BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 263/04 Verk374ndet am: 8. M344rz 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO 247 543; BGB 247 2325 Abs. 2 Satz 2 a) Zur Beschr344nkung einer Revisionszulassung "hinsichtlich des Pflichtteilserg344n-zungsanspruchs". b) Kommt es gem344337 247 2325 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB auf den Grundst374ckswert im Zeitpunkt des Erbfalls an, bleibt der Wert des dem Erblasser bei vorheriger Grundst374cks374bertragung vorbehaltenen Wohnrechts unber374cksichtigt (Best344ti-gung von BGHZ 118, 49). BGH, Urteil vom 8. M344rz 2006 - IV ZR 263/04 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. M344rz 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Kl344gerin und der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht Pflichtteils- und Pflichtteilserg344nzungsanspr374-che gegen ihre Halbschwester geltend nach der 1999 verstorbenen Mut-ter der Parteien. 1 1993 setzte die Erblasserin die Beklagte durch notarielles Testa-ment zur Alleinerbin ein. Mit notariellem 334bertragungsvertrag vom 28. September 1995 374bertrug sie dieser "im Wege vorweggenommener Erbfolge" (247 1) "unentgeltlich" (247 2) ihren mit einem Vierfamilienhaus be- 2 - 3 - bauten Grundbesitz unter Vorbehalt eines unentgeltlichen lebenslangen Wohnungsrechts gem344337 247 1090 BGB (247 6). Zur Begr374ndung hei337t es in 247 1: "Die Schenkung erfolgt (in Anwendung des 247 2330 BGB) als Ausgleich und als belohnende Zuwendung f374r die 12-j344hrige aufopferungsvolle Pflege und Versorgung durch die Erschienene zu 2) [Beklagte] in der Zeit der Schwerbe-hinderung der Erschienenen zu 1) [Erblasserin] bis zum heutigen Tage. Die Erschienene zu 2) hat 374berdies noch den Haushalt versorgt, obwohl sie selbst berufst344tig ist. F374r alle diese Leistungen ist niemals ein Entgelt geleistet wor-den." Am 9. November 1995 wurde die Beklagte als Alleineigent374merin im Grundbuch eingetragen. 3 Nach Erteilung der im Wege der Stufenklage verfolgten Auskunft 374ber den Nachlass bezifferte die Kl344gerin ihr Leistungsbegehren auf ins-gesamt 108.875,91 200. 4 Das Landgericht hat ihr einen Pflichtteil von 21.098,41 200 und eine Pflichtteilserg344nzung von 72.471,53 200 zugesprochen. Etwaige Pflegeleis-tungen hat es nicht ber374cksichtigt. Eine Ausgleichung gem344337 247247 2316, 2057a BGB sei mit Blick auf kostenfreies Wohnen der Beklagten im Haus der Erblasserin unbillig; f374r die Erblasserin habe insoweit auch keine sitt-liche Verpflichtung gem344337 247 2330 BGB bestanden, der Beklagten mit dem Hausgrundst374ck mehr als zwei Drittel ihres gesamten Verm366gens zu vermachen. 5 - 4 - Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kl344gerin hat ihr erstinstanzliches Leistungsbegehren insgesamt weiterverfolgt. Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt, soweit sie verurteilt worden ist, mehr als 70.000 200 nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat den Pflichtteilsanspruch - weil nicht angefochten - in der vom Landgericht zuerkannten H366he best344tigt und einen Pflichtteilserg344nzungsanspruch in H366he von 70.306,95 200 zugesprochen. 6 Die Kl344gerin m366chte mit ihrer Revision eine weitere Zahlung von 4.485,36 200 erreichen, weil bei der Berechnung der Pflichtteilserg344nzung der Wert des vorbehaltenen Wohnungsrechts der Erblasserin nicht habe in Abzug gebracht werden d374rfen. 7 Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Berufungsbegehren weiter, weil von ihr erbrachte Pflegeleistungen insoweit h344tten ber374ck-sichtigt werden m374ssen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Beide Revisionen sind uneingeschr344nkt zul344ssig. 9 Das Berufungsgericht hat zu der im Urteilstenor "hinsichtlich des Pflichtteilserg344nzungsanspruchs" zugelassenen Revision in den Ent-scheidungsgr374nden ausgef374hrt, dass seine Entscheidung zum Abzug des Wohnungsrechts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 118, 49) abweiche. Der Bundesgerichtshof habe zwar die Revisi-on gegen die seiner Auffassung ebenfalls widersprechende Entschei- 10 - 5 - dung des Oberlandesgerichts Celle (OLGR 2002, 110 f.) nicht ange-nommen (Beschluss vom 29. Januar 2003 - IV ZR 75/02), sp344ter aber an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten (Beschluss vom 16. Juli 2003 - IV ZR 73/03 - FamRZ 2003, 1552 unter II 1). Damit ist - wie die Revision der Beklagten zu Recht geltend macht - die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils nicht auf diese Frage beschr344nkt. 11 1. Nach anerkannter Rechtsauffassung kann die Zulassung der Revision auf einen Teil des Streitstoffes beschr344nkt werden. Dies soll der Entlastung des Revisionsgerichts dienen und von ihm alle nicht unbe-dingt im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsfortbildung notwendi-ge Arbeit fernhalten (so bereits BGHZ 9, 357, 358). Voraussetzung ist daf374r, dass sich die Beschr344nkung klar und eindeutig aus dem Beru-fungsurteil ergibt und zudem rechtlich zul344ssig ist (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - VersR 1984, 38 unter I; M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. 247 546 Rdn. 53 jeweils m.w.N.). 12 2. Es mag auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht mit der gebo-tenen Klarheit ausgesprochen hat, dass die Zulassung auf die eingangs beschriebene Frage und gegebenenfalls sogar auf die dadurch allein be-schwerte Partei beschr344nkt sein soll, oder ob es nicht lediglich das Motiv f374r seine Zulassungsentscheidung bezeichnet hat (vgl. BGHZ 90, 318, 320). Jedenfalls ist eine derartige Beschr344nkung auf die Frage, ob ein vorbehaltenes Wohnungsrecht im Rahmen des 247 2325 BGB stets abzu-ziehen ist, unzul344ssig und damit wirkungslos. 13 - 6 - a) Eine bei mehreren selbstst344ndigen prozessualen Anspr374chen (Streitgegenst344nden) grunds344tzlich m366gliche Begrenzung der Zulassung auf einen Anspruch (BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - NJW 1995, 1955 unter I 1; Z366ller/Gummer, ZPO 25. Aufl. 247 543 Rdn. 22) scheidet aus, wenn die Entscheidung 374ber diesen Anspruch von der 374ber den anderen ebenfalls vom Berufungsgericht entschiedenen Anspruch abh344ngt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 1968 - VI ZR 27/68 - NJW 1968, 1476 unter II 1). Eine solche Abh344ngigkeit zwischen dem Pflicht-teilsanspruch einerseits und dem ihm gegen374ber an sich selbstst344ndigen Pflichtteilserg344nzungsanspruch (vgl. Senatsurteil vom 21. M344rz 1973 - IV ZR 157/71 - NJW 1973, 995 unter 1; M374nchKomm/Lange, BGB 4. Aufl. 247 2325 Rdn. 4) andererseits, ist jedenfalls hier gegeben. 14 b) Die von der Beklagten behaupteten Leistungen (Pflege, Woh-nungsausbau) k366nnen den Pflichtteilsanspruch (247 2303 BGB) gem344337 247247 2316, 2057a BGB und den Pflichtteilserg344nzungsanspruch (247 2325 BGB) gem344337 247 2330 BGB mindern. Die Anspr374che k366nnen auch insofern gegenseitig Einfluss aufeinander haben, als der Erg344nzungsanspruch an den Pflichtteil ankn374pft. Deswegen kann 374ber sie nur einheitlich ent-schieden werden; eine beschr344nkte Zulassung kommt dann nicht in Be-tracht (vgl. M374nchKomm-ZPO/Wenzel, aaO Rdn. 54). 15 Gleiches gilt f374r eine etwaig angestrebte weitergehende Ein-schr344nkung der Zulassung nur f374r die Behandlung des Wohnungsrechts. Eine Zulassung auf einen Teil eines Streitgegenstandes ist an sich grunds344tzlich m366glich (vgl. BGHZ 101, 276, 278 f.; 48, 134, 136). Die Begrenzung auf das Wohnungsrecht, die sich allein auf den Pflichtteils-erg344nzungsanspruch bezieht und den gesamten, den Pflichtteilsanspruch 16 - 7 - ebenfalls ber374hrenden Pflegebereich ausschl366sse, betr344fe indes nur ei-nen unselbstst344ndigen, nicht abtrennbaren Teil des Erg344nzungsan-spruchs bei der Ermittlung des Schenkungswertes. Derartige Beschr344n-kungen der Revisionszulassung auf einzelne rechtliche oder tats344chliche Gesichtspunkte, bestimmte Rechtsfragen oder einzelne Urteilselemente sind nicht zul344ssig (vgl. M374nchKomm-ZPO/Wenzel, aaO Rdn. 59 m.w.N.). Da eine Zulassungsbeschr344nkung hier demzufolge insgesamt aus-scheidet, ist das angefochtene Urteil in vollem Umfang zu 374berpr374fen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 aaO). 17 II. Beide Revisionen haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht. 18 1. Revision der Kl344gerin 19 a) Das Berufungsgericht hat dazu ausgef374hrt: 20 Bei der Berechnung des Pflichtteilserg344nzungsanspruchs sei nach seiner Rechtsprechung (OLG Celle aaO), wenn - wie hier - der niedrigere Schenkwert bei Eintritt des Erbfalles (585.124,20 DM) gegen374ber dem h366heren beim Schenkungsvollzug (601.927,56 DM) zugrunde zu legen sei, der Wert des vorbehaltenen Wohnungsrechts (35.090,77 DM) abzu-ziehen. Die dem entgegenstehende Entscheidung des Bundesgerichts-hofs BGHZ 118, 49, die einen solchen Abzug nur vorsehe, wenn der 21 - 8 - Wert des Geschenkes beim Erwerb durch den Beschenkten ma337gebend sei, widerspreche Wortlaut und Sinn der Regelung des 247 2325 BGB. b) Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. 22 aa) In st344ndiger, seit langem gefestigter Rechtsprechung geht der Senat davon aus, dass unter Beachtung des Niederstwertprinzips in 247 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB die Schenkung eines Grundst374cks unter Nie337-brauchsvorbehalt lediglich in dem Umfang erg344nzungspflichtig ist, in dem der Grundst374ckswert den Wert des dem Erblasser verbliebenen Nie337brauchs 374bersteigt. Kommt es danach auf den Stichtag der Grund-st374cks374bertragung an, weil der f374r den Zeitpunkt des Schenkungsvollzu-ges (zun344chst ohne Ber374cksichtigung des Wohnrechts) ermittelte Wert des Grundst374cks unter dessen Wert im Zeitpunkt des Erbfalls liegt, ist der Wert des Wohnungsrechts bei der Ermittlung des erg344nzungspflichti-gen Schenkungswertes (jetzt) in Abzug zu bringen. Ist dagegen der Grundst374ckswert im Zeitpunkt des Erbfalls der ma337gebliche Wert, kommt ein Abzug nicht mehr in Betracht; in diesem Zeitpunkt ist das Wohnungs-recht nicht mehr werthaltig, es ist erloschen (vgl. BGHZ 118, 49 ff.; 125, 395, 397, 399; Senatsurteile vom 30. Mai 1990 - IV ZR 254/88 - WM 1990, 1637 unter I 1; 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94 - NJW-RR 1996, 705 unter 3 b und c; Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003 aaO; vgl. ferner M374nchKomm/Lange, aaO 247 2325 Rdn. 23 f., 31 ff., 34 m.w.N. auch zu den kritischen Stimmen in der Literatur). 23 24 Dem vom Berufungsgericht herangezogenen Nichtannahmebe-schluss (vgl. vorstehend I.) lassen sich Zweifel an dieser Senatsrecht-sprechung nicht einmal ansatzweise entnehmen. Es werden darin viel- - 9 - mehr lediglich die Grundsatzbedeutung der h366chstrichterlich l344ngst ent-schiedenen Rechtsfrage und ihre Entscheidungserheblichkeit f374r das Endergebnis verneint, das nach revisionsrechtlicher 334berpr374fung aus anderen Gr374nden Bestand hatte. bb) Davon abweichend will das Berufungsgericht das Wohnungs-recht stets in Abzug bringen, weil nach 247 2325 BGB der Pflichtteilsbe-rechtigte so dastehen solle, als bef344nde sich der verschenkte Gegens-tand noch genauso in dem Nachlass, wie der Erblasser ihn wegge-schenkt habe. Mit diesem von Reiff (FamRZ 1991, 553) 374bernommenen Ansatz hat sich der Senat schon in der vom Berufungsgericht herange-zogenen Grundsatzentscheidung umfassend auseinandergesetzt und ihn als nicht durchgreifend zur374ckgewiesen. Bei der gebotenen wirtschaftli-chen Betrachtung im Rahmen der Bewertungsvorschrift des 247 2325 Abs. 2 BGB (BGHZ 125, 395, 397; zustimmend M374nchKomm/Lange, aaO Rdn. 34) muss der Pflichtteilsberechtigte vielmehr so stehen, als sei der Gegenstand zur Zeit der dinglichen Vollziehung der Schenkung - als dem ma337geblichen Stichtag - in Geld umgesetzt worden; nur der dabei hypo-thetisch erzielte Erl366s (= Wert) ist dem Nachlass gem344337 247 2325 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BGB hinzuzurechnen (BGHZ 118, 49, 52). Dass das vor-behaltene Wohnungsrecht zu diesem Zeitpunkt f374r den Erblasser einen Wert hat und daher den Wert der Schenkung mindert, liegt - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ebenso auf der Hand wie der im Falle des Erb-fallstichtages gegebene vollst344ndige Wertverlust des Nutzungsrechts mit dem Tod des Erblassers. Dem ist im Rahmen der gesetzlichen Regelung nach den vorgegebenen Bewertungsstichtagen - unbeschadet etwaiger H344rten im Einzelfall - Rechnung zu tragen (vgl. M374nchKomm/Lange, aaO Rdn. 33). Zutreffend weist insofern die Revision zu den weiteren Erw344- 25 - 10 - gungen des Berufungsgerichts auf Ungereimtheiten hin, die sich nach seinem Ansatz ergeben. Der Pflichtteilsberechtigte w374rde danach mit sp344ter eingetretenen Wertverlusten des Grundst374cks und zus344tzlich mit einer nicht mehr vorhandenen Wertminderung durch das untergegangene Nutzungsrecht belastet. Dem Gesetz ist daf374r ebenso wenig eine 374ber-zeugende Rechtfertigung zu entnehmen wie f374r die Annahme des Beru-fungsgerichts, der fortlaufenden wertm344337igen Abnahme der Belastung des 374bertragenen Gegenstandes werde durch die Kapitalisierung Rech-nung getragen. Einen vom Senat bei seiner Beurteilung bislang nicht einbezogenen und gewichteten Gesichtspunkt vermag es auch insoweit nicht aufzuzeigen. An der Rechtsprechung des Senats ist daher insgesamt uneinge-schr344nkt festzuhalten. Ein Abzug des Wohnungsrechts beim Stichtag "Erbfall" scheidet aus. 26 2. Revision der Beklagten 27 a) Das Berufungsgericht hat seine Ablehnung, der Beklagten einen Ausgleich f374r die von ihr behaupteten Pflegeleistungen zu gew344hren, fol-genderma337en begr374ndet: 28 Zu Recht habe das Landgericht etwaige Pflegeleistungen der Be-klagten nicht ber374cksichtigt. Es habe fehlerfrei festgestellt, dass sie bis zur Grundst374cks374bertragung kostenfrei im Haus der Erblasserin gewohnt habe. Die Beklagte habe diesen bereits in der Klageschrift im Zusam-menhang mit 247 2330 BGB enthaltenen Vortrag nicht bestritten. Darauf habe das Landgericht auch nicht besonders hinweisen m374ssen. Das wei- 29 - 11 - tere Vorbringen zu den Mietzahlungen sei - wie das ohnehin substanzlo-se zum Ausbau der Wohnungen aus eigenen Mitteln - aus Nachl344ssigkeit erst in der Berufungsinstanz erfolgt und habe deswegen gem344337 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden d374rfen. Im 334brigen rechtfertigten die behaupteten Pflegeleistungen sowohl im Rahmen der Entscheidung zu 247247 2316, 2057a BGB als auch zu 247 2330 BGB keine vom Landgericht abweichende Beurteilung. Daf374r sei-en besondere Umst344nde erforderlich - wie schwerwiegende pers366nliche Opfer oder eine durch die Pfleget344tigkeit hervorgerufene Notlage des Pflegenden -, die nicht vorgetragen oder ersichtlich seien. 30 b) Diese Ausf374hrungen halten bereits im Ausgangspunkt einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 31 aa) Das Landgericht h344tte ohne vorherigen Hinweis (247 139 ZPO) nicht als unbestritten und damit zugestanden (247 138 Abs. 3 ZPO) zugrunde legen d374rfen, die Beklagte habe ohne jegliche Gegenleistung (Miete, Wohnungsausbau) im Haus ihrer Mutter gewohnt. Dabei konnte sich das Gericht lediglich auf einen Satz in der Klageschrift st374tzen, in der die Kl344gerin die 12-j344hrige Pflege und Versorgung in Frage zieht, die die Erblasserin mit der Grundst374cks374bertragung laut notariellem 334ber-tragungsvertrag ausgleichen und belohnen wollte. In diesem Zusammen-hang vertritt die Kl344gerin ohne jede weitere Angabe lediglich die Auffas-sung, dass eine gelegentliche Hilfe im Haushalt durch unentgeltliches Wohnen ausgeglichen sei. Diese von der Revision der Beklagten zutref-fend als beil344ufige und substanzlose Anmerkung bezeichnete Einsch344t-zung ist von den Parteien nicht wieder aufgegriffen oder gar n344her erh344r- 32 - 12 - tet bzw. entkr344ftet worden. Im Rahmen der Auskunftsklage bestand daf374r auch keine Veranlassung, weil dies daf374r nicht erheblich war. Es ist of-fensichtlich - auch darin ist der Revision zuzustimmen -, dass jedenfalls die Beklagte dieses Vorbringen f374r unerheblich gehalten oder sogar 374-bersehen hatte. Dann mussten ihr gem344337 247 139 Abs. 2 ZPO ein entspre-chender Hinweis und Gelegenheit zur 304u337erung gegeben werden, um ei-ne 334berraschungsentscheidung zu vermeiden und dem Verfahrensgrund-recht auf rechtliches Geh366r zu gen374gen (vgl. Z366ller/Greger, aaO 247 139 Rdn. 4 ff.). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof schon vor der Neufassung des 247 139 Abs. 2 ZPO, die gegen374ber 247 278 Abs. 3 ZPO a.F. klarstellt, dass der ma337gebliche Gesichtspunkt auch tats344chlicher Natur sein kann (M374nchKomm-ZPO/Peters, aaO Aktualisierungsband 247 139 Rdn. 3), in st344ndiger Rechtsprechung verlangt, dass auf Bedenken gegen die Schl374ssigkeit und Substantiierung von Angriffs- und Verteidi-gungsvorbringen und insoweit fehlenden Sachvortrag grunds344tzlich selbst eine anwaltlich vertretene Partei unmissverst344ndlich hinzuweisen ist, es sei denn, dar374ber wurde bereits zuvor gestritten (vgl. nur BGH, Urteile vom 4. Juli 1989 - XI ZR 45/88 -, 2. Februar 1993 - XI ZR 58/92 -, 22. April 1999 - I ZR 37/97 - und 7. Dezember 2000 - I ZR 179/98 - BGHR ZPO 247 139 Abs. 1 Anwaltsprozess 3, 334berraschungsentscheidung 2, Hinweispflicht 1 und BGHR ZPO 247 139 Hinweispflicht 7). Diesen Prozessleitungsanforderungen hat das Landgericht nicht mit dem schlie337lich erfolgten Hinweis gen374gt, die Pflegeleistungen seien noch nicht hinreichend substantiiert. Im Gegenteil konnte die Beklagte danach erst recht nicht damit rechnen, dass das Gericht, bei dem inzwi-schen auch noch ein Richterwechsel stattgefunden hatte, nach ihrem er-g344nzenden Sachvortrag die Pflegeleistung ohne jede Bewertung mit den 33 - 13 - ebenfalls nicht bewerteten Mietersparungen als ausgeglichen ansehen k366nnte. bb) Damit erweist sich auch die weitere Behandlung durch das Be-rufungsgericht als verfahrensfehlerhaft. Das gesamte erst- und zweit-instanzliche Vorbringen der Beklagten zu dem Komplex anrechenbare Pflegeleistungen einschlie337lich etwaiger Mietzinszahlungen und Woh-nungsausbaukosten ist zu ber374cksichtigen (247 531 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach erg344nzen-dem Vortrag der Parteien - nachzuholen und auf der Grundlage der dazu getroffenen Feststellungen erstmalig eine entsprechende Leistungsbe-wertung vorzunehmen haben. 34 Dem stehen auch seine Erw344gungen nicht entgegen, es fehle an Vortrag zu den besonderen Umst344nden, die f374r eine Ber374cksichtigung von Pflegeleistungen erforderlich seien. Dies trifft bereits angesichts be-haupteter 16-j344hriger, mit den Jahren wegen des Gesundheitszustandes der Erblasserin gesteigerter Pflege und Versorgung bei mindestens e-benso langen Mietzinszahlungen nicht zu. Eine solche Versorgung kann bereits der Intensit344t nach, so sich die behaupteten Umst344nde als zutref-fend erweisen sollten, eine Ausgleichung gem344337 247 2057a BGB bedingen (vgl. M374nchKomm/Heldrich, aaO 247 2057a Rdn. 23 ff.). Das Berufungsge-richt l344sst insoweit ferner unbeachtet, dass dem 334bertragungsvertrag auch eine gemischte Schenkung zugrunde liegen kann, der die Beklagte mit ihrem Berufungsantrag Rechnung getragen h344tte (vgl. Senatsurteil vom 21. M344rz 1973 aaO unter 2). 334bernommene Pflegeverpflichtungen und Pflegeleistungen k366nnen zudem - auch nachtr344glich - in Form echter Gegenleistungen bei gemischten Schenkungen als Abzugsposten in Be- 35 - 14 - tracht kommen (vgl. nur OLG Oldenburg NJW-RR 1997, 263 f.; Pa-landt/Edenhofer, BGB 65. Aufl. 247 2325 Rdn. 19). Schlie337lich sind im Rahmen des 247 2330 BGB die Grunds344tze anzuwenden, die f374r die ge-mischte Schenkung gelten. Danach besteht eine Erg344nzungspflicht nur insoweit, als die Zuwendung das gebotene Ma337 374berschreitet (vgl. Se-natsurteil vom 26. April 1978 - IV ZR 26/77 - WM 1978, 905 f.). Da die behaupteten Leistungen der Beklagten die H366he des Pflichtteils- und des Pflichtteilserg344nzungsanspruchs beeinflussen k366n-nen, ist die Sache insgesamt an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen. 36 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 18.02.2004 - 12 O 87/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.10.2004 - 6 U 63/04 -
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