BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 263/09 Verk374ndet am: 21. September 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StVG 247 7 Abs. 1 Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zu-gerechnet werden, wenn er durch eine - objektiv nicht erforderliche - Aus-weichreaktion im Zusammenhang mit einem 334berholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgel366st worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die von dem Gesch344digten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar f374r ihn als die einzige M366glichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04). BGH, Urteil vom 21. September 2010 - VI ZR 263/09 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein Polizeibeamter, begehrt Ersatz materiellen und immate-riellen Schadens nach einem Verkehrsunfall, den er am 13. September 2004 auf dem Weg zu seiner Dienststelle erlitt und bei dem er schwer verletzt wurde. Er befuhr gegen 11:00 Uhr mit seinem Motorrad die Bundesstra337e B 189 von K. in Richtung H.. Hinter dem Ortsausgang von K. ist die zul344ssige H366chstge-schwindigkeit auf 80 km/h beschr344nkt. Nach dem Durchfahren einer Linkskurve, 1 - - 3 hinter der ein zuvor bestehendes 334berholverbot endet, wollte der Kl344ger zwei vor ihm fahrende Pkw 374berholen, n344mlich den von dem Beklagten zu 2 gesteu-erten Pkw VW Passat, dessen Halterin seine Ehefrau ist und der bei der Be-klagten zu 1 haftpflichtversichert ist, und den vor diesem fahrenden Pkw Skoda, der von dem Zeugen S. gesteuert wurde. Zu dem Unfall, dessen genauer Her-gang streitig ist, kam es, weil auch der Beklagte zu 2 den Pkw Skoda 374berholen wollte und dazu ansetzte. Der Kl344ger nahm eine Notbremsung vor und leitete ein Ausweichman366ver ein. Dabei kam er nach links von der Fahrbahn ab und streifte einen Alleebaum. Danach schleuderten er und sein Motorrad zwischen dem VW Passat und dem Skoda nach rechts 374ber die Stra337e und blieben dort neben der Fahrbahn liegen. Zu einer Ber374hrung zwischen dem Motorrad des Kl344gers und einem der Pkw kam es nicht. Das Landgericht hat der Klage teilweise auf der Grundlage einer Haf-tungsquote von 50 % stattgegeben. Die Berufung des Kl344gers hatte keinen Er-folg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht, dessen Urteil u.a. in NJW 2009, 2962 ver366ffentlicht ist, die Klage vollumf344nglich abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der vom erkennenden Senat zugelasse-nen Revision, mit der er hinsichtlich der Haftungsquote die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt und seinen Schmerzensgeldanspruch, soweit dieser den vom Landgericht zuerkannten Anspruch auf Ersatz des im-materiellen Schadens 374bersteigt, in eingeschr344nktem Umfang weiterverfolgt. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht f374hrt aus, einer Haftung der Beklagten gem344337 247 7 Abs. 1 i.V.m. 247 18 StVG stehe zwar nicht schon entgegen, dass es zu keiner 3 - - 4 Ber374hrung zwischen dem von dem Kl344ger gef374hrten Motorrad und dem Pkw Passat des Beklagten zu 2 gekommen sei, denn f374r das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" gen374ge es, dass sich eine von dem betreffenden Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht habe und diese den Schadensablauf mitge-pr344gt habe. Erforderlich sei aber, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Kraftfahrzeugs zu dem Unfallgeschehen beigetragen habe. In den F344llen, in denen es nicht zu einer Ber374hrung der betreffenden Kraftfahrzeuge gekommen sei, habe der Gesch344digte den erforderlichen urs344chlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des anderen Kraftfahrzeugs und dem Schadensereignis darzutun und zu beweisen; etwaige Zweifel an der Urs344chlichkeit gingen zu seinen Lasten. Im Streitfall stehe nicht fest, dass der Kl344ger sich durch die Fahrweise des Beklagten zu 2 zu einem Ausweichman366ver habe veranlasst sehen m374ssen, um eine Kollision mit dem zum 334berholen ansetzenden Pkw des Beklagten zu 2 zu vermeiden. Da nicht ausgeschlossen werden k366nne, dass sich der Kl344ger zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 2 den 334berholvor-gang einleitete, noch in der rechten Fahrspur befand, sei nicht ersichtlich, auf-grund welcher Umst344nde er sich durch die Einleitung des 334berholvorgangs des Beklagten zu 2 zu der von ihm vorgenommenen Reaktion habe herausgefordert sehen d374rfen. Erforderlich sei, dass das Verhalten des Beklagten zu 2 f374r den Kl344ger zu der Bef374rchtung h344tte Anlass geben m374ssen, dass es ohne eine Re-aktion durch ihn zu einer Kollision kommen werde. Nach den getroffenen Fest-stellungen stehe aber nicht fest, dass die vom Kl344ger vorgenommene Aus-weichreaktion subjektiv vertretbar gewesen sei und insbesondere f374r ihn die einzige M366glichkeit dargestellt habe, einen Zusammensto337 mit dem Kraftfahr-zeug des Beklagten zu 2 zu vermeiden, etwa weil ein rechtzeitiges Abbremsen nicht mehr m366glich gewesen sei. - - 5 II. 4 Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Halterhaftung gem344337 247 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermu-tetem Verschulden gem344337 247 7 Abs. 1 i.V.m. 247 18 StVG auch dann eingreifen k366nnen, wenn es nicht zu einer Ber374hrung zwischen den am Unfallgeschehen beteiligten Kraftfahrzeugen gekommen ist. Eine Haftung kommt grunds344tzlich n344mlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Allerdings reicht die blo337e Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle daf374r nicht aus. Vielmehr muss das Kraft-fahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074, 1075; vom 4. Mai 1976 - VI ZR 193/74, VersR 1976, 927 und vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641). Dieses kann etwa der Fall sein, wenn der Gesch344digte durch den Betrieb eines Kraft-fahrzeugs zu einer Reaktion wie z.B. zu einem Ausweichman366ver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. In einem solchen Fall kann der f374r eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang je nach Lage des Falles zu bejahen sein. 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Zurechnungszusammenhang im Streitfall deshalb fehle, weil der Kl344ger nicht subjektiv vertretbar eine Gef344hrdung durch das zum 334berholen ansetzende Fahrzeug des Beklagten zu 2 habe annehmen d374rfen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann n344mlich auch ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuge- 6 - - 6 rechnet werden, das diese Reaktion ausgel366st hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1971 - VI ZR 271/69, VersR 1971, 1060, 1061; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, aaO und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993). Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Gesch344digten vorge-nommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar f374r ihn als die einzige M366glichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es f374r die Bejahung des Zurechnungszusammenhangs insbesondere nicht darauf an, ob der Kl344ger einen Zusammensto337 mit dem Pkw des Beklagten zu 2 auf andere Weise, etwa durch Abbremsen, h344tte verhindern k366nnen. 3. Nach den getroffenen Feststellungen ist zwar ungekl344rt geblieben, ob die Notbremsung und das Ausweichman366ver zu Beginn oder erst in der Schlussphase des von dem Beklagten zu 2 durchgef374hrten 334berholvorgangs erfolgten. Das Motorrad hatte nach Berechnungen des Sachverst344ndigen eine Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 86 km/h und 124 km/h. Offen geblieben ist auch, ob sich der Kl344ger noch vollst344ndig hinter dem Pkw des Beklagten zu 2 befand und das 334berholman366ver noch nicht eingeleitet hatte, als der Beklagte zu 2 sich zum 334berholen entschloss, oder ob der Kl344ger zu diesem Zeitpunkt seinen 334berholvorgang schon eingeleitet hatte. Nach den Darlegungen des Sachverst344ndigen ist es m366glich, dass sich der Kl344ger in diesem Moment noch in der rechten Fahrspur befand, gerade die Mittellinie 374berfuhr oder schon auf der linken Fahrspur war. Eine Haftung der Beklagten kann allein aufgrund des Umstands, dass der genaue Geschehensablauf insoweit ungekl344rt ist, indessen nicht verneint werden. 7 Die Revision weist n344mlich zutreffend darauf hin, dass das Berufungsge-richt eine Ausweichreaktion des Kl344gers angenommen hat. Nach den getroffe-nen Feststellungen kann diese Ausweichreaktion nur dem Pkw des Beklagten 8 - - 7 zu 2 gegolten haben. Dass der Kl344ger einem anderen Hindernis als dem 374ber-holenden Pkw des Beklagten zu 2 ausgewichen sein k366nnte, macht die Revisi-onserwiderung nicht geltend. Ob die Ausweichreaktion notwendig oder aber wenigstens subjektiv vertretbar war, ist in F344llen, in denen es nicht zu einer Be-r374hrung mit dem anderen Kraftfahrzeug gekommen ist, unerheblich. Die Vor-aussetzungen von 247 7 Abs. 1 StVG w344ren selbst dann erf374llt, wenn der Kl344ger (verkehrswidrig) versucht h344tte, die beiden Pkw gleichzeitig, n344mlich als diese w344hrend des 334berholvorgangs auf gleicher H366he waren, zu 374berholen. Anders w344re es nur, wenn das 334berholman366ver des Beklagten zu 2 das des Kl344gers in keinerlei Weise beeinflusst h344tte. Das ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellun-gen, wonach das Ausweichman366ver dem Pkw des Beklagten zu 2 galt, jedoch auszuschlie337en. War das 334berholman366ver dieses Pkw der Anlass f374r das den Unfall ausl366sende Ausweichman366ver des Kl344gers, hat sich der Unfall "bei dem Betrieb" des von dem Beklagten zu 2 gesteuerten Kraftfahrzeugs ereignet. 4. Nach den getroffenen Feststellungen haben die Beklagten weder be-wiesen, dass den Beklagten zu 2 kein Verschulden trifft (247 18 Abs. 1 Satz 2 StVG), noch, dass der Unfall f374r ihn ein unabwendbares Ereignis i.S.v. 247 17 Abs. 3 StVG war. Ebenso wenig ist festgestellt, dass der Kl344ger den Unfall ver-schuldet hat und sein Verschulden so schwer wiegt, dass die Betriebsgefahr 9 - - 8 des Pkw des Beklagten zu 2 demgegen374ber v366llig zur374ckzutreten h344tte. Bei dieser Sachlage kann die vollumf344ngliche Klageabweisung keinen Bestand ha-ben. Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 19.11.2008 - 2 O 248/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.07.2009 - 12 U 263/08 -
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