BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V II ZR 263/11 Verkündet am: 7. Februar 2013 Boppel Justiz amtsinspektor als Urk undsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 2 a) Eine Untätigkeit der Parteien führt dann nicht zum Stillstand des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB und folglich auch nicht zum En de der Ve r- jährungshemmung, wenn die Verfahrensleitung beim Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - VII ZR 238/03, BauR 2005, 868, 869 m.w.N.). b) Stellt der Kläger einer Stufenklage einen Terminsantrag (in der dritten Stufe), mit dem er einen nicht bezifferten Zahlungsantrag und einen Schadensersat z- feststellungsantrag ankündigt, so ist es grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht des Klägers, für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - VII ZR 263/11 - OLG Düsseldorf LG Köln - 2 - Der V II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2013 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit für Recht erkannt: I. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 1. Kartell senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2010 teilweise aufg ehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Schlussurteil der 1. Kam - mer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 15. Juli 2010 abgeändert und wie folgt neu gef asst: 1. Die Beklagte wird veru rteilt, an den Kläger 47.662,25 % seit dem 12. Januar 2000 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Vorenthaltung von erhaltenen Differenzgutschri f- ten und Zahlungen aus E inkäufen des Klägers bei A . - Lieferanten während der Dauer des Franch i- severtrages für das Geschäft in L . vom 14. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1999 ergibt, und zwar über den Betrag der Differenzraba t- te hinaus, für den die Beklag te Auskunft erteilt hat - 3 - und der im vorliegenden Rechtsstreit zur Bezifferung des Leistungsantrags geführt hat. 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 %. Die Kost en des gesamten Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 64 % und die B e- klagte zu 36 %. Die Kosten des gesamten Revisionsverfa h- rens KZR 27/01 und VII ZR 263/11 trägt die Beklagte. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens 81 O 223/99 SH I werd en gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten in der Revision noch um Ansprüche aus einem b e- endeten Franchiseverhältnis betreffend ein Fachgeschäft in L. Der Kläger nimmt die Beklagte , nachdem diese Auskunft erteilt h at, in nunmehr dritter Stufe einer Stufenklage auf Zahlung von so genannten Differenzrabatten nebst Zi n- sen und auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. Mit seiner seit dem 11. Januar 2000 rechtshängigen Klage hat der Kläger die Beklagte unter anderem im Wege der Stufenklage auf Auskunft hinsichtlich aller von der Beklagten vereinnahmten und pflichtwidrig nicht an ihn weiterg e- 1 2 - 4 - gebenen Differenzrabatte in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die B e- klagte für verpflichtet gehalten, dem Kläger über alle ihr in der Zeit vom 14. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1999 von ihren Lieferanten gewährten und nicht in voller Höhe an den Kläger weitergeleiteten Einkaufsvorteile aus Einkäufen des Klägers Auskunft zu erteilen. Auf die Berufung der B eklagten hat das Ber u- fungsgericht die Klage vollständig abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Juli 2004 die landgerichtliche Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung für die Zeit vom 14. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1999 wieder hergestellt. Die Beklagte erteilte sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Oktober 2004 Auskunft über erhaltene Differenzrabatte von 1994 bis 1999. Danach e r- hielt die Beklagte Differenzrabatte in Höhe von insgesamt 62.385,53 Nachdem das Landgeric ht die Parteien mit Verfügung vom 2. November 2004 darauf hingewiesen hatte, Termin zur Fortsetzung der mündlichen Ve r- handlung werde erst auf Antrag einer der Parteien bestimmt, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 Terminsantrag in der drit ten Stufe gestellt, wobei er einen unbezifferten Zahlungsantrag, einen Schadensersatzfestste l- lungsantrag sowie einen Hilfsantrag angekündigt hat. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 hat die Beklagte auf die Klageänderung im Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 r eagiert. Mit Verfügung vom 25. April 2005 hat das Landg e- richt die Parteien darauf hingewiesen, neuer Termin solle erst nach Abschluss des vom Kläger zwischenzeitlich anhängig gemachten Zwangsmittelverfahrens bestimmt werden. Das Zwangsmittelverfahren ist s eit Mai 2005 nicht mehr b e- trieben worden. Eine Terminierung durch das Landgericht ist zunächst nicht erfolgt. 3 4 - 5 - Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2009 hat der Kläger erneut um Terminierung gebeten. Das Verfahren nahm daraufhin seinen Fortgang. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abzug eines unstreitig aufg e- rechneten Betrages von 14.723,28 zur Zahlung von 47.662,25 n- sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2000 verurteilt. Des Weiteren hat es festgestellt, d ass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Voren t- haltung von erhaltenen Differenzgutschriften für das Geschäft in L. ergibt. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage a bgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, mit der er die Wiederhers tellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt, soweit die Beklagte zur Zahlung von 47.662,25 verurteilt worden ist und soweit die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens hinsichtlich des Optikergeschäfts i n L. fes t- gestellt worden ist. Entscheidungsgründe: Die Revision hat mit Ausnahme der Zinshöhe und des Zinsbeginns E r- folg. Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind unter Berücksichtigung der für die Verjährung geltenden Übergangsvorschriften in A rt. 229 § 6 EGBGB und unter Berücksichtigung der für Zinsen geltenden Übergangsvorschrift in Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB die für bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge geltenden Rechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). 5 6 7 8 - 6 - I. D as Berufungsgericht meint, der Kläger sei infolge der Verjährungseinr e- de der Beklagten an der Durchsetzung sämtlicher zuletzt noch verfolgter A n- sprüche gehindert. Die von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung sei en im Zeitraum von Mai 1994 bis Ende Dezember 1999 entstanden. Die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB anwendbare dreijä h- rige Frist des § 195 BGB n.F. sei vom 1. Januar 2002 an zu berechnen. Die Zustellung der Stufenklage habe die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. mit Beginn des 1. Januar 2002 gehemmt. Diese Verjährungshemmung habe infolge Nichtbetreibens des Verfa h- rens gemäß § 204 Abs. 2 BGB n.F. mit Ablauf des 25. November 2005 gee n- det, so dass die Verjährungsfrist gemäß §§ 209, 204 Ab s. 2 BGB n.F. am 26. November 2005 begonnen habe und mit dem 25. November 2008 abgela u- fen sei. Die Parteien hätten das Verfahren nach dem 25. Mai 2005 und letz t- lich bis zum Terminsantrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 8. Mai 2009 ohne triftigen Grund nicht weiterbetrieben. Nach Eingang des Schriftsatzes der Beklagten vom 23. Mai 2005 (Eingang bei Gericht am 25. Mai 2005), mit dem diese auf die Klageänderung vom 20. Dezember 2004 erwidert habe, hätten weder der Kläger noch die Beklagte das Hauptsa cheverfahren in Bezug auf den Leistungsantrag im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB n.F. weiterbetrieben. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 8. Mai 2009 erstmals nach seinem vorh e- rigen Terminsantrag im Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 um Terminierung gebeten. Ein früheres Weiterbetreiben des Verfahrens durch die Parteien oder das Landgericht sei nach der Aktenlage nicht feststellbar. Die Frist von sechs Monaten gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. habe daher am 26. Mai 2005 zu 9 10 11 12 - 7 - laufen begonnen und mit Abl auf des 25. November 2005 geendet. Zum Zei t- punkt der nächsten Verfahrenshandlung des Klägers am 9. Mai 2009 (Eingang seines Schriftsatzes vom 8. Mai 2009 bei Gericht) seien die rechtshängigen Ansprüche somit bereits verjährt gewesen. II. Das hält der re chtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Klage wegen Verjährung abg e- wiesen. Das Berufungsgericht verkennt bei seiner Beurteilung der Verjährung, dass die Prozessförderungspflicht im vorliegen den Fall beim Gericht und nicht bei den Parteien lag. Dies führt dazu, dass die durch die Erhebung der Stufe n- klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. eingetretene Verjährungshemmung nicht durch einen auf einer Untätigkeit der Parteien beruhenden Stillstand des Verfahrens nach § 204 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 BGB n.F. endete. 1. Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. endet die nach § 204 Abs. 1 BGB n.F. eingetretene Verjährungshemmung sechs Monate nach der recht s- kräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Ve r- fahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. an die Stelle der Bee n- digung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des G e- richts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt eine Unt ä- tigkeit der Parteien dann nicht zum Stillstand des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F., wenn die Verfahrensleitung b eim Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat (vgl. BGH, Urteile vom 13 14 15 16 - 8 - 19. September 1978 VI ZR 141/77, VersR 1978, 1142, 1143; vom 21. Februar 1983 VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496; vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99, NJW 2000, 132, 133; vom 27. Januar 2005 VII ZR 238/03, BauR 2005, 868 , 869, jeweils zu § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., der Vorgänge r- vorschrift von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 77). Der diesbezüglichen Pflicht, für den Fortgang de s Prozesses Sorge zu tragen, kommt das Gericht insbesondere durch die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach. Insofern enthält die Zivilprozes s- ordnung die allgemeine Regel, dass Termine unverzüglich von Amts wegen zu bestimmen sind (§ 216 Abs. 2 ZPO). Von einer Terminsbestimmung kann das Gericht allerdings absehen, wenn sich die Parteien als Herren des Verfahrens damit einverstanden erklären. Soweit es um die Voraussetzungen von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. (§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.) g eht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses vom Gericht auf den Kläger übergeht, wenn das Gericht mit dessen ausdrücklich oder konkludent erklärtem Einverständnis von einer Termi nsbestimmung auf unbestimmte Zeit absieht (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2005 - VII ZR 238/03, BauR 2005, 868 , 869; vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496, 2497). Dann ist es Sache des Klägers, dafür Sorge zu tragen, dass seine Ansprüche ni cht verjähren, i n- dem er sich um einen Fortgang des Prozesses bemüht, z.B. durch einen Antrag auf Terminsbestimmung. 2. Nach diesen Grundsätzen war es Sache des Landgerichts und nicht des Klägers, für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen. a) Das Landgericht hat die Parteien mit Verfügung vom 2. November 2004 darauf hingewiesen, Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung werde erst auf Antrag einer der Parteien bestimmt. Als Reaktion 17 18 - 9 - hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2 004 ausdrücklich um das Verfahren weiter zu betreiben und allen Aspekten des neuen Verjä h- rungsrechts zu entsprechen Terminsantrag in der dritten Stufe gestellt, wobei er einen nicht bezifferten Zahlungsantrag, einen Schadensersatzfeststellung s- antrag so wie einen Hilfsantrag angekündigt hat. Mit Verfügung vom 25. April 2005 hat das Landgericht den Parteien mitgeteilt, neuer Termin solle erst nach Abschluss des Zwangsmittelverfahrens bestimmt werden. Sodann hat es mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 die Akt en wegen sechsmonatigen Nichtbetreibens des Verfahrens weggelegt. Danach lag die Verfahrensleitung weiterhin beim Landgericht. Die Mitte i- lung, neuer Termin solle erst nach Abschluss des Zwangsmittelverfahrens b e- stimmt werden, reicht zum Übergang der Pro zessförderungspflicht vom Gericht auf die Parteien nicht aus. Die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses ist nicht dadurch auf den Kläger übergegangen, dass er auf die gerichtliche Ve r- fügung vom 25. April 2005 zunächst geschwiegen hat. In diesem Sch weigen kann kein konkludent erklärtes Einverständnis damit gesehen werden, dass eine Förderung des Prozesses von einer weiteren über den bereits im Schrif t- satz vom 20. Dezember 2004 enthaltenen Terminsantrag hinausgehenden Erklärung des Klägers abhänge n sollte. In diesem Schriftsatz hat der Kläger vorsorglich Terminsantrag gestellt, um das Verfahren weiter zu betreiben und allen Aspekten des neuen Verjährungsrechts zu entsprechen. Bei dieser Lage ist es nicht gerechtfertigt, dem genannten Schweigen des Klägers einen ko n- kludenten Erklärungswert mit gegenteiligem Inhalt beizumessen. Insoweit u n- terscheidet sich der Streitfall signifikant von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 27. Januar 2005 (VII ZR 238/03, BauR 2005, 868 , 869) zugrunde lag. In diesem Fal l schwieg die dortige Klägerin auf einen Vergleichsvorschlag der do r- tigen Beklagten, der mit der Bitte verbunden war, nicht zu terminieren. Hier hi n- 19 - 10 - gegen hat der Kläger ausdrücklich einen Terminsantrag gestellt, um das Ve r- fahren weiter zu betreiben. b) Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass es der Kläger auße r- gewöhnlich und unverständlich lang versäumt hätte, das Gericht an die Fortse t- zung des Prozesses zu erinnern. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich davon a b- gesehen, die durch Rechtshängigkeit h erbeigeführte Verjährungsunterbrechung (jetzt: Verjährungshemmung) enden zu lassen, wenn eine Partei das Gericht nicht an die Fortsetzung des Prozesses erinnert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1979 - VI ZR 81/78, NJW 1979, 2307, 2308 unter Bezugnahme auf M o- tive I, S. 333, zitiert bei Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band I, S. 535). Die Bestimmung des Zeitpunkts, in welchem die Verjährungshemmung enden würde, weil eine Partei das Gericht nicht an die Fortsetzung des Prozesses eri nnert, würde zu erheblichen Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheit führen (vgl. Motive I, S. 333, zitiert bei Mugdan, aaO). Aus dem bloßen Zeitablauf zwischen den Terminsanträgen in den Schriftsätzen des Klägers vom 20. Dezember 2004 und 8. Mai 2009 lässt sich nicht entnehmen, dass eine weitere Förderung des Prozesses vom Kläger abhängen sollte. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass das Abwarten eines Klägers auf das pflichtgemäße Tätigwerden des Gerichts auch über einen Zeitraum von mehreren Jahren dazu grundsätzlich nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1979 VI ZR 81/78, NJW 1979, 2307, 2308). c) Es kann auch nicht deshalb von einem Ende der Verjährungshe m- mung nach § 204 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 BGB n.F. ausgegangen werden, weil d er Kläger im Schriftsatz vom 20. Dezember 2004, mit dem er Terminsantrag in der dritten Stufe gestellt hat, keinen bezifferten Zahlungsantrag angekündigt hat. 20 21 - 11 - Zwar ist anerkannt, dass im Fall einer Stufenklage ein vom Kläger zu ve r- tretender Stillstand d es Verfahrens eintreten kann, wenn der Kläger nach Erl e- digung der vorangegangenen Stufe den auf Zahlung gerichteten Leistungsa n- trag nicht weiterverfolgt (BAG, NJW 1986, 2527 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. März 2006 IV ZR 93/05, NJW - RR 2006, 948 Rn. 14 ; MünchKomm BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 78 a.E.). Das Gericht hat dann keine Veranla s- sung, von sich aus Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Vie l- mehr ist es zunächst Sache des Klägers, einen solchen Antrag weiter zu verfo l- gen. Das Gericht da rf und muss eine Anregung des Klägers zur Fortsetzung des Prozesses abwarten. Ein solcher Fall der Nichtverfolgung des auf Zahlung gerichteten Leistungsantrags nach Auskunftserteilung liegt hier jedoch nicht vor. Im Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 hat de r Kläger unter Konkretisierung seiner Anträge Terminsantrag in der dritten Stufe gestellt. Auch wenn er den angekündigten Zahlungsantrag dabei nicht beziffert, sondern die Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages nebst Zinsen begehrt hat, hat er gleichwohl mit diesem Schriftsatz unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er den auf Zahlung gerichteten Leistungsantrag weiterverfolgen wollte. Bei dieser Lage musste das Gericht keine weitere Anregung des Klägers zur For t- setzung des Prozesses a bwarten, sondern war gehalten, für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen. d) Da die Prozessförderungspflicht nicht vom Gericht auf die Parteien übergegangen ist, trat kein Stillstand des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. ein. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die kurze (neue) Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB n.F. für die streitgegenständl i- chen Ansprüche vom 1. Januar 2002 an zu berechnen ist. Da zu diesem Zei t- punkt die Stufenklage bereits erhoben war, wurde die kurze Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. von Beginn an gehemmt. Diese Hemmung endete nicht gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB n.F., so dass eine 22 23 - 12 - Verjährung der zuletzt noch geltend gemachten Ansprüche insgesamt nicht eingetreten ist. I II. Das Berufungsurteil kann somit nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weshalb der Senat selbst zu entscheiden hat. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach Ziffer 6.3 des Franchiseve r- trages vom 12. Mai 1994 i.V.m. den Grundsätzen der positiven Vertragsverle t- zung einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Differen z- rabatte, die der Beklagten aus Wareneinkäufen des Klägers bei Lieferanten der Beklagten zugeflossen sind. Nach der Ausk unft der Beklagten vom 8. Oktober 2004 belaufen sich diese Differenzrabatte für das Geschäft des Kl ä- gers in L. in der Zeit vom 14. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1999 auf insg e- samt 62. 385,53 Klägers ergibt sich eine Schadensersatzforderung von 47.662,25 Beklagte mit ihrer Berufung nicht mehr angegriffen. 2. Aus diesem Betrag kann der Kläger ab 12. Januar 2000, dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Stufenklage rechtshängig geworden ist, lediglich Zinsen in Höhe von 5 % verlangen, §§ 291, 288 BGB a.F., § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. - jeweils in der bis zum 30. April 2000 gültigen Fassung - , Art. 229 § 1 Abs. 1 Sat z 3 EGBGB (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - VII ZR 31/11, NJW 2012, 1792 Rn. 26; BVerwG, NVwZ 2009, 599 Rn. 26; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2009, 472, 474). 24 25 26 - 13 - IV. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 92 Abs . 1, § 91a Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, diejenige für das gesamte Berufungsverfahren auf § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Kostenen t- scheidung für das gesamte Revisionsverfahren ergibt sich aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beklagte t rägt entgegen der Entscheidung der Vorinsta n- zen auch die Kosten des Revisionsverfahrens KZR 27/01 allein, weil sie dort vollständig unterlegen war. Kniffka Eick Ha lfmeier Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 15.07.2010 - 81 O 223/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.2010 - VI - U (Kart) 17/10 - 27
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