BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 263/11 Verkündet am: 19. Oktober 2012 Mayer Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 94 Abs. 2, § 912 Abs. 1 a) E in Öltank ist auch dann wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses, de s- sen Beheizung er dient, wenn er nicht in das Gebäude, sondern in das Er d- reich eingebracht worden ist. b) Auf einen solchen Tank finden die Regelungen der §§ 912 ff. BGB über den Überbau weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 263/11 - OLG München LG Kempten (Allgäu) - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2012 durch die Vorsitze nde Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts München vom 28. November 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand : Die Mutter des Klägers und des Vaters der Beklagten ließ 1959 auf ihrem Grundstück einen Heizöltank für die Ölheizung ihres Wohnhauses in die Erde einbringen . Eine von ihr 1975 vorg enommene Grundstücksteilung führte dazu, dass Wohnhaus und Öltank auf unterschiedlichen Grundstücken liegen. 1987 übertrug die Mutter das Eigentum an dem mit dem Wohnhaus bebaute n Grun d- stück dem Vater der Beklagten, der es diesen weiterübertrug , und das an dere Grundstück , auf dem sich der T ank befindet, dem Kläger. In dem Übertr a- gungsvertrag mit dem Kläger , an dem der Vater der Beklagten mitwirkte, räu m- te der Kläger d ies em Grunddienstbarkeiten zur Absicherung der Nutzung der vorhandenen Leitungen für Strom, Wasser und Abwasser ein. 1 - 3 - Die Beklagten benutzten den T ank für die Beheizung des Wohnhauses bis etwa Mitte Jun i 2010. Danach legten sie ihn still. Der Kläger verlangt, soweit hier von Interesse, von den Beklagten die Beseitigung des Heizö ltanks von se i- n em Grundstück und es zu unterlassen, diesen T ank weiter zu benutzen und wieder in Betrieb zu nehmen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjä h- rung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten unter Zurückweisung d er weitergehenden Berufung des Klägers zur Beseitigung des Öltanks verurteilt. Mit der zugelassenen Revision streben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage an. Der Kläger hat sich der Revision unter der Bedingung angeschlossen, dass der Öltank nach Auffassung des Senats in seinem Eigentum steht oder - hilfsweise - dass der Revision stattgegeben wird. In diesem Fall will er den Unterlassungsantrag weiterverfo l- gen. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte n hätten den Öl ta nk nach § 1004 BGB zu beseitigen. Der Tank stehe als wesentlicher Bestandteil des Wohnhauses in ihrem Eigentum. Diesen habe der Kläger nach den Grund - sätzen über den Eigengrenzüberbau zunächst dulden müssen. Die Duldung s- pflicht habe aber mit der Stilllegun g des Tanks im Jun i 2010 geendet. Der B e- seitigungsanspruch sei erst zu diesem Zeitpunkt entstanden und daher nicht verjährt. 2 3 4 - 4 - II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Der Kl äger kann von den Beklagten nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung des Heizöl tanks verlangen. Er wird durch den Tank beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung hatte er z u- nächst zu dulden; dazu ist er nicht mehr verpflichtet . Der Beseitigungsanspruch ist auch nicht verjährt. 1. Der Kläger wird durch den T ank in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt. Für diese Beeinträchtigung sind die Beklagten als Zustandsst ö- rerinnen verantwortlich . a) Der Öltank beeinträchtigt das Eigentum des Klägers an seinem Grundstück in anderer Weise als durch Entziehung. Denn der Kläger kann sein Grundstück in dem Bereich, in dem der Öltank vergraben ist, nicht mehr nach Belieben nutzen. Daran ändert es nichts, dass die Beklagten berechtigt sind, auf diesem Teil des Grundst ücks ihre Fahrzeuge abzustellen. Diese Berecht i- gung betrifft nur einen Teil der von dem Öltank belegten Fläche und hinderte den Kläger nicht daran, diesen Teil seines Grundstücks unterirdisch etwa zur Erweiterung des Kellers des dort befindlichen Gebäudes zu nutzen. b ) Die Beklagten sind Zustandsstörerinnen , weil ihnen die Beeinträcht i- gung des Eigentums des Klägers bei wertender Betrachtung zurechenbar ist und ihnen der Tank jedenfalls bis zur Stilllegung gehörte. aa) Eine Eigentumsstörung kann nach stä ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Eigentümer oder Besitzer der störenden Sache nur zugerechnet werden, wenn sie wenigstens mittelbar auf sein en Willen zurüc k- geht ( S enat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10 , NJW 2011, 753, 754 5 6 7 8 9 - 5 - Rn. 13 mw N ). Diese Voraussetzung lieg t hier vor. Die Beklagten haben den Tank nach jahrelanger Nutzung auf dem Grundstück des Klägers zurückgela s- sen, obwohl sie in der Lage sind, ihn zu beseitigen. Sie mögen zwar keinen unmittelbaren Besitz an dem Öltank haben. Da d er Kläger aber von ihnen die Beseitigung verlangt, hängt diese nur noch von ihrem Willen ab. bb) Der T ank stand jedenfalls bis zur Stilllegung im Eigentum der B ekla g- ten, weil er wesentlicher Bestandteil des Wohngebäudes auf de ren Grundstück war und sic h an dieser Zuordnung durch die Teilung des Grundstücks und die Veräußerung der neu entstandenen Grundstücke an den Kläger und de n Vater der Beklagten nichts geändert hatte . (1 ) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören nach § 94 Abs. 2 BGB alle Bauteile, die zur Errichtung in das Gebäude eingefügt werden und dem Gebäude sein spezifisches Gepräge geben (Senat, Urteil vom 13. März 1970 - V ZR 71/67, BGHZ 53, 324, 325) . Zu d iesen zählt jedenfalls bei einem Wohnhaus nach der Rechtsprechung d es Senats auch die Heizungsa n- lage (Senat, Urteil vom 13. März 1970 - V ZR 71/67, BGHZ 53, 324, 325 f. ; ebenso BGH, Beschluss vom 17. September 1987 - III ZR 222/86, BGHR BGB § 94 Abs . 2 Stallgebäude 1 ) . Das gilt nicht nur für die Teile der Heizungsanlage , die im Zusammenhang mit ihrem Ersteinbau in das Gebäude eingefügt werden, sondern auch für solche, deren Einbau im Zusammenhang mit einer Erneu e- rung oder eine m Austausch der Heizungsanlage erfolgt (Senat, Urteil vom 13. März 1970 - V ZR 71/67, BGHZ 53, 324 , 326 ; RGZ 158, 362, 367 für Hol z- t ä felung in einem Schloss ) . Wesentliche Bestandteile des Gebäudes werden nicht nur die Aggregate der Heizungsanlage, die in das Gebäude selbst eing e- fügt werden, sondern auch solche, die außerhalb des Gebäudes aufgestellt we rden. Entschieden ist das für den in 15 m Entfernung von dem Wohngebä u- de stehenden Wärmetauscher einer in das Gebäude eingebauten Wärmepu m- 10 11 - 6 - penheizung (BGH, Urteil vom 15. November 1989 - IV a ZR 212/88, NJW - RR 1990, 158, 159 ) . Für den außerhalb des Wohngebäu de s im Erdreich vergrab e- nen Öl tank einer Ölheizung gilt nichts anderes (MünchKomm - BGB/Stresemann, 6. Aufl., § 9 4 Rn. 15 Fn. 5 5; Motzke, NJW 1987, 363) . (2 ) An dieser Zuordnung des Öl tanks hat die Grundstücksteilung von 1975 nichts geändert. Etwas ander es l ässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der Vorschrift des § 94 Abs. 1 BGB ableiten , nach der zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen gehören . Danach könnte ein Öltank , für sich genommen , ähnlich wie das Gebäude selbst wesentliche r Bestandteil des Grundstücks werden, wenn er mit diesem durch das Eingraben fest verbunden würde. Ob das der Fall ist, ist zweifelhaft, weil ein Öltank , auch wenn er in das Grundstück ei ngegraben wird, ohne selbst beschädigt zu werden und ohne das Grundstück oder das auf ihm stehende Gebäude zu beschädigen, wieder ausgebaut werden könnte (LG Gießen, NJW - RR 1999, 1538; MünchKomm - BGB/Stresemann, 6. Aufl., § 94 Rn. 15) . Darauf kommt es aber nicht an. Die Vorschrift des § 94 Abs. 1 BGB wird bei einem Öltank, der in die Heizungseinlage eines Wohngebäudes eingebaut wird, durch die Sondervorschrift des § 94 Abs. 2 BGB verdrängt. Er wird zum Bestandteil des Gebäudes. Bestandteil welche n Grundstück s er wird, bestimmt sich allein danach, welchem Grundstück das Gebäude zugeordnet ist. c ) Unerheblich ist, ob die Stilllegung des Tanks und die damit verbund e- ne Auflösung des Bestandteilverbands zwischen dem Tank und dem Wohnhaus dazu geführt hat, dass das Eigentum an dem Tank nach § 94 Abs. 1 BGB dem Kläger zugefallen ist. Die Störung des Eigentums des Klägers liegt in dem Vo r- handensein des Tanks auf seinem Grundstück. Eine solche Störung dauert bis zu der Entfernung des störenden Gegenstands von dem Gr undstück an . Daran 12 13 14 - 7 - ändert es nichts, wenn der Eigentümer sein Eigentum an dem störenden G e- genstand aufgibt (Senat, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, NJW 2007, 2182 Rn. 10) oder wenn er es durch Verbindung mit dem Grundstück nach § 946 BGB (Senat, Urt eil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1367) oder wie möglicherweise hier auf andere Weise verliert. 2 . Zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Öltank auf seinem Grundstück jetzt nicht mehr dulden muss, so dass der Beseitigungsanspruch nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist. a) Zu einer Duldung des Tanks nach § 912 Abs. 1 BGB war der Kläger ohnehin nie verpflichtet. Zwar sind die Vorschriften über den Überbau auch a n- wendbar, wenn die Aufteilung eines Grundstücks dazu geführt hat, dass ein auf ihm stehendes Gebäude von der Grenze der neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird (Senat, Urteile vom 26. April 1961 - V ZR 203/59, LM § 912 BGB Nr. 9, vom 4. Dezember 1987 - V ZR 274/86 , BGHZ 102, 311, 314 und vom 12. Oktober 2001 - V ZR 268/00, NJW 2002, 54). Die hier zu beurteilende Aufteilung hat aber nicht zu einem Überbau geführt. aa) Der Öltank befindet sich allerdings infolge der Aufteilung des Grun d- stücks auf dem Grundstück d es Klägers. § 912 Abs. 1 BGB ist indessen nicht auf jede Überschreitung der Grundstücksgrenze mit Teilen eines Gebäudes entsprechend anwendbar. Mit der Pflicht zur Duldung eines Überbaus soll die Zerstörung wirtschaftlicher Werte verhindert werden (zu dies em Gesichtspunkt: Senat, Urteile vom 4. Dezember 1987 - V ZR 274/86, BGHZ 101, 311, 314 und vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, 304). Die Regelung in § 912 Abs. 1 BGB ist für den Fall gedacht, dass sich eine Beseitigung des Überbaus nicht auf diesen beschränken lässt, sondern die Gebäudeeinheit b e- einträchtigt und auf diese Weise zwangsläufig zu einem Wertverlust der inne r- 15 16 17 - 8 - halb der Grundstücksgrenzen befindlichen Gebäudeteile führt. Daran fehlt es insbesondere bei Gebäudetei len wie Fensterläden und Markisen, weil bei deren Beseitigung nicht von der Zerstörung wirtschaftlicher Werte gesprochen werden kann (Senat, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 152/07, NJW - RR 2009, 24 Rn. 10). bb) Für einen Öltank der nicht in das Gebäude eingefügt ist, d essen B e- h eizung er dient, gilt nichts anderes. Ein solcher Tank lässt sich von dem Nac h- bargrund stück entfernen, ohne dass das Wohngebäude ganz oder teilweise zerstört wird oder auch nur in Mitleiden schaft gerät. Er kann wie im vorliege n- den Fall auch gesc hehen - durch einen Tank auf dem eigenen Grundstück e r- setzt oder an eine andere Stelle auf dem eigenen Grundstück verlegt werden. b) Aus den Grundsätzen über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich e ine Verpflichtung des Klägers zur Duldung des Tanks auf seinem Grundstück ebenfalls nicht. Diese Grundsätze sind zwar nach der Rechtspr e- chung des Senats auch auf das Verhältnis von Grundstückseigentümern an z u- w e nd en , deren Grundstücke aus der Aufteilung eines einheitlichen Grundstücks entstanden s ind. Sie schränken die Befugnis des Eigentümers aber nur in zwi n- genden Ausnahmefällen ein (Senat, Urteile vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 351 und vom 5. Mai 2006 V ZR 139/05, NJW - RR 2006, 1160, 1161 f.). Ein solche r Ausnahmefall könnte nur angenommen we r- den, wenn der bisherige Zustand schon lange Zeit besteht und einzelne Eige n- tümer der bei der Aufteilung des Gesamtgrundstücks entstehenden Einze l- grundstücke auf die weitere Benutzung der vorhandenen Anlage angewiesen sind ( vgl. Senat, Urt eil vom 31. Januar 2003 - V ZR 143/02, NJW 2003, 1392, 1393) . Solche Voraussetzungen sind hier weder festgestellt noch sonst ersich t- lich. Der Heizöltank befand sich zwar schon seit über 20 Jahren auf dem heute dem Kläger gehörenden Grundstück, als er diese s von seiner Mutter erhielt. D ie 18 19 - 9 - Beklagten waren aber auf dessen Nutzung nicht zwingend angewiesen , so n- dern in der Lage, eine andere Lösung zu finden . c) Der Kläger war indessen nach Treu und Glauben verpflichtet, den Öltank zum Betrieb der Ölheizung d er Beklagten auf seinem Grundstück zu dulden, weil er verpflichtet war, seinem Bruder und später den Beklagten eine Grunddienstbarkeit hierfür einzuräumen. Diese Duldungspflicht endete jedoch mit der Stilllegung des Tanks . aa) Eine ausdrückliche Verpfl ichtung des Klägers zur Begründung einer Grunddienstbarkeit für den Heizöltank best and allerdings nicht. Sie ist auch in dem Übergabevertrag mit seiner Mutter, an dem der Vater der Beklagten bete i- ligt war, nicht enthalten. Dieser Vertrag enthält aber eine stillschweigend e Ve r- pflichtung dazu. (1) Eine derartige stillschweigende Verpflichtung hat der Senat bislang in Fällen angenommen, in denen Teile eines Grundstücks verkauft worden sind, der Verkäufer aber auf die weitere Nutzung von Anlagen auf dem ver kauften Grundstücksteil angewiesen war (Senat, Urteile vom 12. Mai 1999 - V ZR 183/98, VIZ 1999, 489 und vom 7. November 2003 - V ZR 65/03, VIZ 2004, 278, 279) . Dies ist aber nur einer der denkbaren Anwendungsfälle für eine stil l- schweigende Ver pflichtung z ur Bestellung einer Dienstbarkeit . Die Rechtspr e- chung des Senats geht auf d a s Reichsgericht zurück, das eine stillschweigende Verpflichtung zur Begründung einer Dienstbarkeit auch dann angenommen hat, wenn die Beteiligten den bestehenden Zustand ungeschmäl ert erhalten wollten und dies nur durch die Einräumung von Dienstbarkeiten zu erreichen war (JW 1912, 361, 362). Mit der Frage, ob der Vertrag des Kläger s mit seine r Mutter eine stillschweigende Verpflichtung zur Begründung einer Dienstbarkeit auch für den T ank enthält, hat sich das Berufungsgericht, von seinem Standpunk t aus folgerichtig, nicht befasst. D ie erforderliche Auslegung kann der Senat aber 20 21 22 - 10 - nachholen, da der Text des Vertrags vorliegt und die relevanten Umstände fes t- stehen. (2) Danach enthält der Vertrag die stillschweigende Verpflichtung zur B e- stellung einer Grunddienstbarkeit , nach der der Kläger den Öltank zu m B etrieb der Heizung der Beklagten dulden muss. In der Vereinbarung ist vorgesehen, dass die Leitungen zur Versorgung aller Gebäude m it Strom und Wasser und Leitungen zur Entsorgung von Abwasser auf den beiden Grundstück en " auf alle Zeiten an den Plätzen verlegt bleiben " dürfen und durch wechselseitige Grun d- dienstbarkeiten abgesichert werden sollen . Es sollte sich also an der Verso r- gung ssituation nichts ändern. Diese umfasste aber jedenfalls nach der Übertr a- gung der beiden Grundstücke auf den Kläger und den Vater der Beklagten auch den Heizöltank, der das Wohnhaus a uf dem Grundstück der Beklagten mit Heizöl versorgte. Ein Anhaltspunkt, d ass der Kläger, seine Mutter und der Vater der Beklagten für diesen Tank eine andere Regelung treffen wollten, insbeso n- dere, dass der Kläger berechtigt sein sollte, die Beseitigung des Heizöltanks zu verlangen, ist nicht erkennbar. Vielmehr sollten die Nut zungsverhältnisse auch insoweit so bleiben wie sie waren. Das war ebenso wie bei den ausdrücklich angespro chenen L eitungen für Wasser, Abwasser und Strom auch bei dem Heizöltank nur durch eine Grunddienstbarkeit zu erreichen, zu deren Bestellung der Kläger sich deshalb gegenüber d em an dem Vertrag beteiligten Vater der Beklagten stillschweigend ebenfalls verpflichtet hatte. Dem entsprechend ist der Heizöltank in den auf den Übergabevertrag folgenden etwa 20 Jahren auch in dem Grundstück des Klägers verblieb en. bb) Nach Treu und Glauben war der Kläger an der Geltendmachung se i- nes Beseitigungsanspruchs aber nur solange gehindert, wie er verpflichtet war, den Zustand, dessen Beseitigung er verlangt, durch eine Grunddienstbarkeit dinglich abzusichern. Das is t jetzt nicht mehr der Fall. Der Kläger sollte die Nu t- 23 24 - 11 - zung des Öltanks auf seinem Grundstück zum Betrieb der Heizung auf dem Grundstück der Beklagten dinglich absichern. Er war deshalb an einem Beseit i- gungsverlangen nur solange gehindert, wie die Beklagten den Öltank für diesen Zweck nutzten. Mit der Aufgabe dieser Nutzung ist d as Hindernis entfallen. Die weitere von dem damaligen Zustand abweichende Nutzung seines Grundstücks durch die Beklagten hat der Kläger nicht dinglich abzusichern und deshalb auch ni cht zu dulden. 3. D ieser Anspruch ist nicht verjährt. a) Unbegründet sind allerdings die Zweifel des Berufungsgerichts daran, dass der Anspruch des Grundstückseigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB übe r- haupt der Verjährung unterliegt. Das ist nach ständi ger Rechtsprechung des Senats der Fall (Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 f. Rn. 6 mwN) . b) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht indes an, dass die regelmäßige Verjährungsfrist , der der Anspruch unterliegt, nicht abgelaufen ist . Sie beg a nn weder mit dem Erwerb des Eigentums durch den Kläger noch gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit dem 1. Januar 2002, sondern erst mit der Stilll e- gung des Tanks im Juni 2010 zu laufen. Erst damit ist der Anspruch fällig g e- worden und im Si nne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, weil der Kläger bis dahin zur Duldung des Tanks verpflichtet war. Die Verjährung des Beseit i- gungsanspruchs ist deshalb durch die im Mai 2010 erhobene Klage auf Beseit i- gung des Tanks rechtzeitig gehemmt worden. 25 26 27 - 12 - I II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 7 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Kempten (Allgäu) , Entscheidung vom 17.01.2011 - 33 O 945/10 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 24.11. 2011 - 14 U 656/11 - 28
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