dispositionsm366glichkeiten des Versicherungsnehmers (Reparatur in einem Fachbetrieb, Eigenrepa-ratur, Kauf vom Fachh344ndler oder von Privat usw.) sei es erforderlich, dem Versicherungsnehmer bereits bei Abschluss des Vertrages deutlich vor Augen zu f374hren, dass eine Ersatzbeschaffung bei Reparaturw374rdig-keit des Fahrzeugs in jedem Fall eine Mehrwertsteuererstattung aus-schlie337e. II. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die be-anstandete Klausel zu keiner inhaltlich unangemessenen Benachteili-gung des Versicherungsnehmers f374hrt, aber wegen Versto337es gegen das Transparenzgebot unwirksam ist. 9 - 8 - 1. Vor der Pr374fung der Klausel nach 247 307 BGB (fr374her 247 9 AGBG) ist ihr Inhalt durch Auslegung zu ermitteln. Der vom Berufungsgericht nach dem Verst344ndnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 123, 83, 85) vorgenommenen Auslegung ist zuzustimmen. 10 a) Die Revision wendet sich in ihrer schriftlichen Begr374ndung ge-gen die Auslegung des Berufungsgerichts insoweit, als dieses ange-nommen hat, bei Ver344u337erung des reparaturw374rdigen besch344digten Fahrzeugs und Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs sei eine Mehr-wertsteuererstattung in jedem Fall ausgeschlossen. Richtig sei zwar, dass die Mehrwertsteuerklausel in allen F344llen Anwendung finde, in de-nen ein besch344digtes Fahrzeug wiederhergestellt werden k366nne, also re-paraturw374rdig sei. Daraus folge aber nicht zugleich, dass derjenige Ver-sicherungsnehmer, der sich nach einem Unfall trotz Reparaturw374rdigkeit entschlie337e, das Fahrzeug in besch344digtem Zustand zu verkaufen, um sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, keinen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer habe, die beim Kauf des Ersatzfahrzeugs anfalle. Er k366nne dann nur die in den gesch344tzten Bruttoreparaturkosten enthaltene Mehrwertsteuer nicht verlangen, weil diese tats344chlich nicht angefallen sei. Entschlie337e sich der Versicherungsnehmer zum Kauf eines Ersatz-fahrzeugs, richte sich der Ersatzanspruch nach 247 13 II (1) Satz 2 AKB, also auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Er habe insoweit ein Wahlrecht und k366nne den Wiederbeschaffungswert einschlie337lich darauf entfallender etwaiger Mehrwertsteuer, sofern er damit belastet bleibe, abz374glich des Restwerts verlangen. Diese Rege-lung sei eindeutig und k366nne von einem verst344ndigen und durchschnittli-chen Versicherungsnehmer nicht missverstanden werden. 11 - 9 - Die vom Beklagten im Revisionsverfahren zun344chst vertretene An-sicht, bei einer mehrwertsteuerpflichtigen Ersatzbeschaffung sei die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer zu erstatten, ist eine ernsthaft in Betracht zu ziehende Auslegungsm366glichkeit, wie das Beru-fungsgericht zutreffend dargelegt hat. Auch die Aufsichtsbeh366rde geht in ihrer Stellungnahme gegen374ber dem Oberlandesgericht davon aus, die bei Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs tats344chlich auf-gewendete Mehrwertsteuer werde ersetzt. Es ist nicht fern liegend, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtli-che Spezialkenntnisse bei aufmerksamer Durchsicht von 247 13 II (1) AKB sowie Ber374cksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs und sei-ner Interessen (vgl. BGHZ aaO) ebenfalls zu dem Verst344ndnis gelangt, von ihm tats344chlich aufgewendete Mehrwertsteuer werde sowohl bei Durchf374hrung einer Reparatur als auch - bezogen auf den Wiederbe-schaffungswert - bei einer Ersatzbeschaffung erstattet und nur der Er-satz fiktiver, tats344chlich von ihm nicht gezahlter Mehrwertsteuer solle durch die Klausel ausgeschlossen werden 12 b) Diese Auslegung ist allerdings nicht eindeutig. Bei intensiver Betrachtung der Regelung der Ersatzleistungen in 247 13 I und II AKB kann ebenso gut angenommen werden, bei einer Ersatzbeschaffung solle da-f374r aufgewendete Mehrwertsteuer in keinem Fall ersetzt werden, sofern das unrepariert ver344u337erte besch344digte Fahrzeug noch reparaturf344hig ist. 13 14 Daf374r spricht die Systematik der Bestimmung. Nach 247 13 I AKB er-setzt der Versicherer einen Schaden bis zur H366he des Wiederbeschaf-fungswertes abz374glich Ver344u337erungswert bei Zerst366rung oder Verlust - 10 - des Fahrzeuges und nach 247 13 II (1) AKB bei Besch344digung des Fahr-zeuges die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Die damit vor-genommene Unterscheidung zwischen Zerst366rung und Besch344digung mag im Einzelfall bei schweren Besch344digungen zu Abgrenzungsschwie-rigkeiten f374hren (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1970 - IV ZR 1046/68 - NJW 1970, 1604). Im Allgemeinen kann von einer Zerst366rung gespro-chen werden, wenn die Wiederherstellung des Fahrzeugs technisch nicht m366glich, es also nicht reparaturf344hig (und in diesem Sinne nicht repara-turw374rdig) ist; ein wirtschaftlicher Totalschaden ist nicht als Zerst366rung anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1970 aaO und BGHZ 131, 157, 160 f.; OLG K366ln VersR 1997, 102 f.; OLG Hamm VersR 1998, 578; OLG Koblenz VersR 1999, 1231 f.). Liegt kein Fall der Zerst366rung, sondern eine Besch344digung vor, wird dem Versicherungsnehmer durch 247 13 II AKB erkennbar nur Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten bis zu dem sich aus 247 13 I (1) bis (4) AKB ergebenden Betrag versprochen. Diese absolute Leistungsgrenze wird in 247 13 II (1) Satz 2 AKB bis zum Nachweis einer vollst344ndigen Re-paratur in einer Fachwerkstatt auf die Differenz zwischen Wiederbe-schaffungswert und Restwert abgesenkt. Dies kann der Versicherungs-nehmer dahin verstehen, dass die so beschriebene Begrenzung des An-spruchs auch eingreift, wenn er das Fahrzeug unrepariert ver344u337ert. Entgegen der von der Revision zun344chst vertretenen Ansicht kann er daraus aber nicht eindeutig und unmissverst344ndlich entnehmen, er k366n-ne in diesem Fall nach seiner Wahl statt der Reparaturkosten die Wie-derbeschaffungskosten verlangen. Kann er diese Regelung, was dann n344her liegt, nur als weitere Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten verstehen, wird er die Mehrwertsteuerklausel ebenfalls 15 - 11 - nur auf die Mehrwertsteuer beziehen, die er f374r die Reparatur bezahlt hat. 2. Auch in dieser dem Versicherungsnehmer ung374nstigeren Ausle-gung f374hrt die beanstandete Klausel zu keiner inhaltlich unangemesse-nen Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. 16 a) Ein gesetzliches Leitbild im Sinne von 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, von dem die Klausel abweicht, gibt es nicht. Entgegen einer mitunter ver-tretenen Ansicht sind vertragliche Regelungen 374ber die Ersatzleistung in der Schadensversicherung nicht an 247 249 BGB zu messen. Soweit dies mit der Verschiedenheit des allgemeinen zivilrechtlichen und des versi-cherungsrechtlichen Schadensbegriffs begr374ndet wird (Bruck/M366ller/ Sieg, VVG 8. Aufl. Bd. II 247 55 Rdn. 14 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 30. Januar 1985 - IVa ZR 109/83 - VersR 1985, 354 unter II 2) ist dies an sich richtig, bedarf aber der Pr344zisierung, um Missverst344ndnisse in Ges-talt zu weitgehender Schlussfolgerungen daraus zu vermeiden. Das B374r-gerliche Gesetzbuch definiert den Schaden nicht, sondern setzt ihn in 247 249 Abs. 1 BGB als den Ma337stab voraus, an dem sich die Ersatzpflicht zu orientieren hat (Staudinger/Schiemann, [2005] Vorbem. 2 zu 247247 249 ff.). Die 247247 249 ff. BGB bestimmen Art und Umfang des Scha-densersatzes, d.h. die Schadensersatzleistung. Auch im Versicherungs-vertragsgesetz findet sich keine Definition des Schadens, es setzt den Schadensbegriff des allgemeinen Zivilrechts voraus (Kollhosser, VersR 1997, 521, 522; Sch344fer, VersR 2003, 38, 40; vgl. auch Weyers/Wandt, Versicherungsvertragsrecht 3. Aufl. S. 148; Motive zum Versicherungs-vertragsgesetz, Neudruck 1963 S. 70, 122, 125). Das Versicherungsver- 17 - 12 - tragsgesetz trifft aber eine von den 247247 249 ff. BGB abweichende Rege-lung 374ber Art und Umfang der Ersatzleistung. Nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der Versicherer bei der Schadensversicherung den durch den Versicherungsfall verursachten Verm366gensschaden nach Ma337gabe des Vertrages zu ersetzen. Art und Umfang der zu ersetzenden Sch344den er-geben sich deshalb aus den Vereinbarungen der Parteien des Versiche-rungsvertrages (BGHZ 137, 318, 324; Kollhosser in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 55 Rdn. 31). Unter welchen Voraussetzungen der Beklagte die Mehrwertsteuer zu erstatten hat, ergibt sich aus 247 13 II (1) AKB. Eine vergleichbare Ver-einbarung hatten die Parteien in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 30. Januar 1985 (IVa ZR 109/83 - VersR 1985, 354) zugrunde lag, nicht getroffen. 18 b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Mehrwertsteuerklausel die Erreichung des Vertragszwecks nicht ge-f344hrdet (247 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). 19 Der Vertragszweck wird mangels gesetzlicher Vorgaben durch die Vertragsparteien bestimmt. Seine Erreichung ist gef344hrdet, wenn AGB-Klauseln wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, entgegen den vertragstypischen Erwartungen des redlichen Gesch344ftsverkehrs einschr344nken. Die Kaskoversicherung ist ih-rer Natur nach typischerweise nicht auf vollen Ersatz des Verm366gens-schadens nach den Ma337st344ben der 247247 249 ff. BGB gerichtet. So werden etwa Sachfolgesch344den nicht ersetzt. Bei einem reinen Sachschaden 20 - 13 - sind Einschr344nkungen durch Selbstbeteiligungen und den Ausschluss des Ersatzes von Wertminderungen 374blich. Es ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss der Mehrwertsteuerer-stattung bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis die Erreichung des Zwecks der Kaskoversicherung gef344hrden k366nnte. Dem Versicherungsnehmer steht es frei, das Fahrzeug in einer Fach-werkstatt reparieren zu lassen. Benutzt er das Fahrzeug unrepariert wei-ter oder l344sst er es von privater Hand reparieren, erleidet er, soweit er keine Mehrwertsteuer zu bezahlen hat, auch keine Verm366genseinbu337e (so auch OLG Frankfurt VersR 2004, 1551; LG Erfurt NVersZ 2002, 182, 184). Eine wesentliche Einschr344nkung der Rechte des Versicherungs-nehmers ist auch nicht f374r den Fall der Weiterver344u337erung des unrepa-rierten Fahrzeugs und einer mehrwertsteuerpflichtigen Ersatzbeschaf-fung anzunehmen. Ihm bleibt es unbenommen, das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen und danach zu ver344u337ern. Dann er-h344lt er den versprochenen Ersatz der Wiederherstellungskosten nach 247 13 II (1) AKB in voller H366he. 21 c) Eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende un-angemessene Benachteiligung im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt die Mehrwertsteuerklausel ebenfalls nicht. 22 Zwar kann der Versicherungsnehmer bei der konkreten Schadens-beseitigung durch Ersatzbeschaffung (vgl. dazu BGHZ 162, 270, 273 ff. und BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05 - VersR 2006, 238) einen Nachteil von erheblichem Gewicht erleiden. Das ist dann der Fall, wenn die Nettoreparaturkosten niedriger sind als die Differenz zwi- 23 - 14 - schen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Das wird an dem eingangs geschilderten Fall deutlich, in dem die Differenz zwischen Wiederbe-schaffungswert und Restwert 20.000 DM betrug und die erstatteten Net-toreparaturkosten sich auf 17.072,83 DM beliefen. Die darin liegende Be-nachteiligung kann aber noch nicht als unangemessen bezeichnet wer-den. Zum einen kann dem Beklagten ein Interesse daran nicht abgespro-chen werden, bei Besch344digung des Fahrzeugs zur Vereinfachung der Schadensregulierung nur auf der Basis der Reparaturkosten abzurech-nen. Zum anderen kann der Versicherungsnehmer, wie ausgef374hrt, die-sen Nachteil vermeiden, wenn ihm die jeweiligen Konsequenzen in den Bedingungen deutlich vor Augen gef374hrt werden. 3. Da letzteres nicht der Fall ist, wie das Berufungsgericht zutref-fend dargelegt hat, verst366337t die Mehrwertsteuerklausel gegen das Transparenzgebot des 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 24 Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender von Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach den Grunds344tzen von Treu und Glau-ben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners m366glichst klar und durchschaubar darzustellen; insbesondere m374ssen Nachteile und Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies nach den Umst344n-den gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03 - VersR 2005, 639 unter II 2 m.w.N.). 25 Der Versicherungsnehmer vermag nicht hinreichend zu erkennen, dass er bei einer wirtschaftlich vern374nftigen Ersatzbeschaffung, die bei ihm zu keiner 334berkompensation in Gestalt eines fiktiven Mehrwertsteu-erbetrages und f374r den Versicherer zu keinem Nachteil f374hrt, eine deutli- 26 - 15 - che Einbu337e erleiden kann mit der Folge, dass die Ersatzleistung hinter der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zur374ck bleibt. Dies wird er insbesondere dann nicht in seine 334berlegungen ein-beziehen, wenn die Ersatzbeschaffung f374r den Versicherer g374nstiger ist. Das ist dann der Fall, wenn die - bis zur H366he des Wiederbeschaffungs-wertes zu ersetzenden - Bruttoreparaturkosten h366her sind als die Diffe-renz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Der Mangel an Verst344ndlichkeit wird erst recht deutlich, wenn man der Argumentation des Beklagten aus der Revisionsbegr374ndung folgt. Danach soll der Ver-sicherungsnehmer den Weg der Ersatzbeschaffung w344hlen k366nnen und Anspruch auf die im Wiederbeschaffungswert enthaltene, von ihm zu tra-gende Mehrwertsteuer haben. Ein solches Wahlrecht kann der Versiche-rungsnehmer den Bedingungen aber, wie ausgef374hrt, schwerlich ent-nehmen (so aber m366glicherweise nach den Bedingungen, die dem Ober-landesgericht K366ln zur Beurteilung vorlagen, r+s 2006, 102). Insgesamt - 16 - ergibt sich damit, dass den Versicherungsnehmer treffende Nachteile oder ihm zustehende Rechte in den Bedingungen nicht klar und durch-schaubar dargestellt sind. Seiffert Dr. Wolst Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.01.2002 - 10 O 348/01 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.10.2003 - 15 U 26/02 -
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