BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 263/09 Verk374ndet am: 28. April 2010 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 421, 556 Der Vermieter ist nicht daran gehindert, die nach 247 556 Abs. 3 BGB geschulde-te Abrechnung der Betriebskosten, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten ausweist, nur einem von mehreren Mietern gegen374ber vorzunehmen und ledig-lich diesen auf Ausgleich des sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 263/09 - LG Berlin AG Berlin-Pankow/Wei337ensee - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frelle-sen, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2009 in der Fassung des Be-richtigungsbeschlusses vom 17. Juli 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist neben ihrem Ehemann Mieterin einer Wohnung der Kl344-gerin in B. . In 247 3 des Mietvertrags ist eine monatliche Vorauszahlung f374r Betriebs-, Heiz- und Wasserkosten vereinbart. Mit an die Beklagte und ihren Ehemann gerichtetem Schreiben vom 5. Dezember 2006 rechnete die Kl344gerin die Nebenkosten f374r das Abrechnungsjahr 2005 ab. Aus der Abrechnung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 382,67 200, wovon ein Teilbetrag in H366he von 254,89 200 auf in diesem Schreiben nicht n344her aufgeschl374sselte Heizkosten ent-fiel. Die Einzelheiten der Berechnung des Heizkostensaldos ergeben sich je-doch aus der von der S. GmbH f374r das Jahr 2005 erstellten Heizkos-tenabrechnung vom 27. November 2006. Allerdings ist diese nur an die Beklag-te adressiert worden und auch nur ihr zugegangen. 1 - 3 - Die Beklagte und ihr Ehemann haben einen Ausgleich des von der Kl344-gerin nach Korrektur des Rechnungspostens "Schornsteinfeger" zuletzt gefor-derten Nachzahlungsbetrags von 369,93 200 abgelehnt. Das Amtsgericht hat bei-de Mieter als Gesamtschuldner zur Zahlung von 115,04 200 auf die "kalten Be-triebskosten" und die Beklagte dar374ber hinaus zur Nachzahlung von 254,89 200 auf die Heizkosten (jeweils nebst Zinsen) verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Mieter hat das Landgericht die Verurteilung zur Zahlung von "kal-ten Betriebskosten" aufgehoben, jedoch die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Heizkosten best344tigt. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Re-vision erstrebt die Beklagte die vollst344ndige Abweisung der Klage. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 4 Die sich aus der Heizkostenabrechnung 2005 ergebende Nachzahlungs-forderung von 254,89 200 sei mit dem Zugang der an die Beklagte gerichteten Heizkostenabrechnung dieser gegen374ber f344llig geworden. Die F344lligkeit der ihr gegen374ber abgerechneten Heizkosten setze nicht voraus, dass die Abrechnung auch ihrem Ehemann als weiterem Mieter zugegangen und damit auch diesem gegen374ber f344llig geworden sei. Bei einer Betriebskostenabrechnung handele es sich weder um eine Willenserkl344rung noch um eine Gestaltungserkl344rung, die - wie etwa eine K374ndigung - nur einheitlich gegen alle Mieter wirken k366nne. Mehrere Mieter hafteten dem Vermieter f374r den Ausgleich von Nebenkosten- 5 - 4 - nachforderungen - ebenso wie f374r die Miete - als Gesamtschuldner. Der Ver-mieter sei daher nach 247247 421 ff. BGB berechtigt, den Ausgleich von Mietr374ck-st344nden (einschlie337lich noch ausstehender Nebenkostenzahlungen) nur gegen-374ber einem Mitmieter zu verfolgen. II. 6 Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenom-men, dass die unterbliebene 334bersendung der Heizkostenabrechnung an den weiteren Mitmieter die F344lligkeit der abgerechneten Nachforderung gegen374ber der Beklagten nicht in Frage stellt. 1. Mieten mehrere Personen eine Wohnung an, haften sie, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, f374r die Mietforderungen des Vermieters einschlie337lich der Nebenkosten als Gesamtschuldner (247247 421, 427 BGB). Der Vermieter ist daher berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen (247 421 Satz 1 BGB). Auch wenn zwi-schen den Gesamtschuldnern eine Tilgungsgemeinschaft besteht - bis zur Be-wirkung der gesamten Leistung bleiben alle Schuldner verpflichtet (247 421 Satz 2 BGB) - handelt es sich bei den zu einer Gesamtschuld verbundenen Forderun-gen um selbst344ndige Anspr374che des Gl344ubigers. Wie die Bestimmung des 247 425 BGB zeigt, ist die Gesamtschuld vom Grundgedanken der Einzelwirkung gepr344gt (vgl. hierzu BGHZ 108, 98, 100 m.w.N.). Daher k366nnen sich die einzel-nen Gesamtschulden in vielerlei Hinsicht unterschiedlich entwickeln (vgl. Pa-landt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 425 Rdnr. 1; Staudinger/Noack, BGB (2005), 247 425 Rdnr. 1; vgl. ferner M374nchKommBGB/Bydlinski, 5. Aufl., 247 425 Rdnr. 1 f.). Lediglich die von 247247 422 bis 424 BGB erfassten Umst344nde (Erf374llung, Erlass [sofern nicht nur ein Erlass mit Einzelwirkung anzunehmen ist, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Dezember 1985 - III ZR 90/84, NJW 1986, 1097, unter I 2 b; 7 - 5 - BGHZ 155, 265, 272], Gl344ubigerverzug) und ihnen vergleichbare Fallgestaltun-gen wirken f374r und gegen alle Gesamtschuldner. Allerdings endet die Unab-h344ngigkeit der einzelnen Gesamtschuldverh344ltnisse dort, wo sich aus den ge-troffenen Abreden etwas anderes ergibt, sowie in den F344llen, in denen rechtli-che Umst344nde in Frage stehen, die notwendigerweise Gesamtwirkung haben m374ssen (vgl. hierzu etwa M374nchKommBGB/Bydlinski, aaO, Rdnr. 2; Staudin-ger/Noack, aaO, Rdnr. 9, 5 f.). So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die K374ndigung eines Dauerschuldverh344ltnisses (etwa eines Mietvertrages) nur einheitlich f374r alle oder gegen374ber allen Mietern ausge374bt werden kann (BGHZ 26, 102, 103 m.w.N.; Senatsurteil vom 16. M344rz 2005 - VIII ZR 14/04, BGH, NJW 2005, 1715, unter II 1). Dies bedeutet aber nicht, dass auch die von einer Mehrheit von Mietern zu erf374llenden Mietzahlungsverpflichtungen ein einheitli-ches Schicksal teilen m374ssen (vgl. hierzu auch M374nchKommBGB/Bydlinski, aaO, Rdnr. 6). 2. Ausgehend von diesen Grunds344tzen ist der Vermieter nicht gehindert, die nach 247 556 Abs. 3 BGB geschuldete Abrechnung der Betriebskosten, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten ausweist, nur einem von mehreren Mie-tern gegen374ber vorzunehmen und lediglich diesen auf Ausgleich des sich hier-aus ergebenden Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen (so auch Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., 247 556 Rdnr. 423; LG Frankfurt am Main, ZMR 2009, 365, 366; aA LG Berlin, GE 2000, 1032; GE 2006, 1235; Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl., 247 556 BGB Rdnr. 68a; Schach, GE 2000, 1677, 1680). Der Abrechnung von Betriebskosten kommt kein rechtsgesch344ftlicher Erkl344rungswert zu. Sie ist lediglich ein Re-chenvorgang im Sinne des 247 259 BGB (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1981 - VIII ZR 298/80, NJW 1982, 573, unter I 2 aa; vgl. ferner Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, Rdnr. 327; Schach, aaO, S. 1678; teilweise wird auch der Begriff "Wissenserkl344rung" verwendet: Schmidt-Futterer/Langenberg, 8 - 6 - aaO, Rdnr. 422, 327; Schach, aaO). Die 334bermittlung einer formell ordnungs-gem344337en Abrechnung an den Mieter dient dazu, die F344lligkeit des sich hieraus ergebenden Saldos, also einer eventuellen Nachforderung des Vermieters oder eines Guthabens des Mieters, herbeizuf374hren (BGHZ 113, 188, 194; Senatsur-teil vom 8. M344rz 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, Tz. 20; jeweils m.w.N.). 9 Die F344lligstellung einer Forderung ist aber kein Umstand, der nur einheit-lich gegen374ber allen Gesamtschuldnern erfolgen kann (aA Schach, aaO, S. 1680; LG Berlin, aaO). Da zwischen ihnen kein Gemeinschaftsverh344ltnis be-steht, kann eine Forderung nach 247 425 BGB regelm344337ig nur gegen374ber jedem Schuldner gesondert f344llig gestellt werden (vgl. BGHZ 108, 98, 101 m.w.N. f374r den Fall einer F344lligkeitsk374ndigung eines Darlehens). 3. Die Revision h344lt dem entgegen, dass mehrere Mieter hinsichtlich des ihnen zustehenden Anspruchs auf rechtzeitige und ordnungsgem344337e Abrech-nung als Mitgl344ubiger im Sinne des 247 432 BGB einzustufen seien, weswegen der Vermieter seine Abrechnungspflicht nur durch eine gemeinsame Abrech-nung erf374llen k366nne. Selbst wenn dies zutreffen sollte - was vorliegend dahin-stehen kann -, st374nde dies der Inanspruchnahme nur eines Mieters auf Beglei-chung einer nur ihm gegen374ber abgerechneten Nachforderung des Vermieters nicht entgegen. Denn es ist zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Er-teilung einer Abrechnung, der Geltendmachung einer abgerechneten Nachfor-derung und der R374ckzahlung 374bersch374ssiger Nebenkostenvorauszahlungen. Hierbei handelt es sich um drei eigenst344ndige Tatbest344nde, die unterschiedli-chen rechtlichen Regelungen unterworfen sind. 10 Auch wenn der Vermieter zur gemeinsamen Abrechnung gegen374ber al-len Mietern verpflichtet sein sollte, aber nur gegen374ber einem von mehreren Mietern abrechnet, 344ndert dies nichts daran, dass die Abrechnung im Verh344ltnis zu dem Mieter, dem sie erteilt wird, ihre Funktion (Zusammenstellung aller Aus- 11 - 7 - gaben und Einnahmen; Herstellung der F344lligkeit) erf374llt. Der betroffene Mieter kann auch ohne Mitwirkung seiner Mitmieter pr374fen, ob die verlangte Nachfor-derung berechtigt ist oder nicht. Eine m366gliche Verletzung der Verpflichtung zur gemeinsamen Abrechnung bleibt damit f374r seine gegen374ber dem Vermieter be-stehende eigenst344ndige Verbindlichkeit ohne Bedeutung. Auch die von der Re-vision angestellten Erw344gungen zur Durchsetzung von Anspr374chen der Mieter auf Auszahlung eines sich aus der Abrechnung ergebenden Guthabens f374hren f374r den vorliegend in Frage stehenden, umgekehrten Fall einer abgerechneten Nachzahlungsforderung des Vermieters zu keiner anderen Beurteilung. Ein Mieter, dem die Abrechnung zugegangen ist, ist zwar gehalten, die Auszahlung des sich hieraus ergebenden Guthabens an alle Mieter zu fordern, da diese in ihrer Gesamtheit die 334berzahlung erbracht haben (vgl. Senatsurteil vom 2. M344rz 2005 - VIII ZR 118/04, WuM 2005, 257, unter II 1; Schmidt-Futter/ Langenberg, aaO, Rdnr. 424; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, Vor 247 535 Rdnr. 259; aA Schach, aaO, S. 1680). Bei einer Nachforderung des Vermieters liegen die Dinge aber im Hinblick auf die Besonderheiten einer Gesamtschuld anders. 247 421 BGB legt dem Vermieter gerade keine Verpflichtung zur gemein-samen Inanspruchnahme aller Mieter auf. Wegen 247 425 BGB ist er in diesem Fall auch nicht gezwungen, vor der Einforderung des noch offen stehenden Be-trages allen Gesamtschuldnern eine Abrechnung zukommen zu lassen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind. 4. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine einheitliche Herbeif374h-rung der F344lligkeit gegen374ber allen Mietern auch nicht deswegen zu fordern, weil ansonsten dem in Anspruch genommenen Mieter die M366glichkeit verwehrt w344re, bei seinem Mitmieter nach 247 426 BGB Regress zu nehmen. Zum einen billigt 247 421 BGB dem Gl344ubiger das Recht zu, ohne R374cksicht auf den Innen-ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern einen von ihnen nach seiner freien Wahl in Anspruch zu nehmen. Zum anderen verbleibt dem Mieter, der die ihm 12 - 8 - gegen374ber f344llig gewordene Nebenkostenforderung des Vermieters befriedigt, die M366glichkeit, die auf ihn 374bergegangene Forderung des Vermieters (247 426 Abs. 2 BGB) dadurch den Mitmietern gegen374ber f344llig zu stellen, dass er als neuer Gl344ubiger diesen innerhalb der Frist des 247 556 Abs. 3 Satz 3 BGB die Abrechnung zugehen l344sst. Au337erdem wird bei einer Mietergemeinschaft ohne-hin die - zumindest schl374ssig vereinbarte - Abrede bestehen, die anfallenden Kosten nach Kopfteilen zu tragen und demjenigen Mieter, der in Vorlage getre-ten ist, die aufgewendeten Auslagen anteilig zu erstatten. Schlie337lich ist zu be-r374cksichtigen, dass in den F344llen, in denen die Mietpartei aus Eheleuten be-steht, ein Innenausgleich nach 247 426 BGB - bei intakter Ehe - h344ufig ohnehin durch die Handhabung der ehelichen Lebensgemeinschaft 374berlagert wird (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. April 2000 - IX ZR 372/98, NJW 2000, 1944, unter II 2 b aa; vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02, NJW 2005, 2307, unter II 2 a; jeweils m.w.N.). 5. Gemessen an diesen Ma337st344ben hat das Berufungsgericht zutreffend die Beklagte zum Ausgleich der ihr gegen374ber f344llig gestellten Forderung auf Nachzahlung von Heizkosten verpflichtet gesehen. Dass die Parteien in Abwei- 13 - 9 - chung von 247 425 BGB eine einheitliche Abrechnung allen Mietern gegen374ber vereinbart haben, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow/Wei337ensee, Entscheidung vom 06.05.2008 - 9 C 460/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 16.06.2009 - 65 S 323/08 -
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